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Appenzell Innerrhoden Bezirksgericht 28.04.2026 (publiziert) KE 5-2026

28. April 2026·Deutsch·Appenzell Innerrhoden·Innerrhoden Bezirksgericht·PDF·583 Wörter·~3 min·31

Zusammenfassung

Nachforderung unentgeltliche Rechtspflege

Volltext

1 - 2 Nachforderung unentgeltliche Rechtspflege Wem die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 52 Abs. 1 VerwGG).

Erwägungen: I. 1. Mit Entscheid vom 20. April 2021 wurde A. die unentgeltliche Rechtspflege im Verfahren V 1-2021 betreffend IVG-Beschwerde gewährt.

Die Gerichtskosten von CHF 600.00 sowie die Entschädigung des Rechtsvertreters von A. von CHF 2'000.00 (somit insgesamt CHF 2'600.00) wurden im Hauptverfahren V 1- 2021 vorab vom Staat getragen. Wie in der Verfügung betreffend Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege festgehalten, ist A. zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 52 VerwGG).

2. Örtlich und sachlich zuständig für die Rückforderung ist wiederum der Kantonsgerichtspräsident Appenzell I.Rh. (Art. 52 i.V.m. Art. 50 Abs. 2 VerwGG analog). 3. Am 22. Januar 2026 wurde A. aufgefordert, die genannten Kosten von CHF 2'600.00 zurückzuzahlen oder, falls dies nach wie vor nicht möglich sein sollte, das Formular «Nachforderung aus unentgeltlicher Prozessführung» ausgefüllt und mit Beilagen zu retournieren.

Weil A. in der Folge das Formular «Nachforderung aus unentgeltlicher Prozessführung» unvollständig retournierte und als Belege lediglich die Kostenzusammenstellung der Swica für die Steuererklärung sowie die Steuererklärung 2024 einreichte, wurde sie mit Schreiben vom 9. Februar 2026 nochmals aufgefordert, das Formular vollumfänglich auszufüllen und mit Unterlagen zu belegen. Zudem wurde sie aufgefordert, mitzuteilen, was sie und ihr Ehemann mit dem gemäss Steuererklärung 2024 bezogenen Freizügigkeitskapital gemacht hätten resp. wo dieses liege.

4. Mit Schreiben vom 2. März 2026 führten A. und ihr Ehemann B. aus, am 27. März 2024 sei ihr Freizügigkeitskapital in Höhe von CHF 70'739.00 ausbezahlt worden. Davon hätten sie CHF 7'500.00 an Ergänzungsleistungen zurückbezahlt. Seit der Auszahlung werde monatlich ein Betrag von ca. 2'000.00 bis CHF 2'500.00 vom Kapital abgezogen, um den täglichen Lebensunterhalt zu decken. Diese Kosten überstiegen deutlich die Leistungen aus AHV und Pensionskasse, weshalb das Kapital zwingend zur Sicherstellung des Lebensunterhalts benötigt werde.

5. Bei Beurteilung der Bedürftigkeit gilt der Grundsatz, dass nur die eigenen und aktuellen Mittel der gesuchstellenden Partei berücksichtigt werden dürfen. Ausgegangen wird vom betreibungsrechtlichen Existenzminimum, unter Zurechnung der Steuerauslagen. Zur Berechnung des prozessualen Zwangsbedarfs wird der Grundbetrag um 30% erhöht. Der eherechtliche Unterhaltsanspruch geht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung dem Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege vor (vgl. BGE 119 Ia 134 E. 4). Bei einem gemeinsamen Haushalt ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen.

In der Lehre wird unter Vorbehalt besonderer Umstände im Einzelfall ein Freibetrag von etwa CHF 10'000.00 bis CHF 15'000.00 propagiert (vgl. WUFFLI/FUHRER, Handbuch

2 - 2 unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, 2019, Rz. 189). Im Kanton St. Gallen gilt in der Regel ein Betrag für einen Erwachsenen von CHF 5'000 und für ein Kind von CHF 2'500 als unantastbar (vgl. Richtlinien zur unentgeltlichen Rechtspflege im Zivilprozess und für die Privatklägerschaft im Strafprozess, Ziff. 2.3).

6. Es ist unbestritten, dass A. und ihr Ehemann B. im Jahr 2024 Freizügigkeitskapital von insgesamt CHF 70'737.90 bezogen haben. Wo dieses Freizügigkeitskapital liegt und wie viel davon noch vorhanden ist, wurde nicht beantwortet und nicht belegt. Auf dem Privatkonto von B. lag am 31. Dezember 2025 gemäss eingereichtem Beleg ein Kapital von CHF 12'277.00. Es liegt damit über dem Freibetrag von CHF 10'000.00, weshalb A. ohne Weiteres in der Lage ist, dem Kanton Appenzell Innerrhoden die vorab getragenen Verfahrenskosten von CHF 2'600.00 zurückzubezahlen.

7. Bei Entscheiden betreffend unentgeltliche Rechtspflege werden in der Regel keine Gerichtkosten erhoben und keine Parteientschädigung zugesprochen.

Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Entscheid KE 5-2026 vom 17. März 2026

Nachforderung unentgeltliche Rechtspflege

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