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Appenzell Innerrhoden Sammelwerk 2025 (publiziert) Gerichtsentscheide 2025

1. Januar 2025·Deutsch·Appenzell Innerrhoden·AI_XX·PDF·13,100 Wörter·~1h 6min·7

Volltext

Geschäftsbericht 2025 der Gerichte an den Grossen Rat des Kantons Appenzell I.Rh.

Gerichtsentscheide

Geschäftsbericht 2025 der Gerichte – Gerichtsentscheide I - I Inhaltsverzeichnis 1. UVG-Beschwerde ....................................................................................................... 1 2. Nichtbekanntgabe einer Betreibung an Dritte (Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG) ................. 7 3. BauG-Beschwerde ................................................................................................... 13 4. ElG-Beschwerde ...................................................................................................... 18 5. Beschwerde gegen Einstellungsverfügung ............................................................... 22 6. IVG-Beschwerde ...................................................................................................... 36 7. Tierquälerei und Widerhandlungen gegen das Tierschutzgesetz .............................. 51 8. Beschwerde gegen Erstellung DNA-Profil ................................................................ 76 9. Beschwerde gegen Haftverlängerung ....................................................................... 82 10. Vollstreckungsfrist für Tierhalteverbot ....................................................................... 94 11. Beschwerde gegen Nichtanhandnahmeverfügung ................................................. 100 12. Beschwerde gegen Haftverlängerung ..................................................................... 104 13. Forderung / Haftbarkeit der Beklagten .................................................................... 112 14. IVG-Beschwerde .................................................................................................... 121 15. Mehrwertabgabe nach Art. 90a BauG .................................................................... 126

Geschäftsbericht 2025 der Gerichte – Gerichtsentscheide 1 - 137 1. UVG-Beschwerde Sowohl die Suva wie auch die Pensionskasse haben dem Beschwerdeführer aufgrund eines Unfalls Leistungen zugesprochen. Indem die Suva ohne vorherige Verfügung direkt die Überweisung (Verrechnung) an die Pensionskasse angeordnet hat, hat sie gegen Art. 49 Abs. 1 ATSG verstossen. Ist die berufliche Vorsorgeeinrichtung vorleistungspflichtig, ist der rück-erstattende Sozialversicherungsträger zum Erlass einer Verfügung verpflichtet, weil der beruflichen Vorsorge keine Verfügungserlassbefugnis zukommt. Da dieser formelle Mangel nicht geheilt werden kann, wurde die Streitsache zur Prüfung der Verrechnung und Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

Erwägungen: I. 1. A. erlitt am 26. Juni 2007 als angestellter Hilfsarbeiter bei der B. AG auf der Baustelle Drehrestaurant Hoher Kasten einen Arbeitsunfall. Beim Betonieren riss das Stahlseil der Betonmischanlage, wodurch er vom gefüllten Aufzugskübel erfasst und in der Aufzugsöffnung eingeklemmt wurde. Er wurde mit der Rega ins Kantonsspital St. Gallen geflogen. Dort wurde die Diagnose einer Beckenringfraktur mit oberer und unterer Schambeinastfraktur beidseits mit ventraler Acetabulumfraktur beidseits, ISG Fraktur links und kompletter Urethraruptur Pars membranacea, einer AC-Luxation Rockwood I links und einer Luxation Dig. IV Hand links gestellt. Die Suva sprach A. in der Folge eine Integritätsentschädigung sowie eine Invalidenrente ab 1. März 2009 aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 12% zu.

2. Da die Suva eine Leistungspflicht gegenüber A. für die von ihm geklagten psychischen Beschwerden im Zusammenhang mit dem Unfall vom 26. Juni 2007 verneinte, verpflichtete das Kantonsgericht Appenzell I. Rh. die Suva im anschliessenden Beschwerdeverfahren mit Entscheid vom 7. Dezember 2021, ein versicherungsexternes Gutachten einzuholen. Nach Einholung des interdisziplinären Gutachtens sprach die A. unter Berücksichtigung der nun als unfallbedingt anerkannten psychischen Beschwerden mit Verfügung vom 17. Juli 2023 rückwirkend ab August 2018 eine Rente bei einem neuen Erwerbsunfähigkeitsgrad von 43% zu.

3. Vor Erlass dieser Verfügung informierte die Suva am 23. Juni 2023 die Pensionskasse C. über die rückwirkende Rentenzusprache ab 1. August 2018 und erklärte, ein definitiver Verrechnungsantrag sei bis spätestens am 21. Juli 2023 einzureichen. Mit Schreiben vom 26. April 2022 hatte die Pensionskasse C. der Suva mitgeteilt, dass sie im Sinne von Art. 70 Abs. 2 lit. d ATSG vorleistungspflichtig sei, wenn die Unfallversicherung noch keine Leistungen ausrichten könne und stellte einen Antrag um Verrechnung der Nachzahlung für den Fall, dass A. Anspruch auf Leistungen aus der Unfallversicherung haben sollte. Gestützt auf das Schreiben der Suva vom 23. Juni 2023 reichte die Pensionskasse C. eine Aufstellung über die geleistete Pensionskassenrente ab 1. August 2018 von insgesamt CHF 17‘968.60 ein und bat gleichzeitig um Überweisung der gesprochenen Unfallrente an ihre Vorsorgeeinrichtung. Beigelegt wurde ein Schreiben der Pensionskasse C. an A. vom 12. Mai 2022, worin die Leistungen der Pensionskasse festgesetzt worden sind.

4. Mit Abrechnung der Suva vom 17. Juli 2023 wurde A. über den Abzug von CHF 17'986.60 zugunsten der Pensionskasse C. von seiner Nachzahlung informiert.

Geschäftsbericht 2025 der Gerichte – Gerichtsentscheide 2 - 137 5. Mit Schreiben der Pensionskasse C. vom 24. Juli 2023 an A. wurde der Entscheid vom 12. Mai 2022 ersetzt und festgehalten, dass für die Arbeitsunfähigkeit ab März 2017 keine Versicherungsdeckung bei ihr bestehe und deshalb keine Leistungen ausgerichtet würden. Die halbe Pensionskassen-IV Rente sei analog der IV ab 1. August 2018 aufgrund von psychischen Beschwerden im Rahmen der Vorleistungspflicht ausgerichtet worden. Zwischenzeitlich stehe fest, dass die psychischen Beschwerden auf das Unfall-Ereignis von 2007 zurückzuführen seien. Die psychische Komponente, welche im Verlauf der Jahre zugenommen habe, falle somit nicht in ihre Zuständigkeit. Das bedeute, dass für die Arbeitsunfähigkeit ab März 2017 keine Versicherungsdeckung bei ihrer Pensionskasse bestehe und sie keine Leistungen ausrichten könne. Nach Gesetz müsse diejenige Vorsorgeeinrichtung die Invalidenleistungen erbringen, bei welcher er beim Ereignis im 2007 versichert gewesen sei. Im Zeitpunkt des Unfalls war A. bei der Pensionskasse D. versichert.

6. Nachdem A. mit E-Mail vom 12. September 2023 um eine anfechtbare Verfügung bezüglich der Verrechnung ersuchte, erliess die Suva am 12. Oktober 2023 eine Verfügung, mit welcher auf das Anliegen von A. nicht eingetreten wurde. Begründet wurde die Verfügung damit, dass unbestritten sei, dass A. den Betrag von CHF 17‘986.60 erhalten habe, weshalb keine Rolle spiele, ob die Auszahlung durch die Pensionskasse oder durch die Suva erfolgt sei. A. habe keinen Anspruch auf eine Doppel-Zahlung, weshalb es am Rechtsschutzinteresse fehle.

7. Mit Entscheid vom 11. Juli 2024 trat die Suva auf die gegen die Verfügung vom 12. Oktober 2023 erhobene Einsprache nicht ein. Zur Begründung führte sie zusammengefasst aus, dass der Pensionskasse C. und nicht der Unfallversicherung die sachliche Kompetenz zukomme, über die Berechnung der Überentschädigung beziehungsweise über die Kürzung der Leistungen zu entscheiden und diese konkret zu bemessen. Die Suva sei ihrer Verpflichtung mit der Überweisung der geltend gemachten Überentschädigung in Höhe von CHF 17'986.60 an die Pensionskasse vorschriftsgemäss nachgekommen, um einem eventuellen Verantwortlichkeitsanspruch der Vorsorgeeinrichtung nach Art. 78 ATSG zuvorzukommen.

8. Gegen diesen Einsprache-Entscheid erhob A. (folgend: Beschwerdeführer) am 31. Juli 2024 Beschwerde beim Kantonsgericht Appenzell I.Rh. und stellte unter anderem die Anträge, der Einsprache-Entscheid vom 11. Juli 2024 sei aufzuheben und die Renten- Nachzahlung von CHF 17'986.60 sei aufgrund der in Rechtskraft ergangenen Verfügung vom 17. Juli 2023 an seine Person (= anspruchsberechtigt) zu überweisen.

9. Die Suva (folgend: Beschwerdegegnerin) beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 14. Oktober 2024 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. (…)

II. (…) 2. 2.1. Die Beschwerdegegnerin machte geltend, es mangle dem Beschwerdeführer am erforderlichen Rechtschutzinteresse. Der Beschwerdeführer habe keinen Anspruch auf die doppelte Auszahlung einer einmalig zu erbringenden Leistung. Er habe auch kein rechtlich geschütztes Interesse daran, verlangen zu dürfen, dass ihm die zustehende

Geschäftsbericht 2025 der Gerichte – Gerichtsentscheide 3 - 137 Leistung von der Beschwerdegegnerin oder alternativ von der Pensionskasse C. vergütet werde.

2.2. Der Beschwerdeführer hat in der E-Mail vom 12. September 2023 an die Beschwerdegegnerin ausgeführt, die Verrechnung entspreche nicht den gesetzlichen Vorgaben. Die Nachzahlung hätte niemals verrechnet werden dürfen. Er bat die Beschwerdegegnerin um Nachzahlung und Rückforderung bei der Pensionskasse C. Weiter machte er geltend, er sei vorgängig nicht über die Verrechnung informiert worden. Sollte die Beschwerdegegnerin nach wie vor anderer Meinung sein, bat er um eine anfechtbare Verfügung bezüglich der «rechtlich nicht haltbaren» Verrechnung. In der Folge erliess die Beschwerdegegnerin am 12. Oktober 2023 eine Nichteintretensverfügung.

2.3. Gemäss Art. 59 ATSG ist zur Beschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Die Beschwerdebefugnis ist zu bejahen, wenn ein praktisches oder rechtliches Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung geltend gemacht werden kann, wobei das Interesse unmittelbar und konkret sein muss. Der Beschwerdeführer muss dabei stärker als jedermann berührt sein und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache stehen (vgl. KIE- SER, Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrecht ATSG, 4. Aufl. 2020, Art. 59 N 9 f.; BOLLINGER, Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, 2020, Art. 59 N 9).

2.4. Es ist richtig, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Doppel-Zahlung hat. Allerdings ist gerade umstritten, ob es sich beim von der Beschwerdegegnerin an die Pensionskasse C. überwiesenen Betrag um kongruente Leistungen der Vorsorgeeinrichtung handelt. Der Beschwerdeführer als Adressat der Verfügung hat damit ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung.

3. Da auch die übrigen prozessualen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten und die Streitsache materiell zu prüfen.

III. 1. 1.1. Der Beschwerdeführer machte im vorliegenden Verfahren im Wesentlichen geltend, die Beschwerdegegnerin sei in ihrem Entscheid fälschlicherweise von einer Überentschädigungsproblematik ausgegangen. Die Pensionskasse C. stelle vielmehr ihre Leistungspflicht aufgrund eines negativen Kompetenzstreits mit der vorhergehenden Pensionskassen-Versicherung in Frage. Sowohl die sachliche wie auch die zeitliche Kongruenz für eine Verrechnung fehle. Die Beschwerdegegnerin habe die Verrechnung zu Unrecht und auch in der Höhe falsch sowie ohne Vorankündigung vorgenommen. Die Entscheidungskompetenz bei Überentschädigungsberechnungen zwischen Sozialversicherungen liege sehr wohl bei der Beschwerdegegnerin. Auch stimme nicht, dass die Leistungen der Pensionskasse C. Vorleistungen gewesen seien. Die Rente sei entgegen Art. 70 Abs. 2 lit. d ATSG nicht umstritten gewesen. Einzig die Rentenhöhe sei umstritten gewesen. Die Vorleistungspflicht spiele nur unter den Pensionskassen eine Rolle, nicht aber zwischen der Pensionskasse und der Beschwerdegegnerin. Die Beschwerdegegnerin habe mit Verfügung vom 17. Juli 2023 eine Nachzahlung von CHF 13'735.35 erbracht. Alles, was diesen Betrag übersteige, sprenge die zeitliche Kongruenz. Im Moment könne die Überentschädigung kein Thema sein. Die Ansprüche auf die Suva- und IV-Rente seien rechtlich geklärt. Die BVG-Rente sei wegen der ungeklärten Zuständigkeit unter den Pensionskassen noch in Abklärung. Die bisherigen Zahlungen seien nicht als Vorleistung für die Suva-Rente erfolgt, sondern - wenn

Geschäftsbericht 2025 der Gerichte – Gerichtsentscheide 4 - 137 überhaupt - als Vorleistung für die Pensionskasse D. Die ohne Vorankündigung erfolgte Leistungsreduktion hätte gemäss Art. 49 Abs. 1 ATSG separat verfügt werden sollen.

