C. Gerichtsentscheide 3096, 3097, 3098 nung des Zwangsbedarfs berücksichtigt werden. Es rechtfertigt sich aber, den monatlichen Abzahlungsbetrag um den Betrag von Fr. 42.50, der dem Schuldner für Fahrtspesen (Postauto-Abonnement) an den Arbeitsplatz zugestanden wurde, zu reduzieren, da diese Auslagen infolge der Benüt zung des Motorrades in Wegfall kommen und die Motorradspesen an scheinend ebenfalls von der Arbeitgeberin bezahlt werden. Eine Herabset zung des hohen Abzahlungsbetrages von Fr. 116.25 an das Motorrad ist hier auch gerechtfertigt, weil es sich um ein Motorrad mit Seitenwagen handelt, der Seitenwagen aber für die Berufsausübung durchaus nicht notwendig ist. ABSchKG 26.10.1953 (RBer 1952/53, S.47) 3097 Pfändung. Lohnpfändung bei unregelmässigem Einkommen (A rt.93 SchKG). Erzielt der Schuldner, z.B.als auswärts tätiger Monteur, ein ausgesprochen unregelmässiges Einkommen, so ist der Lohnanteil als pfändbar zu erklären, der das Existenzminimum übersteigt. Sollte der Lohn unter das Existenzminimum sinken, so hat der Schuldner Anspruch auf einen Ausgleich (BGE 69 III 54 ff .,68 II1156). ABSchKG 9.11.1987 (RBer 1986/87, S.48) 3098 Pfändung. Notbedarf des im Ausland wohnhaften Schuldners (A rt.93 SchKG). Wohnt der Schuldner im Ausland, so hat er zwar Anspruch auf den für die Inlandschuldner geltenden Grundnotbedarf; zusätzliche Auslagen wie Miete und Krankenkassenbeiträge sind jedoch auszuweisen (vgl.BGE 5 7 III 40). ABSchKG 18.8.1987 (RBer 1986/87, S.48) 451
Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 3097
1. Januar 2021·Deutsch·Appenzell Ausserrhoden·AR_KG·PDF·206 Wörter·~1 min·2
Zusammenfassung
C. Gerichtsentscheide 3096, 3097, 3098 nung des Zwangsbedarfs berücksichtigt werden. Es rechtfertigt sich aber, den monatlichen Abzahlungsbetrag um den Betrag von Fr. 42.50, der dem Schuldner für Fahrtspesen (Postauto-Abonnement) an den Arbeitsplatz zugestanden wurde, zu reduzieren, da diese Auslagen infolge der Benützung des Motorrades in Wegfall kommen und die Motorradspesen anscheinend ebenfalls von der Arbeitgeberin bezahlt werden. Eine Herabsetzung des hohen Abzahlungsbetrages von Fr. 11