1 - 25 Strafbare Handlungen gegen Leib und Leben sowie gegen die Freiheit
Der Berufungskläger wurde wegen mehrfacher Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 und Abs. 2 lit. c StGB, mehrfacher qualifizierter einfacher Körperverletzung (gefährlicher Gegenstand) im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 und Ziff. 2 Abs. 1 und Abs. 5 StGB, mehrfacher qualifizierter einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 und Ziff. 2 Abs. 5 StGB und mehrfacher Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 und 2 lit. b StGB zum Nachteil seiner damaligen Lebenspartnerin schuldig gesprochen. Die Straftaten wurden über einen längeren Tatzeitraum und ausschliesslich im Ausland begangen, konkret in Portugal, den Niederlanden und Bosnien. Die Beurteilung, ob in Anwendung von Art. 7 Abs. 3 StGB das einschlägige ausländische Recht oder das schweizerische Recht das mildere Gesetz sei, erfolgte gestützt auf ein Gutachten des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung.
Erwägungen I.
1. A. und B waren seit Dezember 2018 ein Paar. Aus beruflichen Gründen wanderten sie im November 2020 nach Portugal aus. Anfangs April 2023 verliessen sie Portugal und hielten sich in den Niederlanden auf, zuletzt in Amsterdam. Am 12. April 2023 reiste B. allein in die Schweiz zurück, A. kehrte am 14. April 2023 ebenfalls in die Schweiz zurück. B. hielt sich in der Folge an einem sicheren Ort auf, A. an der Adresse seiner Mutter. Vom 15. April 2023 bis 4. Mai 2023 hielt sich A. im Ferienhaus seiner Mutter in Bosnien, Brcko, auf; ab 29. April 2023 auch B. Am 4. Mai 2023 reisten A. und B. in die Schweiz zurück. Bis 16. Mai 2023 lebten beide bei der Mutter von A., wo A. am 16. Mai 2023 festgenommen wurde.
B. beschuldigt A., er habe nach der Auswanderung nach Portugal ihr gegenüber mit regelmässigen körperlichen Übergriffen begonnen. Die Übergriffe hätten insbesondere aus Ohrfeigen, Faustschlägen, an den Haaren reissen, Anspucken, Beschimpfen, Schlagen mit Gegenständen und Würgen bestanden. Ausserdem habe A. während ihres gemeinsamen Aufenthaltes im Ferienhaus seiner Mutter in Brcko, Bosnien, vom 29. April 2023 bis 4. Mai 2023 Todesdrohungen über Textnachrichten verfasst und ihr geschickt. A. habe sie einen Tag nach ihrer Rückkehr aus Bosnien mit einem Fleischmesser bedroht und ihr eine Verletzung zugefügt.
A. ist bezüglich der Drohungen geständig, bestreitet jedoch die ihm vorgeworfenen körperlichen Übergriffe auf B. grösstenteils. Er räumt jedoch ein, ihr 7 Ohrfeigen verpasst zu haben.
2. (….)
3. 3.1. Die Staatsanwaltschaft Appenzell I.Rh. erhob am 21. Februar 2024 gegen A. Anklage beim Bezirksgericht Appenzell I.Rh. wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung (hetero- oder homosexuelle Lebenspartner), mehrfacher Gefährdung des Lebens, mehrfacher Drohung (hetero- oder homosexuelle Lebenspartner) und mehrfacher sexueller Nötigung zum Nachteil von B. (…)
2 - 25 3.2. Das Bezirksgericht Appenzell I.Rh. erliess am 27. August 2024 folgendes Urteil:
1. A. wird freigesprochen vom Vorwurf
1.1. der mehrfachen Vergewaltigung nach aArt. 190 Abs. 1 StGB (Fassung bis 30. Juni 2024), begangen zwischen November 2020 und Februar 2023:
1.2. der mehrfachen Gefährdung des Lebens nach Art. 129 StGB, begangen zwischen April 2022 und 12. April 2023;
1.3. der qualifizierten einfachen Körperverletzung nach Art. 123 Ziff. 1 und Ziff. 2 Abs. 5 StGB, begangen am 7. April 2023;
1.4. der versuchten qualifizierten einfachen Körperverletzung nach Art. 123 Ziff. 1 und Ziff. 2 Abs. 5 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, begangen am 3. Mai 2023;
1.5. der Tätlichkeiten nach Art. 126 Abs. 1 und Abs. 2 lit. c StGB, begangen zwischen April 2021 und dem 27. August 2021 und am 3. Mai 2023, und
1.6. der mehrfachen Drohung nach Art 180 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b StGB, begangen zwischen April 2021 und März 2023.