2. Die Beschwerdegegnerin führte aus, es sei zwar denkbar, dass dem Beschwerdeführer wegen der Schädigung aus dem Unfall vom 26. Juni 2007 auch BVG-Rentenleistungen zustünden, diese Ansprüche seien hingegen in erster Linie gegenüber jener BVG-Einrichtung zu stellen, bei welcher der Beschwerdeführer zurzeit des Unfalls versichert gewesen sei. Die entsprechende Vorsorgeeinrichtung sei die Pensionskasse D. gewesen. Wolle der Beschwerdeführer nun Leistungen nach dem BVG geltend machen, müsse er sich an seine zuständige Pensionskasse wenden und nicht gegen die Beschwerdegegnerin vorgehen. Die Beschwerde erweise sich als unbegründet.

3. 3.1. Gemäss Art. 70 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. d ATSG ist die Vorsorgeeinrichtung der beruflichen Vorsorge nach BVG für Renten vorleistungspflichtig, deren Übernahme durch die Unfall- beziehungsweise Militärversicherung oder die berufliche Vorsorge nach BVG umstritten ist. Art. 70 ATSG definiert den Begriff der Vorleistungen nicht. Bei gesamthafter Betrachtung wird jedoch deutlich, dass sich die Vorleistungen von den definitiven Sozialversicherungsleistungen durch ihren vorübergehenden und provisorischen Charakter abgrenzen. Ihr Anwendungsbereich liegt dort, wo eine Unsicherheit besteht, welcher von mehreren in Frage kommenden Sozialversicherern die Leistungen schuldet. Streitigkeiten über die Leistungszuständigkeit zwischen verschiedenen Sozialversicherern sollen nicht auf den Schultern der versicherten Person ausgetragen werden. Vorleistungen haben einen gewissen Behelfscharakter, indem sie in der Regel nur so lange ausgerichtet werden, bis die definitive Leistungspflicht feststeht. Die Abgrenzung der Vorleistungen gemäss Art. 70 ATSG zu definitiven Sozialversicherungsleistungen fällt zuweilen nicht leicht. Die Leistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge stehen gegenüber denjenigen der Unfallversicherung nicht in einem Ausschlussverhältnis. Gemäss Art. 34a Abs. 1 BVG kann die berufliche Vorsorgeeinrichtung die Leistungen kürzen, wenn bspw. die Unfallversicherung für den gleichen Fall leistungspflichtig ist und die anrechenbaren Einkünfte 90% des mutmasslichen entgangenen Verdienstes übersteigen. Es gilt die nach Art. 66 Abs. 2 ATSG statuierte Kumulation unter Vorbehalt der Überentschädigung. Selbst wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass die Unfallversicherung für den Leistungsfall aufzukommen hat, schliesst dies eine zusätzliche, kumulative Leistungspflicht der Vorsorgeeinrichtung nicht aus. Insoweit handelt es sich nicht um Vorleistungen der Vorsorgeeinrichtung (vgl. HÜRZELER, Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, 2020, Art. 70 N 3 f.).

3.2. Der vorleistungspflichtige Versicherungsträger erbringt die Leistungen nach den für ihn geltenden Bestimmungen (Art. 71 Satz 1 ATSG). Art. 71 Satz 2 ATSG sieht vor, dass die Vorleistungen im Rahmen der Leistungspflicht des vorleistungspflichtigen Sozialversicherers zurückzuerstatten sind, wenn der Fall von einem anderen Träger übernommen wird. Der vorleistende Zweig hat an der Rückabwicklung der von ihm erbrachten Leistungen mitzuwirken, wobei er zunächst die rückerstattungsberechtigenden Vorleistungen zusammenstellen muss. Eine besondere Berechnung hat zu erfolgen, wenn der vorleistende Träger zur kumulativen bzw. zur anteilsmässigen Ausrichtung verpflichtet ist. Zum Beispiel ist die berufliche Vorsorgeeinrichtung gegebenenfalls trotz einer Leistungspflicht der Unfallversicherung im Rahmen der Überentschädigungsgrenze zur Ausrichtung von Leistungen verpflichtet (vgl. HÜRZELER, a.a.O., Art. 71 N 6; KIESER, a.a.O., Art. 71 N 32 und 37; MOSER, Basler Kommentar Berufliche Vorsorge, 2021, Art. 34a N 203). Bei Invaliden- und Hinterlassenenrenten ist die Vorsorgeeinrichtung gehalten, eine Überentschädigungsberechnung unter Berücksichtigung der durch die Unfall- bzw. Militärversicherung festgesetzten Leistungen vorzunehmen. Diese Überentschädigungsberechnung dient ihrerseits der Berechnung der

Geschäftsbericht 2025 der Gerichte – Gerichtsentscheide 5 - 137 Rückerstattungsforderung, welche sich auf denjenigen Teil der Vorsorgeleistungen beschränkt, der durch kongruente Leistungen der Unfall- bzw. Militärversicherung abgedeckt ist. Nicht kongruente Leistungen der Vorsorgeeinrichtung sind seit Beginn definitive Leistungen und nicht Vorleistungen, weshalb sie der Rückerstattung nicht unterliegen (vgl. MOSER, a.a.O., Art. 34a N 202).

3.3. Gemäss Art. 49 Abs. 1 ATSG hat der Versicherungsträger über Leistungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, schriftlich Verfügungen zu erlassen. Über den Rückerstattungsanspruch gemäss Art. 71 ATSG hat der vorleistende Träger – mit Ausnahme der beruflichen Vorsorge, weil dieser keine Verfügungserlassbefugnis zukommt – eine Verfügung zu erlassen. Ist die berufliche Vorsorgeeinrichtung vorleistungspflichtig, ist der rückerstattende Sozialversicherungsträger zum Erlass einer Verfügung verpflichtet. Ohnehin hat die Übernahme des Falles im Sinne von Art. 71 ATSG grundsätzlich mittels Erlasses einer Verfügung durch den leistungspflichtigen Sozialversicherer zu erfolgen. Diese Verfügung ist gemäss Art. 49 Abs. 4 ATSG nicht nur der versicherten Person, sondern auch dem vorleistungspflichtigen Sozialversicherer zuzustellen (vgl. HÜRZELER, a.a.O., Art. 71 N 6; KIESER, a.a.O., Art. 71 N 32 und 37; MOSER, a.a.O., Art. 34a N 203).

4. 4.1. Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin keine Verfügung betreffend die Verrechnung erlassen, obwohl sie dazu verpflichtet gewesen wäre, sondern hat direkt die Überweisung an die Pensionskasse C. angeordnet und damit gegen Art. 49 Abs. 1 ATSG verstossen. Die Abrechnung der Beschwerdegegnerin vom 17. Juli 2023, mit welcher der Beschwerdeführer über den Abzug von CHF 17'986.60 zugunsten der Pensionskasse C. von seiner Nachzahlung informiert worden ist, ist nicht als Verfügung betreffend die Verrechnung zu qualifizieren, sondern wurde unbegründet der Verfügung vom 17. Juli 2023 betreffend Rente beigelegt. Auch nachdem der Beschwerdeführer eine anfechtbare Verfügung betreffend die Verrechnung verlangt hat, wurde eine solche nicht erlassen, sondern lediglich entschieden, es werde nicht auf das Anliegen des Beschwerdeführers eingetreten. Die Beschwerdegegnerin hätte die Verrechnung ohne vorgängige Verfügung nicht vornehmen dürfen. Dieser formelle Mangel kann vorliegend nicht geheilt werden, weshalb die Streitsache zur Prüfung der Verrechnung und Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.

4.2. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer gemäss der dem Gericht vorliegenden Akten von der Pensionskasse C. nicht darüber informiert worden ist, dass ihre Leistungen Vorleistungen seien. Im Übrigen liegt auch keine Überentschädigungsberechnung der Pensionskasse C. in den Akten. Die Rückerstattungsforderung wäre, wie bereits ausgeführt, auf denjenigen Teil der Vorsorgeleistung beschränkt, der durch kongruente Leistungen der Unfallversicherung abgedeckt ist. Die Beschwerdegegnerin führte selbst aus, es sei möglich, dass aus dem Unfall auch BVG-Leistungen resultierten. Es ist zwar richtig, dass der Pensionskasse C. und nicht der Suva die sachliche Kompetenz zukommt, die Überentschädigungsberechnung zu erstellen. Aus den Akten resp. der eingereichten Abrechnung der Pensionskasse C. geht allerdings nicht hervor, aus welchen Gründen resp. gestützt auf welche Grundlagen sie dem Beschwerdeführer Leistungen zugesprochen und dass es sich um Vorleistungen gehandelt hat. Die Beschwerdegegnerin wäre gehalten gewesen, vor einer Verrechnung von der Pensionskasse C. gestützt auf ihre Mitwirkungspflicht eine detaillierte (Überentschädigungs-)Berechnung zu verlangen, aus der die Kongruenz resp. allenfalls die Kumulation der Leistungen hervorgehen.

4.3. Im Übrigen ist festzuhalten, dass die Pensionskassen ihrerseits - wie der Beschwerdeführer zu Recht ausführte - untereinander die Zuständigkeit zu klären haben. Dass die Pensionskasse C. allenfalls keine Leistungen zu erbringen hat, weil die Pensionskasse

Geschäftsbericht 2025 der Gerichte – Gerichtsentscheide 6 - 137 D. zuständig sein soll, hat auf die zu erstellende Verrechnungsverfügung keinen Einfluss. Die Pensionskasse C. wird allenfalls gehalten sein, die nicht als für die Beschwerdegegnerin zu qualifizierenden Vorleistungen direkt bei der Pensionskasse D. zurückzufordern.

5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin zu Unrecht keine Verfügung über die Verrechnung zugunsten der Pensionskasse C. erlassen hat. Entsprechend sind der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 11. Juli 2024 und die Verfügung vom 12. Oktober 2023 aufzuheben und die Sache zur Prüfung der Verrechnung und Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückweisen.

(…)

Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Verwaltungsgericht, Entscheid V 10-2024 vom 4. Februar 2025

Geschäftsbericht 2025 der Gerichte – Gerichtsentscheide 7 - 137 2. Nichtbekanntgabe einer Betreibung an Dritte (Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG) Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG steht dem Betriebenen auch dann zur Verfügung, wenn er nach Erhalt die Betreibungskosten bezahlte, die in Betreibung gesetzte Hauptforderung jedoch bestritt und vollständig unbezahlt liess.

Erwägungen: I. 1. Das Betreibungs- und Konkursamt Appenzell I.Rh. erliess am 17. November 2023 in der Betreibung Nr. x., Gläubigerin B. AG, gegen den Schuldner A. einen Zahlungsbefehl für Darlehenszins von 3% für die Periode vom 1. Januar bis 30. Juni 2023 gemäss Zinsabrechnung vom 7. August 2023 auf gewährte Darlehen in der Höhe von insgesamt CHF 1'771'856.13 über CHF 26'577.84 zuzüglich Zins von 5% seit 14. November 2023. A. erhob am 20. November 2023 Rechtsvorschlag.

Am 21. Februar 2024 erliess das Betreibungs- und Konkursamt Appenzell I.Rh. in der Betreibung Nr. y., Gläubigerin B. AG, gegen den Schuldner A. einen Zahlungsbefehl für Darlehenszins von 3% für die Periode vom 1. Juli bis 31. Dezember 2023 gemäss Zinsabrechnung vom 4. Dezember 2023 auf gewährte Darlehen in der Höhe von insgesamt CHF 1'771'856.13 über CHF 26'577.84 zuzüglich Zins von 5% seit 6. Februar 2024. A. erhob am 22. Februar 2024 Rechtsvorschlag.

2. A. reichte dem Betreibungs- und Konkursamt Appenzell I.Rh. am 3. Oktober 2024 je ein Gesuch um Nichtbekanntgabe einer Betreibung an Dritte (Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG) in den obgenannten beiden Betreibungen ein.

3. Mit Verfügungen vom 19. November 2024 wies das Betreibungs- und Konkursamt Appenzell I.Rh. die beiden Gesuche um Nichtbekanntgabe nach Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG ab. So habe ihm der Schuldner in den betreffenden Betreibungen eine Teilzahlung von CHF 108.30 bzw. CHF 104.00 geleistet. Das Nichtbezahlen der Betreibung resp. von Teilen davon sei jedoch nach Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG eine zwingende Voraussetzung.

4. Der Rechtsvertreter von A. ersuchte am 25. November 2024 das Betreibungs- und Konkursamt Appenzell I.Rh. um Wiedererwägung seiner Verfügungen, welches dieses mit E-Mail vom 28. November 2024 abwies. So sei eine Teilzahlung in der Höhe der Betreibungskosten als Teilzahlung der in Betreibung gesetzten Forderung und zumindest als teilweise Anerkennung derselben zu werten. Es sei zudem fraglich, weshalb ein Schuldner die Betreibungskosten bezahle, wenn er gleichzeitig die Betreibungen als ungerechtfertigt erachte.

5. Gegen diese beiden Verfügungen erhob der Rechtsvertreter von A. (folgend: Beschwerdeführer) am 29. November 2024 Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde SchKG.

6. Das Betreibungs- und Konkursamt Appenzell I.Rh. reichte innert erstreckter Frist am 16. Januar 2025 eine Beschwerdeantwort ein und stellte den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen.

7. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers nahm die Möglichkeit zur Stellungnahme im Sinne des rechtlichen Gehörs nicht wahr.

Geschäftsbericht 2025 der Gerichte – Gerichtsentscheide 8 - 137

(…) 2. 2.1. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers macht geltend, dieser sei aufgrund der auf den Zahlungsbefehlen standardmässig aufgedruckten Aufforderung zur Zahlung von Forderungen und Betreibungskosten fälschlicherweise davon ausgegangen, er müsse die betreibungsamtlichen Betreibungskosten auch dann bezahlen, wenn er die Forderung bzw. deren Fälligkeit bestreite. Entsprechend habe er die Bezahlung der Betreibungskosten von CHF 108.30 bzw. CHF 104.00 an das Betreibungs- und Konkursamt Appenzell I.Rh. veranlasst, habe die Betreibungen aber im Mehrbetrag und insbesondere den gesamten Betrag der Hauptforderung sowie die geltend gemachten Verzugszinsen von 5% p.a. unbezahlt gelassen.

