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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 2007

1. Januar 2021·Deutsch·Appenzell Ausserrhoden·AR_KG·PDF·275 Wörter·~1 min·3

Zusammenfassung

B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2007, 2008 2007 Gewinnungskosten. Die möglichen Abzüge vom Einkommen sind in den Art. 21 ,25 und 29 StG abschliessend aufgezählt. 1. Die möglichen Abzüge vom Einkommen werden in den Art. 21 ,25 und 29 StG abschliessend aufgezählt. Ohne gesetzliche Grundlagen darf die Verwaltung keine Abzüge zulassen. Die Art. 21 und 25 StG regeln die Ab­züge von den Einkünften aus selbständiger und unselbständiger Erwerbs­tätigkeit. Da der Rekurrent in den für die Veran

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B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2007, 2008 2007 Gewinnungskosten. Die möglichen Abzüge vom Einkommen sind in den Art. 21 ,25 und 29 StG abschliessend aufgezählt. 1. Die möglichen Abzüge vom Einkommen werden in den Art. 21 ,25 und 29 StG abschliessend aufgezählt. Ohne gesetzliche Grundlagen darf die Verwaltung keine Abzüge zulassen. Die Art. 21 und 25 StG regeln die Ab­ züge von den Einkünften aus selbständiger und unselbständiger Erwerbs­ tätigkeit. Da der Rekurrent in den für die Veranlagungsjahre 1981 bis 1986 massgebenden Bemessungsperioden keine Erwerbseinkünfte erzielt hat, kommen diese Artikel nicht zur Anwendung. Im Art. 29 StG, der die allge­ meinen Abzüge regelt, sind Abzüge einer Privatperson für Autokosten, Forschungskosten oder Rechtskosten nicht vorgesehen. Die kantonale Steuerverwaltung hat die vom Rekurrenten beanspruchten Abzüge somit mangels einer Grundlage im Gesetz zu Recht gestrichen. 2. Der Rekurrent beruft sich auf den Grundsatz der Rechtsgleichheit und beansprucht für sich als «Einzelfirma» dieselben Abzugsmöglichkeiten wie beispielsweise eine AG oder ein Sozialarbeiter. Er übersieht, dass eine AG und ein Sozialarbeiter beide eine Erwerbstätigkeit ausüben und deshalb die für die Erzielung der Einkünfte erforderlichen Aufwendungen abziehen können. Der Rekurrent führt keine Einzelfirma und übt keine Erwerbs­ tätigkeit aus. Er beruft sich deshalb zu Unrecht auf den Grundsatz der Rechtsgleichheit (vgl. auch StRK 28.11.1986, Nr. 394). StRK 28.2.1986 (Nr. 380) 2008 Gewinnungskosten. Die Kosten für eine Hausangestellte und Kinder­ erzieherin stellen keine Gewinnungskosten i.S. von Art. 25 Abs.1 StG dar. 1 1. Gemäss Art. 25 Abs. 1 StG können von den Einkünften aus unselbstän­ diger Erwerbstätigkeit die zu deren Erzielung notwendigen allgemeinen und besonderen Aufwendungen abgezogen werden (sog. Gewinnungs­ kosten). Zwischen abzugsfähigen Gewinnungskosten und der Einkom­ menserzielung muss ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang 277

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