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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 3106

1. Januar 2021·Deutsch·Appenzell Ausserrhoden·AR_KG·PDF·293 Wörter·~1 min·4

Zusammenfassung

C. Gerichtsentscheide 3105,3106 Die vom Bezirksgericht berechneten Auslagen von monatlich Franken 930.— für die Führung eines standesgemässen Lebens eines Ehepaares können nicht in Frage gezogen werden. Bei einem monatlichen Einkom­men von Fr. 1030.— (Ehemann Fr. 8 0 0 —, Beitrag der Ehefrau Fr. 230.—) ist mit dem Bezirksgericht festzustellen, dass ein monatlicher Teilbetrag von Fr. 100 — neues und damit der Betreibung unterstehendes Vermögen bildet. OGer 27.6.1966 (RBer 1966/67, S. 37) 3106 Ret

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C. Gerichtsentscheide 3105,3106 Die vom Bezirksgericht berechneten Auslagen von monatlich Franken 930.— für die Führung eines standesgemässen Lebens eines Ehepaares können nicht in Frage gezogen werden. Bei einem monatlichen Einkom­ men von Fr. 1030.— (Ehemann Fr. 8 0 0 —, Beitrag der Ehefrau Fr. 230.—) ist mit dem Bezirksgericht festzustellen, dass ein monatlicher Teilbetrag von Fr. 100 — neues und damit der Betreibung unterstehendes Vermögen bildet. OGer 27.6.1966 (RBer 1966/67, S. 37) 3106 Retention. Umfang der Sicherung. Unzulässigkeit der Verrechnung von Schadensersatzansprüchen des Mieters (Art. 283 SchKG, Art. 272 OR). Nach gefestigter Praxis des Bundesgerichts kann für eine abgelaufene Zinsperiode (Jahres- oder Monatszins) bei Vorliegen eines rechtsgültigen Mietvertrages ohne weiteres die Retention verlangt werden. Für laufende Zinsen hatderGläubigerdarzutun,dassGefahrim Verzug liegt(BGE103III 42/43, 97 III 43 ff„ 83 II1114/115; vgl. Eichenberger, Das Retentionsrecht des Vermieters und Verpächters in «Blätter für Schuldbetreibung und Konkurs», 1972, S.69ff.). Als laufender Zins gilt die Zinsperiode, die mit dem letzten Termin vor Einreichung des Retentionsbegehrens beginnt, vor­ liegend somit die Zinsperiode ab 1. Dezember 1980 (BGE97 III 46 und weitere Urteile). Entsprechend ¡stauch hierzu entscheiden. Als fälligerZins sind die Aus­ stände per Oktober und November 1980 von je Fr. 750-, total Fr. 1500-, ausgewiesen. Der Ausstand per Dezember 1980 ist nach der Praxis des Bundesgerichts noch nicht «verfallen». Der Gläubiger hätte eine beson­ dere Gefahr der Wegschaffung dartun müssen. Er hat dies nicht getan, so dass die Retentionsforderung auf Fr. 1500 - zu beschränken ist. Der Mieter kann der Retentionsforderung in diesem Stadium keine Schadenersatz-oder Rückforderungsansprüche entgegen halten (BGE103 III 42/43, Entscheid der Aufsichtsbehörde für SchKG des Kantons Basel- Stadt vom 28. März 1972 in «Blätter für Schuldbetreibung und Konkurs» 1974S. 116). Der Schuldner kann seine Rechte im Rechtsöffnungsver­ fahren oder im Aberkennungsprozess wahren. ABSchKG 6.2.1981 (RBer 1980/81, S.44) 458

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