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Appenzell Innerrhoden Sammelwerk 2009 (publiziert) Verwaltungs- und Gerichtsentscheide 2009

1. Januar 2009·Deutsch·Appenzell Innerrhoden·AI_XX·PDF·11,567 Wörter·~58 min·9

Volltext

Geschäftsbericht über die Staatsverwaltung und Rechtspflege

an den Grossen Rat des Kantons Appenzell I.Rh.

Anhang

2009

Verwaltungs- und Gerichtsentscheide 1 1. Standeskommission 1 2. Gerichte 15

Hinweise: Die Nummerierung des Geschäftsberichtes richtet sich, soweit Ausführungen dazu gemacht werden, nach den Kontonummern von Voranschlag und Rechnung des Kantons.

Die Zahlen im Klammern () stehen für das Vorjahr. Die männliche Bezeichnung gilt sinngemäss für beide Geschlechter. Herausgeberin: Standeskommission des Kantons Appenzell I.Rh. Marktgasse 2, 9050 Appenzell Telefon 071 / 788 93 11 Telefax 071 / 788 93 39 info@rk.ai.ch http://www.ai.ch/

1 Anhang Verwaltungs- und Gerichtsentscheide 1. Standeskommission Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV), SR 101 Art. 19 und 62 BV; Umfang des Anspruchs auf ausreichenden unentgeltlichen Grundschulunterricht Ein Fussweg von bis zu 2 km zusätzlich zur Benutzung der bestehenden öffentlichen Verkehrsmitteln ist für Kindergartenschüler sowie Schüler der ersten und zweiten Primarklasse mit dem verfasungsmässigen Grundrecht auf einen ausreichenden Grundschulunterricht vereinbar. Können Schüler mit einem langen Schulweg ihr Mittagessen nicht zu Hause einnehmen, kann die Schulgemeinde statt eines Mittagstransportes eine Mittagsverpflegung anbieten. Aus den Erwägungen der Standeskommission: (…) 2.1 Der Rekurrent wünscht, dass die Schulgemeinde einen privaten Fahrdienst von seinem Wohnhaus weg bis ins Schulhaus Chlos in Appenzell und zurück mit 70 Rp. pro Kilometer finanziert. Die Schulgemeinde hält einen Schulweg mit der Appenzeller Bahn für zumutbar. Der Rekurrent stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass die von der Schulgemeinde angebotene Lösung nicht zumutbar sei. Der Psychologe N.N. stelle im Rahmen eines Kurzberichtes vom 2. September 2008 fest, dass X.Y. Schwächen in der örtlichen Orientierung habe, so dass ein langer, unbegleiteter Schulweg, insbesondere wenn er allein mit dem Zug reisen müsste, eine übermässige Belastung darstelle. 2.2 Gemäss Art. 19 in Verbindung mit Art. 62 der Bundesverfassung (SR 101; BV) sind die Kantone verpflichtet, für einen ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht an den öffentlichen Schulen zu sorgen. Darunter ist die Grundschulpflicht mit dem Zwecke einer regelmässigen Vermittlung von Grundkenntnissen während einer bestimmten Anzahl Jahre zu verstehen (Borghi in: Kommentar BV, Basel/Zürich/Bern 1996, Art. 27, Rz. 29). Zum Recht auf genügenden Grundschulunterricht gehört auch das Recht auf Schulbesuch unter zumutbaren Bedingungen. Zu diesen Bedingungen zählt unter anderem der Schulweg. Schüler haben Anspruch darauf, dass der Schulweg für sie keine unzumutbare Erschwernis des Schulbesuches bedeutet. Ist der Weg zur Schule für sie allzu weit, zu mühsam oder mit unzumutbaren Gefahren verbunden, so haben die Kantone oder, je nach kantonaler Gesetzgebung, die Gemeinden Abhilfe zu schaffen (Herbert Plotke, Schweizerisches Schulrecht, 2. A., Bern/Stuttgart 2003,

2 S. 225 f.; Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB) 2000 Nr. 1 S. 17 E. 2.3). Art. 13 Abs. 1 der Schulverordnung konkretisiert die Vorgaben des Bundes für den Kanton Appenzell I.Rh. Für Kindergartenschüler sowie für Kinder der 1. und 2. Primarklasse gilt ein direkter Schulweg von über zwei Kilometer als nicht mehr zumutbar. Das Attribut "direkter" bezieht sich auf den Umstand, dass Umwege, die von Schülern bisweilen gerne gemacht werden, nicht in die Berechnung einbezogen werden. 2.3 X.Y. wohnt westlich des Dorfes Z. auf einem Bauernhof. Der Weg zur Bahnstation in Z. misst rund 1 ¾ km. Ab dem Bahnhof Appenzell hat er bis zum Schulhaus Chlos noch einen Weg von nicht ganz 200 Metern zurückzulegen. Insgesamt beträgt der zu Fuss zurückzulegende Weg also weniger als 2 km. 2.4 Der Schulweg von X.Y. führt ihn über eine wenig befahrene Strasse nach Z. Unter Wahrung der elementarsten Vorsicht, die ohne weiteres auch bei einem jüngeren Primarschüler vorausgesetzt werden kann, ist sie gefahrlos zu begehen. Für die Überquerung der Kantonsstrasse steht ein Fussgängerstreifen zur Verfügung. Auch der Weg ab dem Bahnhof Appenzell bis zum Schulhaus Chlos weist keine besonderen Schwierigkeiten auf. Der Bahnhofplatz ist im Bereich zwischen Unterführung und Pärklein problemlos zu passieren. Im Übrigen stehen Gehwege und Fussgängerstreifen zur Verfügung. 2.5 Es mag sein, dass das selbständige Bahnfahren für X.Y. noch ungewohnt ist. Dies ist auch bei anderen kleineren Schülern der Fall. Die Erfahrung zeigt aber, dass mit einer gewissen Angewöhnung allfällige allgemeine Ängste im Zusammenhang mit einem Schulweg schnell wegfallen und eine gute Sicherheit im Umgang mit der Bedienung der Bahn gewonnen wird. In diesen Bereichen kann auch ein Mitwirken der Eltern im Sinne eines einführenden Begleitens und Anleitens erwartet werden. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass der Schulrat für die Angewöhnung von X.Y. an das Bahnfahren einen "Götti" bestimmen würde, der sich dem jungen Schüler eigens annehmen würde. Ein grösserer und erfahrener Schüler würde X.Y. beim Bahnfahren helfen. 2.6 Muss X.Y. den ganzen Tag den Unterricht besuchen, kann er angesichts der engen zeitlichen Verhältnisse über Mittag nicht nach Hause gehen. Nach Art. 13 Abs. 3 der Schulverordnung kann die Schulgemeinde anstelle eines Mittagstransportes eine Mittagsverpflegung anbieten. Die Schulgemeinde möchte keinen Fahrdienst mit einem Personenwagen oder Bus anbieten. Sie muss daher für eine Mittagsverpflegung sorgen. Der Rekurrent wendet gegen diese Massnahme ein, dass es gerade für seinen Sohn wichtig sei, das Mittagessen im Kreis der Familie einnehmen zu können. Gemäss Schreiben des Psychologen N.N. wäre es für X.Y. empfehlenswert, wenn dieser über Mittag genügend Zeit zu Hause verbringen könnte. Der Junge brauche im Verlauf des Tages einen Rückzugsraum, der nur innerhalb der Familie zu gewährleisten sei. Die Regelung nach Art. 13 Abs. 3 der Schulverordnung, dass die Schulgemeinde anstelle eines Mittagstransportes eine Mittagsverpflegung anbieten kann, steht

3 im Einklang mit dem Anspruch des Bürgers auf einen genügenden Unterricht. Der Bundesrat ist in ständiger Rechtsprechung davon ausgegangen, dass für Kinder mit einem langen Schulweg der Besuch eines Mittagstisches zumutbar ist (VPB 15.3, 25.10, 59.58, 63.59). Es besteht kein verfassungsrechtlicher Anspruch auf Verbringen der Mittagszeit in der Familie. Auch die UN- Kinderrechtskonventionen oder andere internationale Verträge vermitteln keinen solchen Anspruch. Dass ein Verbringen der Mittagszeit in der Familie günstig ist, ist unbestritten. Allerdings geht der Anspruch des Individuums an den Staat nicht so weit, dass dieser die absolut optimale Organisation zur Verfügung zu stellen hat. Es genügt eine zumutbare Lösung. Ergibt sich aus dem abgelegenen Wohnort einer Familie ein Nachteil in Bezug auf den Schulweg, so geht dieser im Umfang dessen, was zwischen optimaler und zumutbarer Organisation liegt, zulasten der Familie. 2.7 Damit ist festzuhalten, dass die von der Schulgemeinde vorgeschlagene Lösung den Anforderungen der Bundesverfassung und des kantonalen Rechts zur Gewährleistung eines zumutbaren Schulweges genügt. Die Bewältigung des Schulweges in der vom Schulrat vorgesehenen Weise ist X.Y. zuzumuten. (…) Standeskommissionsbeschluss Nr. 218 vom 17. Februar 2009 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG), SR 700 Art. 18a RPG; Vereinbarkeit von Solaranlagen an Gebäuden in Bau- und Landwirtschaftszonen; Auslegungspraxis dieser Bestimmung im Kanton Appenzell I.Rh. Die Kantone dürfen Solaranlagen an Gebäuden in Bau- und Landwirtschaftszonen nicht generell verbieten. Dennoch müssen solche Anlagen Mindestanforderungen für die Einpassung in die Landschaft und ins Orts- und Strassenbild erfüllen. Beispiele einer ungenügenden Einpassung von Solaranlagen. Aus den Erwägungen der Standeskommission: (…) 3. Nach Art. 18a des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG), der seit Anfang 2008 in Kraft ist, sind sorgfältig in Dach- und Fassadenflächen integrierte Solaranlagen zu bewilligen, sofern keine Kultur- und Naturdenkmäler von kantonaler oder nationaler Bedeutung beeinträchtigt werden. Diese Vorschrift gilt sowohl für die Bau- als auch für die Landwirtschaftszone. Art. 18a RPG wurde an der Frühjahrssession der Eidgenössischen Räte behandelt. Zunächst wurde aus dem Nationalrat der Antrag gestellt, dass optimal kon-

4 zipierte Holz- und Biomasseanlagen sowie gut und ortsbildschutzgerecht in Dach- und Fassadenflächen integrierte Solaranlagen in allen Zonen rasch bewilligt werden sollen, sofern keine Kultur- und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung beeinträchtigt werden (Protokoll Nationalrat, Sitzung vom 14. März 2007). Begründet wurde diese Änderung des RPG in der Hauptsache damit, dass in den Kantonen Solaranlagen häufig durch überlange Bewilligungsverfahren verhindert werden. Neben der Beschleunigung ging es aber auch um die bessere Förderung der Anlagen selber. Solaranlagen sollen vermehrt realisiert werden können. Gleichzeitig sollten aber nicht einfach alle Anlagen zugelassen werden müssen. Die Anlagen müssen gemäss klarem Wortlaut des parlamentarischen Antrages ortsbildschutzgerecht gestaltet und gut in das Gebäude integriert sein. Zusätzlich dürfen weder Kultur- noch Naturdenkmäler beeinträchtigt werden. Weil die vorgeschlagene Bestimmung zu viele unbestimmte Rechtsbegriffe enthielt, wurde kurz vor den Schlussabstimmungen in der Einigungskonferenz der beiden Räte die heutige Fassung ausgearbeitet. Aus den Materialien ergeben sich keinerlei Hinweise darauf, dass damit eine materielle Änderung beabsichtigt war. Die Räte nahmen die Fassung gemäss Vorschlag der Einigungskonferenz am 22. Juni 2007 an. Aufgrund der Entstehungsgeschichte von Art. 18a RPG ist festzuhalten, dass mit ihm nicht jegliche Prüfung, ob eine Anlage in einen Ort oder eine Landschaft passt, wegfällt. Ausdrücklich erwähnt wurde im ursprünglichen parlamentarischen Antrag der Ortsbildschutz. Dass der Landschaftsbildschutz nicht ausdrücklich genannt wird, darf angesichts des Verlaufs der Verhandlungen nicht so gedeutet werden, dass keinerlei Prüfung der Anpassung an die Umgebung mehr erfolgen darf. Vielmehr ist aufgrund der relativ rudimentären Formulierung des Erstantrages davon auszugehen, dass dieses Anliegen im Begriff des Ortsbildschutzes mitgemeint ist. Dafür, dass diese für Landwirtschaftsbetriebe wichtigere Prüfung der guten Einbettung in die Landschaft nachgerade ausgehebelt werden sollte, bestehen jedenfalls keinerlei Hinweise. Die Kantone dürfen mithin nach wie vor eine Prüfung der Mindestanforderungen für die Einpassung in die Landschaft und in die Ortschaft durchführen. Sie dürfen hierbei aber weder überlange Verfahren verursachen noch Solaranlagen generell verbieten. Art. 18a RPG schliesst die Anwendung von Art. 51 des Baugesetzes (BauG; GS 700.000) für Solaranlagen nicht aus. Es besteht durchaus ein berechtigter Anwendungsbereich für eine Ästhetikprüfung. Die Prüfung darf aber nicht so aussehen, dass Solaranlagen auf landwirtschaftlichen Betrieben oder auf Scheunen generell nicht bewilligt werden, weil sie kritischen ästhetischen Vorgaben nicht genügen. Es darf mit anderen Worten nicht argumentiert werden, dass Solaranlagen generell nicht in die Landwirtschaftszone passen. Dies gilt auch für grössere Anlagen, zumal sich die Diskussion in den Eidgenössischen Räten ausdrücklich um Photovoltaikanlagen drehte, die naturgemäss eine erhebliche Ausdehnung aufweisen müssen. Die Begründung für eine Ablehnung wegen schlechter Einpassung in das Landschafts- oder Ortsbild muss also qualifiziert erfolgen. Es müssen konkrete Gegebenheiten nachgewiesen werden, die eine