Für eine durch Rechtsvorschlag gehemmte Betreibung könne Rechtsöffnung in jedem Fall nur dann erteilt werden, wenn die Betreibungsforderung spätestens im Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsbefehls fällig gewesen sei. Das sei bei beiden Betreibungsforderungen nicht der Fall; vielmehr würden die Betreibungsforderungen (Zinsverbindlichkeiten) erst bei Eintreten von vertraglich klar definierten zukünftigen Ereignissen fällig. Es sei davon auszugehen, dass für keine der Betreibungsforderungen Rechtsöffnung erteilt werden könne. Davon sei auch der Beschwerdeführer ausgegangen, weshalb er Rechtsvorschlag erhoben und die Hauptforderungen auch nicht erfüllt habe.

Zwar seien vorliegend nicht die Erfolgsaussichten der Betreibungsforderungen in einem Rechtsöffnungsverfahren zu beurteilen, jedoch stelle das Betreibungs- und Konkursamt Appenzell I.Rh. eine (Teil-)Anerkennung der betriebenen Forderungen in den Raum, und auch der vom Betreibungs- und Konkursamt Appenzell I.Rh. zitierte Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen wolle darauf abstellen, ob die Betreibung aufgrund des Verhaltens des Schuldners (überwiegend) gerechtfertigt erscheine. Dem sei vorliegend entsprechend entgegenzuhalten, dass die in Betreibung gesetzten Forderungen schon nur aus formalen Gründen (Zustellung der Zahlungsbefehle, als die betriebenen Hauptforderungen klarerweise noch nicht fällig gewesen seien) nicht einmal ansatzweise als gerechtfertigt betrachtet werden könnten. Aufgrund der mangelnden Fälligkeit der Betreibungsforderungen bleibe vorliegend kein Raum für eine solche Betrachtung.

Der vom das Betreibungs- und Konkursamt Appenzell I.Rh. in den Verfügungen vom 19. November 2024 zitierte Gerichtsentscheid (SH OGE 93/2020/23) halte schon einleitend in der Regeste fest, dass eine Abweisung eines Gesuchs nach Art. 8a Abs. 3 Bst. d SchKG nur dann in Frage komme, wenn die in Betreibung gesetzte Forderung überwiegend beglichen werde, so dass nur ein verhältnismässig geringer Betrag unbezahlt bleibe. Das sei vorliegend nicht der Fall: Die Betreibungen würden je auf Forderungen von CHF 26'557.84 lauten; bezahlt worden seien allerdings nur die Betreibungskosten in Höhe von CHF 108.30 bzw. CHF 104.00. Es sei somit vorliegend nur ein sehr kleiner, quasi vernachlässigbarer Teil der Betreibungssumme (jedoch in keiner Weise ein Teil der Hauptforderung) bezahlt worden. Im zitierten Entscheid hingegen sei der Fall komplett anders gelegen, weil CHF 587.00 von den in Betreibung gesetzten CHF 821.00 (also 71.5%) bezahlt worden seien. Die Praxis des Obergerichts des Kantons Schaffhausen könne für den vorliegenden Fall nicht als einschlägig bezeichnet werden und auch nicht als Argument für die Abweisung herhalten. Daraus sei vielmehr abzuleiten, dass ein entsprechendes Gesuch gutzuheissen sei, wenn der überwiegende Teil der Forderung (und insbesondere wie vorliegend die komplette Hauptforderung) unbezahlt geblieben sei.

Geschäftsbericht 2025 der Gerichte – Gerichtsentscheide 9 - 137 Auch der Bundesgerichtsentscheid 5A_701/2020 sei nicht einschlägig. Denn beim vom Bundesgericht beurteilten Fall sei es um eine Forderung gegangen, die in ihrer Ganzheit erfüllt worden sei. Überhaupt existiere, soweit ersichtlich, kein Bundesgerichtsentscheid, welcher die Rechtsauffassung des Betreibungs- und Konkursamt Appenzell I.Rh. schützen würde, wonach bereits eine teilweise Erfüllung einer Betreibungsforderung die Anrufung von Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG ausschliessen würde.

Der Schuldner habe in casu die in Betreibung gesetzte Forderung überhaupt nicht erfüllt; er habe nur und in irriger Annahme der Rechtslage die Betreibungskosten bezahlt. Die in Betreibung gesetzte Forderung samt gefordertem Zins sei komplett unbezahlt geblieben.

Auch aus allgemeinen Überlegungen und vor dem Hintergrund, dass Betreibungen grundsätzlich in beliebiger Höhe ohne jeglichen Nachweis einer entsprechenden Schuld und grundsätzlich für jedermann im Betreibungsregister ersichtlich angehoben werden könnten, müsse es einem Schuldner möglich sein, sich mittels Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG gegen die Bekanntgabe überzogener Forderungen zur Wehr zu setzen. Dem trage die Rechtsprechung des Obergerichts Schaffhausen entsprechend Rechnung, wenn auch in pauschaler Art und Weise, indem die in Betreibung gesetzte Forderung nicht überwiegend bezahlt worden sein dürfe. Es müsse aber einem Schuldner auch möglich sein, teilweise berechtigte Forderungen zu bezahlen und sich gegen die Bekanntgabe einer aus seiner Sicht nicht berechtigten Mehrforderung zur Wehr zu setzen. Dabei könne es keine Rolle spielen, welchen Anteil der beliebig festsetzbaren Betreibungsforderung die (bezahlte) berechtigte Forderung ausmache. Ratio legis von Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG sei, dass sich ein Betriebener gegen die Bekanntgabe von Betreibungsregistereinträgen zu hohen Forderungen, die nicht innert gewisser Frist im dafür vorgesehenen Rechtsverfahren prosequiert würden, zur Wehr setzen könne. Dabei könne die Differenz zwischen Betreibungsforderung einerseits und vom Schuldner anerkanntem bzw. bezahltem Teil der Forderung andererseits grundsätzlich keine Rolle spielen. Genau so wenig könne eine Rolle spielen, ob es sich bei der Betreibungsforderung um eine sog. Schikanebetreibung handle oder ob der Gläubiger gute Gründe für seine Forderung geltend machen könne (was von den Betreibungsbehörden in den allermeisten Fällen mangels entsprechender Dokumente sowieso nicht beurteilt werden könne). Denn für den Gläubiger habe die Nichtbekanntgabe gegenüber Dritten ohnehin keine Nachteile, und überdies könne der Gläubiger die Nichtbekanntgabe sowieso verhindern bzw. beseitigen, wenn er mit der Rechtsöffnung voranschreite.

Etwas anderes dürfte nur dann gelten, wenn handfeste und greifbare Hinweise darauf bestünden, dass der Schuldner die Forderung vollumfänglich anerkannt habe, wie z.B. im Bundesgerichtsentscheid 5A_701/2020, wo zwischen Gläubiger und Schuldner eine Ratenzahlung bezüglich der ganzen Forderung vereinbart worden sei. Nur in solch klaren Fällen rechtfertige es sich, dem Schuldner die Rechte gemäss Art. 8a Abs. 3 Bst. d SchKG zu verweigern. Denn an die schuldnerische Anerkennung von Betreibungsforderungen seien, nachdem der Rechtsvorschlag quasi die gegenteilige Aussage verkörpere, grundsätzlich hohe Anforderungen zu stellen.

Stelle man sich auf den Standpunkt, aus einer Teilerfüllung der Betreibungsforderung lasse sich pauschal ein Rückschluss auf die Berechtigung der Forderung ziehen und einem Schuldner die Rechte gemäss Art. 8a Abs. 3 Bst. d SchKG verweigern, so stelle sich die Frage der relevanten Schwelle, ab deren Erreichen solches angängig sein soll.

Auch wenn man mit einer solchen Rechtsauffassung weder den Betreibungsämtern, den Schuldnern und auch den Gläubigern kaum einen Gefallen tue, so wäre zu fordern, dass ein substanzieller Betrag der Betreibungsforderung anerkannt und/oder

Geschäftsbericht 2025 der Gerichte – Gerichtsentscheide 10 - 137 bezahlt worden sein müsse. Das Obergericht des Kantons Schaffhausen setze die Schwelle im Entscheid SH OGE 93/2020/23 ohne weitere Begründung bei mindestens 50% an. Es könne somit in keinem Fall angehen, aus der Zahlung von CHF 108.30 bzw. CHF 104.00 bei einer Hauptforderung von je CHF 26'577.84 zuzüglich 5% Verzugszins, somit weniger als 0.4% der Betreibungsforderung entsprechend, auf eine Anerkennung/Berechtigung der (kompletten) Hauptforderung zu schliessen und dem Beschwerdeführer die Rechte gemäss Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG zu verweigern. Hinzu komme vorliegend, dass die in Betreibung gesetzten Forderungen nachweislich und offenkundig im Zeitpunkt der Ausstellung der Zahlungsbefehle nicht fällig gewesen seien und die Erteilung der Rechtsöffnung entsprechend aussichtslos erscheine. In diesem Licht erscheine die Ermessensausübung des Betreibungs- und Konkursamt Appenzell I.Rh. im Hinblick auf die Rechte des Beschwerdeführers gemäss Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG hochgradig unangemessen im Sinne von Art. 17 Abs. 1 SchKG.

2.2. Das Betreibungs- und Konkursamt Appenzell I.Rh. erwidert, gemäss Art. 68 SchKG sei der Schuldner verpflichtet, die Betreibungskosten zu tragen. Art. 69 SchKG bestätige, dass die Forderung inklusive der Betreibungskosten zu bezahlen sei, was impliziere, dass die Betreibungskosten einen integralen Bestandteil der betriebenen Forderung darstellten.

Gemäss Weisung Nr. 5 vom 18. Oktober 2018 der Dienststelle Oberaufsicht für Schuldbetreibung und Konkurs, Ziff. 4.2, sei ein Gesuch um Nichtbekanntgabe bei Bezahlung der beanstandeten Forderung abzulehnen. Diese Regelung für die vollständige Zahlung sei gleichermassen auf Teilzahlungen anwendbar. Eine Betreibung könne nicht nur teilweise bekanntgeben werden; die Betreibung müsse entweder im gesamten Umfang angezeigt oder vollständig nicht gezeigt werden.

Bereits eine Teilzahlung führe nach BESSENICH/FINK, Basler Kommentar SchKG I, Art. 78 N 5a, dazu, dass der Rechtsvorschlag vollständig aufgehoben werde. In der Folge könne der Gläubiger ohne weiteres ein Fortsetzungsbegehren einreichen. Daraus ergebe sich, dass der Beschwerdeführer durch die Zahlung der Betreibungskosten gleichzeitig seine Zustimmung zum Zahlungsbefehl gegeben habe und somit das Gesuch um Nichtbekanntgabe habe abgelehnt werden müssen.

Der Rechtsvertreter habe in der Beschwerdeschrift bestätigt, dass Einigkeit über den Bestand der Hauptforderung bestehe, es jedoch Unstimmigkeiten hinsichtlich ihrer Höhe gebe. Aufgrund dieser Unstimmigkeiten sei davon auszugehen, dass die Betreibung zumindest in den Grundsätzen gerechtfertigt sei, da ein Rechtsverhältnis bestehe. Das Gesuch um Nichtbekanntgabe nach Art. 8a Abs 3 lit. d SchKG beziehe sich auf die Löschung ungerechtfertigter Zahlungsbefehle. In diesem Fall werde die Hauptforderung gemäss der Beschwerdeschrift jedoch nicht bestritten, was eine wichtige Voraussetzung für das Gesuch sei. Das Bundesgericht halte in BGE 147 Ill 486 fest, dass der Schuldner nur dann von dem Verfahren nach Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG profitieren könne, wenn die Forderung bestritten sei.

Der Beschwerdeführer habe die Möglichkeit, gemäss Art. 85a SchKG gerichtliche Feststellungklage einzureichen. Das Gesuch um Nichtbekanntgabe ist in diesem Fall nicht das geeignete Rechtsmittel.

3. 3.1. Die Ämter geben Dritten von einer Betreibung keine Kenntnis, wenn der Schuldner nach Ablauf einer Frist von drei Monaten seit der Zustellung des Zahlungsbefehls ein entsprechendes Gesuch gestellt hat, sofern der Gläubiger nach Ablauf einer vom Betreibungsamt angesetzten Frist von 20 Tagen den Nachweis nicht erbringt, dass

Geschäftsbericht 2025 der Gerichte – Gerichtsentscheide 11 - 137 rechtzeitig ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlages (Art. 79 bis 84) eingeleitet wurde (Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG).

3.2. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt ein (u.U. bloss teilweiser) Rückzug des Rechtsvorschlages vor, wenn der Betriebene den Forderungsbetrag trotz des erhobenen Rechtsvorschlages an das Betreibungsamt überweist. Soweit durch diese Zahlung nicht alle in Betreibung gesetzten Forderungen und Kosten beglichen sind, kann daher das Fortsetzungsbegehren ohne weiteres gestellt werden (vgl. BESSE- NICH/FINK, Basler Kommentar SchKG, 3. Auflage, 2021, Art. 78 N 5 und 5a).

Bezahlt der Schuldner eine Forderung, nachdem sie in Betreibung gesetzt wurde, so kann er die Bekanntgabe der Betreibung an Dritte nicht mit einem Gesuch nach Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG verhindern. Auf Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG kann sich nur berufen, solange die Forderung bestritten ist. Der Gesetzgeber schliesst aus der Begleichung einer in Betreibung gesetzten Forderung auf die Anerkennung der Schuldpflicht und geht daher nicht von einer ungerechtfertigten Betreibung aus, deren Bekanntgabe mit einem Gesuch nach Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG verhindert werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_704/2020 vom 23. Juli 2021, publiziert in BGE 147 Ill 486 E. 3.4.2. und 3.5.3.)

