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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1129

1. Januar 2021·Deutsch·Appenzell Ausserrhoden·AR_KG·PDF·268 Wörter·~1 min·4

Zusammenfassung

A. Entscheide des Regierungsrates 1129,1130 1129 W aldabstand. Der Waldabstand ist vom tatsächlichen Waldrand und nicht von einer fiktiven Waldgrenze aus zu messen. Der Waldabstand gemäss Art. 139 Abs. 1 EG zum ZGB1 ist eine öffentlich- rechtliche Vorschrift, die - wie sich aus der Systematik des Gesetzes un­schwer ergibt - primär als baupolizeiliche Vorschrift zu verstehen ist. Bei der Auslegung dieser Bestimmung stehen somit weniger forstwirtschaft­liche Überlegungen im Vordergrund als solch

Volltext

A. Entscheide des Regierungsrates 1129,1130 1129 W aldabstand. Der Waldabstand ist vom tatsächlichen Waldrand und nicht von einer fiktiven Waldgrenze aus zu messen. Der Waldabstand gemäss Art. 139 Abs. 1 EG zum ZGB1 ist eine öffentlichrechtliche Vorschrift, die - wie sich aus der Systematik des Gesetzes un­ schwer ergibt - primär als baupolizeiliche Vorschrift zu verstehen ist. Bei der Auslegung dieser Bestimmung stehen somit weniger forstwirtschaft­ liche Überlegungen im Vordergrund als solche baupolizeilicher Natur (Schattenwurf, Hygiene, Feuchtigkeit usw). Daraus ergibt sich, dass der Abstand nicht von einer fiktiven Waldgrenze, sondern vom tatsächlichen Waldrand aus gemessen werden muss; vgl. z.B. Zimmerlin, Bauordnung der Stadt Aarau, Seite 207, und Zaugg, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Seite 95. Als Wald gelten die aus Baum- und Straucharten bestehenden Vegetationen, die Holz erzeugen, Schutzfunktionen erfüllen und über das Ausmass von kleinen Baumgruppen, Gebüschen und schma­ len Holzsäumen in urbarem Land hinausgehen. Die Grenze dieser Vege­ tation ist als Waldrand anzusehen und nicht etwa der nächste hochstäm­ mige Baum. Ausserdem ist die Frage, ob eine Waldparzelle vorliegt, nach dem effektiven Zustand des Grundstückes und nicht nach der Grundbuch­ bezeichnung zu entscheiden. RRB 18.3.1974 1130 Bestandesgarantie (Art. 4 EG zum RPG; bGS 721.1). W.B. ist Eigentümer einer sich in der Bauzone befindenden Remise. Die Remise entspricht nicht mehr den geltenden Bauvorschriften. Unter Beru­ fung auf Art. 4 EG zum RPG verlangt W. B. die Bewilligung für den Umbau der Remise zu einem Einfamilienhaus. Der Rekurrent ist der Ansicht, dass im vorliegenden Fall Art. 4 Abs.1 EG zum RPG die Grundlage für eine Ausnahmebewilligung darstelle, 1 Heute: Art. 78 EG zum RPG (bGS 721.1) 187

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