5 Solaranlage als besonders störend erscheinen lassen. Der blosse Hinweis auf die Einsehbarkeit einer Anlage reicht in diesem Zusammenhang nicht. Gerade in der Hügelzone, die für das Appenzellerland typisch ist, liegt es zu einem guten Teil in der Natur der Sache, dass Solaranlagen in hohem Masse einsehbar sind. Würde man nur gut verdeckte Anlagen bewilligen, führte dies dazu, dass sie nur in den seltensten Fällen gebaut werden könnten. Zudem ist zu sagen, dass gerade die besten Plätze für Solaranlagen an den Südhängen in vielen Fällen besonders gut einsehbar sind. Die diese Gebäulichkeiten betreffenden Baugesuche wegen hoher Einsehbarkeit der Anlage abzulehnen, würde bedeuten, die Förderung der Solarenergie praktisch illusorisch zu machen. Ein solches Vorgehen würde dem Bundesrecht zuwider laufen. Neben der Einpassung in das Landschafts- und Ortschaftsbild ist immer auch die Einpassung in das Gebäude zu prüfen. Einpassung in ein bestehendes Objekt meint in diesem Zusammenhang, dass der Unterschied zur bisherigen Situation möglichst klein gehalten wird. Es sollen mit neuen Anlagen nicht neue, zusätzliche Formen auf den Dächern geschaffen und optisch akzentuiert werden. Schlecht eingepasst ist daher für die Standeskommission eine Anlage, die über den Umstand der erhöhten Auffälligkeit von Solaranlagen hinaus in besonderer Weise auffällt und unnötig weitere optische Unruhe bringt. Dies kann der Fall sein, wenn verschiedene Systeme auf dem gleichen Dach aufgebaut werden. Solche Anordnungen bringen ein unruhiges Bild mit sich. Ebenfalls störend sind Photovoltaikanlagen, die zwar wesentliche Teile des Daches belegen, aber das Dach wie einen Rahmen rund um die Anlage herum sichtbar lassen. Auch in diesen Fällen wird das Bild mit der Anlage wesentlich unruhiger als vorher und damit störend. Die Panels und die Verbindungen sollen überdies dunkel gehalten werden. Helle Abgrenzungen führen zu einer unnötigen optischen Parzellierung der Anlage. Zudem dürfen die nach dem neuesten Stand der Technik möglichst reflexionsreduzierten Panels verlangt werden. In Landschaftsschutzzonen soll zudem eine Integration der Photovoltaikanlage in die Dachfläche selber angestrebt werden. Dies führt allerdings wegen der notwendigen Unterlüftung und der umfangreicheren baulichen Anpassung zu etwas höheren Kosten. 4. Die Vorinstanz hat das Baugesuch in erster Linie deshalb abgewiesen, weil die geplanten Panels das Landschaftsbild stören. Dass Solaranlagen nicht zur Verschönerung der Landschaft beitragen, ergibt sich aus der Sache selber. Auch mit einer optimalen Einpassung der Anlage im Objekt und unter Verwendung matter Panels ziehen die Anlagen die Aufmerksamkeit in hohem Masse auf sich. Sie sind Fremdkörper, die sich von der traditionellen Bauweise optisch nachteilig abheben. Diese Umstände genügen für sich aber noch nicht für eine Ablehnung eines Baugesuches. Hinsichtlich des Landschafts- oder Ortsbildes müssen qualifizierte Gründe bestehen. Diese können beispielsweise darin liegen, dass ein denkmalgeschütztes Haus betroffen ist oder sich aus dem Zusammenwirken von Bauten ein besonders schutzwürdiger Eindruck ergibt, der durch die Anlage optisch zerstört würde. Im vorliegenden Fall sind keine Anhaltspunkte für solche ganz besondere Verhältnisse auszumachen.

6 5. Der Bezirksrat argumentiert in seinem Entscheid aber auch damit, dass die Anlage schlecht in das bestehende Gebäude integriert ist. Die nur teilweise Abdeckung des Daches mit der Anlage hält er für problematisch. Ausdrücklich hält er fest, dass ein Gesuch mit einer vollständigen Abdeckung des Daches, allenfalls ohne den Teil zum Kreuzgiebel hin, nochmals geprüft werden müsste. Die Haltung des Bezirksrates ist auf dem Hintergrund der obigen Ausführungen zur Einpassung von Photovoltaikanlagen in bestehende Gebäude nicht zu beanstanden. Die geplante Anlage belegt nur etwas mehr als die Hälfte der Dachfläche und lässt das bestehende Dach wie einen Rahmen um die neue Anlage bestehen. Damit wird der Eindruck des gesamten Gebäudes unnötigerweise zusätzlich negativ beeinflusst. Damit ergibt sich, dass der Rekurs abgewiesen werden muss. Es wird allenfalls in einem neuen Baubewilligungsverfahren zu prüfen sein, unter welchen Auflagen eine grossflächige Anlage bewilligt werden kann. (…) Standeskommissionsbeschluss Nr. 49 vom 6. Januar 2009 Art. 22 RPG; Art. 65 Abs. 1 BauG; Bewilligungspflicht bei Teilung eines Bauzonengrundstückes? Die Unterteilung eines Grundstückes in der Bauzone erfordert weder eine raumplanerische noch eine Baubewilligung. Die gesetzlichen Gebäudeabstände sind jedoch grundsätzlich einzuhalten. Führt die Unterteilung der Parzelle zu einer Unterschreitung der Ausnützungsziffer, muss dies vom Grundbuchamt der Baubewilligungsbehörde angezeigt werden. Aus den Erwägungen der Standeskommission: (…) 3.1. Laut dem Prinzip der Gesetzmässigkeit der Verwaltung darf die Ausübung von gewissen Tätigkeiten nur dann von einer Bewilligung abhängig gemacht werden, wenn eine entsprechende Bewilligungspflicht in einem Gesetz vorgesehen ist (vgl. dazu Rhinow/Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel und Frankfurt am Main 1990, Nr. 123 und dort aufgeführte Bundesgerichtsentscheide). Aufgrund von Art. 22 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG) und Art. 65 Abs. 1 des Baugesetzes vom 28. April 1985 (BauG) dürfen Bauten und Anlagen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden. Da es sich bei der Teilung eines Grundstückes zweifellos nicht um die Errichtung oder Änderung einer Baute oder Anlage handelt, fällt eine solche auch nicht unter die Bewilligungspflicht im Sinne der zitierten Vorschriften. Ausserdem ergibt sich weder aus der übrigen Raumplanungs- und Baugesetzgebung noch aus anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften eine Bewilligungs-

7 pflicht für die Abparzellierung von Grundstücken innerhalb der Bauzonen. Gestützt auf Art. 60 des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 1991 (BGBB) unterliegen lediglich Ausnahmen vom Realteilungs- und Zerstückelungsverbot von landwirtschaftlichen Gewerben oder landwirtschaftlichen Grundstücken einer Bewilligungspflicht. Da es sich aber bei der Parzelle Nr. X zweifellos weder um ein landwirtschaftliches Gewerbe noch um ein landwirtschaftliches Grundstück handelt, fällt auch eine Bewilligungspflicht im Sinne von Art. 60 BGBB ausser Betracht. 3.2. Aus dem Umstand jedoch, dass die nachträgliche Änderung der Grenzen überbauter Grundstücke nicht bewilligungspflichtig ist und die Baubewilligungsbehörde also nicht eigens Gelegenheit erhält, die Einhaltung der Grenzabstände zu prüfen und gegebenenfalls entsprechende öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen zu verfügen, folgt nicht, dass die Vorschriften über Grenz- und Gebäudeabstände im Sinne der Baugesetzgebung durch nachträgliche Änderungen der Grenzen beliebig umgangen werden könnten. Aus Art. 45 Abs. 1 BauV folgt, dass zwischen zwei Gebäuden grundsätzlich der Gebäudeabstand einzuhalten ist, der - soweit keine andere Vorschriften bestehen - laut Art. 47 BauV der Summe der für die beiden Gebäude vorgeschriebenen Grenzabstände entspricht. Nach Art. 48 BauV kann anstelle des ordentlichen Gebäudeabstandes ein geringerer bewilligt werden, wenn die dort aufgeführten Voraussetzungen erfüllt sind. 3.3. In baurechtlicher Hinsicht ist die Abparzellierung nur im Hinblick auf die Ausnützungsziffer relevant. Laut Art. 37 Abs. 4 BauV dürfen die Vorschriften über die Ausnützungsziffer nicht umgangen werden. Wird durch Abparzellierung die Ausnützungsziffer höher als zulässig, hat gemäss der gleichen Vorschrift der Grundbuchverwalter für die verbleibende Parzelle die entsprechende Mehrnutzung als bereits ausgenutzte Grundstücksfläche der Baubewilligungsbehörde anzuzeigen. Aufgrund des Gesagten steht fest, dass selbst eine Abparzellierung, die zu einer Überschreitung der höchstzulässigen Ausnützungsziffer führt, nicht bewilligungspflichtig, sondern lediglich anzeigepflichtig ist. 3.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Unterteilung von Grundstücken (überbaute und nicht überbaute) keiner Bewilligungspflicht untersteht, weshalb die Feuerschaukommission den Antrag zu Recht abschlägig behandelt hat. Der Rekurs ist somit abzuweisen. (…) Standeskommissionsbeschluss Nr. 623 vom 26. Mai 2009

8 Art. 24 RPG; Art. 51 Abs. 1 BauG; Bewilligungsfähigkeit von zonenwidrigen Annexbauten von altrechtlichen Wohnhäusern in der Landwirtschaftszone Eine Gartenanlage, bestehend aus einem Biotop und der dafür erforderlichen Stützmauer ist bei einem nichtlandwirtschaftlich genutzten altrechtlichen Wohnhaus ausserhalb der Bauzonen weder zonenkonform noch standortgebunden. Bei einem herkömmlichen Bauernhaus mit Ökonomie- und Wohngebäude steht der Bewilligungserteilung für diese Gartenanlage das überwiegende Interesse des Landschaftsbildschutzes entgegen. Aus den Erwägungen der Standeskommission: (…) 4. Im vorliegenden Fall ist in tatsächlicher Hinsicht davon auszugehen, dass die Parzelle Nr. 729 in der Landwirtschaftszone liegt. Voraussetzung für die Bewilligung eines Bauprojektes bzw. einer Nutzungsänderung ist gemäss Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG, dass es dem Zweck der Nutzungszone entspricht. In Art. 16a Abs. 1 RPG ist festgehalten, dass Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone zonenkonform sind, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind. Im vorliegenden Fall steht fest, dass weder das Biotop noch die Stützmauer der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder einem produzierenden Gartenbau dienen, weshalb diese mit dem Zweck der Landwirtschaftszone nicht vereinbar sind. 5.1 Ist die Zonenkonformität einer im Streite liegenden Anlage nicht gegeben, stellt sich die Frage, ob diese allenfalls als Ausnahme im Sinne von Art. 24 RPG bewilligt werden kann. Aufgrund dieser Bestimmung kann abweichend von Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG die Bewilligung erteilt werden, Bauten oder Anlagen zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordern (lit. a) und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (lit. b). Nur wenn diese beiden Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind, darf eine Ausnahmebewilligung erteilt werden. 5.2. Was standortgebunden ist, sieht das Gesetz nicht in einem ohne weiteres anwendbaren, einfachen Kriterium vor. Diese Frage hat vielmehr die rechtsanwendende Behörde aufgrund einer Interessenabwägung zu entscheiden. Nach der Praxis des Bundesgerichtes ist die Standortbedingtheit oder Standortgebundenheit ein objektiver Begriff und hat zwei Seiten. Entweder lässt sich das Bauvorhaben aus technischen, betrieblichen oder aus Gründen der Bodenbeschaffenheit nur an einem mehr oder weniger bestimmten Ort verwirklichen (positive Standortgebundenheit) oder es lässt sich in einer Bauzone nicht sinnvoll unterbringen (negative Standortgebundenheit). Negativ standortgebunden sind insbesondere Bauten, deren Auswirkungen die allgemeine Siedlungsnutzung innerhalb des Baugebietes so intensiv beeinträchtigen, dass diese Tätigkeit überhaupt nicht oder nur unter übermässig erschwerten Bedingungen ausgeübt werden kann (vgl. dazu EJPD/BRP, a.a.O., N. 13 ff. zu Art. 24; ZBl 1984 S. 361 und dort aufgeführte weitere Gerichtsentscheide und Literatur). Das Standorterfordernis drückt die räumliche Ordnungsvorstellung des Gesetzgebers aus, Kulturland und Bauland zu trennen, den Siedlungsraum zu beschränken und das Land ausserhalb des Baugebietes grundsätzlich von Überbauungen freizuhalten, um einer-

