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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 3053

1. Januar 2021·Deutsch·Appenzell Ausserrhoden·AR_KG·PDF·275 Wörter·~1 min·3

Zusammenfassung

C. Gerichtsentscheide 3053, 3054 3053 Hausfriedensbruch des Verpächters durch unberechtigtes Betreten der verpachteten Wirtschaft (Art. 186 StGB). Wie jeder andere Geschäftsmann ist auch der Wirt in der Wahl seiner Vertragspartner frei. Die öffentliche Aufforderung zur Einkehr begründet keinen Kontrahierungszwang; BGE 80 II 26. Der Pächter hatte demnach das Recht, das Betreten des Gasthauses anderen Personen - wie auch dem Verpächter - zu verbieten; Art. 926 ZGB und dazu Hornberger, Kommen­tar

Volltext

C. Gerichtsentscheide 3053, 3054 3053 Hausfriedensbruch des Verpächters durch unberechtigtes Betreten der verpachteten Wirtschaft (Art. 186 StGB). Wie jeder andere Geschäftsmann ist auch der Wirt in der Wahl seiner Vertragspartner frei. Die öffentliche Aufforderung zur Einkehr begründet keinen Kontrahierungszwang; BGE 80 II 26. Der Pächter hatte demnach das Recht, das Betreten des Gasthauses anderen Personen - wie auch dem Verpächter - zu verbieten; Art. 926 ZGB und dazu Hornberger, Kommen­ tar zum Sachenrecht, N. 20 zu Art. 926 ZGB. Die amtliche Verfügung ist nicht Voraussetzung des Betretungsverbo­ tes. Dieses Verbot kann in jeder Form auf privater Basis erlassen werden. Die Anrufung des Richters zum Erlass eines Amtsbefehls ist möglich, aber nicht erforderlich. Die behauptete Annahme des Angeklagten, das Verbot sei ungültig, da es nicht amtlich erlassen worden sei, vermöchte als Rechts­ irrtum sein Verschulden nicht auszuschliessen; Art. 20 StGB. Er ist daher des Hausfriedensbruchs schuldig zu erklären. OGer 24.5.1965 (RBer 1965/66, S. 41) 3054 Hausfriedensbruch. Die Wegweisung des Eintretenden muss deutlich und unmissverständlich sein (Art. 186 StGB). Wer sich beim Eindringen in einen geschützten Raum nicht auf ein ding­ liches oder vertragliches Recht oder auf eine amtliche Befugnis stützen kann, handelt noch nicht unrechtmässig; Urteil des Zürcher Obergerichts 1953, SJZ1954, S. 211; Urteil des ThurgauerObergerichts 1965, SJZ1966, S. 332. Würde man jedes Überschreiten einer fremden Schwelle ohne be­ sondere Erlaubnis als unrechtmässig bezeichnen, so wäre jede Verfolgung eines Angreifers, aber auch jeder unangemeldete Besuch eines Vertreters, jede Geld- oder Kleidersammlung, das Vorsprechen eines Pfarrers oder Predigers im Grunde genommen bereits eine strafbare Verletzung des Hausrechts. Das Hausrecht ist wie die Ehre ein Teil des Persönlichkeits­ rechts; Schwander, Das Schweiz. Strafgesetzbuch, 1964, S.409. Wie die 410

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