A. Entscheide des Regierungsrates 1173 1. Verwaltungsverfahren 1173 Begründung von Verfügungen (Art. 12 des Gesetzes über das Verwal tungsverfahren; bGS 143.5). Die Rekurrentin beanstandet, dass der Gemeinderat im angefochtenen Entscheid die in der Einsprache erhobenen Rügen nicht behandelt und den Entscheid nicht begründet habe; ferner habe der Gemeinderat seinen Entscheid gefällt, ohne die Frist zur Erhebung von Einwendungen gegen das Augenscheinprotokoll abzuwarten. Art. 12 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nennt die Anforderungen an eine Verfügung. Darunter fällt insbesondere auch die Begründung unter Angaben der angewendeten Vorschriften (Art. 12 lit.c). Die Begrün dungspflicht, die sich direkt aus Art. 4 BV herleitet, erstreckt sich auf die tatbeständlichen und rechtlichen Entscheidungsgrundlagen. Die Praxis geht dahin, die Begründung einer Verfügung als formelles Gültigkeits erfordernis zu betrachten. A rt.12 lit.c erklärt in diesem Sinne die Begrün dung zum zwingenden Bestandteil einer Verfügung. Dieser Begrün dungspflicht ist der Gemeinderat im angefochtenen Entscheid nicht nach gekommen, geht er doch auf die Argumentation des Einsprechers und jetzigen Rekurrenten mit keinem Wort ein. Die Argumentation des Ge meinderates, es sei einzig notwendig, dass die Einsprecherin und heutige Rekurrentin wissen müsse, wieso die Einsprache abgewiesen worden sei und dies wisse sie aufgrund der Verhandlung, vermag der gesetzlichen Begründungspflicht nicht standzuhalten. Unzulässig war auch, dass der Gemeinderat die Einsprachefrist gegen das Augenscheinprotokoii nicht abgewartet hat. Dieses Vorgehen stellt einen Verstoss gegen den Grund satz des rechtlichen Gehörs dar. RRB 23.5.1989 2
Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1989 1173
1. Januar 2021·Deutsch·Appenzell Ausserrhoden·AR_KG·PDF·227 Wörter·~1 min·2
Zusammenfassung
A. Entscheide des Regierungsrates 1173 1. Verwaltungsverfahren 1173 Begründung von Verfügungen (Art. 12 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren; bGS 143.5). Die Rekurrentin beanstandet, dass der Gemeinderat im angefochtenen Entscheid die in der Einsprache erhobenen Rügen nicht behandelt und den Entscheid nicht begründet habe; ferner habe der Gemeinderat seinen Entscheid gefällt, ohne die Frist zur Erhebung von Einwendungen gegen das Augenscheinprotokoll abzuwarten. Art. 12 des Verwaltungsver