9 seits eine geordnete Besiedlung und andererseits Raum für nichtbauliche Nutzung sicherzustellen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes kann es zudem weder auf die subjektiven Vorstellungen und Wünsche des einzelnen noch auf die persönliche Zweckmässigkeit und Bequemlichkeit ankommen (vgl. dazu BGE 117 Ib 17 E.2b; 117 Ib 279 E.3a). Für die Bejahung der Standortgebundenheit ist somit erforderlich, dass eine Baute aus technischen oder betriebswirtschaftlichen Gründen oder wegen der Bodenbeschaffenheit auf einen Standort ausserhalb der Bauzonen angewiesen ist (vgl. dazu BGE 108 Ib 134, 262, 367 mit Hinweisen). 5.3. Im vorliegenden Fall ist in tatsächlicher Hinsicht davon auszugehen, dass sowohl das Biotop als auch die Stützmauer Bestandteile der Gartenanlage bilden, welche wiederum zum sich auf der gleichen Parzelle befindlichen altrechtlichen Wohnhaus gehören. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichtes sind Wohnhäuser und ihre Annexbauten wie Gartenanlagen, die - wie im vorliegenden Fall nicht oder nicht überwiegend in der Landwirtschaft tätigen Personen dienen, nicht auf einen Standort ausserhalb der Bauzonen angewiesen. Solche Bauten oder Anlagen zählen vielmehr zum allgemeinen Siedlungsbau und sind entsprechend in den Bauzonen zu errichten (vgl. dazu Bandli, Bauen ausserhalb der Bauzonen, Grüsch 1989, N. 221 und dort aufgeführte Bundesgerichtsentscheide). Das Biotop und die Stützmauer, welche dem nicht in der Landwirtschaft tätigen Rekurrenten dienen, sind demnach aufgrund des Gesagten nicht standortgebunden im Sinne von Art. 24 RPG. Somit sind also weder das Biotop noch die Stützmauer auf einen Standort ausserhalb der Bauzonen angewiesen. Andererseits kann die Tatsache, dass das Wohnhaus, zu welchem die Gartenanlage gehört, als zonenfremd besteht, nicht die Standortgebundenheit für zusätzliche Bauten begründen. Die Standortgebundenheit von Nebenanlagen kann entgegen der Auffassung des Rekurrenten nicht aus bestehender besitzstandgeschützter Bausubstanz abgeleitet werden. Diese müssen die Standortgebundenheit für sich alleine erfüllen, was vorliegend allerdings nicht der Fall ist (vgl. dazu BGE 113 Ib 322 mit Hinweisen; Bandli, a.a.O., N. 219). 5.4. Da die Voraussetzungen von Art. 24 RPG kumulativ erfüllt sein müssen, müsste an sich nicht näher geprüft werden, ob dem Vorhaben auch überwiegende Interessen der Raumplanung im Sinne von Art. 24 lit. b RPG entgegenstehen. Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle jedoch zu bemerken, dass selbst dann, wenn die fragliche Gartenanlage standortgebunden wäre, diese einen negativen Einfluss auf das Landschaftsbild ausübt, sodass ihr überwiegende Interessen der Raumplanung entgegenstünden. Bei den überwiegenden Interessen im Sinne von Art. 24 lit. b RPG handelt es sich um solche, die sich in erster Linie aus den Zielen und Planungsgrundsätzen von Art. 1 und 3 RPG ergeben, wobei unter anderem die natürlichen Lebensgrundlagen wie Wasser und Landschaft zu schützen sind (Art. 1 Abs. 2 lit. a RPG). Insbesondere haben sich Siedlungen, Bauten und Anlagen in die Landschaft einzuordnen (Art. 3 Abs. 2 lit. b RPG). Diese bundesrechtliche Vorschrift wird in Art. 51 Abs. 1 BauG konkretisiert, wonach Bauten und Anlagen in Höhe, Baumassenverteilung und Farbgebung in ihre bauliche und landschaftliche Um-

10 gebung einzugliedern sind und das Landschafts-, Orts- und Strassenbild oder dessen Charakter nicht beeinträchtigen dürfen. Unter dem Landschaftsbild wird der Gesamteindruck verstanden, der sich aus der Zusammensetzung der verschiedenen Gebäulichkeiten untereinander sowie ihrer Umgebung ergibt. Ob ein Bauprojekt den Anforderungen der zitierten Vorschriften entspricht, ist nach objektiven und grundsätzlichen Kriterien zu prüfen, wobei es weder auf den Eindruck ästhetisch besonders empfindsamer Personen noch auf das Volksempfinden ankommt. Dabei bleibt der rechtsanwendenden Behörde jedoch ein gewisser Beurteilungsspielraum offen. Das Mass des Beurteilungsspielraumes wird durch die Massgeblichkeit der vorbestehenden Bauweise bestimmt (vgl. dazu Dilger, Raumplanungsrecht der Schweiz, 1982, N. 28 und 31). Bauten fügen sich dann in die Umgebung und in das Landschaftsbild ein, wenn sie das Gesamtbild nicht störend verändern. Im vorliegenden Fall ist in tatsächlicher Hinsicht davon auszugehen, dass es sich bei dem auf der fraglichen Parzelle befindlichen Gebäude um ein herkömmliches Bauernhaus mit Ökonomie- und Wohngebäulichkeiten handelt. Die unmittelbare Umgebung solcher ausserhalb der Bauzonen gelegenen Bauernhäuser sind traditionell weder durch Biotope noch durch aus grossen Steinen bestehende Stützmauern geprägt. Die im Streite liegende Gartenanlage muss deshalb in der Landwirtschaftszone als atypisches Element bezeichnet werden. Sie kommt einer Ausnahme gleich, welche die Struktur des Orts- und Landschaftsbildes in der Landwirtschaftszone sprengt. Die fragliche Umgebungsgestaltung führt demnach zu einer nachhaltigen negativen Veränderung des harmonischen Landschaftsbildes. Die Gartenanlage tritt aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse insbesondere zu seiner Umgebung als störender Fremdkörper in Erscheinung, was zu einer ästhetischen Verschlechterung des Orts- und Landschaftsbildes führt. Ein durchschnittlicher Betrachter muss darin eine Verunstaltung sehen, die mit der Schutzwürdigkeit von herkömmlichen Bauernhäusern ausserhalb der Bauzonen nicht vereinbar ist. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Gartenanlage wegen der negativen Wirkung in Widerspruch zum bestehenden Landschaftsbild tritt und somit zu dessen prägenden Merkmalen einen stossenden Gegensatz bildet. Die strittige Anlage erfüllt demnach die Anforderungen der ästhetischen Vorschriften von Art. 3 Abs. 2 lit. b RPG und Art. 51 Abs. 1 BauG nicht, weshalb die nachgesuchte Bewilligung selbst dann nicht erteilt werden könnte, wenn sie standortgebunden wäre. Eine Ablehnung des Bauvorhabens drängt sich nicht zuletzt auch aus präjudiziellen Gründen auf. Würde im vorliegenden Fall die nachgesuchte Bewilligung erteilt, müssten in gleichgelagerten anderen Fällen derartige Anlagen ebenfalls zugelassen werden, was eine negative Wirkung auf ein grösseres Landschaftsbild und letztlich eine nachhaltige negative Veränderung der appenzellischen Kulturlandschaft zur Folge hätte. (…) Standeskommissionsbeschluss Nr. 810 vom 30. Juni 2009 Der Entscheid wurde weitergezogen und ist noch nicht in Rechtskraft.

11 Verwaltungsverfahrensgesetz vom 30. April 2000 (VerwVG), GS 172.600 Art. 16 VerwVG; Art. 69 Abs. 2 VG; Einsichtsrecht in Akten Bauverfahren gestützt auf Popularbeschwerderecht? Das Popularbeschwerderecht eines Einwohners des Kantons Appenzell I.Rh. gegen ein beliebiges Bauvorhaben im Kanton räumt ihm im Baubewilligungsverfahren keine Parteistellung und damit kein allgemeines Akteinsichtsrecht gemäss Art. 16 VerwVG ein. Die Verfahrensrechte beschränken sich im Popularbeschwerderecht nach Art. 69 Abs. 2 BauG auf die Behandlung der Baueinsprache. Aus ihm kann nicht ein allgemeines Recht auf Einsicht in sämtliche Bauverfahrensakten abgeleitet werden. Aus den Erwägungen der Standeskommission: (…) 2.1. Der Rekurrent, der im fraglichen Verfahren eine Popularbeschwerde geführt hat, beantragte bei der Vorinstanz nach rechtskräftigem Abschluss des Einspracheverfahrens die Einsichtnahme in die noch auszufertigende Baubewilligung. Darunter kann vernünftigerweise nur die Einsicht in die Akten für die Baubewilligung. Nach Art. 16 VerwVG geniessen im Verwaltungsverfahren nur Parteien Anspruch auf Akteneinsicht. Daher ist zu prüfen, ob der Rekurrent im Baubewilligungsverfahren Parteistellung hat. 2.2. Nach Art. 69 Abs. 2 des Baugesetzes vom 28. April 1985 (BauG) ist zur Ergreifung eines öffentlich-rechtlichen Rechtsmittels jede im Kanton wohnhafte Person berechtigt. Die Berechtigung des Rekurrenten beruht einzig darauf, dass er als Kantonseinwohner nach Art. 69 Abs. 2 des Baugesetzes (BauG) gegen ein Bauvorhaben Einsprache führen darf. Weder die Stellung als Stimmberechtigter im Bezirk Appenzell noch jene als Steuerzahler in diesem Bezirk vermitteln ihm im fraglichen Bauverfahren ein Recht auf Verfahrensbeteiligung und damit auf Akteneinsicht. Würde man die Berührtheit des Rekurrenten als genügend betrachten, könnte jedermann im Bezirk jede Steuerverfügung anfechten und im Veranlagungsverfahren Akteineinsicht nehmen. Es ist offenkundig, dass eine solche Ausweitung der Anforderung der Berührtheit vom Verwaltungsverfahrensgesetz nicht gedeckt ist. Es bleibt damit zu prüfen, ob Art. 69 Abs. 2 BauG auch ausserhalb einer Baueinsprache und einem daran unmittelbar anschliessenden Rechtsmittelverfahren ein Verfahrensrecht vermittelt. 2.3. Mit der Popularbeschwerde nach Art. 69 Abs. 2 BauG wird jedem Kantonseinwohner das Recht eingeräumt, sich gegen ein Bauvorhaben zu wehren. Dem Einsprecher soll damit die Möglichkeit gegeben werden, sich unter Berufung auf die öffentlich-rechtlichen Bauvorgaben gegen ein bestimmtes Bauvorhaben zu wenden. Jedermann darf Einsprache führen und bei ablehnenden Entscheiden Rekurs und alsdann Beschwerde führen, weshalb in der Marginalie nicht nur von der Baueinsprache, sondern auch vom Rekurs die Rede ist. Das Recht nach