Die Nichtbekanntgabe einer Betreibung an Dritte nach Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG setzt voraus, dass es sich um eine ungerechtfertigte Betreibung handelt. Begleicht die Schuldnerin eine in Betreibung gesetzte Forderung überwiegend, so dass nur ein verhältnismässig geringer Betrag unbezahlt bleibt, liegt keine ungerechtfertigte Betreibung vor (vgl. Entscheid des Obergerichts Schaffhausen OGE 93/2020/23 vom 19. Oktober 2021 E. 2.1 und E. 2.2).

Das Gesuch des Schuldners ist abzuweisen, wenn er die Forderung, die angeblich ungerechtfertigterweise in Betreibung gesetzt worden ist, bezahlt hat. Im Lichte des hierzu geäusserten Willens des Gesetzgebers ist das Gesuch abzuweisen, wenn klar ist, dass der Schuldner die in Betreibung gesetzte Schuld bezahlt hat. Dies gilt auch dann, wenn der Schuldner gegen die Betreibung Rechtsvorschlag erhoben hatte (vgl. Weisung der Dienstelle Oberaufsicht SchKG Nr. 5 vom 18. Oktober 2018, Ziff. 4.2./10.)

4. Vorliegend hat der Schuldner nach Erhalt der Zahlungsbefehle wohl die Betreibungskosten von CHF 108.30 bzw. CHF 104.00 an das Betreibungs- und Konkursamt Appenzell I.Rh. bezahlt. Die in Betreibung gesetzten Hauptforderungen von je CHF 26'557.84 und die jeweiligen Verzugszinsen liess er jedoch in beiden Betreibungen vollständig unbezahlt - vielmehr bestreitet er diese in Betreibung gesetzten Forderungen aufgrund mangelnder Fälligkeit.

Wie der Beschwerdeführer zu Recht ausführt, kann dem Wortlaut von Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG nicht entnommen werden, dass die in Betreibung gesetzte Forderung vollumfänglich nicht bezahlt sein muss, damit der Schuldner dem Betreibungsamt ein Gesuch um Nichtbekanntgabe an Dritte stellen kann.

Zudem spricht das Bundesgericht in den vorstehend zitierten Urteilen jeweils von der Bezahlung der Forderung, welche in Betreibung gesetzt worden ist. Ebenfalls wird in der Weisung der Dienstelle Oberaufsicht SchKG Nr. 5 vom 18. Oktober 2018, Ziff. 4.2./10 und im erwähnten Entscheid des Obergerichts Schaffhausen von der in Betreibung gesetzten Forderung gesprochen. Nur weil der Beschwerdeführer die Betreibungskosten nach Erhalt der beiden Zahlungsbefehle bezahlt hat, kann nicht von einem Rückzug seines Rechtsvorschlags ausgegangen werden und es darf ihm die Behandlung des Gesuchs um Nichtbekanntgabe nach Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG nicht verwehrt werden. Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG steht dem Beschwerdeführer somit zur

Geschäftsbericht 2025 der Gerichte – Gerichtsentscheide 12 - 137 Verfügung, da er die Schuld bzw. die in Betreibung gesetzte Forderung nicht bezahlt und sogar vielmehr bestritten hat. Andernfalls würde ihm verunmöglicht, sich gegen die negativen Auswirkungen der möglicherweise ungerechtfertigten Betreibung zu wehren. Der Gläubigerin steht es schliesslich frei, in den beiden Betreibungen innert der vom Betreibungs- und Konkursamt anzusetzenden Frist von 20 Tagen die Rechtsöffnung anzubegehren, womit sie die Nichtbekanntgabe an Dritte beseitigen kann.

5. Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen. Die Verfügungen des Betreibungs- und Konkursamtes Appenzell vom 19. November 2024 sind aufzuheben. Das Betreibungs- und Konkursamt Appenzell I.Rh. ist anzuweisen, der Betreibungsgläubigerin umgehend Frist im Sinne von Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG anzusetzen, um ihr Gelegenheit zum Erbringen des Nachweises der Einleitung eines Verfahrens zur Beseitigung des Rechtsvorschlags in den Betreibungen Nr. x. bzw. Nr. y. zu geben.

(…)

Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Entscheid KAB 11-2024 vom 11. März 2025

Geschäftsbericht 2025 der Gerichte – Gerichtsentscheide 13 - 137 3. BauG-Beschwerde Die Fachkommission Denkmalpflege hat im Rahmen der Vorprüfung von Nutzungsplänen sowie von Schutzregistern für Kulturobjekte (Art. 81 Abs. 2 BauV i.V.m. Art. 65 Abs. 7 BauG) bzw. während des Genehmigungsverfahren des Zonenplans Schutz (Art. 5 Abs. 2 StKB Denkmalpflege) ihre Einschätzung zur Schutzwürdigkeit eines Kulturobjekts abzugeben. Ausserhalb des Nutzungsplanverfahrens bestehen keine gesetzlichen Bestimmungen zur Abklärung einer allfälligen Schutzwürdigkeit.

Erwägungen: I. 1. A. reichte am 19. September 2023 bei der Baukommission Inneres Land AI ein Baugesuch für den Abbruch des Wohnhauses Gebäude Nr. x. auf der Parzelle Nr. y., (…), Zone für öffentliche Bauten und Anlagen, und die Erstellung von Parkplätzen zur Eigennutzung ein.

2. Die Fachstelle Denkmalpflege und Archäologie gab in ihrer Baubegutachtung am 6. November 2023 an, das Baugesuch sei aus denkmalpflegerischer Sicht nicht bewilligungsfähig. Das Bauvorhaben resp. eine allfällige Bewilligung sei zu sistieren. Es sei eine Schutzabklärung durch eine Fachperson in Auftrag zu geben, welche die Schutzvermutung des Wohnhauses Gebäude Nr. x. detailliert kläre.

3. Am 28. Februar 2024 erteilte die Baukommission Inneres Land AI für den Abbruch des Wohnhauses und die Neuerstellung von Parkplätzen die Baubewilligung. 4. Gegen diese Baubewilligung reichte die Fachkommission Denkmalpflege am 8. März 2024 bei der Standeskommission Appenzell I.Rh. Rekurs ein. 5. Der Rekurs wurde mit Entscheid der Standeskommission Appenzell I.Rh. vom 27. August 2024 (Prot. Nr. 866) abgewiesen.

Ihren Entscheid begründete sie im Wesentlichen dahingehend, als dass die Behörden sich nach dem Prinzip der Gesetzmässigkeit der Verwaltung nur auf in Kraft stehende öffentlich-rechtliche Vorschriften berufen dürften. Dem strittigen Bauvorhaben würden keine solchen entgegenstehen und das Gebäude unterliege insbesondere keinem Schutz in der Nutzungsplanung. Im vorliegenden Fall seien keine eigentümerverbindlichen Festlegungen vorhanden.

Entgegen der Auffassung der Rekurrentin bestehe keine Verpflichtung der Baukommission Inneres Land AI, eine Schutzabklärung durchzuführen. Der Begriff der Schutzabklärung existiere in den innerrhodischen Vorschriften über den Natur- und Heimatschutz nicht. Anderswo sei er geläufig, beispielsweise im Kanton Zürich. Dort sei das Denkmalschutzinventar als vorsorgliche Schutzmassnahme im Planungs- und Baugesetz vorgesehen. Es sei eine Liste von Objekten, die theoretisch unter Schutz gestellt werden könnten. Sei ein Objekt im Denkmalschutzinventar aufgenommen, seien ohne Bewilligung keine Änderungen daran zulässig, sobald die Aufnahme dem Eigentümer mitgeteilt worden sei. Das Verbot falle dahin, wenn nicht innert bestimmter Frist eine dauernde Anordnung getroffen werde. Jeder Grundeigentümer sei berechtigt, mit einem sogenannten Provokationsbegehren eine Schutzabklärung zu verlangen. Dann werde geklärt, ob das Gebäude unter Schutz gestellt werde. Während dieser Zeit seien Veränderungen am fraglichen Objekt verboten. Ähnlich kenne auch der Kanton

Geschäftsbericht 2025 der Gerichte – Gerichtsentscheide 14 - 137 St.Gallen das Instrument des Schutzinventars (Art. 118 ff. Planungs- und Baugesetz). Liege ein genehmigtes Inventar vor, könnten Objekte nur unter Schutz gestellt werden, wenn sie im Inventar erfasst seien. Die Unterschutzstellung könne bei inventarisierten Bauten dann auch durch Baubeschränkungen und Auflagen in der Baubewilligung erfolgen. Die Grundeigentümer könnten zur Prüfung der Bebaubarkeit ausserhalb eines Nutzungsplans- oder eines Baubewilligungsverfahrens einen Entscheid über die Unterschutzstellung verlangen.

Im Kanton Appenzell I.Rh. gebe es keine solchen Denkmalschutzinventare als vorsorgliche Schutzmassnahmen. Nach Art. 34 VNH würden kantonale und kommunale Schutzvorschriften für Kulturobjekte (zum Beispiel Gebäude), die von besonderem historischen, kunstgeschichtlichen, architektonischen oder handwerklichen Wert seien, im Nutzungsplanverfahren erlassen. Für das strittige Gebäude sei die Feuerschaugemeinde Appenzell die für die Nutzungsplanung zuständige Gebietskörperschaft (Art. 4 und Art. 6 Abs. 2 BauG).

Der Baukommission Inneres Land AI käme in der Nutzungsplanung keine Kompetenzen zu. Für denkmalpflegerische Anordnungen sei sie nicht zuständig. Sie habe vorhandenen denkmalpflegerischen Einschränkungen selbstverständlich bei der Beurteilung von Baugesuchen Rechnung zu tragen. Solche Einschränkungen gebe es aber nicht: Das Baugrundstück mit dem strittigen Wohnhaus liege in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen. Die Zone sei nicht durch eine Ortsbildschutzzone überlagert und das strittige Gebäude sei nicht im Objektschutzregister der Feuerschaugemeinde Appenzell enthalten. In Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen dürften öffentliche oder öffentlichen Interessen dienende Bauten errichtet werden (Art. 31 Abs. 1 BauG). Dazu gehörten unter anderem öffentliche Parkplätze (Art. 31 Abs. 2 BauG). Die Zonenordnung enthalte damit keine Aspekte, welche es der Baukommission Inneres Land AI erlaubt hätte, die Bewilligung für den Abbruch der bestehenden Baute und die Erstellung von Parkflächen zu verweigern.

Es existiere auch keine Planungszone im fraglichen Gebiet, mit der verhindert werden könnte, dass etwas unternommen werde, was die geplante Nutzung erschweren könnte (Art. 27 RPG).

Selbst wenn im ISOS für das strittige Bauvorhaben ein Schutzanliegen enthalten wäre, was nicht der Fall sei, müsste die Baubewilligung erteilt werden, da diese Schutzanliegen nicht grundeigentümerverbindlich im Zonenplanverfahren umgesetzt und auch keine vorsorglichen Massnahmen getroffen worden seien.

6. Am 6. Oktober 2024 reichte die Fachkommission Denkmalpflege gegen den Rekursentscheid der Standeskommission Appenzell I.Rh. Beschwerde ein und stellte die Rechtsbegehren, der Beschluss der Standeskommission sei aufzuheben und das Baugesuch an die Vorinstanz zurückzuweisen, die Vorinstanz (Baubewilligungskommission Inneres Land) habe als Grundlage für eine Interessenabwägung eine Schutzabklärung für das Wohnhaus Gebäude Nr. x. in Auftrag zu geben und eine allfällige Baubewilligung habe erst nach seriöser Interessenabwägung der Schutz- und Bauherreninteressen zu erfolgen.

(…) III. 1. 1.1. Die Beschwerdeführerin hält im Wesentlichen fest, ihr sei es beim Rekurs nicht um die Unterschutzstellung, sondern um eine seriöse Abklärung der Schutzwürdigkeit

Geschäftsbericht 2025 der Gerichte – Gerichtsentscheide 15 - 137 aufgrund einer begründeten Schutzvermutung und um die Klärung gegangen, wie die Ziele von Art. 1 BauG in der Praxis umgesetzt werden könnten.

Ihr sei bewusst, dass die Schutzabklärung keine direkte rechtliche Wirkung habe. Sie berufe sich jedoch auf Art. 1 BauG, wonach es ihre Pflicht sei, Kulturgüter zu schützen. Sie habe aber im Falle eines Objektes, welches zwar den Anforderungen eines Kulturobjekts genüge, nicht aber registriert sei, keine rechtliche Grundlage. Um festzustellen, ob eine Bauabsicht dem Zweck des Baugesetzes nicht entgegenstehe, müssten entsprechende Abklärungen getroffen werden können. Werde der Fachstelle Denkmalpflege diese Möglichkeit einer Schutzabklärung verwehrt, könne sie eine wichtige Aufgabe, nämlich den Erhalt und die Pflege des schützenswerten baukulturellen Erbes gemäss Art. 1 BauG, nur noch bedingt erfüllen.

1.2. Die Baukommission Inneres Land AI erwidert, sie sei unter keinem Titel verpflichtet gewesen, eine Schutzabklärung vorzunehmen. Insbesondere kenne das appenzell-innerrhodische Recht im Gegensatz zu anderen Kantonen das Institut der Schutzabklärung nicht. Eine Pflicht zur Schutzabklärung lasse sich auch nicht aus einem bundesrechtlichen Erlass, insbesondere weder aus dem NHG noch dem RPG, ableiten. Vielmehr liege es in der Kompetenz und somit auch im Ermessen der Planungsbehörde, vorliegend also der Feuerschaugemeinde Appenzell, ob ein Objekt unter Schutz im Sinne der VNH zu stellen sei.

