Seite 1/4 AR GVP 37/2025, Nr. 1589 Kostenübernahme für Privatschule. Entscheiden sich die Erziehungsberechtigten eigenmächtig für die Beschulung ihres Kindes an einer Privatschule, so besteht nur dann ein Anspruch auf Übernahme der zukünftigen Schulkosten, wenn der weitere Besuch der zugeteilten Volksschule unzumutbar ist. Die Frage, welche Massnahmen nötig sind, um einen ausreichenden Grundschulunterricht von Lernenden mit besonderen Bildungsbedürfnissen sicherzustellen, ist in erster Linie entlang des gesetzlich vorgesehenen Förder- und Abklärungsverfahrens zu klären. Entscheid des Departements Bildung und Kultur, 12.03.2025 Aus den Erwägungen: 3.a) Art. 19 BV gewährleistet einen grundrechtlichen Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht. Das Schulwesen in der Schweiz obliegt der kantonalen Zuständigkeit (Art. 62 Abs. 1 BV). Die Kantone haben gemäss Art. 62 Abs. 2 BV für einen ausreichenden Grundschulunterricht zu sorgen, der allen Kindern offensteht und an öffentlichen Schulen unentgeltlich ist. Sie haben ausserdem für eine ausreichende Sonderschulung aller behinderten Kinder und Jugendlichen bis längstens zum vollendeten 20. Lebensjahr zu sorgen (Art. 62 Abs. 3 BV). Der verfassungsrechtliche Anspruch umfasst im Sinne einer Minimalgarantie lediglich ein angemessenes, erfahrungsgemäss ausreichendes Bildungsangebot an öffentlichen Schulen. Ein darüber hinausgehendes Mass an individueller Betreuung, das theoretisch immer möglich wäre, kann mit Rücksicht auf das staatliche Leistungsvermögen nicht eingefordert werden. Mithin verpflichtet der verfassungsmässige Anspruch auf unentgeltlichen Grundschulunterricht den Kanton nicht zur optimalen bzw. geeignetsten überhaupt denkbaren Schulung eines Kindes (BGE 141 I 9 E. 3.3).
b) Entsprechend dieser Ausgangslage sind die Kantone verfassungsrechtlich nicht verpflichtet, die freie Schulwahl zu ermöglichen (Urteile des Bundesgerichts 2C_809/2021 vom 6. Dezember 2022 E. 3.2; 2C_982/2019 vom 3. Juli 2020 E. 5.2). In dieser Hinsicht gilt der Grundsatz, dass ein Kind die Schule am Ort besucht, an dem es sich mit der Zustimmung seiner Erziehungsberechtigten gewöhnlich aufhält. Art. 19 Abs. 1 BV gewährleistet die Unentgeltlichkeit des Schulbesuchs deshalb auch nur in jenem Schulhaus, das dem Kind durch die Gemeinde des gewöhnlichen Aufenthalts zugewiesen wird (BGE 140 I 153 E. 2.3.3; 130 I 352 E. 3.2). Kein Anspruch auf die Übernahme des Schulgelds besteht hingegen, wenn das Kind auf Initiative der Eltern eine Privatschule bzw. eine öffentliche Schule in einer anderen Gemeinde besucht. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht, wenn der weitere Besuch des Unterrichts im zugewiesenen Schulhaus eine Gefährdung des Kindswohls zur Folge hätte und dem Kind deshalb nicht weiter zugemutet werden kann. Ist die Entwicklung des Kindes am ordentlichen Schulort ernsthaft gefährdet und gelingt es den zuständigen Schulbehörden nicht, die Situation durch geeignete Massnahmen zu entschärfen, muss die zuständige Gemeinde den unentgeltlichen Schulbesuch diesfalls ausnahmsweise auch auswärts gewährleisten, wenn diese Massnahme zu einer Besserung der Situation führt (Urteile des Bundesgerichts 2C_809/2021 vom 6. Dezember 2022 E. 3.2; 2C_982/2019 vom 3. Juli 2020 E. 5.2; 2C_561/2018 vom 20. Februar 2019 E. 3.2). Eine solche Ausnahmesituation ist jedoch nur zurückhaltend anzunehmen, namentlich dann, wenn mildere Massnahmen keine Abhilfe schaffen oder bei einer länger anhaltenden pflichtwidrigen Untätigkeit seitens der Schulbehörden (Urteil des Bundesgerichts 2C_982/2019 vom 3. Juli 2020 E. 5.2).