12 Art. 69 Abs. 2 BauG bezieht sich aufgrund der systematischen Stellung der Bestimmung im Gesetz einzig auf die Einsprache gegen Baugesuche und daran unmittelbar anschliessende Rechtsmittel. Es ist erschöpft, wenn die betreffende Person gegen einen ablehnenden Einspracheentscheid kein Rechtsmittel ergreift oder die Einsprache erledigt ist. Dass das Einspracherecht nach Art. 69 Abs. 2 BauG nicht für den ganzen Bereich gilt, der vom Baugesetz abgedeckt wird, erhellt sich, wenn man an Beitragsverfügungen der Baubehörde betreffend eine Anschlussgebühr nach Art. 39 BauG oder einen Grenzbereinigungsentscheid nach Art. 41 BauG denkt. In diesen Fällen ist evident, dass eine Popularbeschwerde keine Berechtigung mehr haben kann. Nach Erledigung der Einsprachen wird die Baubewilligung in einem anschliessenden Verwaltungsverfahren erteilt. Der Einsprecher nach Art. 69 Abs. 2 BauG hat in diesem Verfahren keine Parteirechte mehr. Diese Person kann die Baubewilligung selber nicht anfechten. Sie kann nicht über eine Anfechtung der Baubewilligung erneut Einsprachegründe verfolgen oder neue Vorbehalte anbringen. 2.4. Die Vorinstanz hat das Gesuch des Rekurrenten abgewiesen, weil dieser als blosser Popularbeschwerdeführer im eigentlichen Baubewilligungsverfahren keine Parteistellung erlangen kann. Diese Ansicht ist im Lichte der obigen Ausführungen nicht zu beanstanden. Die Rechte des Rekurrenten beschränken sich auf das Einspracheverfahren. (…) Standeskommissionsbeschluss Nr. 460 vom 14. April 2009 Tourismusförderungsgesetz vom 25. April 1999 (TFG), GS 935.100 Art. 13 TFG, Art. 4 TFV; übrige am Tourismus interessierte Unternehmen und Betriebe; Geltungsbereich der Abgabepflicht Der Kreis der übrigen am Tourismus interessierten Unternehmen und Betriebe ist in Art. 13 TFG absichtlich weit formuliert. Diese pauschale Regelung der Beitragspflicht ist gerechtfertigt, da die pflichtigen Betriebe vom Erbringen des Nachweises ihres konkreten Nutzens aus dem Tourismus befreit sind und mit dieser Regelung der Verwaltungsaufwand und in der Folge auch der in Rechnung gestellte Mindestbeitrag mit Fr. 100.-- pro Jahr vertretbar tief gehalten werden kann. Im vorliegenden Fall ist dem Inhaber einer Arztpraxis zu Recht der Minimalbeitrag von Fr. 100.-- in Rechnung gestellt worden. Aus den Erwägungen der Standeskommission: (…) 2.1 Der Rekurrent stellt sich auf den Standpunkt, dass seine Praxis nicht zu den am Tourismus interessierten Betrieben gehöre. Er habe noch nie direkt oder indirekt einen Nutzen aus dem Tourismus im Kanton Appenzell I.Rh. gezogen.

13 2.2 Gemäss Art. 13 TFG sind Betriebe, die aus dem Tourismus direkt oder indirekt einen Nutzen ziehen, beitragspflichtig. Nach Art. 4 Abs. 5 TFV fallen insbesondere auch Ärzte unter die Nutzniesser im Sinne von Art. 13 TFG. Die Tourismusförderungsverordnung zieht den Kreis der am Tourismus interessierten Betriebe weit. Neben Arztpraxen werden auch Betriebe wie Banken, Architekturbüros, Druckereien, Ingenieurbüros, Versicherungsunternehmen, Grafikateliers, Treuhandbüros oder Anwaltspraxen genannt. Diese weitgehende Konkretisierung auf Verordnungsstufe ist nicht zu beanstanden, zumal Art. 13 TFG nicht nur die direkt aus dem Tourismus profitierenden Betriebe nennt, sondern es nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung ausreicht, dass ein indirekter Nutzen besteht. Dieser weite Kreis zeigt aber auch, dass der Gesetzgeber nicht nur Betriebe zur Finanzierung beiziehen wollte, die ihr Dienstleistungsangebot ausschliesslich oder überwiegend auf Touristen ausrichten, sondern auch solche, die nur gelegentlich von Touristen zu Kaufzwecken oder zur Konsultation aufgesucht werden. Touristen, die den Kanton Appenzell I.Rh. aufsuchen, unternehmen erfahrungsgemäss häufig Wanderausflüge in die Berge. Ausserdem ist auch das Skifahren bei den Feriengästen beliebt. Die Unfall- und Verletzungsgefahr bei solchen Freizeitaktivitäten ist relativ gross. Es ist durchaus so, dass Urlauber bei solchen Unternehmungen von Zeit zu Zeit auch einen Unfall erleiden und womöglich Blessuren davontragen. In solchen Fällen wird regelmässig ein ansässiger, erfahrener Arzt aufgesucht. Ob dies im Falle der Praxis des Rekurrenten häufig oder selten geschieht, ist in diesem Zusammenhang nicht von Belang. Der Gesetzgeber hat bewusst darauf verzichtet, den Nachweis für einen effektiven Profit aus dem Tourismus als Voraussetzung für eine Tourismusabgabe zu verlangen. Es wäre in vielen Fällen denn auch schlicht unmöglich zu erfahren, ob eine Person, die eine Leistung bezieht, ein Tourist oder ein Passant oder ein Einheimischer ist. Der Gesetzgeber hat stattdessen die Lösung gewählt, Betriebszweige zwingend der Abgabepflicht zu unterstellen, die erfahrungsgemäss regelmässig direkt oder indirekt vom Tourismus profitieren. Mit dieser relativ pauschalen Regelung entlastet er nicht nur die Verwaltung, sondern letztlich auch die Betriebe, die ansonsten die entsprechenden Nachweise zu erbringen hätten. Eine solche schematische Lösung erscheint angesichts der gesetzlich vorgesehenen geringen Höhe der Abgaben als zweckmässig. Müssten detaillierte Nachweise und Abrechnungen erbracht bzw. geführt werden, müssten wesentliche Teile der Erträge für den Verwaltungsaufwand verwendet werden. Aufgrund der klaren gesetzlichen Vorgaben ist festzustellen, dass der Betrieb des Rekurrenten der Abgabepflicht unterstellt ist. (…) Der Rekurs wurde abgewiesen. Standeskommissionsbeschluss Nr. 172 vom 3. Februar 2009

14 Gesetz über die Strafprozessordnung vom 27. April 1986 (StPO), GS 312.000 Art. 33 Abs. 2 StPO, Art. 171 StPO; Kostenerlass im Strafprozess Das Bestehen einer finanziellen Enge, wie sie für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vorausgesetzt wird, führt im Strafverfahren nicht automatisch zum Kostenerlass. Sie bildet nur eine von weiteren Voraussetzungen. Definition des Begriffs der übermässigen Belastung des kostenpflichtigen Straftäters. Aus den Erwägungen der Standeskommission: (…) 1. Nach Art. 171 StPO kann die Standeskommission auf Antrag des Landesfähnrichs die einer Person auferlegten Kosten ganz oder teilweise erlassen, wenn eine übermässige Belastung des Kostenpflichtigen besteht. Der Begriff der übermässigen Belastung wird in der Praxis so gehandhabt, dass nicht bereits das Bestehen einer finanziellen Enge, wie sie für die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 33 Abs. 2 StPO vorausgesetzt wird, automatisch zum Kostenerlass führt. Sie bildet nur eine von weiteren Voraussetzungen. Anders als bei der unentgeltlichen Rechtspflege geht es nämlich beim Kostenerlass gemäss Art. 171 StPO nicht darum, den Rechtsunterworfenen im Verfahren zu entlasten, weil er ohne diese Hilfe seine Verfahrensrechte gar nicht ordentlich wahrnehmen könnte. Dieser für die unentgeltliche Rechtspflege ausschlaggebende Aspekt fällt beim Kostenerlass dahin. Das Verfahren ist in diesen Fällen bereits abgeschlossen. Der Schutz vor einem Fall in die Bedürftigkeit besteht nach einem Strafverfahren üblicherweise darin, dass dem Betroffenen in einem Schuldbetreibungsverfahren das Existenzminimum gewahrt bleibt. Da der Schutz des verurteilten Täters in finanziellen Belangen bereits durch das Schuldbetreibungsrecht gewährleistet ist, sind für einen Kostenerlass, ähnlich wie bei einer Begnadigung, über den Umstand der Bedürftigkeit hinaus besondere Umstände zu verlangen. Diese können darin bestehen, dass jemand in besonders tragischer Weise um sein Vermögen gekommen ist. Die Besonderheit muss sich aber nicht zwingend auf die finanzielle Situation beziehen. Ein Erlass fällt auch in Betracht, wenn jemand von einem Schicksalsschlag stark betroffen ist und ihm deshalb die zusätzliche Belastung einer jederzeit drohenden Forderung aus einem Strafverfahren abgenommen werden soll. Die Besonderheit kann aber auch darin bestehen, dass sich jemand für das Opfer so verausgabt hat, dass eine Befreiung der Kosten gerechtfertigt ist. Im Entscheid über den Kostenerlass schwingen stets Billigkeitsüberlegungen mit. Bei der Beurteilung der Frage, ob die Kosten erlassen werden können, steht der Standeskommission ein erhebliches Ermessen zur Verfügung, welches sie insbesondere unter dem Gesichtspunkt des Rechtsgleichheitsgebotes pflichtgemäss auszuüben hat. Ein Rechtsanspruch auf Kostenerlass besteht hingegen nicht. (…) Standeskommissionsbeschluss Nr. 943 vom 25. August 2009

15 2. Gerichte Baubewilligung. Der Abbruch und spiegelverkehrter Wiederaufbau einer Liegenschaft in der Landwirtschaftszone im Streusiedlungsgebiet wahrt die Identität bzw. die prägenden gestalterischen Elemente der Baute nicht (Art. 24c RPG, Art. 39 und 42 RPV, Art. 66 Abs. 2 BauV). (…) 7. Das vorgesehene Projekt ist in der Landwirtschaftszone nicht zonenkonform nach Art. 22 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 16 RPG, Art. 16a RPG und Art. 34 RPV. Es braucht also eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 ff. RPG. Eine (negative oder positive) Standortgebundenheit ist grundsätzlich nicht gegeben. Nach Art. 39 Abs. 1 lit. a RPV können die Kantone indessen in Gebieten mit traditioneller Streubauweise, die im kantonalen Richtplan räumlich festgelegt sind und in denen die Dauerbesiedlung im Hinblick auf die anzustrebende räumliche Entwicklung gestärkt werden soll, die Änderung der Nutzung bestehender Bauten, die Wohnungen enthalten, zu landwirtschaftsfremden Wohnzwecken als standortgebunden bewilligen, wenn sie nach der Änderung ganzjährig bewohnt werden. Die strittige Liegenschaft befindet sich unbestrittenermassen in Streusiedlungsgebiet, und der Beschwerdeführer möchte sie nach Abschluss der Bauarbeiten ganzjährig bewohnen. Das strittige Bauvorhaben ist daher nach Art. 39 RPV zu prüfen. Bewilligungen nach Art. 39 RPV dürfen nur erteilt werden, wenn die Baute für den bisherigen Zweck nicht mehr benötigt wird (Abs. 3 lit. a); die Umnutzung keine Ersatzbaute zur Folge hat, die nicht notwendig ist (Abs. 3 lit. b); die äussere Erscheinung und die bauliche Grundstruktur im Wesentlichen unverändert bleiben (Abs. 3 lit. c); höchstens eine geringfügige Erweiterung der bestehenden Erschliessung notwendig ist und sämtliche Infrastrukturkosten, die im Zusammenhang mit der vollständigen Zweckänderung anfallen, auf den Eigentümer überwälzt werden (Abs. 3 lit. d); die landwirtschaftliche Bewirtschaftung der restlichen Parzellenfläche und der angrenzenden Parzellen nicht gefährdet ist (Abs. 3 lit. e); keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (Abs. 3 lit. f). Der Kanton Appenzell I.Rh. hat gestützt auf Art. 39 RPV die Bestimmung von Art. 66 Abs. 2 BauV erlassen. In Streusiedlungsgebieten kann gemäss dieser Norm der Abbruch und Wiederaufbau bestehender Bauten, die Wohnungen enthalten, bewilligt werden, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind: Die Herrichtung der Baute für ein zeitgemässes Wohnen ist aus objektiven Gründen anders nicht möglich (lit. a), und es liegt ein Projekt für einen Neubau vor, der die Proportionen und die prägenden gestalterischen Elemente der abzubrechenden Baute übernimmt; eine Ausnahme kann nur bewilligt werden, wenn der Neubau gegenüber dem abzubrechenden Bau eine gestalterische Verbesserung bringt (lit. b). Die Verfassungs- und Gesetzmässigkeit von Art. 39 RPV ist umstritten (vgl. WALDMANN/HÄNNI, Kommentar zum Raumplanungsgesetz, Bern 2006, N 27 zu Art. 24 und N 1 zu Art. 24d). Da die Beschwerde wegen Nichterfüllung der Bedingungen in Art. 39 Abs. 3 RPV und Art. 66 Abs. 2 BauV ohnehin abzuweisen ist, wie zu zeigen ist, kann diese Frage offen bleiben. Aus dem gleichen Grund