1.3. Die Standeskommission Appenzell I.Rh. hält der Beschwerde entgegen, Baubewilligungen könnten nach dem Prinzip der Gesetzmässigkeit der Verwaltung nur dann verweigert werden, wenn eigentümerverbindliche Festlegungen dem Vorhaben entgegenstünden. Im vorliegenden Fall gebe es keine eigentümerverbindlichen denkmalpflegerischen Einschränkungen, die den Abbruch des strittigen Hauses verbieten würden. Zudem liesse sich einzig gestützt auf Art. 1 BauG eine Abbruchsperre für den Fall, dass keine Schutzabklärung erfolgt sei, rechtlich nicht durchsetzen.

2. 2.1. Vorliegend ist nicht strittig, dass dem Abbruch des Wohnhauses Nr. x. keine eigentümerverbindlichen denkmalpflegerischen Einschränkungen entgegenstehen, zumal dieses nicht in einer Ortsbildschutzzone liegt, nicht im Objektschutzregister der Feuerschaugemeinde Appenzell aufgeführt ist und auch in keiner Planungszone liegt.

Die Beschwerdeführerin ist jedoch der Auffassung, dass sie eine Schutzabklärung für das strittige Wohnhaus verlangen könne, welche Grundlage für die Interessenabwägung durch die Baubewilligungsbehörde sei.

Wie die Beschwerdeführerin richtig feststellt, gibt es im Kanton Appenzell I.Rh. - anders als in den Kantonen Zürich und St.Gallen - keine gesetzliche Bestimmung betreffend Schutzabklärung. Der Grundsatz der Gesetzmässigkeit, verankert in Art. 5 Abs. 1 BV, hat zu seinem Hauptanliegen, alle Verwaltungstätigkeit an das Gesetz zu binden. Das Gesetz ist Schranke der Verwaltungstätigkeit. Das Verwaltungshandeln muss sich auf das Gesetz stützen. Verwaltungstätigkeiten, die nicht auf einem Gesetz beruhen, sind unzulässig. Die durch das Gesetzmässigkeitsprinzip bewirkte Bindung der Verwaltungsbehörden an das Gesetz dient der Rechtssicherheit, nämlich der Voraussehbarkeit und Berechenbarkeit des Verwaltungshandelns des Gemeinwesens. So soll z.B. der Grundeigentümer dem Baugesetz und der kommunalen Bauordnung die Voraussetzungen für die Erteilung einer Baubewilligung entnehmen können. Die Baubehörden dürfen keine zusätzlichen Voraussetzungen aufstellen (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, 2020, Rz. 326, 329). Die Baubewilligung wird nach Art. 85 Abs. 1 BauG erteilt, wenn die öffentlich-rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Die von der Beschwerdeführerin verlangte Schutzabklärung wäre jedoch

Geschäftsbericht 2025 der Gerichte – Gerichtsentscheide 16 - 137 gerade eine zusätzliche Voraussetzung für die Baubewilligung, was mangels gesetzlicher Grundlage mit dem Grundsatz der Gesetzmässigkeit nicht vereinbar ist. Zudem musste die Baukommission Inneres Land AI auch keine Interessenabwägung vornehmen, weil das Wohnhaus Stüdlers keinen Objektschutz geniesst.

2.2. Schützenswerte Einzelobjekte wie Gebäude, soweit sie von besonderem historischen, kunstgeschichtlichen, architektonischen oder handwerklichen Wert sind, werden ins Objektschutzregister aufgenommen (Art. 29 Abs. 1 lit. b VNH) und im Zonen- oder im Ortsbildschutzplan bezeichnet (Art. 30 Abs. 2 VNH). Das Objektschutzregister ist im Nutzungsplanverfahren zu erlassen (Art. 34 Abs. 1 VNH). Die Feuerschaugemeinde Appenzell erlässt für ihr Gebiet einen Nutzungsplan und die dazugehörigen Vorschriften (Art. 4 und Art. 6 Abs. 2 BauG). Der Fachkommission Denkmalpflege ist im Rahmen der Vorprüfung von Nutzungsplänen sowie von Schutzregistern für Kulturobjekte Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen (Art. 81 Abs. 2 BauV i.V.m. Art. 65 Abs. 7 BauG). Zudem wird bei Gesuchen um Genehmigung des Zonenplans Schutz in den Belangen der Kulturobjekte eine Stellungnahme der Fachkommission über die Rechtmässigkeit, die Vollständigkeit und die sachliche Richtigkeit der geplanten Schutzmassnahmen eingeholt (Art. 5 Abs. 2 StKB Denkmalpflege).

Die Beschwerdeführerin bringt nicht vor, dass sie sich im Rahmen des Schutzregister- Genehmigungsverfahrens nicht hätte einbringen können. Sie führt gar selbst aus, im Fall des Wohnhauses Nr. x. sei wohl deshalb keine Abklärung über dessen Schutzwürdigkeit erfolgt, weil es in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen liege und eine Abbruchgefährdung nicht für gross gehalten worden sei. Die Beschwerdeführerin hat es somit bei der bisherigen Nutzungsplanung unterlassen, die Schutzwürdigkeit dieses Hauses abzuklären. Der Nutzungsplan der Feuerschaugemeinde ist jedoch nach Art. 21 Abs. 1 RPG für jedermann verbindlich. Im Baubewilligungsverfahren kann er grundsätzlich nicht mehr überprüft werden. Nur wenn sich die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse seit der Festsetzung des Nutzungsplans in einer Weise verändert haben, die ihn als nicht mehr rechtmässig erscheinen lassen, kann dieser auch akzessorisch überprüft werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_572/2022 vom 2. November 2023 E. 3.1.3.). Die Beschwerdeführerin zeigt nicht auf und es ist aufgrund der Akten auch nicht erkennbar, dass sich die Verhältnisse in Bezug auf das Wohnhaus Nr. x. seit Erlass des geltenden Nutzungsplans bzw. der Genehmigung des Schutzregisters geändert hätten. Die damalige Unterlassung der Schutzwürdigkeitsprüfung kann folglich nicht mehr nachgeholt werden.

2.3. Schliesslich möchte die Beschwerdeführerin geklärt haben, wie die Ziele von Art. 1 BauG, nämlich insbesondere der Schutz von Ortschaften und Kulturobjekten in ihrer appenzellischen Eigenart, in der Praxis umgesetzt werden könnten. So hätte sie keine rechtliche Grundlage, Kulturgüter in irgendeiner Form zu schützen, obschon es gemäss Art. 1 BauG deren Pflicht sei.

Art. 1 BauG regelt den Zweck des Baugesetzes. Dieser Zweckartikel nennt wohl die verschiedenen Zwecke des Baugesetzes und leitet damit das Handeln der Behörden. Sein Gehalt ist jedoch materiell nicht erzwingbar und für die rechtssuchende Person rechtlich nicht verbindlich, es sei denn, eine entsprechende Verpflichtung ist im Baugesetz auf andere Weise festgehalten (vgl. LÖTSCHER, Zweckartikel – zwecklos, in: Le- Ges 1996 1, S. 91 ff.). Somit bedarf Art. 1 BauG der gesetzlichen Konkretisierung durch die anderen Bestimmungen im Baugesetz und dessen Ausführungsbestimmungen, unter anderem der Bauverordnung und der Verordnung über den Natur- und Heimatschutz. Zu deren Auslegung kann der Zweckartikel wiederum herangezogen werden.

Geschäftsbericht 2025 der Gerichte – Gerichtsentscheide 17 - 137 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist sie nach dem Zweckartikel des Baugesetzes nicht direkt verpflichtet, Kulturgüter zu schützen. Das Baugesetz dient gemäss Art. 1 Abs. 4 BauG unter anderem dem Schutz von Kulturobjekten, insbesondere in ihrer appenzellischen Eigenart. Dieser Zweck wird mit den Bestimmungen über die Nutzungsplanung konkretisiert, in welcher auch Schutzvorschriften für Kulturobjekte erlassen werden (Art. 34 VNH). Da betreffend Abklärung einer allfälligen Schutzwürdigkeit, wie bereits oben ausgeführt, ausserhalb des Nutzungsplanverfahrens keine Bestimmungen bestehen, wäre dies Sache des Gesetzgebers, ein Instrument, wie zum Beispiel die von der Beschwerdeführerin geforderte Schutzabklärung, einzuführen.

2.4. Zusammenfassend durfte die Baubewilligung für den Abbruch des Wohnhauses Gebäude Nr. x. gestützt auf Art. 85 Abs. 1 BauG erteilt werden, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

(…)

Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Verwaltungsgericht, Entscheid V 14-2024 vom 4. Februar 2025

Geschäftsbericht 2025 der Gerichte – Gerichtsentscheide 18 - 137 4. ElG-Beschwerde Bei der entgeltlichen oder unentgeltlichen Entäusserung einer Liegenschaft ist der Verkehrswert für die Prüfung, ob ein Vermögensverzicht im Sinne von Art. 11a Abs. 2 ELG vorliegt, massgebend (Art. 17a Abs. 5 ELV). Unter dem Verkehrswert ist der Verkaufswert zu verstehen, den die Liegenschaft im normalen Geschäftsverkehr besitzt.

Erwägungen: I. 1. A., geb. 1932, seit 2019 wohnhaft im Alterszentrum B., meldete sich am 26. März 2024 zum Bezug einer Ergänzungsleistung an. Er führte ein Vermögen per 1. Januar 2024 von CHF 36'003.00 an. Zudem gab er an, am 9. Dezember 2019 einen Vermögenswert von CHF 630'000.00 an seinen Sohn C. übertragen zu haben. Er legte den Kaufvertrag vom 9. Dezember 2019 über das Stockwerkeigentum an der Strasse x. (Verkehrswert 350'000.00; Schätzungsdatum 19. Februar 2014) bei. Daraus ist ersichtlich, dass C. den Kaufpreis von CHF 630'000.00 unter anderem mit einem Erbvorbezug von A. von CHF 180'000.00 tilgte.

2. Die Ausgleichskasse Appenzell I.Rh. wies mit Verfügung vom 12. April 2024 das Gesuch von A. für Ergänzungsleistungen ab. So überschreite das Reinvermögen die Vermögensschwelle. Aus den eingereichten Unterlagen sei ersichtlich, dass eine Schenkung (Erbvorbezug aus dem dereinstigen Nachlass) an C. getätigt worden sei. Ein Verzicht sei getätigt worden bzw. müsse als Vermögen angerechnet werden, wenn die ELbeziehende Person Vermögenswerte entäussere und keine gleichwertige Gegenleistung vereinbart worden sei. Aus diesem Grund müsse der Betrag von CHF 180'000.00 als Vermögen angerechnet werden.

3. Gegen diese Verfügung reichte C. als bevollmächtigter Vertreter für seinen Vater A. am 6. Mai 2024 Einsprache ein. Diese begründete er dahingehend, als dass auf Anfrage einer ehemaligen Mitarbeiterin der D. AG vom 1. Juli 2021 an die Ausgleichskasse Appenzell I.Rh., wie denn die bundesgerichtliche Rechtsprechung vom Kanton Appenzell I.Rh. in der Praxis umgesetzt werde, bzw. wie der Verkehrswert ermittelt werde, ihr mit E-Mail vom 5. Juli 2021 mitgeteilt worden sei, im Kanton Appenzell I.Rh. sei der Verkehrswert dem Steuerwert gleichgestellt. Somit würden die im Kanton Appenzell I.Rh. gelegenen Grundstücke nach der rechtskräftigen Verkehrs- oder Ertragswertschätzung bestimmt.

Im Umkehrschluss liege also kein Vermögensverzicht vor, wenn ein Grundstück zum amtlichen Verkehrswert veräussert werde.

Ferner liege kein Vermögensverzicht vor, wenn die veräussernde Person eine Gegenleistung erhalte. Diese müsse mindestens 90% des Wertes der Leistung entsprechen (Art. 17b lit. a ELV). Vorliegend betrage der amtliche Verkehrswert gemäss Grundstückschätzung des Kantonalen Schatzungsamts vom 19. Februar 2014 CHF 350'000.00. Wie aus dem Grundstückkaufvertrag vom 9. Dezember 2019, welcher dem Gesuchsformular beigelegt gewesen sei, hervorgehe, habe der Einsprecher sein Stockwerkeigentumsgrundstück (…) zum Preis von CHF 630'000.00 veräussert, wobei die Kaufpreistilgung unter anderem aus der Übernahme der Darlehensschuld bei der Bank E. im Umfang von CHF 375'000.00 und einer Barüberweisung von CHF 45'000.00 bestanden habe. Zudem gehe aus dem Grundstückkaufvertrag vom

Geschäftsbericht 2025 der Gerichte – Gerichtsentscheide 19 - 137 9. Dezember 2019 hervor, dass der Einsprecher bereits CHF 30'000.00 Grundstückgewinnsteuer auszurichten gehabt habe. Ferner habe der Erwerber der Liegenschaft die latenten Grundstückgewinnsteuern übernommen. Dies sei dem Betrag der Gegenleistung ebenfalls anzurechnen.

Damit übersteige der Veräusserungspreis und die Gegenleistung (Übernahme der Grundpfandschuld) den amtlichen Verkehrswert der Liegenschaft und der Tatbestand des Vermögensverzichts sei bei korrekter Betrachtung gerade nicht erfüllt. Verdeutlicht werde dies in nachfolgender Darstellung: amtlicher Verkehrswert gemäss Schätzung vom 19. Februar 2014 CHF 350'000.00, abzüglich übernommene Grundpfandschulden von CHF 375'000.00, abzüglich Barüberweisung an den Verkäufer (Einsprecher) von CHF 45'000.00, abzüglich Begleichung der Grundstückgewinnsteuer von CHF 30'000.00; resultierend CHF -100'000.00 als Differenz Veräusserungspreis und Gegenleistung, somit CHF 0.00 effektiver Vermögensverzicht zum Zeitpunkt der Veräusserung.