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Seite 2/4 c) In schulischen Angelegenheiten sind die Erziehungsberechtigten im Interesse ihres Kindes verpflichtet, mit den zuständigen Behörden zu kooperieren. Diese Kooperationspflicht ergibt sich einerseits aus dem Zivilrecht (Art. 302 Abs. 3 ZGB) und dem Gebot von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) sowie andererseits aus der kantonalen Volksschulgesetzgebung (vgl. Art. 12 Abs. 2 und Art. 34 Abs. 1 des Gesetzes über die Volksschule [Volksschulgesetz; VSG; bGS 412.00]). Die Kooperationspflicht besteht auch – und gerade dort – wo ein Kind schulische Schwierigkeiten hat. In solchen Situationen haben Schulbehörden und Erziehungsberechtigte in gegenseitiger Absprache eine auf die Bedürfnisse des Kindes zugeschnittene Lösung des Problems zu finden, wobei – wie zuvor dargelegt – seitens der öffentlichen Schule keine optimale, sondern "nur" eine ausreichende Beschulung sicherzustellen ist (Urteile des Bundesgerichts 2C_809/2021 vom 6. Dezember 2022 E. 3.3; 2C_561/2018 vom 20. Februar 2019 E. 3.3).
d) Daraus ergibt sich, dass eine Gemeinde nicht zur rückwirkenden Übernahme des Schulgelds für den Besuch einer Privatschule verpflichtet werden kann, wenn Erziehungsberechtigte ohne hinreichenden Grund vorpreschen und ihr Kind aufgrund von Problemen eigenmächtig eine solche besuchen lassen. Zwar steht es den Erziehungsberechtigten frei, diese Entscheidung zu treffen; die aus Art. 19 BV fliessende Pflicht der Wohngemeinde zur Kostenübernahme fällt in einer solchen Konstellation jedoch zumindest mit Blick auf die bis zum Gesuch um Kostentragung angefallenen Schulgelder dahin. Dies, weil den zuständigen Schulbehörden die Gelegenheit genommen wird, in Kooperation mit den Erziehungsberechtigten eine für alle Beteiligten – und insbesondere für das Kind – tragbare Lösung zu finden. Nur wo eine solche Lösung offensichtlich nicht möglich ist und den Erziehungsberechtigten ein weiteres Zuwarten aufgrund der akuten Gefährdung des Wohls ihres Kindes und einer länger anhaltenden pflichtwidrigen Untätigkeit der Schulbehörden nicht weiter zugemutet werden kann, ist die Befugnis zu einem eigenmächtigen Schulwechsel ausnahmsweise zu bejahen und greift die Kostentragungspflicht auch rückwirkend (Urteil des Bundesgerichts 2C_561/2018 vom 20. Februar 2019 E. 3.4 m.w.H.).
Ein Gesuch um zukünftige Übernahme der Kosten für den Besuch einer Privatschule können die Erziehungsberechtigten sodann auch nach einem eigenmächtig vorgenommenen Schulwechsel stellen. Die aus Art. 19 BV abgeleitete Pflicht der Wohnortgemeinde zur Tragung der Kosten für den Besuch einer auswärtigen Schule erlöscht nicht allein aufgrund eines durch die Eltern eigenmächtig vorgenommenen Schulwechsels. Um eine Kostenübernahme zu erwirken, obliegt den Erziehungsberechtigten in einem solchen Fall jedoch der Nachweis der Unzumutbarkeit des weiteren Besuchs derjenigen Schule, welcher das Kind von der Wohnortgemeinde zugewiesen wurde bzw. zugewiesen werden sollte. Auch wenn dabei für die Prüfung der Unzumutbarkeit auf den Zeitpunkt des Entscheids über die Kostentragung abgestellt werden muss, ist hierfür eine Rekonstruktion der Situation beim Schulwechsel erforderlich (Urteile des Bundesgerichts 2C_809/2021 vom 6. Dezember 2022 E. 3.3; 2C_561/2018 vom 20. Februar 2019 E. 3.5).