16 kann offen bleiben, ob Art. 66 Abs. 2 BauV bundesrechtswidrig ist, soweit er den Abbruch und Wiederaufbau im Streusiedlungsgebiet zulässt; immerhin ist in Art. 39 Abs. 1 RPV nur von einer Nutzungsänderung und nicht von einem Abbruch und einem Wiederaufbau die Rede. 8. Die Vorinstanz [Standeskommission des Kantons Appenzell I.Rh., Anm.] hat ausgeführt, dass Bauernhäuser mit angebautem Stalltrakt in Appenzell I.Rh. traditionell so gebaut werden, dass sich der Wohnteil aus Gründen des Wetterschutzes auf der Ostseite und der Stalltrakt auf der West- bzw. Wetterseite befindet. Die appenzell-innerrhodische Kulturlandschaft sei ausserhalb der Bauzonen durch diese Gebäudestruktur geprägt. Diese Anordnung bilde ein prägendes gestalterisches Element, weshalb ein Wiederaufbau nach Abbruch diese Anordnung getreu zu übernehmen habe. Würden bei einem Wiederaufbau nach Abbruch diese beiden Teile spiegelverkehrt erstellt, entstünde im Vergleich zum abgebrochenen Referenzobjekt ein anderes Bauwerk. Soweit ersichtlich gibt es zur Frage, ob der spiegelverkehrte Wiederaufbau die Identität bzw. die prägenden gestalterischen Elemente der Baute wahre, keine Präjudizien. Die Auffassung der Vorinstanz, die unbestrittenermassen schon in mehreren Rekursentscheiden geäussert worden ist, ist nach Ansicht des Gerichts vertretbar. Der Grundsatz der Wahrung der Identität bzw. der prägenden gestalterischen Elemente einer Baute ist zwingend. Bei der Würdigung der Wahrung der Identität bzw. der prägenden gestalterischen Elemente einer Baute sind als einer der wesentlichsten Faktoren Veränderungen des äusseren Erscheinungsbilds zu berücksichtigen. Ein Augenschein ist nach dem Gesagten entbehrlich, und auch die Vorinstanzen haben zu Recht darauf verzichtet. Der Entscheid darüber, ob ein Augenschein angeordnet wird, steht im pflichtgemässen Ermessen der zuständigen Behörde. Eine entsprechende Pflicht besteht nur, wenn die tatsächlichen Verhältnisse anders gar nicht abgeklärt werden können (KÖLZ/BOSSHART/RÖHL, a.a.O., § 7 N 42). Ergibt die Würdigung des Sachverhalts, dass ein Augenschein nicht notwendig ist, darf darauf verzichtet werden, ohne dass das rechtliche Gehör der Parteien verletzt wird (RHINOW/KRÄHENMANN, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel 1990, Nr. 82 B IV b m.Hinw.). 9. Es kommen mehrere weitere Gründe für eine Ablehnung des strittigen Bauprojekts hinzu, selbst wenn ein Abbruch und Wiederaufbau grundsätzlich zulässig wäre und selbst wenn man dem Beschwerdeführer zubilligen könnte, der spiegelverkehrte Wiederaufbau wahre die Identität bzw. die prägenden gestalterischen Elemente der Baute. Sowohl die Fachkommission Denkmalpflege (im Folgenden: Involvierte 3) als auch die Fachkommission Heimatschutz (im Folgenden: Involvierte 2), deren Stellungnahmen in solchen Verfahren ein gewisses Gewicht zukommt, lehnen nämlich einen Abbruch des bestehenden Gebäudes ab. Die Involvierte 3 schreibt in ihrem Gutachten vom 18. Mai 2007 (act. 9 vB): "Das Bauernhaus 'X' ist zur Aufnahme in das Inventar der schützenswerten Bauten des Bezirks Appenzell vorgeschlagen. (…) Das Haus 'X' dürfte aus dem 18. oder frühen 19. Jahrhundert stammen und ist auf der Westseite mit einer Stallscheune

17 zusammengebaut. Konstruktive Details lassen aber vermuten, dass die Scheune erst zu einem späteren Zeitpunkt angebaut wurde. Das Bauernhaus überrascht mit seiner fein abgestimmten Fassadevertäferung und verschiedenen Empire- Elementen, der weitgehend erhaltenen Kernsubstanz sowie der ursprünglichen Umgebung ohne geteerten Hofplatz. Zudem sind auch die einst häufig anzutreffenden Blitzstangen, das erhaltene Trichterkamin in der Küche und die zweckvolle Stubenausstattung mit Kachelofen von 1884 zu erwähnen. In der Stallscheune sind Kuh- und Kälberstall, Sauställeli sowie Heutenn noch unverfälscht vorhanden. Der Typ des Steildachhauses ist in Innerrhoden nicht sehr häufig anzutreffen. In diesem originalen Zustand dürfte er sogar nur noch sehr selten vorhanden sein. Zur Vervollständigung der Bauernhauslandschaft Innerrhodens ist dieses Bauernhaus mit der Stallscheune unbedingt in die Liste der geschützten Bauten aufzunehmen. (…) Wir setzen uns deshalb entschieden für die Erhaltung des Bauernhauses ein. (…) Es bleibt noch zu erwähnen, dass für diese Beurteilung der bauliche Zustand nicht ausschlaggebend war, wir erachten diesen jedoch durchaus für renovationsfähig." Die Involvierte 2 schloss sich dieser Beurteilung an und lehnte am 19. November 2007 einen Abbruch entschieden ab (act. 24 vB). 10. Die Identität bzw. die prägenden gestalterischen Elemente der abzubrechenden Baute wären auch wegen des Einbaus einer Doppelgarage, der Montage von Solarzellen auf dem Dach und wegen der neu errichteten, relativ breiten Zufahrtsstrasse nicht gewahrt. Hinzu kommt die Tatsache, dass das Gebäudevolumen um 18% erhöht werden soll. Diese Erweiterung liegt zwar unter dem gesetzlichen Maximum von 30% in Art. 65c Abs. 1 BauV, ist aber im Zusammenspiel mit den erwähnten baulichen Zusatzmassnahmen sehr erheblich. Wenn ein bestehendes Gebäude überhaupt abgebrochen und wiederaufgebaut werden darf, ist dies nach Ansicht des Gerichts ein Gesichtspunkt, der die zulässige Erweiterung des Gebäudevolumens auf einen Wert deutlich unter dem Maximalwert von 30% beschränken oder sogar völlig ausschliessen kann. Die Argumentation des Beschwerdeführers, der Wiederaufbau sei aus Gründen optimaler Energienutzung spiegelverkehrt und mit Solarzellen auf dem Dach geplant worden, ist nicht zu hören, zumal ein entsprechendes Energiedossier fehlt (vgl. act. 8 Involvierter 1). 11. Als weitere zu prüfende Norm für den Fall, dass die strittige Liegenschaft schon vor dem 1. Juli 1972 nicht mehr landwirtschaftlich genutzt worden ist, kommt Art. 24c RPG i.V.m. Art. 42 RPV in Frage. Der Involvierte 1 behauptet, der Landwirt, der die strittige Liegenschaft bewirtschaftet habe, habe am 1. Juli 1972 noch dort gewohnt, sei aber schon pensioniert gewesen. Nach Art. 34 Abs. 3 RPV stellen die Wohnbedürfnisse der abtretenden Generation eine zonenkonforme Nutzung in der Landwirtschaftszone dar, so dass man von einer nach dem 1. Juli 1972 noch bestehenden landwirtschaftlichen Nutzung sprechen könnte; offen ist allerdings, wie die Situation zu beurteilen ist, wenn keine nachrückende Generation vorhanden ist, die den Hof weiter bewirtschaftet. Nicht bekannt ist vorliegend, ob das Landwirtschaftsland nach dem 1. Juli 1972 verpachtet worden ist. Ein Hinweis auf eine landwirtschaftliche Nutzung nach dem 1. Juli 1972 könnte sein, dass die strittige Liegenschaft gemäss unwidersprochener Darstellung des Involvierten 1 im Gesamtentscheid vom 11. Januar 2008 in der amtlichen Schätzung des Jahres 1976 noch als landwirtschaftlich bezeichnet wurde.

18 12. Bestimmungsgemäss nutzbare Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen, die nicht mehr zonenkonform sind, werden gemäss Art. 24c Abs. 1 RPG in ihrem Bestand grundsätzlich geschützt. Solche Bauten und Anlagen können mit Bewilligung der zuständigen Behörde erneuert, teilweise geändert, massvoll erweitert oder wiederaufgebaut werden, sofern sie rechtmässig erstellt oder geändert worden sind. In jedem Fall bleibt die Vereinbarkeit mit den wichtigen Anliegen der Raumplanung vorbehalten (Art. 24c Abs. 2 RPG). Änderungen an Bauten und Anlagen, auf die Artikel 24c RPG anwendbar ist, sind nach Art. 42 Abs. 1 RPV zulässig, wenn die Identität der Baute einschliesslich ihrer Umgebung in den wesentlichen Zügen gewahrt bleibt. Verbesserungen gestalterischer Art sind zulässig. Massgeblicher Vergleichszustand für die Beurteilung der Identität ist der Zustand, in dem sich die Baute im Zeitpunkt der Erlassoder Planänderung befand (Art. 42 Abs. 2 RPV). Vorliegend wäre dies somit der 1. Juli 1972, weil damals das Gewässerschutzgesetz in Kraft trat. Ob die Identität der Baute im Wesentlichen gewahrt bleibt, ist unter Würdigung der gesamten Umstände zu beurteilen. Ist eine Erweiterung innerhalb des bestehenden Gebäudevolumens nicht möglich oder nicht zumutbar, kann sie ausserhalb bewilligt werden; die gesamte Erweiterung darf in diesem Fall weder 30 Prozent der zonenwidrig genutzten Fläche noch 100 m2 überschreiten; die Erweiterungen innerhalb des bestehenden Gebäudevolumens werden nur halb angerechnet (Art. 42 Abs. 3 lit. b RPV). Eine Baute darf nur wiederaufgebaut werden, wenn sie im Zeitpunkt der Zerstörung oder des Abbruchs noch bestimmungsgemäss nutzbar war und an ihrer Nutzung ein ununterbrochenes Interesse besteht. Das Gebäudevolumen darf nur so weit wiederaufgebaut werden, dass es die nach Absatz 3 zulässige Fläche umfassen kann. Sofern dies objektiv geboten erscheint, darf der Standort der Ersatzbaute von demjenigen der früheren Baute geringfügig abweichen (Art. 42 Abs. 4 RPV). Hier kann auf das bereits unter Art. 39 RPV i.V.m. Art. 66 Abs. 2 BauV Gesagte verwiesen werden. Der spiegelverkehrte Wiederaufbau zusammen mit den weiteren genannten Faktoren wahrt die Identität bzw. die prägenden gestalterischen Elemente der Baute auch nach Art. 42 Abs. 1 RPV nicht. Ob die Identität bzw. die prägenden gestalterischen Elemente der Baute gewahrt sind, beurteilt sich auch bei Art. 42 Abs. 1 RPV aufgrund einer Gesamtbetrachtung. Zu berücksichtigen sind hier z.B. Volumenveränderungen, Veränderungen des äusseren Erscheinungsbilds und Erweiterungen der Erschliessung; je mehr Veränderungen und Erweiterungen vorgesehen sind, desto eher sind die Identität bzw. die prägenden gestalterischen Elemente nicht mehr gewahrt (BUNDESAMT FÜR RAUM- ENTWICKLUNG, Neues Raumplanungsrecht, Bern 2001, Register I, Kommentar zur RPV, S. 45). Ob im Rahmen von Art. 24c RPG und Art. 42 RPV der Abbruch und Wiederaufbau in Streusiedlungsgebieten überhaupt zulässig ist, muss nach dem Gesagten nicht entschieden werden; immerhin ist in Art. 42 Abs. 4 RPV im Zusammenhang mit dem Wiederaufbau die Rede vom Zeitpunkt der Zerstörung und des Abbruchs, was darauf hindeuten könnte, dass auch ein freiwilliger Abbruch möglich wäre. 13. Das Baugesuch ist somit sowohl unter dem Titel von Art. 39 RPV i.V.m. Art. 66