Die Höhe eines allfälligen Vermögensverzichts entspräche der Differenz zwischen dem Wert der Leistung und dem Wert der Gegenleistung (Art. 17c ELV) und nicht wie von der Ausgleichskasse in der angefochtenen Verfügung gehandhabt, dem Wert des gesamten Erbvorbezugs.

4. Die Ausgleichskasse Appenzell I.Rh. wies mit Entscheid vom 12. Dezember 2024 die Einsprache von A. ab.

Als Begründung führte sie an, der im Kaufvertrag angegebene Kaufpreis sei massgebend, weswegen der ebenfalls im Kaufvertrag vom 9. Dezember 2019 genannte Erbvorbezug von CHF 180'000.00 als solcher behandelt werden müsse. Aufgrund dieser Anrechnung des Erbvorbezugs werde die Vermögensschwelle betreffend des Reinvermögens überschritten und die Abweisung auf Ergänzungsleistungen sei zu Recht ergangen.

5. Gegen den Einspracheentscheid der Ausgleichskasse Appenzell I.Rh. reichte C., Sohn und Bevollmächtigter von A. (folgend: Beschwerdeführer), am 22. Januar 2025 beim Kantonsgericht, Abteilung Verwaltungsgericht, Beschwerde ein und stellte das Rechtsbegehren, der Entscheid der Ausgleichskasse und IV-Stelle Appenzell I.Rh. betreffend Abweisung des Gesuchs um Ergänzungsleistungen sei aufzuheben und das Gesuch vom 26. März 2024 gutzuheissen.

6. Die Ausgleichskasse Appenzell I.Rh. (folgend: Beschwerdegegnerin) stellte am 20. Februar 2025 den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen und verwies betreffend Begründung auf ihren Einspracheentscheid.

(…) III. (…) 3. 3.1. Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, bei der Veräusserung seines Grundstücks sei der amtliche Verkehrswert von CHF 350'000.00 massgeblich, um zu beurteilen, ob ein Vermögensverzicht vorliege. Hätte er das Grundstück zum amtlichen Verkehrswert an seinen Sohn veräussert und anschliessend den Ausgleichungsbetrag letztwillig verfügt, so hätte die Vorinstanz bei diesem Grundstücksverkauf kein Verzichtsvermögen festgestellt. Folglich dürfe davon ausgegangen werden, dass ihm die Vorinstanz den

Geschäftsbericht 2025 der Gerichte – Gerichtsentscheide 20 - 137 Anspruch auf Ergänzungsleistungen zugesprochen hätte, womit klar eine Ungleichbehandlung vorliege.

3.2. Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben Personen, wenn sie über ein Reinvermögen unterhalb der Vermögensschwelle verfügen; diese liegt bei alleinstehenden Personen bei CHF 100'000.00 (Art. 9a Abs. 1 lit. a ELG).

Vermögen, auf welches eine Person ohne Rechtspflicht und ohne gleichwertige Gegenleistung verzichtet hat, werden zu den übrigen Vermögenswerten angerechnet, als wäre nie darauf verzichtet worden (Art. 9a Abs. 3, Art.11a Abs. 2 bis 4 ELG).

Bei einer Übertragung eines Grundstücks an einen Sohn als Erbvorbezug, ohne rechtlich dazu verpflichtet gewesen zu sein, handelt es sich um einen Vermögensverzicht und das Vermögen ist weiterhin in der EL-Berechnung zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts P 56/99 vom 21. August 2001 E. 3c).

Bei der entgeltlichen oder unentgeltlichen Entäusserung eines Grundstückes ist der Verkehrswert für die Prüfung, ob ein Vermögensverzicht im Sinne von Art. 11a Abs. 2 ELG vorliegt, massgebend (Art. 17a Abs. 5 ELV). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist unter dem Verkehrswert einer Liegenschaft im Sinne der Bestimmung der Verkaufswert zu verstehen, den sie im normalen Geschäftsverkehr besitzt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_662/2024 vom 24. Januar 2025 E. 3.5; 9C_801/2018 vom 28. Juni 2019 E. 3.1).

3.3. Vorliegend brauchte der Wert der verkauften Liegenschaft nicht geschätzt zu werden, zumal der Beschwerdeführer mit seinem Sohn den Verkaufswert der Liegenschaft mit CHF 630'000.00 höher vereinbarte als den amtlichen Steuerwert von CHF 350'000.00. Der Beschwerdeführer hätte folglich die Liegenschaft mindestens zu diesem Verkaufspreis auch an Dritte verkaufen können. Er macht jedenfalls nicht geltend, dass die Liegenschaft einen tieferen Verkaufswert als den vereinbarten Verkaufspreis aufgewiesen habe bzw. der Erbvorbezug einen Nonvaleur darstelle. Weshalb die Vertragsparteien den Verkaufspreis in der Höhe von CHF 630'000.00 und nicht nur in der Höhe des amtlichen Verkehrswerts vereinbart haben, obwohl dadurch auch höhere Grundstückgewinnsteuern anfallen, wurde vom Beschwerdeführer nicht dargelegt, ist für die rechtliche Beurteilung eines Vermögensverzichtes jedoch auch nicht relevant. So wäre es dem Beschwerdeführer aufgrund der Vertragsfreiheit offengestanden, seine Liegenschaft lediglich zum amtlichen Verkehrswert an seinen Sohn zu verkaufen.

Der Beschwerdeführer erhielt folglich für die Veräusserung seiner Liegenschaft mit einem Verkaufswert von CHF 630'000.00 keine adäquate Gegenleistung. Vielmehr schenkte er seinem Sohn den als Erbvorbezug deklarierten Betrag von CHF 180'000.00, obwohl aus den Akten keine rechtliche Verpflichtung dazu erkennbar ist und dies vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet wird. Im Umfang dieser Schenkung ist dem Beschwerdeführer der Vermögensverzicht im Jahr 2019 an sein Vermögen aufzurechnen. Unter Beachtung der Verminderung des anzurechnenden Vermögenswertes von CHF 180'000.00 um jährlich CHF 10'000.00 nach Art. 17e ELV bestand im Jahr 2024 ein Reinvermögen, welches die Vermögensschwelle von CHF 100'000.00 überschritt. Demnach besteht kein Anspruch auf Ergänzungsleistungen.

4. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. Die Verfügung vom 12. April 2024 und der Einspracheentscheid vom 12. Dezember 2024 der Ausgleichskasse Appenzell I.Rh. sind zu bestätigen.

(…)

Geschäftsbericht 2025 der Gerichte – Gerichtsentscheide 21 - 137

Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Verwaltungsgericht, Entscheid V 4-2025 vom 13. Mai 2025

Geschäftsbericht 2025 der Gerichte – Gerichtsentscheide 22 - 137 5. Beschwerde gegen Einstellungsverfügung Das Strafverfahren gegen einen Präsidenten des Verwaltungsrats einer AG, der mutmasslichen Betrügern den Gesellschaftsmantel zur Verfügung stellte und rückwirkende Vollmachten unterschrieb, darf nicht eingestellt werden. Eine klare Straflosigkeit (vgl. Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO) liegt nicht vor. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht.

Erwägungen: I. 1. Im März 2022 erstatteten die drei Personen A., B. und C. Anzeige gegen die verantwortlichen Personen der D. AG. Alle brachten vor, sie hätten Investitionen über die D. AG getätigt, wobei nach kurzer Zeit der Kontakt abgebrochen sei und weder die investierten Gelder noch die vertraglich vereinbarten Renditen erstattet worden seien. Die Staatsanwaltschaft führte in der Folge ein Strafverfahren gegen E., unbekannt alias «F.» und G. Im Laufe des Strafverfahrens wurden weitere mögliche Geschädigte bekannt, insgesamt mindestens 16 Personen, wohnhaft in der Schweiz, Deutschland, Österreich und Spanien.

2. Am 5. Februar 2024 reichte der Rechtsvertreter von H., I. und J. eine Strafanzeige und Privatklage gegen G. und «F.» wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB) und qualifizierter Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 und Ziff. 2 StGB) ein. Der Beschuldigte G. solle als Präsident des Verwaltungsrates der D. AG unter Verletzung seiner Pflichten als Aufsichtsorgan der Gesellschaft durch wiederholtes Unterlassen zugelassen haben, dass die Beschwerdeführer in ihrem Vermögen geschädigt worden seien.

3. Mit Parteimitteilung der Staatsanwaltschaft vom 31. Oktober 2024 wurde H., I. und J. betreffend G. eine Einstellungsverfügung in Aussicht gestellt sowie informiert, die Strafuntersuchung gegen unbekannt alias «F.» und E. werde weitergeführt.

4. Die Staatsanwaltschaft wies die Beweisanträge des Rechtsvertreters von H., I. und J. vom 22. November 2024, es seien sämtliche Bankunterlagen des Beschuldigten G. bei den Banken, mit welchen der Beschuldigte eine Bankkundenbeziehung geführt habe oder führe, für den Zeitraum vom 2. März 2020 bis aktuell zu edieren, insbesondere Kontoverzeichnisse, Kontoauszüge, Transaktionsdetails, Darlehensvereinbarungen und weitere relevante Bankdokumente, mit Beweisergänzungsentscheid vom 26. November 2024 ab.

5. Gleichentags, am 26. November 2024, verfügte die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens gegen G. wegen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB), Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 StGB), ungetreue Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) und Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO.

Da die Investment-Verträge auf die D. AG gelautet hätten und der Beschuldigte zum relevanten Tatzeitpunkt im Verwaltungsrat der Gesellschaft gewesen sei, habe der Anfangsverdacht bestanden, dass sich der Beschuldigte strafbar gemacht habe. Die polizeilichen Ermittlungen und die staatsanwaltschaftlichen Untersuchungen hätten ergeben, dass der Beschuldigte keine arglistigen Täuschungen vorgenommen habe. Demgegenüber hätten die Ermittlungen ergeben, dass E. und «F.» den Geschädigten

Geschäftsbericht 2025 der Gerichte – Gerichtsentscheide 23 - 137 vorgegaukelt hätten, dass es sich bei der D. AG um ein renommiertes Unternehmen im Vermögensverwaltungsbereich handle, obwohl die D. AG nicht über eine Bewilligung verfügte habe, im Finanzmarktgesetz tätig zu sein. Die investierten Gelder seien auf die Konten der K. AG (…) und der L. GmbH (…) und von dort auf Krypto-Börsen weitergeflossen. Zu diesen Gesellschaften weise der Beschuldigte keine Verbindungen auf. Auf Bankkonten der D. AG seien indes keine Gelder einbezahlt worden. Die D. AG und deren Verwaltungsrat G. seien Teil der Betrugsmasche gewesen und seien einzig dazu benutzt worden, den geschädigten Anlegern eine seriöse Finanz-/Investment-Gesellschaft vorzutäuschen. Die betrügerischen Investments seien allesamt vollmachtlos bzw. ohne Unterschriftsberechtigung abgeschlossen worden und seien daher mit der D. AG nicht gültig zustande gekommen.

Schliesslich habe der Verdacht bestanden, dass der Beschuldigte rückdatierte Vollmachten, lautend auf F. und M., unterzeichnet und sich damit der Urkundenfälschung strafbar gemacht habe. Diesbezüglich erscheine es durchaus glaubhaft, dass die vom Beschuldigten an «F.» ausgestellte Vollmacht im Juli 2021 aus Sicht des Beschuldigten ausschliesslich in Bezug auf die FINMA-Untersuchung hätte gelten sollen. Die betrügerischen Investmentverträge datierten überdies zwischen ca. August 2020 bis Juni 2021, also vor der Vollmachterteilung an «F.». Der Beschuldigte gebe an, übersehen zu haben, dass die von Rechtsanwalt N. vorbereiteten Vollmachten rückdatiert gewesen seien. Zudem könne dem Beschuldigten eine Schädigungs- und/oder Vorteilsabsicht nicht nachgewiesen werden, zumal nicht ersichtlich sei, inwiefern er sich mit der Rückdatierung der Vollmacht einen Vorteil hätte verschaffen sollen.

Es gebe keine Hinweise dafür, dass der Beschuldigte Kenntnis davon gehabt habe, dass unter widerrechtlicher Verwendung der Firma D. AG derartige Geschäfte getätigt worden seien. Er sei entsprechend nicht in der Lage gewesen zu intervenieren, zumal die mutmasslichen Täuschungshandlungen fernab des örtlichen und sozialen Umfelds des Beschuldigten in Appenzell geschehen seien, nämlich in Schwyz, Deutschland, Österreich und Mallorca. Die D. AG habe nicht einmal über ein Bankkonto verfügt, auf welches Anlagegelder hätten einbezahlt werden können.

Es bestünden trotz umfangreicher Ermittlungen keine Anhaltspunkte, dass der Beschuldigte in die mutmasslich betrügerischen Geschäfte von «F.» und E. involviert gewesen sei. G. sei nachvollziehbar erst tätig geworden, nachdem erste Reklamationen von Anleger-Kunden eingegangen seien. Mangels Tathandlung sei der Tatverdacht wegen Betrugs klarerweise zu verneinen. Der Tatbestand der Veruntreuung und der ungetreuen Geschäftsbesorgung sei nicht gegeben, da der D. AG und dem Beschuldigten nie Vermögenswerte anvertraut worden seien. Der (Eventual-)Vorsatz in Bezug auf eine allfällige Pflichtwidrigkeit der Unterlassung, den Vermögensschaden und den Kausalzusammenhang liesse sich ohnehin nicht beweisen.

