C. Gerichtsentscheide 3061 3. Verfahren 3.1 Zivilprozess 3061 Verm ittlungsverfahren. Bei Aberkennungsprozessen mit einem Streit wert unter Fr. 5000 - findet keine Vermittlung statt (Art. 6 Ziff.2, Art. 8 Ziff. 2 ZPO). Der Wortlaut von Art. 6 ZPO (Verfahren ohne Vermittlung) ist eindeutig. Ein Vermittlungsverfahren findet nicht statt: «2. bei Zuständigkeit des Einzelrichters, ausgenommen die Fälle von Art. 7 Ziff. 2 und Art. 8 Ziff. 2 ZPO.» Es handelt sich hier um eine abschliessende Aufzählung der Ausnah men. Hätte der Gesetzgeber etwas anderes gewollt, so hätte er hier auch die Aberkennungsklage bis Fr. 5000 - aufführen müssen. Sollte es sich tat sächlich um eine «Lücke» handeln, so könnte diese nur durch den Gesetz geber geschlossen werden. Für eine richterliche Interpretation im Sinne von Art. 1 Abs. 2 ZGB ist hier kein Raum. Dass das Gesetz für Aberkennungsklagen unter Fr. 5000 - keine Ver mittlung vorsieht, ist auch sachlich begründet. Die Vermittlung in Forde rungsprozessen vor dem Einzelrichter (Art. 7 Ziff. 2 und Art. 8 Ziff. 2 ZPO) wurde im endgültigen Gesetzestext festgelegt, weil die Vermittler nach weisbar einen erheblichen Prozentsatz der Forderungsstreitigkeiten ver mitteln können, was für die relativ seltenen Aberkennungsklagen nicht zu trifft. Hat eine Streitsache schon vor dem Rechtsöffnungsrichter (ohne Vermittler) nicht beigelegt werden können, so ist umso weniger einzuse hen, wie dies im nachfolgenden Aberkennungsprozess der Fall sein sollte. OGP22.12.1980 (RBer 1980/81, S. 48) 419
Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 3061
1. Januar 2021·Deutsch·Appenzell Ausserrhoden·AR_KG·PDF·228 Wörter·~1 min·2
Zusammenfassung
C. Gerichtsentscheide 3061 3. Verfahren 3.1 Zivilprozess 3061 Verm ittlungsverfahren. Bei Aberkennungsprozessen mit einem Streitwert unter Fr. 5000 - findet keine Vermittlung statt (Art. 6 Ziff.2, Art. 8 Ziff. 2 ZPO). Der Wortlaut von Art. 6 ZPO (Verfahren ohne Vermittlung) ist eindeutig. Ein Vermittlungsverfahren findet nicht statt: «2. bei Zuständigkeit des Einzelrichters, ausgenommen die Fälle von Art. 7 Ziff. 2 und Art. 8 Ziff. 2 ZPO.» Es handelt sich hier um eine abschliessende Aufzählun