19 Abs. 2 BauV als auch unter dem Titel von Art. 24c RPG i.V.m. Art. 42 RPV abzulehnen. Entsprechend ist die Beschwerde abzuweisen. Formell muss aufgrund des Gesagten (keine eigenständige Verfügung der verfügenden Behörde) der negative Gesamtentscheid des Involvierten 1 bestätigt werden, was schon die Vorinstanz zu Recht getan hat. Sofern die strittige Liegenschaft nach dem 1. Juli 1972 noch landwirtschaftlich genutzt worden ist, kommt als Beuteilungsgrundlage Art. 24d RPG i.V.m. Art. 42a RPV nicht in Frage. Art. 24d RPG ist nur Kompetenz-, nicht Bewilligungsnorm und setzt voraus, dass der Kanton gestützt darauf legiferiert hat. Solange kantonales Ausführungsrecht fehlt, können keine Bewilligungen nach Art. 24d RPG erteilt werden (WALDMANN/HÄNNI, a.a.O., N 2 zu Art. 24d). Der Kanton Appenzell I.Rh. hat bewusst darauf verzichtet, entsprechend zu legiferieren (vgl. Standeskommissionsbeschluss über die vorläufige Anwendung der Änderung vom 23. März 2007 des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 13. August 2007 [GS 700.013] sowie Botschaft 53/1/2003 zum Grossratsbeschluss betreffend Revision der Verordnung zum Baugesetz vom 9. September 2003, S. 7). (Kantonsgericht, Urteil V 12/08 vom 2. Dezember 2008) Sowohl das Liegenlassen von unaufbereitetem Bauschutt als auch dessen Einbau in einen Waldweg ohne Bewilligung stellt eine Entsorgung von Abfall dar, welcher gemäss Art. 30 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 lit. g USG strafbar ist. (…) 4. Die Berufungsklägerin [recte: Die Berufungsbeklagte] stützt sich in ihrer Verurteilung im Strafbefehl auf Art. 61 Abs. 1 lit. g USG in Verbindung mit Art. 61 Abs. 2 USG. Strafbar ist nach diesen Bestimmungen, wer fahrlässig Abfälle ausserhalb bewilligter Deponien ablagert. Abfälle sind bewegliche Sachen, deren sich der Besitzer entledigt oder deren Entsorgung im öffentlichen Interesse geboten ist (Art. 7 Abs. 6 USG). Abfälle müssen, wenn sie sich nicht vermeiden lassen, soweit möglich verwertet werden (Art. 30 Abs. 2 USG). Ist eine Verwertung nicht möglich, müssen Abfälle umweltverträglich und, soweit es möglich und sinnvoll ist, im Inland entsorgt werden (Art. 30 Abs. 3 USG). Abfälle dürfen nur auf Deponien abgelagert werden (Art. 30e Abs. 1 USG). Deponien sind Abfallanlagen, in denen Abfälle endgültig und kontrolliert abgelagert werden (Art. 3 Abs. 5 der technischen Verordnung über Abfälle [im Folgenden: TVA]). Wer eine Deponie errichten oder betreiben will, braucht eine Bewilligung des Kantons; sie wird ihm nur erteilt, wenn er nachweist, dass die Deponie nötig ist. In der Bewilligung werden die zur Ablagerung zugelassenen Abfälle umschrieben (Art. 30e Abs. 2 USG). Damit bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass er die ordnungsgemässe Entsorgung von Abfällen auf einer Deponie grundsätzlich immer für notwendig erachtet, und zwar auch dann, wenn die Abfallmaterialien unbedenklich sein sollten (vgl. auch GVP 2004 Nr. 85).

20 Die Berufungskläger argumentieren, der Einbau von Inertstoffen in einen Waldweg sei eine Form der Verwertung und nicht der Ablagerung. Indessen stellen sowohl die Verwertung als auch die Ablagerung eine Form der Entsorgung von Abfall dar (vgl. Art. 7 Abs. 6bis USG; BRUNNER, Kommentar zum Umweltschutzgesetz, Zürich 2004, Glossar, S. 7). Vorliegend bedeutet der Einbau in einen Waldweg in jedem Fall eine Ablagerung, auch wenn darin gleichzeitig eine zulässige Verwertung erblickt werden könnte. In der Verordnung des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (im Folgenden: Uvek) über Listen zum Verkehr mit Abfällen (SR 814.610.1), Anhang 2, heisst es nämlich: "Folgende Entsorgungsverfahren führen nicht zur Verwertung, zur Rückgewinnung oder zur direkten oder alternativen Wiederverwendung der Abfälle: D1 Ablagerungen in oder auf dem Boden (d.h. Deponien usw.)." (…) 6. Die Richtlinie für die Verwertung mineralischer Bauabfälle des Bundesamtes für Umwelt (im Folgenden: Bafu) aus dem Jahr 2006 konkretisiert die grundsätzlichen Vorschriften des USG, des GSchG und der TVA für einen umweltgerechten Umgang mit mineralischen Bauabfällen. Die Richtlinie gilt für mineralische Bauabfälle (auch als Bauschutt bezeichnet), die sich in Ausbauasphalt, Strassenaufbruch, Betonabbruch und Mischabbruch trennen lassen (BAFU, a.a.O., S. 12). Die Aufbereitung mineralischer Bauabfälle ist eine Behandlung im Sinne von Art. 7 Abs. 6bis USG und umfasst alle Tätigkeiten wie Sortieren, Ausscheiden unerwünschter Verunreinigungen, Brechen und Klassieren, mit dem Ziel, Recyclingbaustoffe herzustellen, die sowohl die ökologischen Anforderungen der Richtlinie des Bafu wie auch die bautechnischen Anforderungen erfüllen (BAFU, a.a.O., S. 17). Bei der Aufbereitung der vier mineralischen Bauabfallkategorien Ausbauasphalt, Strassenaufbruch, Betonabbruch und Mischabbruch entstehen sechs Recyclingbaustoffe: Asphaltgranulat, Recycling-Kiessand P, Recycling-Kiessand A, Recycling-Kiessand B, Betongranulat und Mischabbruchgranulat (BAFU, a.a.O., S. 18). Beim Mischabbruchgranulat verlangt die Richtlinie, dass der Feinanteil des Mischabbruchs von weniger als 8 mm vor dem Brechen abgesiebt worden ist und dass Fremdstoffe ohne Gips maximal 0,3%, Gips und Glas maximal 1% ausmachen (BAFU, a.a.O., S. 19). Mischungen von Dachziegeln mit anderen Bauabfällen gelten als Mischabbruch und sind entsprechend zu entsorgen. Für die Herstellung eines qualitätsgeprüften Recyclingbaustoffs aus Dachziegelbruch ist eine Aufbereitung des Bauabfalls in einer dafür geeigneten Aufbereitungsanlage zwingend (BAFU, a.a.O., S. 30). Das vom Berufungskläger 1 gelieferte und vom Berufungskläger 2 während Monaten im Wald liegengelassene und dann in den Waldweg eingebaute Material genügt diesen Anforderungen nicht, weil es nicht aufbereitet worden ist, weshalb von vornherein Strafbarkeit nach Art. 61 Abs. 1 lit. g USG gegeben ist. Private, die solchen Bauschutt in den Wald verbringen, handeln tatbestandsmässig (vgl. ETTLER, Kommentar zum Umweltschutzgesetz, Zürich 2004, N 65 zu Art. 61). 7. Hinzu kommt, dass die Parzelle Nr. X in der Grundwasserschutzzone liegt. (…). [Gemäss] Richtlinie des Bafu [dürfen] mineralische Recyclingbaustoffe (…) in lo-

21 ser Form in Grundwasserschutzzonen nur mit Bewilligung der zuständigen kantonalen Fachstelle eingesetzt werden. Diese Bewilligung dürfe nur erteilt werden, wenn sichergestellt sei, dass die Recyclingbaustoffe die Anforderungen der Richtlinie erfüllten und die geltenden Gewässerschutzvorschriften eingehalten seien. Recyclingbaustoffe dürften für Verwendungen, bei denen ein direkter Kontakt mit Grundwasser nicht auszuschliessen sei, überhaupt nicht eingesetzt werden. Dies entspreche in der Regel einem Mindestabstand vom Grundwasser von zwei Metern. Die Verwendung mineralischer Recyclingbaustoffe sei für Sickerund Drainageschichten nicht gestattet (BAFU, a.a.O., S. 22). Die Berufungskläger holten keine entsprechende Bewilligung beim kantonalen Amt für Umweltschutz ein; (…). Die fehlende Bewilligung für das vorliegend strittige Verhalten der Berufungskläger kann sich nicht nur auf die Errichtung einer Deponie beziehen, sondern auch auf alle weiteren Gesetze, die im Zusammenhang mit der Ablagerung auf eine Bewilligungspflicht hätten geprüft werden müssen. Dies betrifft in erster Linie das GSchG, das Bundesgesetz über den Wald (im Folgenden: WaG) und kantonale Vorschriften, vor allem das Strassengesetz (im Folgenden: StrG). In diesen Gesetzen sind nebst bewilligungsrelevanten Normen - wie im USG - Strafnormen enthalten, nämlich Art. 70 und 71 GSchG, Art. 43 WaG und Art. 57 StrG. Ob zwischen diesen Strafbestimmungen Idealkonkurrenz besteht, kann offengelassen werden, da im Strafbefehl nur Art. 61 Abs. 1 lit. g USG genannt ist und nach dem Anklageprinzip auch nur diese Strafnorm beurteilt werden kann. Ebensowenig geprüft werden kann wegen des Anklageprinzips eine Verletzung von Art. 10 i.V.m. Art. 30 EG USG. Diese Bestimmungen waren im Strafbefehl noch aufgeführt, sind von der Vorinstanz aber nicht mehr angewandt worden, weshalb eine Verurteilung gestützt darauf mangels (Anschluss-)Berufung der Berufungsbeklagten eine Verletzung des Verbots der Reformatio in peius bedeuten würde. Es kann daher auch offenbleiben, ob dem Kanton im Bereich des Umweltstrafrechts überhaupt noch eine eigene Strafkompetenz nach Art. 335 StGB zukommt. 8. Die Tatsache, dass die Berufungskläger nur gestützt auf Art. 61 Abs. 1 lit. g USG bestraft werden können und nicht gestützt auf die anderen genannten Strafbestimmungen, ändert nichts daran, dass vorliegend unaufbereiteter Bauschutt im Sinne von Mischabbruch ohne Bewilligung geliefert und abgelagert worden ist. Das Liefern und Ablagern war ohne Bewilligung unzulässig und verletzt Art. 61 Abs. 1 lit. g USG. (…) Der Gesetzgeber wollte Bauschutt generell als Abfall verstanden wissen, da dessen Entsorgung im öffentlichen Interesse geboten ist (KELLER, Kommentar zum Umweltschutzgesetz, Zürich 2004, N 31 zu Art. 7; URP 1994, 510). Bauschutt ist in jedem Fall Abfall im Sinn von Art. 7 Abs. 6 USG, auch wenn der Eigentümer gar keinen Entledigungswillen hat, sondern ihn z.B. in einen Weg einbauen will (URP 1994, 508). Solcher Abfall ist grundsätzlich auf bewilligten Inertstoffdeponien abzulagern (BGE 120 Ib 400 Erw. 3d S. 404 f.; URP 1994, 511). Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern hielt daher zum Einbau unaufbereiteten Bauschutts als Kofferung in einen Flurweg fest: "Der Beschwerdeführer verfügt unbestrittenermassen über keine Deponiebewilligung zur Ablagerung von Bauabfäl-

