C. Gerichtsentscheide 3227. 3228 2. Strafrecht 3227 Strafaufschub. Aufschub des Strafvollzuges zugunsten einer ambu lanten Behandlung (alkoholfürsorgerische Betreuung mit vierteljährli cher ärztlicher Kontrolle; Art. 43 Ziff. 2 Abs. 2 StGB). Der zunächst verweigerte Strafaufschub wurde vom Obergericht auf grund einer Anweisung des Bundesgerichtes (Urteil vom 9.7.1993) gewährt (vgl. AR GVP 4/1992 Nr. 3209). OGer 21.9.1993 3228 Jagd. Keine strafrechtliche Verantwortlichkeit des Jagdgastes für die korrekte Markierung der von ihm erlegten Tiere (Art. 17 JSG; Art. 14, 30 kant. Jagdverordnung). Der Angeklagte X. schoss als Jagdgast des Y. zwei Rehkitze. Die Tiere wurden von Y. mit Marken des Z. gekennzeichnet. X. wurde wegen Verstosses gegen das Jagdgesetz und die Jagdvorschriften angeklagt. Das Obergericht sprach ihn frei. Aus den Erwägungen: Gemäss Art. 17 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel vom 20. Juni 1986 (JSG, SR 922.0) wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Busse bestraft, wer unter anderem vorsätzlich und ohne Berechtigung Tiere jagdbarer und geschützter Arten jagt. Bei fahrlässigem Handeln ist die Strafe Busse (Art. 17 Abs. 2 JSG). 71
Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1993 3227
1. Januar 2021·Deutsch·Appenzell Ausserrhoden·AR_KG·PDF·181 Wörter·~1 min·4
Zusammenfassung
C. Gerichtsentscheide 3227. 3228 2. Strafrecht 3227 Strafaufschub. Aufschub des Strafvollzuges zugunsten einer ambulanten Behandlung (alkoholfürsorgerische Betreuung mit vierteljährlicher ärztlicher Kontrolle; Art. 43 Ziff. 2 Abs. 2 StGB). Der zunächst verweigerte Strafaufschub wurde vom Obergericht aufgrund einer Anweisung des Bundesgerichtes (Urteil vom 9.7.1993) gewährt (vgl. AR GVP 4/1992 Nr. 3209). OGer 21.9.1993 3228 Jagd. Keine strafrechtliche Verantwortlichkeit des Jagdgastes für die