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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP 01.09.2000 KG ARGVP 2000 3373

1. September 2000·Deutsch·Appenzell Ausserrhoden·Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP·PDF·549 Wörter·~3 min·2

Zusammenfassung

B. Gerichtsentscheide 3373 2.5. Strafprozess 3373 Haftüberprüfung. Sind weitere Abklärungen über den anzuwenden-den Haftgrund erforderlich, ist eine Überschreitung der Dreitagefrist zulässig (Art. 107 Abs. 2 StPO). Zulässigkeit des Be

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B. Gerichtsentscheide 3373

119 2.5. Strafprozess 3373 Haftüberprüfung. Sind weitere Abklärungen über den anzuwendenden Haftgrund erforderlich, ist eine Überschreitung der Dreitagefrist zulässig (Art. 107 Abs. 2 StPO). Zulässigkeit des Begründungsverzichts (Art. 2 StPO in Verbindung mit Art. 204 ZPO). 1. a) Nach Art. 107 Abs. 2 StPO hat der Einzelrichter in Strafsachen innert drei Werktagen seit der Hafteröffnung und nach Anhörung des Betroffenen über die Berechtigung der Haft zu entscheiden. Die Bundesverfassung sieht in Art. 31 Abs. 3 vor, dass jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, Anspruch darauf hat, unverzüglich einem Richter vorgeführt zu werden. Ob die kantonale Frist von drei Tagen der Anforderung der „Unverzüglichkeit“ gemäss Bundesverfassung genügt, braucht hier nicht geprüft zu werden (vgl. dazu etwa A. Keller, Untersuchungshaft im Kanton St. Gallen, AJP 2000, S. 944, oder M. Forster, Rechtsschutz bei strafprozessualer Haft, SJZ 94 (1998), S. 36ff). Denn diese Frist wurde nicht eingehalten, weil weitere Beweise erhoben wurden. Zu prüfen ist deshalb, ob eine längere Entscheidungsfrist grundsätzlich zulässig ist und - im bejahenden Fall -, ob in casu die Voraussetzungen für eine längere Frist gegeben sind. Das Bundesgericht hat bereits entschieden, dass es sich bei der Zweitagesfrist gemäss zürcherischer Strafprozessordnung um eine blosse Ordnungsvorschrift handelt, von der in begründeten Fällen abgewichen werden kann (BGE 124 I 210, mit Hinweisen). Gleiches muss für die Frist von drei Tagen gemäss Art. 102 Abs. 2 StPO gelten. Ein Abweichen von den kantonalen Fristbestimmungen hat das Bundesgericht insbesondere dann als zulässig erachtet, wenn es zur Wahrung der materiellen Parteirechte notwendig ist, gewisse Beweise zu erheben (BGE 124 I 210f). In casu war es aufgrund der dem Einzelrichter vorgelegten Akten nicht möglich, zum besonderen Haftgrund der Ausführungsgefahr Stellung zu nehmen. Es mussten dazu weitere

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120 Abklärungen getroffen werden, die eine Verlängerung der kantonalen Frist rechtfertigten. b) Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verlangt das Beschleunigungsgebot eine sofortige schriftliche Begründung; ein kantonales Verfahren, welches den Inhaftierten zwingt, bis vor Bundesgericht zu gelangen, um die Haftgründe zu erfahren und sich gegen die Inhaftierung wehren zu können, ist verfassungswidrig (M. Forster, Rechtsschutz bei strafprozessualer Haft, SJZ 94 (1998) S. 40, mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Andererseits muss aus BGE 125 II 372 geschlossen werden, dass unter bestimmten Voraussetzungen ein Verzicht auf eine Begründung möglich sein muss. Nach der kantonalen Praxis wird gestützt auf Art. 2 StPO i.V.m. Art. 204 ZPO auch in Haftfällen von einer direkten Begründung des Entscheides abgesehen und dies erst nachgeholt, wenn eine Begründung verlangt wird. Es ist also nicht erst die Erhebung einer staatsrechtlichen Beschwerde, die zur Begründung führt, sondern der Betroffene entscheidet selbst darüber, ob er eine Begründung ausgestellt haben und damit auf die Kostenreduktion verzichten will oder nicht. In der Mehrzahl der Fälle wird auf eine Begründung verzichtet. Mit Blick auf Art. 89 Abs. 1 OG wird die Frist für das Begründungsgesuch auf lediglich fünf Tage angesetzt, um dem Inhaftierten zu ermöglichen, innert der 30tägigen Frist begründet staatsrechtliche Beschwerde erheben zu können. KGP 1.9.2000 3374 Rechtzeitigkeit der Appellation. Massgebend für den Beginn des Fristenlaufes bei einem rechtshilfeweise im Ausland zugestellten Urteil ist der Zeitpunkt, an dem dieses am angegebenen Domizil in Empfang genommen wird (Art. 214 Abs. 2 StPO). Sachverhalt: Der in Thailand wohnende Angeklagte ist vom Kantonsgericht wegen Vernachlässigung der Unterstützungspflichten verurteilt worden. Gegen dieses Urteil hat er mit Schreiben vom 1. Oktober 1999 an die

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