22 len. Der hier interessierende Bauschutt wurde somit in der Kofferung des Flurweges widerrechtlich abgelagert." (URP 1994, 511). 9. Der Berufungskläger 2 sagte in der untersuchungsrichterlichen Einvernahme, der Berufungskläger 1 habe ihm das Material im Frühling 2006 geliefert (act. 23 StA, S. 2). Der Berufungskläger 1 gab in der polizeilichen Einvernahme zu Protokoll, er habe das Material im Frühling 2006 geliefert (act. 6 StA, S. 2). Die Polizeipatrouille entdeckte den Schutthaufen am 20. Oktober 2006. Im Zeitpunkt der polizeilichen Einvernahme vom 16. November 2006 war der Bauschutt noch nicht in den Waldweg eingebaut (vgl. Aussage Berufungskläger 2, act. 5 StA, S. 1). Im Zeitpunkt der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 14. März 2007 war der Bauschutt dann eingebaut (vgl. Aussage Berufungskläger 2, act. 23 StA, S. 3). Der unaufbereitete Bauschutt lagerte somit während mindestens einem Dreivierteljahr am Ort, wo ihn die Polizei entdeckte. Dieses monatelange unbewilligte Liegenlassen stellt schon für sich allein eine unzulässige Ablagerung dar. (…). Unter Errichtung oder Betreibung einer Deponie im Sinne von Art. 30e USG kann nichts anderes verstanden werden als die Lagerung bzw. das Liegenlassen von Gegenständen während einer gewissen, nicht zu knapp bemessenen Zeit, die jedenfalls zwei bis drei Tage übersteigt (SJZ 1992, S. 274). Dies ergibt sich schon aus dem Text von Art. 7 Abs. 6bis USG, wo die Zwischenlagerung als Form der Entsorgung bezeichnet wird. Einen weiteren Hinweis darauf gibt auch die Verordnung des Uvek über Listen zum Verkehr mit Abfällen. Dort steht im Anhang 2, das Zwischenlagern zum Zweck des Einbringens in den Boden gelte bereits als Entsorgung. Eine zusätzliche Bestrafung des Berufungsklägers 2 wegen des Liegenlassens ist aufgrund des Verbots der Reformatio in peius nicht möglich; es kann deshalb offen bleiben, ob das Liegenlassen und der Einbau in den Waldweg eine oder mehrere Straftaten bilden. 10. Fahrlässig begeht eine Straftat, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Als Rechtsquelle der geforderten Sorgfaltspflicht kommen Gesetze, Verordnungen oder Richtlinien staatlicher und nichtstaatlicher Organisationen in Frage (TRECHSEL/JEAN-RICHARD, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich/St.Gallen 2008, N 30 zu Art. 12). Vorliegend ist insbesondere die Richtlinie des Bafu massgebend zur Konkretisierung der nötigen Sorgfalt. Die Gerichte halten sich insbesondere an solche Richtlinien, wenn diese Ausdruck des Wissens und der Erfahrung von Experten sind (URP 2006, 689 f.). Voraussetzung der Strafbarkeit ist die Vermeidbarkeit des Erfolgs (TRECH- SEL/JEAN-RICHARD, a.a.O., N 39 zu Art. 12). Haben mehrere Personen durch ihr unsorgfältiges Handeln zum Erfolg beigetragen, ist jeder Täter des Delikts, unabhängig davon, ob eine Person die den Erfolg unmittelbar herbeiführende Handlung vorgenommen hat oder sie nur ermöglicht oder gefördert hat (JENNY, Basler Kommentar, Strafrecht I, Basel 2007, N 106 zu Art. 12).

23 Vorliegend haben beide Berufungskläger sich nicht beim zuständigen kantonalen Amt für Umweltschutz informiert, ob das Abladen des nicht aufbereiteten Bauschutts in der Gewässerschutzzone im Wald, dessen Liegenlassen in der Gewässerschutzzone im Wald und dessen Einbau in einen privaten Weg in der Gewässerschutzzone im Wald zulässig war. Dementsprechend haben sie auch keine Bewilligung erhalten. Der Berufungskläger 1 wusste, dass der Berufungskläger 2 das Material in den privaten Waldweg einbauen wollte (vgl. act. 6 StA, S. 2; act. 24 StA, S. 3). Er sagte an der ersten Berufungsverhandlung, zuerst müsse man in einer solchen Situation fragen, bevor man Material liefere; dies habe er beim Berufungskläger 2 aber nicht getan (Protokoll Berufungsverhandlung vom 4. November 2008, S. 4). Dieses Verhalten der beiden Berufungskläger stellt eine fahrlässige Verletzung von Art. 61 Abs. 1 lit. g USG dar. Das laienhafte Wissen des Täters während der Tatausführung, dass eine rechtliche Regelung über umweltrelevantes Verhalten besteht, ohne dass er sich über deren Inhalt informiert, begründet die Vermeidbarkeit des Erfolgs und verunmöglicht die Berufung auf Verbotsirrtum (ALKALAY, Umweltstrafrecht im Geltungsbereich des USG, Zürich 1992, S. 65). Der Berufungskläger 1 gab denn auch zu Protokoll, er habe selbst kontrolliert, ob der Berufungskläger 2 das Material für den Einbau in den Waldweg verwendet habe (act. 6 StA, S. 2). Weiter antwortete er in der untersuchungsrichterlichen Einvernahme auf die Frage "Bei den abgelagerten Ziegeln handelt es sich um Inertstoffe (Bauabfälle), die nur auf einer Inertstoffdeponie abgelagert oder zur Aufarbeitung zu Sekundärrohstoff (Kiesersatz) verwendet werden dürfen. Welche Angaben machen Sie dazu?" "Das ist so." (act. 24, S. 4). Dies zeigt, dass er sich der umweltrechtlichen Problematik des gelieferten Materials sehr wohl bewusst war. (Kantonsgericht, Urteil K 5/08 vom 16. Dezember 2008) Eine Stiftung kann nicht Selbstbewirtschafterin einer landwirtschaftlichen Liegenschaft sein, weil sie weder Mitglieder noch Gesellschafter hat. Die Tatsache allein, dass der Veräusserer Nichtselbstbewirtschafter ist, genügt nicht als wichtiger Grund i.S.v. Art. 64 BGBB. (…) 2. Grundlage der Prüfung sind die Art. 61-65 BGBB. Nach Art. 61 Abs. 1 BGBB braucht es für den Erwerb eines landwirtschaftlichen Grundstücks eine Bewilligung. Der Zweck des Bewilligungsverfahrens besteht darin, zu gewährleisten, dass die Eigentumsübertragung den Zielen des bäuerlichen Bodenrechts, in erster Linie der Verwirklichung des Prinzips der Selbstbewirtschaftung, entspricht (Pra 2008, S. 295 m.Hinw.). 3. Für die Prüfung der Erteilung einer Bewilligung muss ein verurkundeter Erwerbsvertrag vorliegen (STALDER, Das bäuerliche Bodenrecht, Kommentar zum BGBB, Brugg 1995, N 7 zu Art. 61). Dies gilt auch bei einer Schenkung, die ebenfalls öffentlich verurkundet werden muss (STALDER, a.a.O., N 16 zu Art. 61). Damit wird sichergestellt, dass jenes Geschäft beim Grundbuch angemeldet und eingetra-

24 gen wird, das bewilligt worden ist. Weiter sollte nicht zuviel Zeit zwischen Bewilligung und Eintragung verstreichen, während der sich die rechtserheblichen Verhältnisse ändern können. Schliesslich erbringt erst die öffentliche Urkunde für die durch sie bezeugten Tatsachen den vollen Beweis, so dass auch unter dem Gesichtswinkel der Rechtssicherheit keine Veranlassung besteht, eine Bewilligung nur gestützt auf einen diese Wirkungen nicht entfaltenden Vertragsentwurf zu erteilen (STALDER, a.a.O., N 7 zu Art. 61). Ein solcher beurkundeter Vertrag fehlt; es liegt nur der Entwurf vom 24. Juli 2008 vor (act. 2/5 BG). Da die Beschwerde aber ohnehin auch aus anderen Gründen abzuweisen ist, kann die Frage offen gelassen werden, ob der die Bewilligung beantragenden Partei eine Frist zur Einreichung eines öffentlich beurkundeten Vertrags anzusetzen wäre. 4. Nach Art. 63 Abs. 1 lit. a BGBB wird die Bewilligung verweigert, wenn die Erwerberin nicht Selbstbewirtschafterin ist. Diese Vorschrift gilt auch bei landwirtschaftlichen Grundstücken (STALDER, a.a.O., N 2 zu Art. 63). Selbstbewirtschafter ist, wer den landwirtschaftlichen Boden selbst bearbeitet und, wenn es sich um ein landwirtschaftliches Gewerbe handelt, dieses zudem persönlich leitet (Art. 9 Abs. 1 BGBB). Für die Selbstbewirtschaftung geeignet ist, wer die Fähigkeiten besitzt, die nach landesüblicher Vorstellung notwendig sind, um den landwirtschaftlichen Boden selbst zu bearbeiten und ein landwirtschaftliches Gewerbe persönlich zu leiten (Art. 9 Abs. 2 BGBB). Der Begriff der Selbstbewirtschaftung ist rein tatsächlicher Natur. Eine Stiftung kann nicht Selbstbewirtschafterin sein, weil sie weder Mitglieder noch Gesellschafter hat. Sie muss einen Bauern oder eine Bäuerin anstellen oder einen Pachtvertrag abschliessen, damit das Land bewirtschaftet werden kann. Dies verunmöglicht die Annahme einer Selbstbewirtschaftung (BGE 115 II 181 Erw. 2c S. 185; Bundesgerichtsurteil 5A.22/2002 Erw. 2.2; RICHLI, Landwirtschaftliches Gewerbe und Selbstbewirtschaftung - zwei zentrale Begriffe des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht, AJP 1993, S. 1068). Das Bundesgericht hat entschieden, dass eine Stiftung nicht dadurch zu einer Selbstbewirtschafterin wird, dass einer ihrer Angehörigen den Betrieb in Pacht übernehmen will oder dass sie das bisherige Pachtverhältnis weiterführen will (Bundesgerichtsurteil 5A.22/2002 Erw. 2.2). 5. Zu prüfen bleibt, ob sich die Beschwerdeführerin auf einen Ausnahmetatbestand in Art. 64 BGBB berufen kann. Diese Aufzählung ist nicht abschliessend, und der Begriff "wichtiger Grund" ist unter Berücksichtigung des Einzelfalls und in Würdigung der in den Ausnahmetatbeständen zum Ausdruck kommenden Werte zu konkretisieren (Bundesgerichtsurteil 5A.22/2002 Erw. 3.1). Hauptzweck der Revision des bäuerlichen Bodenrechts war die Stärkung der Stellung des Selbstbewirtschafters beim Erwerb landwirtschaftlichen Bodens (vgl. Art. 1 Abs. 1 lit. b BGBB). Das Bundesgericht und das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz haben entschieden, dass die Tatsache allein, dass der Veräusserer Nichtselbstbewirtschafter ist, nicht als wichtiger Grund im Sinne von Art. 64 BGBB genügt (Bundesgerichtsurteil 5A.22/2002 Erw. 3.2; EGVSZ 2002, 113). Nur weitere Umstände, die das private Interesse am Erwerb durch eine Nichtselbstbewirtschafterin höher gewichten lassen als das öffentliche Interesse an der Durchsetzung des Selbstbewirtschafterprinzips könnten einen wichtigen Grund im Sinne von Art. 64 BGBB darstellen (EGVSZ 2002, 114). Wichtige Gründe beim Veräusserer, wie

