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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1042

1. Januar 2021·Deutsch·Appenzell Ausserrhoden·AR_KG·PDF·257 Wörter·~1 min·3

Zusammenfassung

A. Entscheide des Regierungsrates 1041, 1042 gen zum Gesetz über das Verwaltungsverfahren; N. 5 zu A rt .23). Das ist hier nicht der Fall. Eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch die Anwesenheit des Rekurrenten im Kanton für die Dauer des Rekursverfah­rens ist nicht ersichtlich. Dies gilt auch mit Bezug auf die Gesundheit, zumal der Rekurrent seine Tätigkeit im Rahmen eines Assistentenverhält­nisses ausübt, wofür die Praxisinhaberin verantwortlich ist. Der Entzug der aufschiebenden Wirkun

Volltext

A. Entscheide des Regierungsrates 1041, 1042 gen zum Gesetz über das Verwaltungsverfahren; N. 5 zu A rt .23). Das ist hier nicht der Fall. Eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch die Anwesenheit des Rekurrenten im Kanton für die Dauer des Rekursverfah­ rens ist nicht ersichtlich. Dies gilt auch mit Bezug auf die Gesundheit, zumal der Rekurrent seine Tätigkeit im Rahmen eines Assistentenverhält­ nisses ausübt, wofür die Praxisinhaberin verantwortlich ist. Der Entzug der aufschiebenden Wirkung lässt sich damit nicht aufrechterhalten. Der sofortige Vollzug erscheint als unverhältnismässig. - Für den Entscheid in der Sache bedeutet die Gewährung der aufschiebenden Wirkung kein Präjudiz. RRB 15.4.1986 1042 Verfahren. Wirkung einer unvollständigen Rechtsmittelbelehrung.1 Ein Rekurs ist erst nach Ablauf der gesetzlichen Rekursfrist der Post über­ geben worden. Der Regierungsrat trat trotzdem darauf ein. Art. 7 des Gemeindereglementes von W. sieht nämlich vor, dass schrift­ lich eröffneten Verfügungen eine Rechtsmittelbelehrung anzufügen ist. Der Entscheid des Gemeinderates vom 22. August 1973 enthält zwar den Hinweis, dass beim Regierungsrat Rekurs erhoben werden kann; hingegen fehlt die Rekursfrist. Ohne diese Angabe ist die Rechtsmittelbelehrung feh­ lerhaft. Aus einer mangelhaften Eröffnung darf dem Betroffenen aber kein Rechtsnachteil erwachsen (vgl. Imboden, Schweiz. Verwaltungsrecht­ sprechung, 3.Aufl. Nr. 6 1 5 III). Im vorliegenden Fall begann die Rechtsmit­ telfrist überhaupt nicht zu laufen; die verspätete Einreichung schadet dem Rekurrenten mithin nicht. Anders würde es sich allerdings verhalten, wenn ihm die Rekursfrist zweifellos hätte bekannt sein müssen, z.B. bei Vertre­ tung durch einen Anwalt. Das trifft hier nicht zu. RRB 2.1.1974 1 Vgl. heute Art.21 des Gesetzes überdas Verwaltungsverfahren (bGS143.5) 61

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