Seite 1/1 AR GVP 37/2025, Nr. 1590 Anfechtbarkeit von Erfahrungsnoten im Maturitätszeugnis. Erfahrungsnoten sind mit ihrer Eröffnung im entsprechenden Jahreszeugnis anzufechten. Wird mit der Anfechtung bis zur Ausstellung des Maturitätszeugnisses zugewartet, kann nicht mehr darauf eingetreten werden. Entscheid des Departements Bildung und Kultur, 25.09.2025 Aus den Erwägungen: 5.b) Bei den Fächern Physik und Chemie handelt es sich nicht um Fächer, die gemäss Art. 5 des Maturitätsprüfungsreglements der Kantonsschule Trogen, Appenzell Ausserrhoden (in Kraft seit 1. Januar 2016; nachfolgend Maturitätsprüfungsreglement), mit einer Maturaprüfung abgeschlossen werden. Als Maturitätsnote in diesen Fächern gilt die Erfahrungsnote, welche der Jahresnote des letzten Unterrichtsjahres entspricht (vgl. Art. 8 Abs. 2 und 3 Maturitätsprüfungsreglement). Gemäss der Stundentafel Gymnasium vom 11. März 2021 werden die Fächer Physik und Chemie im dritten Ausbildungsjahr abgeschlossen. Die Maturitäts- bzw. Erfahrungsnoten in den Fächern Physik und Chemie entsprechen vorliegend somit den Jahresnoten aus dem Schuljahr 2023/24.
c) Erfahrungsnoten und Prüfungsnoten im Rahmen der Maturitätsprüfung stellen zwei verschiedene Benotungsvorgänge dar, welche auf unterschiedlichen Bewertungsgrundlagen beruhen: Während die Erfahrungsnoten als Gesamtnote die Leistungen der Lernenden über einen längeren Zeitraum abbilden, bewerten Prüfungsnoten eine spezifische Prüfungsleistung zu einem bestimmten Zeitpunkt (BVR 2013 S. 320 E. 5.3; Luzerner Gerichts- und Verwaltungsentscheide [LGVE] 2017 VI Nr. 1 E. 2.2). Erfahrungsnoten werden als Zeugnisnoten im Jahreszeugnis bekanntgegeben. Die Bekanntgabe der Prüfungsnoten erfolgt hingegen im Maturitätszeugnis.
d) Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Einzelnoten unter anderem dann als anfechtbarer Hoheitsakt zu qualifizieren, wenn sie in einem späteren Stadium als Erfahrungsnoten dienen (vgl. BGE 136 I 229 E. 2.2). Nach Ansicht des Departements Bildung und Kultur eröffnet diese Praxis nicht nur die Möglichkeit einer vorzeitigen Anfechtung von Erfahrungsnoten, sondern verpflichtet auch, von diesem Recht gegebenenfalls Gebrauch zu machen. Daraus folgt, dass Erfahrungsnoten mit ihrer Veröffentlichung im Jahreszeugnis angefochten werden müssen und nicht bis zur Ausstellung des Maturitätszeugnisses damit zugewartet werden kann (vgl. in diesem Sinne auch HERBERT PLOTKE, Schweizerisches Schulrecht, 2. Aufl. 2003, S. 715 f.; BVR 2013 S. 320 E. 5.3; LGVE 2017 VI Nr. 1 E. 2.2; je mit weiteren Hinweisen). Vorliegend hätte die Rekurrentin die Noten im Fach Physik und Chemie somit mit deren Eröffnung im zweiten Zeugnis des Schuljahres 2023/24 anfechten müssen. Auf die im Rahmen des vorliegenden Rekurses gestellten Anträge zur Anpassung dieser beiden Noten kann folglich nicht eingetreten werden.