e) Die kantonale Regelung in der Volksschulgesetzgebung geht im vorliegend interessierenden Bereich nicht über die bundesverfassungsrechtliche (Minimal-) Garantie hinaus. Art. 3 Abs. 1 VSG gewährleistet den unentgeltlichen Grundschulunterricht ebenfalls nur für die öffentliche Volksschule. Der Schulbesuch erfolgt gemäss Art. 6 Abs. 1 VSG in derjenigen Gemeinde, in der die Lernenden ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Gestützt auf Art. 6 Abs. 2 VSG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 der Verordnung über die Volksschule (Volksschulverordnung; VSV; bGS 412.01) kann der Gemeinderat – im Einverständnis mit dem aufnehmenden Schulträger – den auswärtigen Schulbesuch anordnen oder auf Gesuch hin bewilligen. Die Anordnung oder Bewilligung des auswärtigen Schulbesuchs ist insbesondere möglich bei unzumutbaren Schulwegen, aus pädagogischen Gründen oder um vorgesehene Richtgrössen zu erreichen (Art. 6 Abs. 2 VSG). Alternativ zum Besuch der öffentlichen Volksschule besteht das Recht, auf eigene Kosten eine Privatschule zu besuchen, in der die Schulpflicht erfüllt werden kann (Art. 3 Abs. 2 VSG). Die Erziehungsberechtigten sind gegenüber der zuständigen Gemeindebehörde meldepflichtig, wenn ihr Kind die Schulpflicht in einer Privatschule erfüllt (Art. 57 Abs. 1 VSG).
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Seite 3/4 f) Innerhalb der öffentlichen Volksschule sind die Schulträger verpflichtet, im Rahmen der ordentlichen Unterrichtsorganisation Förderangebote anzubieten, deren Besuch allen Lernenden offensteht (Art. 22 Abs. 1 VSG). Lernende mit besonderem Bildungsbedarf haben Anspruch auf zusätzliche Förderung. Diese wird als einfache Massnahme im Rahmen des Regelunterrichts durchgeführt, insbesondere als heilpädagogische oder sozialpädagogische Unterstützung (Art. 22 Abs. 2 VSG). Reichen die Fördermassnahmen des Schulträgers nicht aus, um dem besonderen Bildungsbedarf einer Lernenden oder eines Lernenden Rechnung zu tragen, sind verstärkte Massnahmen zu prüfen (Art. 23 Abs. 1 VSG). Die Massnahmen orientieren sich am Wohl und den Entwicklungsmöglichkeiten der Lernenden und berücksichtigen das schulische Umfeld, wobei integrative Lösungen in der Regelschule separativen Massnahmen vorzuziehen sind (Art. 23 Abs. 2 VSG). Über die erforderlichen Massnahmen entscheidet das Amt für Volksschule und Sport auf der Grundlage eines standardisierten Abklärungsverfahrens (Art. 23 Abs. 3 VSG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 VSV). Das Amt für Volksschule und Sport erteilt die Kostengutsprache und legt gleichzeitig die Art und Dauer der verstärkten Massnahmen sowie die verantwortliche Durchführungsstelle fest (Art. 23 Abs. 3 VSG i.V.m. Art. 12 Abs. 3 VSV).
