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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 2020 1567

1. Januar 2021·Deutsch·Appenzell Ausserrhoden·AR_KG·PDF·295 Wörter·~1 min·2

Zusammenfassung

AR GVP 32/2020, Nr. 1567 Einsprache- und Rekurslegitimation von ideellen Verb änden. Der kantonale Gesetzgeber hat den ideellen Verbänden Schutzzonenpläne, Schutzverordnungen und Zonenpläne als Anfechtungsobjekte vorbehalten. Damit sind Bauentscheide vom Kreis der Anfechtungsobjekte ausgeschlossen. Dies gilt sogar dann, wenn Bauund Abbruchgesuche Schutzobjekte gemäss Zonenplänen, Schutzverordnungen und Zonenplänen zum Gegenstand haben. Entscheid des Departements Bau und Volkswirtschaft

Volltext

Seite 1/1 AR GVP 32/2020, Nr. 1567 Einsprache- und Rekurslegitimation von ideellen Verb änden. Der kantonale Gesetzgeber hat den ideellen Verbänden Schutzzonenpläne, Schutzverordnungen und Zonenpläne als Anfechtungsobjekte vorbehalten. Damit sind Bauentscheide vom Kreis der Anfechtungsobjekte ausgeschlossen. Dies gilt sogar dann, wenn Bauund Abbruchgesuche Schutzobjekte gemäss Zonenplänen, Schutzverordnungen und Zonenplänen zum Gegenstand haben. Entscheid des Departements Bau und Volkswirtschaft, 20.08.2020 Aus den Erwägungen: 3.d) Nach Art. 111 Abs. 2 des Gesetzes über die Raumplanung und das Baurecht (Baugesetz; bGS 721.1; im Folgenden: BauG) sind zu Einsprachen und Rekursen gegen Schutzzonenpläne und Schutzverordnungen nach Art. 79 ff. BauG und Zonenpläne nach Art. 14 oder 18 BauG auch ideelle Vereinigungen im Kanton legitimiert, die sich nach ihren Statuten mit den Aufgaben des Natur- und Heimatschutzes befassen und mindestens fünf Jahre vor Einreichung des Rechtsmittels gegründet wurden. Dem Wortlaut von Art. 111 Abs. 2 BauG ist zu entnehmen, dass der kantonale Gesetzgeber den ideellen Verbänden Schutzzonenpläne, Schutzverordnungen und Zonenpläne als Anfechtungsgegenstände vorbehalten hat. Weil es dem Willen des Gesetzgebers entspricht, dass nur Schutzzonenpläne, Schutzverordnungen und Zonenpläne zum Kreis der den ideellen Vereinigungen zugestandenen Anfechtungsobjekte gehören, sind Bauentscheide vom Kreis der Anfechtungsobjekte ausgeschlossen. Dies gilt nach der Rechtsprechung des Obergerichtes sogar dann, wenn Bau- oder Abbruchgesuche Schutzobjekte gemäss Schutzzonenplänen, Schutzverordnungen oder Zonenplänen zum Gegenstand haben. Der Vollzug der mit Schutzzonenplänen, Schutzverordnungen oder Zonenplänen erlassenen Schutzvorschriften und Auflagen bleibt nach der Rechtsprechung des Obergerichtes den zuständigen Baubewilligungsbehörden vorbehalten (Urteil des Obergerichtes von Appenzell Ausserrhoden vom 17. Dezember 2015, in: AR GVP 27/2015 Nr. 3643 E. 2.7). Weil sich im vorliegenden Fall die Einsprache des ideellen Verbandes gegen ein Bauvorhaben in der Bauzone und in der kommunalen Ortsbildschutzzone und nicht gegen einen Planerlass im Sinn von Art. 111 Abs. 2 BauG richtet, ist die Einsprachelegitimation von der Gemeindebehörde zu Recht verneint worden.

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