6. Gegen die Einstellungsverfügung 26. November 2024 reichten die Rechtsvertreter von H., I. und J. (folgend: Beschwerdeführer) am 9. Dezember 2024 Beschwerde bei der kantonsgerichtlichen Kommission für Entscheide in Strafsachen ein und stellten das Rechtsbegehren, die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 26. November 2024 sei vollumfänglich aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, die Strafuntersuchung betreffend Verdacht auf Betrug, Veruntreuung, ungetreue Geschäftsbesorgung und Urkundenfälschung gegen den Beschuldigten wieder aufzunehmen und weiterzuführen, gegebenenfalls unter Erhebung weiterer Beweise; die Strafuntersuchung auf Teilnahmehandlungen (Gehilfenschaft) des Beschuldigten zu Betrug, Veruntreuung und ungetreuer Geschäftsbesorgung zu erweitern; und nach Abschluss der Strafuntersuchung Anklage zu erheben.

(…)

Geschäftsbericht 2025 der Gerichte – Gerichtsentscheide 24 - 137 II. (…) 2. 2.1. Der Rechtsvertreter des Beschuldigten macht geltend, betreffend Urkundenfälschung fehle es den Beschwerdeführern an der Beschwerdelegitimation, weshalb nicht hierauf einzutreten sei. Insoweit seien die Beschwerdeführer keine geschädigten Personen.

(…) III. 1. 1.1. Die Beschwerdeführer machen zunächst geltend, die vorliegende Verfügung sei bereits zufolge ungenügender Begründung aufzuheben. Die Verfügung führe zusammenhangslos, aus dem Kontext gerissen und ohne Struktur angebliche Argumente an, welche für eine Einstellung der Strafuntersuchung sprechen sollten. Dies mache den Beschwerdeführern eine Überprüfung und sachgerechte Anfechtung des Entscheides nahezu unmöglich bzw. erschwere solches erheblich.

Im Übrigen führen die Beschwerdeführer im Wesentlichen an, die Staatsanwaltschaft übernehme das unglaubwürdige Narrativ des Beschuldigten und die Verfügung sei von einer einseitigen Begründung durchzogen, würdige die vorliegenden Beweismittel willkürlich einseitig und lasse andererseits wesentliche Elemente in willkürlicher Art und Weise ausser Acht. Der Beschuldigte sei keine geschäftsunerfahrene und unwissende Person. Es sei offenkundig das Geschäftsmodell des Beschuldigten, Gesellschaften resp. sich selbst als Verwaltungsratsmitglied dieser Gesellschaft zahlungswilligen Dritten zur Verfügung zu stellen. Dabei scheine es dem Beschuldigten egal zu sein, welche Zweckausrichtung die von ihm als Verwaltungsrat geführten Gesellschaften hätten. Dass allein schon aufgrund der Akkumulierung an Verwaltungsratsposten eine effektive Kontrolle der jeweiligen Geschäftstätigkeiten der Gesellschaften nahezu unmöglich sei, habe der Beschuldigte offensichtlich in Kauf genommen.

Betreffend anvertraute Vermögenswerte führen die Beschwerdeführer an, ein Grossteil der Anlagegelder sei nicht durch Einzahlung von Fiatgeld auf Bankkonten der L. GmbH und mutmasslich der K. AG erfolgt, sondern durch Zahlung von Bitcoins an die in den jeweiligen Investment-Verträgen angegebenen Wallet-Adressen. Es sei nicht ausgeschlossen und sei von der Staatsanwaltschaft nicht geprüft worden, dass respektive ob der Beschuldigte bzw. die D. AG Zugriff auf die entsprechenden Krypto-Wallets gehabt hätten bzw. noch immer noch hätten. Es sei unklar, ob im Rahmen der Hausdurchsuchung vom 17. August 2022 am Sitz der D. AG auf elektronischen Datenträgern des Beschuldigten und der D. AG nach Krypto-Wallets und dergleichen gesucht worden sei. Sodann gälten die von den Beschwerdeführern investierten Vermögen als der D. AG anvertraut, unabhängig davon, auf welchem Konto oder Krypto-Wallet sich die entsprechenden Vermögenswerte befunden hätten. Im Hinblick auf die Anwendbarkeit von Art. 158 StGB gelte Vermögen als anvertraut, hinsichtlich welchem eine Schutzpflicht zur Wahrung fremder Vermögensinteressen bestehe. Eine solche Schutzpflicht der D. AG bestehe aufgrund der abgeschlossenen Investment-Verträge. Die Investment-Verträge hätten eine Pflicht zur Rückzahlung der Investments mit zusätzlicher Rendite vorgesehen. Komme hinzu, dass explizit zugesichert worden sei, dass die Investments von der D. AG betrieben würden. Der Beschuldigte als Präsident des Verwaltungsrates habe eine Aufsichts- und Kontrollpflicht über die entsprechenden Geschäfte gehabt. Diese Pflichten habe er unabhängig davon gehabt, ob das fragliche Vermögen auf einem Konto der D. AG, auf einem Drittkonto oder auf einem Krypto-Wallet liege. Der

Geschäftsbericht 2025 der Gerichte – Gerichtsentscheide 25 - 137 Beschuldigte habe jegliche Pflichten zu Aufsicht und Kontrolle vermissen lassen und ein deliktisches Handeln des für die D. AG handelnden «F.» zumindest eventualvorsätzlich in Kauf genommen. Damit bestehe der konkrete Verdacht des Tatbestandes der ungetreuen Geschäftsbesorgung sowie gleichzeitig der (Gehilfenschaft zu) Veruntreuung. Die Staatsanwaltschaft habe den Sachverhalt unrichtig und unvollständig gewürdigt und gleichzeitig ein falsches Verständnis der zu prüfenden Tatbestände eingestanden, wobei sie die Möglichkeit einer Gehilfenschaft in ihre Untersuchung noch nicht einmal einbezogen habe.

Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft sei der Beschuldigte nicht unwissend gewesen. Der Beschuldigte habe anlässlich seiner Befragung am 17. August 2022 selbst ausgeführt, er sei Ende 2019 von O. angefragt worden, ob er eine Firma habe, mit der man Geld verdienen könne. In der Folge sei es der Beschuldigte gewesen, der sich mit seiner Firma P. AG zur Verfügung gestellt und im Februar 2020 die Umfirmierung in die D. AG veranlasst habe. Weiter sei der Zweck der Gesellschaft geändert worden. (…). Die Beschwerdeführer hätten nur wenige Monate nach erfolgter Umfirmierung und Zweckänderung - im August 2020 - die ersten Investment-Verträge mit der D. AG abgeschlossen. Durch das Zurverfügungstellen der D. AG habe es der Beschuldigte überhaupt ermöglicht, dass den Beschwerdeführern mit der D. AG eine seriöse Finanz- /Investment-Gesellschaft habe vorgetäuscht werden können. Der Beschuldigte sei sich sehr wohl bewusst gewesen, dass im Namen der D. AG Geschäfte eingegangen und Verträge abgeschlossen würden. Dies ergebe sich auch deutlich aus der mit „Handlungsvollmacht“ betitelten Vereinbarung zwischen der Q. mbH und der D. AG vom 1. März 2020. Aus der Vereinbarung gehe hervor, dass die Q. mbH der D. AG eigens angepasste Verträge (White Label) für Direktinvestments zur Verfügung gestellt habe, welche hätten benutzt und beworben werden dürfen. Diese Vereinbarung habe der Beschuldigte am 1. März 2020 unterzeichnet, also noch vor Abschluss der ersten Investment-Verträge im August 2020. Die Firma D. AG sei somit nicht widerrechtlich, sondern zweckgemäss verwendet worden, mit Wissen und Billigung des Beschuldigten, welcher persönlich für die Besorgung der entsprechenden Musterverträge besorgt gewesen sei. Erschwerend komme hinzu, dass die D. AG mutmasslich eine nach den Finanzmarktgesetzen bewilligungspflichtige Tätigkeit ausgeübt habe und es der Verwaltungsrat der D. AG unterlassen habe, entsprechende Vorkehrungen zu treffen, was die Einleitung einer Untersuchung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht im Februar 2021 nach sich gezogen habe. Entweder habe der Beschuldigte nie die Absicht gehabt, eine seriöse Finanz-/Investment-Gesellschaft zu betreiben, oder er habe es nicht für nötig befunden, entsprechende Vorkehrungen zu treffen. Beide Konstellationen seien als weiteres Indiz für eine mutmasslich ungetreue Geschäftsbesorgung zu werten. Auch dies habe die Staatsanwaltschaft bei ihrer Würdigung gänzlich unberücksichtigt gelassen.

Den Ausführungen der Staatsanwaltschaft, die betrügerischen Investments seien vollmachtlos abgeschlossen worden und daher mit der D. AG nicht gültig zustande gekommen, könne nicht gefolgt werden. Der Beschuldigte habe die fraglichen Musterverträge gekannt und zur Verwendung an die zuständigen Stellen innerhalb der D. AG weitergeleitet. Ferner gehe aus dem im Juli 2021 ausgestellten (auf den 2. März 2020 rückdatierten) Vollmacht an «F.» eindeutig hervor, dass die Vollmacht in Sachen Direktinvestments und allen in diesem Zusammenhang vorkommenden Tätigkeiten und Geschäften erteilt worden sei. Wie die Staatsanwaltschaft die Ansicht vertreten könne, es erscheine durchaus glaubhaft, dass die Vollmacht ausschliesslich in Bezug auf die FINMA-Untersuchung gelten solle, erschliesse sich nicht. Erschwerend komme hinzu, dass der Beschuldigte mit E-Mail vom 20. September 2021 nochmals eindeutig bestätigt habe, dass F. von der D. AG in der Angelegenheit betreffend den Beschwerdeführer 1 beauftragt worden sei und dass sich der Beschwerdeführer 1 an «F.» oder diejenigen Personen, die seinerzeit für den Beschwerdeführer 1 den Erstkontakt mit der D.

Geschäftsbericht 2025 der Gerichte – Gerichtsentscheide 26 - 137 AG hergestellt habe, wenden solle. Aus dieser vom Beschuldigten persönlich verfassten E-Mail gehe klar hervor, dass «F.» für die D. AG gehandelt habe und vom Beschuldigten bevollmächtigt worden sei. Aus dieser E-Mail gehe weiter hervor, dass der Erstkontakt im August 2020 tatsächlich mit der D. AG stattgefunden habe und nicht mit einer Drittperson, welche die Firma der D. AG missbraucht habe. Mit der Unterzeichnung der Vollmacht im Juli 2021 habe der Beschuldigte die durch «F.» abgeschlossenen Investment-Verträge ausdrücklich genehmigt. Durch sein Unterlassen habe der Beschuldigte den Abschluss der Investment-Verträge geduldet. Wenn wider Erwarten nicht von einer Vollmachtserteilung ausgegangen würde, würde jedenfalls eine Duldungs- bzw. Anscheinsvollmacht vorliegen. Dass «F.» nicht im Handelsregister eingetragen gewesen sei, sei völlig irrelevant.

Die Beschwerdeführer machen zur Beweisbarkeit der subjektiven Tatbestandselemente geltend, der Beschuldigte habe offenkundig alles getan, damit die Vermögensverwaltungs- und Anlagetätigkeit der D. AG unter dem Radar der Schweizer Behörden und Banken geblieben sei. Es sei keine FINMA-Bewilligung eingeholt worden, es sei kein SRO-Anschluss erfolgt und kein Bankkonto eröffnet worden. Gleichzeitig sei die D. AG hauptsächlich im Ausland auf Anlegersuche gegangen. Der Firmenzweck sei deshalb wie geschildert erweitert worden. Auch sei unter (…) eine Homepage geführt worden, auf der aktiv mit Investitionen geworben worden sei. Der Beschuldigte habe die idealen Voraussetzungen für betrügerischen Missbrauch geschaffen. Dass der Beschuldigte diese Gefahr nicht erkannt habe, sei ausgeschlossen. Er habe die Vermögensschädigung möglicherweise nicht gewollt, aber mit der Möglichkeit einer solchen gerechnet bzw. eine solche billigend in Kauf genommen. Die vorliegenden Fakten sprächen für eine Bejahung des subjektiven Tatbestandsmerkmales des Eventualvorsatzes mit Bezug auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale der ungetreuen Geschäftsbesorgung wie auch der (Gehilfenschaft zu) Veruntreuung.

Betreffend Urkundenfälschung erklären die Beschwerdeführer, es sei nicht glaubhaft, dass der Beschuldigte die Vollmacht im Juli 2021 unterzeichnet habe, ohne das Wirksamkeitsdatum zu prüfen. Und selbst wenn dieses zuträfe, sei ein solches Verhalten ein weiteres Indiz für die mutmasslich ungetreue Geschäftsbesorgung des Beschuldigten.

Die Staatsanwaltschaft habe die vorliegenden Beweise einseitig zu Gunsten des Beschuldigten gewürdigt und damit die Beweiswürdigung willkürlich vorgenommen. Auch der Untersuchungsgrundsatz sei verletzt worden. Die Staatsanwaltschaft müsse die Handlungen und Unterlassungen des Beschuldigten mit Bezug auf Teilnahmehandlungen prüfen. Seine Handlungen und Unterlassungen hätten die Tathandlungen von «F.» zweifelsohne gefördert, um nicht zu sagen erst ermöglicht. Damit bestehe ein konkreter Verdacht auf Erfüllung der objektiven und subjektiven Tatbestandselemente der Gehilfenschaft zu Betrug, Veruntreuung und/oder ungetreuer Geschäftsbesorgung. Auch Art. 319 StPO sei unrichtig angewendet worden. Eine klare Straflosigkeit, wie für eine Verfahrenseinstellung gefordert, liege nicht vor.