4. […]
e) Im vorliegenden Fall stützten sich die Rekurrenten bei ihrem Entscheid betreffend Schulwechsel ihrer Tochter A. auf den Bericht der Klinik M. vom 13. Juni 2024 (act. 1 b). […]
f) Vor dem Hintergrund dieser Empfehlungen sowie der bisherigen Krankheitsgeschichte von A. ist es zwar nachvollziehbar, dass die Rekurrenten besorgt waren um das Wohl ihrer Tochter im Zusammenhang mit der weiteren Beschulung. Der Entscheid über den Wechsel an die Privatschule S. wurde mithin aus objektiv nachvollziehbarer Motivation getroffen. Der Nachweis, dass es für A. nach dem Klinikaustritt unzumutbar war, weiterhin die angestammte Schule zu besuchen bzw. zumindest im Umfeld der öffentlichen Volksschule die notwendigen Abklärungen zur geeigneten Beschulung durchzuführen, kann durch den Bericht der Klinik M. indessen nicht erbracht werden. Auch eine akute Gefährdung des Kindeswohls, welche die sofortige Veranlassung des Schulwechsels direkt nach dem Klinikaustritt erforderlich gemacht hätte, ist nicht ersichtlich. Anstatt direkt nach dem Klinikaufenthalt vorzupreschen und den Wechsel in die Privatschule S. zu veranlassen, wäre es angezeigt gewesen, dass die Erziehungsberechtigten ihrer Kooperationspflicht nachgekommen wären und gemeinsam mit den zuständigen Schulorganen versucht hätten, eine für alle Beteiligten tragbare Lösung zu finden. Dies umso mehr, als sich die individuelle Situation von A. nach dem Klinikaufenthalt auch nicht mehr gleich präsentierte wie zuvor. […] Vor diesem Hintergrund hätte es nahegelegen, im Rahmen einer Standortbesprechung zu beurteilen, welche notwendigen Anpassungen an der Schulsituation hätten vorgenommen werden müssen, damit A. weiterhin an der Sekundarschule P. hätte beschult werden können. Soweit die Vorinstanz in diesem Zusammenhang selbst vorbringt, dass der bisherige Verlauf wie auch der Bericht der Klinik M. vom 13. Juni 2024 Hinweise darauf liefern würden, dass an der Sekundarschule P. kein ausreichender Grundschulunterricht mehr gewährleistet werden könne, gilt es auf die gesetzlich vorgesehene Förderkaskade hinzuweisen (vgl. E. 3f). Wären im vorliegenden Fall die zuständigen Schulorgane oder die Erziehungsberechtigten nach durchgeführter Standortbestimmung tatsächlich zum Schluss gekommen, dass die Fördermassnahmen, welche die Sekundarschule P. bieten kann, nicht ausreichen, um dem besonderen Bildungsbedarf von A. Rechnung zu tragen, wäre somit beim Amt für Volksschule und Sport ein Gesuch um Prüfung von verstärkten Massnahmen zu stellen gewesen. Ein solches Gesuch hätten sowohl die Erziehungsberechtigten als auch die Schulleitung stellen können (vgl. Art. 12 Abs. 2 VSV). Für die Schulleitung entfiel diese Möglichkeit indessen mit dem direkt nach dem Klinikaufenthalt angekündigten Schulwechsel von A. an die Privatschule S. Der Entschluss der Erziehungsberechtigten, ihre Tochter anstatt in der öffentlichen Volksschule in einer Privatschule beschulen zu lassen, ist grundsätzlich unteilbar: Mit der Privatschule wird deren ganzes Angebot gewählt und auf das gesamte Angebot der öffentlichen Volksschule verzichtet (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts St. Gallen B 2022/80 vom 15. Dezember 2022 E. 2.2). Dies gilt auch in Bezug auf die im Bereich der öffentlichen Volksschule zu erbringenden Fördermassnahmen gemäss Art. 22 ff. VSG. Durch die
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Seite 4/4 überstürzte Anmeldung von A. an der Privatschule S. durch die Erziehungsberechtigten verhinderten diese somit, dass die Bedarfsabklärung entlang des vorgesehenen Förder- bzw. Abklärungsverfahrens hätte durchgeführt werden können und gestützt auf das Abklärungsergebnis die erforderlichen Massnahmen hätten bestimmt werden können.
g) Insgesamt lässt sich aus den geschilderten Umständen nicht ableiten, dass der weitere Schulbesuch für A. von vornherein unzumutbar gewesen wäre und dass mildere Massnahmen als der Wechsel an die Privatschule S. keine Abhilfe hätten schaffen können. Der Vorinstanz standen aufgrund des sofortigen Entscheids der Rekurrenten über den Wechsel an die Privatschule keine Möglichkeiten offen, die Situation im erwähnten Sinn (insbesondere mit Abklärung der geeigneten Beschulung) anzugehen. Art. 19 BV vermittelt in einem solchen Fall keinen Anspruch auf Übernahme der mit dem Besuch der Privatschule verbundenen Kosten. Der Rekurs ist entsprechend abzuweisen.