25 sie vorliegend v.a. mit dem Argument der verwaltungstechnischen Bündelung der gesamten Alpaktivität des Kantons Appenzell A.Rh. vorgebracht werden, sind grundsätzlich unbeachtlich (vgl. BANDLI/STALDER, Das bäuerliche Bodenrecht, Kommentar zum BGBB, Brugg 1995, N 7 zu Art. 64). (Verwaltungsgericht, Urteil V 21/08 vom 21. April 2009) Art. 30 Abs. 4 BauG, wonach bei einer Zonenplanung das Genehmigungsverfahren erst nach Abschluss des ordentlichen Rechtsmittelverfahrens stattfindet, erweist sich als bundesrechtswidrig. (…) 4. Die Bezirke haben für ihr ganzes Gebiet einen Zonenplan zu erlassen (Art. 3 Abs. 2 und 15 Abs. 1 BauG). Die Feuerschaugemeinde Appenzell, einschliesslich Dunke und Behörden, übernimmt für ihr Gebiet die den Bezirken nach dem Baugesetz zustehenden Aufgaben und Pflichten (Art. 2 Abs. 4 BauG). Der Zonenplan teilt das gesamte Gebiet in Nutzungszonen auf (Art. 15 Abs. 2 BauG). Zonenpläne und Reglemente sind für jedermann verbindlich (Art. 28 BauG). Die Bezirke und die Feuerschaugemeinde berücksichtigen in ihren Nutzungsplänen die Gefahrengebiete durch die Ausscheidung überlagerter Gefahrenzonen (Art. 7 Abs. 2 WBauG). Wo die Grundnutzung wegen drohender Naturgefahren nur bedingt zugelassen werden kann, legen die Bezirke Gefahrenzonen fest, wobei zwischen Zonen hoher, mittlerer und geringer Gefährdung zu unterscheiden ist (Art. 27a Abs. 1 BauG). 5. Im Kanton Appenzell I.Rh. hat der Gesetzgeber folgendes Verfahren zum Erlass von Zonenplänen vorgesehen: Vor der Auflage sind der Zonenplan und gegebenenfalls das Reglement der Beschwerdegegnerin [Standeskommission des Kantons Appenzell I.Rh.] zur Vorprüfung zu unterbreiten (Art. 30 Abs. 1 BauG). Der Zonenplan und das Reglement sind vor der Annahme durch die Bezirksgemeinde bzw. die Dunke während 30 Tagen öffentlich aufzulegen. Die Auflage ist zweimal öffentlich auszuschreiben (Art. 30 Abs. 2 BauG). Ziehen gutgeheissene Rechtsmittel erhebliche Änderungen an Plänen oder Reglementen nach sich, ist das Auflageverfahren zu wiederholen. (Art. 30 Abs. 3 1. Satz BauG). Nach Abschluss des ordentlichen Rechtsmittelverfahrens sind Pläne oder Reglemente der Bezirksgemeinde bzw. Dunke zu unterbreiten (Art. 30 Abs. 4 BauG). Mit der Genehmigung durch die Beschwerdegegnerin werden die Zonenpläne und gegebenenfalls die Reglemente allgemeinverbindlich. Die Genehmigung wird aufgrund einer Prüfung der Recht- und Zweckmässigkeit erteilt (Art. 29 Abs. 1 BauG). 6. Nach der Konzeption des Innerrhoder Gesetzgebers muss somit vor der Annahme durch die Bezirksgemeinde bzw. die Dunke und der Genehmigung durch die Beschwerdegegnerin das Rechtsmittelverfahren abgeschlossen sein. Art. 25a

26 Abs. 4 RPG verlangt aber für das Nutzungsplanverfahren eine Koordination. Es stellt sich die Frage nach dem Verhältnis von Rechtsmittel- und Genehmigungsverfahren. Das Bundesgericht hat im Urteil 1C_190/2007, das diesbezüglich eine neue Praxis begründet, entschieden, dass es eine Beschwerde gegen die Festsetzung kommunaler Nutzungspläne ausschliesslich nach Vorliegen der kantonalen Genehmigung behandelt, die für die Verbindlichkeit der Pläne notwendig ist. Ein Urteil eines kantonalen Verwaltungsgerichts kann also erst beim Bundesgericht angefochten werden, wenn die kantonale Genehmigung vorliegt (vgl. dazu auch die Anmerkungen von Arnold Marti in ZBl 2008, S. 682 ff.). Nach der neuen bundesgerichtlichen Praxis erscheint es erforderlich, dass der Genehmigungsentscheid spätestens im Beschwerdeverfahren vor der letzten kantonalen Rechtsmittelinstanz eingeholt wird. An der Notwendigkeit der Genehmigung durch die Beschwerdegegnerin vor dem Urteil des Verwaltungsgerichts ändert die Tatsache nichts, dass die Beschwerdegegnerin bereits als verwaltungsinterne Rechtsmittelinstanz über die Gefahrenzone Oberer Schöttler befunden hat (vgl. dazu Marti, a.a.O., S. 683), zumal für deren Verbindlichkeit zuerst noch die Dunke als erste Instanz zustimmen muss. Ebensowenig ändert an diesen Überlegungen die Tatsache etwas, dass die Beschwerdegegnerin aufgrund von Art. 30 Abs. 1 BauG Zonenpläne vor der öffentlichen Auflage einer Vorprüfung unterzieht, weil diese Vorprüfung den Genehmigungsentscheid nicht zu ersetzen vermag (vgl. dazu Bundesgerichtsurteil 1C_212/2008 Erw. 2.4). Der Genehmigungsentscheid im Sinne von Art. 26 Abs. 3 RPG wurde vom Gesetzgeber nämlich nicht als reine Formalität, sondern als Mittel der Aufsicht und Koordination für die kantonale Genehmigungsbehörde konzipiert. Die Genehmigungsbehörde kann für die Grundeigentümer verbindliche Bedingungen und Auflagen vorsehen (vgl. Bundesgerichtsurteil 1C_422/2008 Erw. 1.2.3). Dass die neue bundesgerichtliche Praxis dazu führen kann, dass genehmigte Nutzungspläne aufgrund späterer Rechtsmittelentscheide im Rahmen eines weiteren Planfestsetzungsverfahrens wieder geändert werden müssen, ändert laut Bundesgericht an seiner neuen Beurteilung nichts (vgl. Bundesgerichtsurteile 1C_422/2008 Erw. 2 und 1C_212/2008 Erw. 3). 7. Art. 30 Abs. 4 BauG, wonach das Genehmigungsverfahren erst nach Abschluss des ordentlichen Rechtsmittelverfahrens stattfindet, erweist sich daher als bundesrechtswidrig. Das vorliegende Verfahren muss bis zur Genehmigung der Gefahrenzone X durch die Beschwerdegegnerin sistiert werden. Die verfügende Behörde wird zunächst zu entscheiden haben, ob sie die Gefahrenzone der ordentlichen oder gestützt auf Art. 19 der Verordnung über die Landsgemeinde und die Gemeindeversammlungen einer ausserordentlichen Dunke unterbreiten oder allenfalls gestützt auf Art. 29 Abs. 2 BauG als Teilzonenplan dem fakultativen Referendum unterstellen will. Sofern die Gefahrenzone in diesem Verfahrensstadium gutgeheissen wird, ist sie der Beschwerdegegnerin zur Genehmigung einzureichen. Wird sie hingegen abgewiesen, würde das vorliegende Verfahren gegenstandslos. Die Beschwerdegegnerin wird sich die Frage zu stellen haben, ob sie die Gefahrenzone X ohne Vorbehalte, mit Auflagen oder nicht genehmigen will. Sie wird

27 sich weiter in jedem dieser Fälle die Frage zu stellen haben, ob ihr Genehmigungsentscheid mit einer Rechtsmittelbelehrung an das Verwaltungsgericht zu versehen ist. Sofern die vorbehaltlose Genehmigung als rechtsmittelfähige Verfügung anzusehen ist, müssten die Beschwerdeführer diese wohl aus Vorsichtsgründen - da soweit ersichtlich noch kein entsprechendes bundesgerichtliches Präjudiz besteht - ebenfalls beim Verwaltungsgericht anfechten, das die Verfahren dann gegebenenfalls vereinigen könnte. Im Rahmen der hängigen Revision des Baugesetzes wird sich der Gesetzgeber damit zu befassen haben, ob die Koordination auf Stufe Verwaltungsgericht die richtige Lösung ist oder ob man die bundesrechtlich vorgeschriebene Koordination gesetzlich auf einer tieferen Stufe, z.B. bei der Beschwerdegegnerin oder beim Involvierten [Bau- und Umweltdepartement, Anm.], verwirklichen möchte. 8. Aufgrund des Gesagten ist das vorliegende Beschwerdeverfahren bis zur Genehmigung der Gefahrenzone X durch die Beschwerdegegnerin zu sistieren. Offen gelassen werden kann vorläufig die Frage, ob die Beschwerdeführer zu ihrem Hauptantrag legitimiert sind, der die Aufhebung der gesamten Gefahrenzone X betrifft, oder im Lichte von BGE 113 Ia 236 nur zu ihrem Subeventualantrag hinsichtlich ihrer eigenen drei Parzellen. (Verwaltungsgericht, Beschluss V 2-2009 vom 21. April 2009)

Gemäss Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG hat ein Verwaltungsrat, unabhängig seines Aufgabenbereiches oder der internen Aufgabenteilung, keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung. (…) 2. Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung greift der persönliche Ausschlussgrund von Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG bei einem mitarbeitenden Verwaltungsrat ohne weiteres Platz und es bedarf diesfalls keiner weiteren Abklärungen zu seinen konkreten Verantwortlichkeiten in der Firma. Ein Verwaltungsrat hat ex lege massgebliche Entscheidungsbefugnis im Sinne von Art. 31 Abs. 3 lit. c A- VIG. Denn es gehört nach dem Obligationenrecht (Art. 716 - 716b) begriffsnotwendigerweise zum Wesen eines Verwaltungsrates, dass er auf die Entscheidfindung der Aktiengesellschaft massgeblichen Einfluss hat, und sei es auch bloss in Form der Oberleitung oder der Oberaufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Personen gemäss Art. 716a Abs. 1 Ziff. 1 und 5 OR (vgl. BGE 122 V 273, Erw.3, neustens bestätigt in BGE 8C_989/2008 vom 27. April 2009, Erw. 2 und in BGE 8C_239/2009 vom 14. August 2009, Erw. 2). 3. Ebenfalls spricht sich auch die Lehre für den Ausschluss der Ausrichtung einer Kurzarbeitsentschädigung an mitarbeitende Verwaltungsräte aus, zumal hinter dieser Regelung der Gedanke der Verhütung von Missbräuchen (u.a. beim Verwaltungsratsmitglied durch Mitbestimmung oder Mitverantwortung bei der Einfüh-

28 rung von Kurzarbeit) steht (vgl. Gerhards, AVIG-Kommentar, Art. 31 N 42 f.). Auch in der Botschaft zum Artikel über Kurzarbeitsentschädigung wurde bemerkt, dass mit diesem Ausschlussgrund der sich überdeckenden Interessenlage der Verwaltungsräte Rechnung getragen würde und zudem die Schwierigkeiten hinsichtlich der Überprüfbarkeit berücksichtigen würden (vgl. BBl 1980 III S. 591). 4. Entsprechend stützt sich das Kreisschreiben über die Kurzarbeitsentschädigung (KS KAE) des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO in Randziffer B41 auf die ständige bundesgerichtliche Rechtsprechung und hält darin fest, dass mitarbeitende Mitglieder des Verwaltungsrates einer Aktiengesellschaft unmittelbar von Gesetzes wegen über eine massgebliche Entscheidbefugnis im Sinne von Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG verfügen. Die Arbeitslosenkasse hat in diesem Fall ohne weitere Prüfung den Leistungsausschluss zu verfügen. 5. Zusammenfassend wird festgehalten, dass bei einem Verwaltungsrat die faktische Möglichkeit zur Einflussnahme begriffsnotwendig vorausgesetzt wird. Sein Ausschluss ist absolut zu verstehen und gilt unabhängig seines Aufgabenbereiches und der internen Aufgabenteilung. Die beiden Verwaltungsratsmitglieder der Beschwerdeführerin haben gemäss Handelsregistereintrag wohl keine Zeichnungsberechtigung. Sie gelten jedoch als Personen, welche zumindest die Möglichkeit haben, als Verwaltungsräte in einem fünfköpfigen Verwaltungsratsgremium Einfluss auf die Entscheidungen des Arbeitgebers und das Geschehen des Unternehmens der Beschwerdeführerin zu nehmen. So obliegt dem Verwaltungsrat auch die Aufsicht über den delegierten Geschäftsführer, welcher übrigens gemäss Handelsregisterauszug ebenfalls Verwaltungsratsmitglied der Beschwerdeführerin ist und nach deren Angaben die Kurzarbeit beantragt haben soll. Demnach ist dem von der Beschwerdegegnerin verfügten Anspruchsausschluss auf Kurzarbeitsentschädigung beizupflichten. 6. Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG lässt entsprechend den obgenannten Erwägungen bezüglich mitarbeitender Verwaltungsräte keine Möglichkeit offen, dass unter gewissen Umständen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung besteht. Lediglich der Bundesgesetzgeber könnte allfällige in der Praxis bestehende und von der Beschwerdeführerin geltend gemachte nachteilige Auswirkungen wie Verletzung des Gleichheitsgebots bzw. Diskriminierungsverbots, Wettbewerbsnachteil oder drohende Entlassungen mit einer Ausnahmeklausel korrigieren. Diese hätte zu regeln, dass die Doppelstellung als Verwaltungsrat und Arbeitnehmer für sich alleine noch keinen Anspruchsausschluss bewirken würde, sondern die materielle Möglichkeit eines Verwaltungsrates zur direkten Einflussnahme auf die massgebenden Entscheidungen in der Gesellschaft jeweils individuell zu prüfen wären. (Verwaltungsgericht, Urteil V 15-2009 vom 15. September 2009)