Seite 1/2 AR GVP 37/2025, Nr. 1591 Nichtbestehen Aufnahmeprüfung; formelle Mängel im Prüfungsablauf. Die Prüfungsleitung trägt zusammen mit der Prüfungsaufsicht die Verantwortung, für faire und möglichst störungsfreie Prüfungsbedingungen zu sorgen. Kommt es während einer Prüfungssituation zu ausserordentlichen Störungen, ist die Prüfungsleitung verpflichtet, einzugreifen und geeignete Massnahmen zur Behebung dieser Störung zu treffen. Entscheid des Departements Bildung und Kultur, 05.12.2025 Aus den Erwägungen: 3.d) Aufgrund der Angaben der Rekurrenten und der Vorinstanz kann davon ausgegangen werden, dass sich der andere Prüfungskandidat während der Aufnahmeprüfung mindestens zweimal übergeben hat. Ebenso ist anzunehmen, dass es in diesem Zusammenhang zu weiteren störenden Nebengeräuschen sowie zu unangenehmen Geruchseinwirkungen kam. So entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine Person, die sich unwohl fühlt und in der Folge zweimal erbricht, regelmässig auch Spuck- und Würgegeräusche von sich gibt. Gleiches gilt für den durch Erbrechen verursachten Geruch, der gemeinhin als intensiv und störend wahrgenommen wird. Vor diesem Hintergrund ist es von untergeordneter Bedeutung, ob sich der andere Prüfungskandidat tatsächlich mehr als zweimal übergeben musste. Entscheidend ist, dass die Situation in ihrer Gesamtheit geeignet war, die Konzentration der übrigen Prüfungsteilnehmenden, die sich ohnehin bereits in einer stressbelasteten Situation befinden, zu beeinträchtigen. Dies gilt umso mehr für einen Prüfungskandidaten wie A., der – wie die Rekurrenten vorbringen – in Bezug auf das Erbrechen anderer besonders empfindlich ist und zusätzlich unter Prüfungsangst leidet. Auch wenn sich die konkrete Auswirkung der Ereignisse auf die Prüfungsleistung von A. nicht objektiv feststellen lässt, erscheinen dem Departement Bildung und Kultur die Ausführungen der Rekurrenten, dass A. infolge der Vorfälle abgelenkt gewesen sei und nicht mehr seine gewohnte Leistung habe abrufen können, als plausibel. Zwar ist absolute Ruhe in einem Prüfungsraum kaum möglich und die Kandidierenden müssen in der Lage sein, mit kleineren Störungen während der Prüfung umzugehen. Die Situation, dass sich ein anderer Prüfungskandidat während einer Prüfung mehrmals übergibt, unterscheidet sich aber klar von üblichen, kurzfristigen Störungen, wie etwa Husten, Niesen oder dem Herunterfallen eines Gegenstands, mit denen während einer Prüfung zu rechnen ist. Sie stellt eine ausserordentliche Situation dar, die – spätestens nach dem ersten Vorfall – eine organisatorische Intervention seitens der Prüfungsleitung erfordert hätte. Die Prüfungsleitung trägt zusammen mit der Prüfungsaufsicht die Verantwortung, für faire und möglichst störungsfreie Prüfungsbedingungen zu sorgen. Dies umfasst auch die Pflicht, bei aussergewöhnlichen Vorfällen unverzüglich geeignete Massnahmen zu ergreifen. Das Unterlassen einer räumlichen Trennung des erkrankten Kandidaten stellt eine Verletzung dieser Pflicht dar. Zwar hat die Prüfungsleitung reagiert, indem sie mit dem erkrankten Kandidaten Rücksprache gehalten und die Prüfungsaufsicht entsprechend instruiert hat. Nach dem ersten Vorfall wurden allerdings keine Vorkehrungen getroffen, um die übrigen Prüfungsteilnehmenden vor weiteren Beeinträchtigungen zu schützen. Die Vorinstanz räumt demgemäss auch ein, dass der Umstand, dass es zu keinen organisatorischen Anpassungen gekommen sei, auf eine mangelhafte Absprache zwischen Prüfungsaufsicht und Prüfungsleitung zurückzuführen sei (vgl. act. 6). Darüber hinaus hat die Vorinstanz ausdrücklich anerkannt, dass die fehlende Separierung des erkrankten Schülers ein Fehler gewesen sei, für den sie sich in aller Form entschuldige und bedaure, nicht entsprechend gehandelt zu haben (vgl. act. 1a).
Verwaltungsentscheid AR GVP 37/2025, Nr. 1591
Seite 2/2 e) Unter diesen Umständen kommt das Departement Bildung und Kultur zum Schluss, dass sich die Rüge der Rekurrenten als berechtigt erweist und sich während der Aufnahmeprüfung vom 1. September 2025 Verfahrensmängel zugetragen haben, die geeignet waren, sich auf das Prüfungsergebnis von A. auszuwirken. Folglich ist die angefochtene Verfügung vom 5. September 2025 aufzuheben. A. ist die Wiederholung der gesamten Aufnahmeprüfung für nichtgymnasiale Maturitätslehrgänge anlässlich des nächsten ordentlichen Prüfungstermins (2. März 2026) zu ermöglichen. Die entsprechende Prüfungswiederholung gilt nicht als Wiederholung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 des Reglements über die Aufnahme an die nichtgymnasialen Maturitätslehrgänge des Departements Bildung und Kultur von Appenzell Ausserrhoden vom 7. Dezember 2021.