1.2. Der Rechtsvertreter des Beschuldigten erwidert im Wesentlichen, die Staatsanwaltschaft habe ein umfangreiches Strafverfahren geführt und sei aufgrund der sehr sorgfältigen Untersuchung zum Schluss gekommen, dass sich der Beschuldigte definitiv nicht strafbar gemacht habe. Die Beschwerdeführer hätten in ihrer Strafanzeige dem Beschuldigten «lediglich» angeblich pflichtwidrige Untätigkeit vorgeworfen, kritisierten nun aber die Einstellung des Strafverfahrens wegen Betrugs. Täuschende Machenschaften lägen seitens des Beschuldigten aber keine vor. Weiter habe die Staatsanwaltschaft korrekt festgestellt, dass weder dem Beschuldigten noch der D. AG Vermögenswerte anvertraut worden seien, womit eine allfällige Veruntreuung oder ungetreue Geschäftsbesorgung ebenfalls von vornherein ausscheide. Die Beschwerdeführer

Geschäftsbericht 2025 der Gerichte – Gerichtsentscheide 27 - 137 kritisierten diese Feststellung grundlos mit der Spekulation, es sei nicht ausgeschlossen, dass der Beschuldigte Zugriff auf Krypto-Wallets habe resp. gehabt habe. Die Untersuchung habe keine auch nur ansatzweise in diese Richtung zeigenden Anhaltspunkte zutage gefördert. Dass weitere Untersuchungshandlungen in diese Richtung zielführend wären, hätten die Beschwerdeführer nicht aufgezeigt. Dem Beschuldigten könne richtigerweise kein Vorsatz angelastet werden, er habe keine auch noch so losen Verbindungen zu den mutmasslichen Betrügern F., E., R. usw. und zu den geschädigten Anlegern, keine Vorteile aus den mutmasslich betrügerischen Geschäften sowie damit weder Motiv, noch bzw. erst recht Bereicherungs- oder Schädigungsabsicht.

Der Rechtsvertreter des Beschuldigten erläutert, die Einstellungsverfügung sei weder rechtlich noch tatsächlich zu beanstanden, die Begründung sei einwandfrei und problemlos nachvollziehbar. Die Untersuchung habe gezeigt, dass die D. AG nie ein Bankkonto gehabt habe und ihr somit nie Anlagegelder zugeflossen seien, wie auch dem Beschuldigten nicht. Der Beschuldigte habe weder Kenntnis davon gehabt, dass unter widerrechtlicher Verwendung der Firma der D. AG mutmassliche Anlagegeschäfte getätigt worden seien, noch, dass gestützt darauf Vermögen geflossen sei. Erst recht habe er keine Ahnung, wohin dieses geflossen sei. Es sei unklar, wie der Beschuldigte ihm nicht bekanntes Vermögen auf ihm nicht bekannten Konten von ihm nicht bekannten Akteuren hätte überwachen können. Die Behauptung der Beschwerdeführer, der Beschuldigte habe die Geschäftsführung der D. AG «F.» übertragen, sei aktenwidrig und haltlos. Eine Teilnahme an mutmasslichen Delikten falle mangels subjektiven Tatbestands von Anfang an ausser Betracht, der Staatsanwaltschaft könne auch in dieser Hinsicht kein Vorwurf gemacht werden. Die Untersuchung habe gezeigt, dass die D. AG nicht aktiv tätig gewesen sei; sie habe über kein Bankkonto verfügt und die Zeichnungsberechtigung sei so geregelt (gewesen), dass niemand ohne Mitunterzeichnung des Beschuldigten Rechtsgeschäfte für die Gesellschaft habe eingehen können. Folglich habe es aus Sicht des Beschuldigten keine Gründe gegeben, irgendwelche bösen Vermutungen zu hegen und auch nachvollziehbar keine Gründe, Bewilligungen einzuholen. Folglich habe die FINMA zwar untersucht, jedoch weder ein formelles Verfahren eröffnet noch Massnahmen verfügt.

Auch in Bezug auf die Vertretungsmacht seien die Ausführungen der Staatsanwaltschaft korrekt. Klarerweise seien keine Rechtsgeschäfte zwischen den Beschwerdeführern und der D. AG zustande gekommen. Die Ausstellung der rückdatierten Vollmacht sei zeitlich nach der Unterzeichnung der mutmasslichen Investments erfolgt. Die Vollmacht sei im Rahmen der mutmasslichen Vertragsabschlüsse nicht zum Einsatz gekommen bzw. habe nicht zum Einsatz kommen können. Die Beschwerdeführer hätten nicht ausgeführt, weshalb sie nicht einen Blick ins Handelsregister geworfen hätten, um zu klären, mit wem sie überhaupt Geschäfte schliessen, was doch selbst von juristischen Laien als absolutes Minimum erwartet werden dürfe. Die Behauptung der Beschwerdeführer, die Investments seien, sofern ohne Vollmacht abgeschlossen, immerhin nachträglich genehmigt worden, sei rechtlich unhaltbar. Eine pauschale Genehmigung von irgendwelchen nicht bekannten Geschäften in unbekanntem Umfang mit unbekannten Dritten über Monate hinweg sei dem Schweizer Recht fremd. Ebenso fremd sei dem Schweizer Recht eine Anscheins- oder Duldungsvollmacht. Sodann habe der Beschuldigte keine Musterverträge zur Verfügung gestellt, jedenfalls sei davon in den Akten nichts zu finden.

Der Rechtsvertreter des Beschuldigten ergänzt, die angeblichen, dem Beschuldigten angelasteten Verstösse gegen Finanzmarktgesetze seien frei erfunden. Die FINMA habe die Tätigkeit der D. AG informell untersucht, dabei öffentlich festgestellt, dass es mangels Geschäftstätigkeit nichts zu untersuchen gebe, folgerichtig kein Verfahren eröffnet und folgerichtig keine Massnahmen verfügt. Es sei davon auszugehen, dass die

Geschäftsbericht 2025 der Gerichte – Gerichtsentscheide 28 - 137 FINMA die von den Beschwerdeführern gemachten Verstösse verfolgt hätte, wenn sie nicht erfunden wären.

Der Beschuldigte habe durch die Regelung der Zeichnungsberechtigung Missbrauch so gut es eben gehe - zu verhindern versucht. Gleichwohl scheine es so zu sein, dass mutmassliche Betrüger fernab des örtlichen und sozialen Umfelds des Beschuldigten den Namen der D. AG widerrechtlich benützt hätten. Die mutmasslichen Anleger, darunter die Beschwerdeführer, hätten die Papiere offensichtlich unterzeichnet, ohne ihren scheinbaren Geschäftspartner zu kennen, ohne Abklärungen über ihren scheinbaren Geschäftspartner an die Hand zu nehmen, ohne den Handelsregistereintrag zu konsultieren und ohne sich eine Vollmacht vorlegen zu lassen. Dass sie vor diesem Hintergrund Gutglaubensschutz geltend machen, sei abwegig. Ungeachtet dessen habe der ahnungslose Beschuldigte niemandem schaden wollen.

Betreffend Urkundenfälschung fehle es in Bezug auf eine Falschbeurkundung am Vorsatz und an der Schädigungs- und/oder Vorteilsabsicht.

1.3. Die Staatsanwaltschaft erwidert zur Beschwerde, nach umfangreichen Ermittlungen habe sich herausgestellt, dass nur «F.» und E. als Täter in Frage kämen. Ein Tatverdacht gegen den Beschuldigten habe sich nicht erhärten lassen. Betreffend Betrug fehle es an einer Tathandlung des Beschuldigten. Betreffend Veruntreuung und ungetreue Geschäftsbesorgung führt die Staatsanwaltschaft aus, weder die D. AG noch der Beschuldigte hätten Vermögenswerte erhalten, womit es am anvertrauten Vermögen fehle. In Bezug auf den subjektiven Tatbestand bzw. auf Teilnahmehandlungen sei der erforderliche (Eventual-)Vorsatz nicht erkennbar bzw. beweisbar. Es bestünden keine Anhaltspunkte, dass der Beschuldigte in die mutmasslich betrügerischen Geschäfte von «F.» und G. involviert gewesen sei. Betreffend Urkundenfälschung erklärt die Staatsanwaltschaft, es könne dem Beschuldigten keine Schädigungs- und/oder Vorteilsabsicht bei einer allfälligen Rückdatierung der Vollmacht nachgewiesen werden.

1.4. Die Beschwerdeführer erwidern zu den Stellungnahmen des Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft, diese spielten die Tatsache herunter, dass der Beschuldigte in seiner Rolle als einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsratspräsident mit der Q. mbH am 1. März 2020 eine Vereinbarung abgeschlossen habe, in welcher die Q. mbH der D. AG Musterverträge zur Verfügung stelle. Vergleiche man die Investmentverträge der Beschwerdeführer mit der vorgenannten Vereinbarung, stelle man fest, dass starke Überschneidungen/Ähnlichkeiten bestünden. Die Untersuchungsakten belegten eindeutig, dass es sich bei den in der vorgenannten Vereinbarung referenzierten Musterverträgen um die Basis für die später mit den Beschwerdeführern abgeschlossenen Investmentverträge handle. Weil dies gewesen sei, bevor die ersten Investment-Verträge unterzeichnet worden seien, habe der Beschuldigte von Beginn weg Kenntnis der Investmentverträge gehabt. Der Beschuldigte habe angegeben, dass Mitte 2020 ein Austritt aus der Selbstregulierungsorganisation (SRO) Polyreg erfolgt sei. Mithin habe es der Beschuldigte nicht mehr für nötig erachtet, einer SRO anzugehören, obschon er anfangs März 2020 noch die Vereinbarung mit der Q. mbH abgeschlossen habe, welche die Vermittlung von Finanzprodukten zum Gegenstand gehabt habe. Dass der Austritt aus der SRO so kurz vor dem Abschluss der Investmentverträge erfolgt sei, hinterlasse zudem einen sehr üblen Nachgeschmack. Der Beschuldigte habe seine D. AG für widerrechtliche Handlungen zur Verfügung gestellt und jegliche Kontrolle und Aufsicht vermissen lassen. Er habe daher die betrügerischen Geschäfte zumindest eventualvorsätzlich in Kauf genommen. Nicht die Staatsanwaltschaft habe über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht.

Geschäftsbericht 2025 der Gerichte – Gerichtsentscheide 29 - 137 2. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die von den Beschwerdeführern geltend gemachte Verletzung der Begründungspflicht unbehelflich ist. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 StPO, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) ergibt sich grundsätzlich auch die Pflicht, Entscheide zu begründen (vgl. Art. 80 Abs. 2 StPO). Entscheidend ist dabei, dass die Begründung so abgefasst ist, dass der Betroffene sich ein Bild über die Tragweite des Entscheids verschaffen, diesen auf seine Richtigkeit hin überprüfen und gegebenenfalls sachgerecht weiterziehen kann. Die betreffende Behörde hat wenigstens kurz die Überlegungen zu nennen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt, wobei sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1064/2015 vom 6. September 2016 E. 1.2). Bei einer Einstellungsverfügung hat die Begründung namentlich den Grund für die Erledigung des Verfahrens zu enthalten (Art. 320 Abs. 1 i.V.m. Art. 81 Abs. 3 lit. b StPO). Aus den Erwägungen der Staatsanwaltschaft lässt sich ohne weiteres entnehmen, weshalb eine Einstellung des Verfahrens erfolgte. Die Beschwerdeführer waren in der Lage, die Einstellung sachgerecht anzufechten, was sie im Übrigen auch getan haben. Damit liegt eine ausreichende Begründung vor, auch wenn die Beschwerdeführer diese als falsch erachten.

3. 3.1. Vorliegend stellt sich die Frage, ob die Staatsanwaltschaft zu Recht das Verfahren gegen den Beschuldigten G. betreffend Betrug, Veruntreuung, ungetreue Geschäftsbesorgung und Urkundenfälschung eingestellt hat.

3.2. Die Staatsanwaltschaft verfügt die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO).

Nach Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO ist einzustellen, wenn im Vorverfahren der ursprünglich vorhandene Anfangsverdacht nicht in einem Mass erhärtet werden konnte, dass Aussicht auf ein verurteilendes Erkenntnis besteht, mit anderen Worten ein Freispruch zu erwarten ist (vgl. BGE 138 IV 186 E. 4.1; HEINIGER/RICKLI, Basler Kommentar StPO, 3. Auflage, 2023, Art. 319 N 8; LANDSHUT/BOSSHARD, Kommentar StPO, 3. Auflage, 2020, Art. 319 N 15 f.). Beim Entscheid über Anklageerhebung oder Einstellung gilt nicht der Grundsatz „in dubio pro reo“, sondern „in dubio pro duriore“. Danach darf ein Verfahren grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit eingestellt werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat jedoch nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Wie das Sachgericht die erhobenen Beweise in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht würdigen wird, kann die Staatsanwaltschaft nicht vorhersehen, zumal sie keine verbindliche Beweiswürdigung vornimmt. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (vgl. BGE 143 IV 241 E. 2.2.1.; Urteile des Bundesgerichts 6B_1356/2016 vom 5. Januar 2018 E. 3.1.1. und E. 3.3.3.; 6B_918/2014 vom 2. April 2015 E. 2.1.1.; 6B_698/2016 vom 10. April 2017 E. 2.4.2.; 6B_258/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 2.2.; LANDSHUT/BOSSHARD, a.a.O., Art. 319 N 16 f.).

4. 4.1. Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig

Geschäftsbericht 2025 der Gerichte – Gerichtsentscheide 30 - 137 bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt.

Wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet, wird milder bestraft (Art. 25 StGB). Im Gegensatz zum Haupt- und Mittäter will der Gehilfe an der Haupttat nicht in massgeblicher Weise mitwirken. Er sieht die Straftat nicht als «seine eigene», weiss jedoch oder nimmt zumindest in Kauf, dass seine Hilfeleistung die Straftat erleichtert bzw. ihre Erfolgschancen erhöht (vgl. FORSTER, Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, Art. 25 N 3). Der Tatbeitrag des Gehilfen muss für die Realisierung der Straftat keine «conditio sine qua non» sein, die blosse Förderung der Tat genügt. Sie muss tatsächlich zur Straftat beitragen, ihre Erfol

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