2. A. wird schuldig gesprochen
2.1. der mehrfachen qualifizierten einfachen Körperverletzung (gefährlicher Gegenstand) nach Art. 123 Ziff. 1 und Ziff. 2 Abs. 1 und Abs. 5 StGB, begangen zwischen Oktober 2022 und März 2023 und am 5. Mai 2023;
2.2. der mehrfachen qualifizierten einfachen Körperverletzung nach Art. 123 Ziff. 1 und Ziff. 2 Abs. 5 StGB, begangen zwischen Juli 2021 und 12. April 2023;
2.3. der mehrfachen Drohung nach Art. 180 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b StGB, begangen zwischen dem 5. und 12. April 2023 und am 2. Mai 2023, und
2.4. der mehrfachen Tätlichkeiten nach Art. 126 Abs. 1 und Abs. 2 lit. c StGB, begangen zwischen 28. August 2021 und 3. April 2023.
3. 3.1. A. wird mit einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren und 5 Monaten bestraft, unter Anrechnung der Untersuchungshaft vom 16. Mai 2023 bis 7. Dezember 2023 und des vorläufigen Strafvollzugs vom 8. Dezember 2023 bis 27. August 2024.
3.2. A. wird verurteilt zu einer Busse von CHF 3’000.00. Bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse beträgt die Ersatzfreiheitsstrafe 30 Tage.
(…)
3.3. Das Urteilsdispositiv wurde am 28. August 2024 versandt. Der Verteidiger meldete am 3. September 2024 Berufung an.
3 - 25
3.4. Am 19. Dezember 2024 wurde das begründete Urteil des Bezirksgerichts Appenzell I.Rh. versandt. Die Dispo-Ziffern 1.5. und 1.6. wurden wie folgt berichtigt:
1.5. der mehrfachen Drohung nach Art 180 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b StGB, begangen zwischen April 2021 und März 2023.
1.6. Das Verfahren wird eingestellt betreffend Tätlichkeiten nach Art. 126 Abs. 1 und Abs. 2 lit. c StGB, begangen zwischen April 2021 und dem 27. August 2021 und am 3. Mai 2023.
(…)
4. Der Verteidiger von A. (nachfolgend Berufungskläger) reichte mit Eingabe vom 8. Januar 2025 die Berufung ein. Am 14. Januar 2025 verzichtete die Staatsanwaltschaft (nachfolgend Berufungsbeklagte) auf eine Anschlussberufung. Das Amt für Inneres Appenzell I.Rh. reichte dem Kantonsgericht einen Vollzugsauftrag für Strafen sowie einen Disziplinarentscheid des Amtes für Justizvollzug Graubünden ein. Am 25. April 2025 ersuchte das Kantonsgericht das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, Lausanne, um einen schriftlichen Amtsbericht. Am 5. Mai 2025 erging die Vorladung zur mündlichen Berufungsverhandlung vom 16. September 2025. Der eingeholte Strafregistereintrag des Berufungsklägers datiert vom 7. Mai 2025. Die Auftragsbestätigung an das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung zur Erstattung eines Rechtsgutachtens erfolgte am 13. Mai 2025. Das Amt für Inneres Appenzell I.Rh. informierte das Kantonsgericht, dass der Berufungskläger per 19. Juni 2025 in den offenen Normalvollzug versetzt werde. Das Gutachten des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung datiert vom 29. August 2025. Die Berufungsverhandlung mit gleichentags durchgeführter mündlicher Urteilseröffnung fand am 6. November 2025 statt.
(…)
II.
1. Die örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ist gegeben (Art. 13 lit. d, Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 11 EG StPO, GS 312). Bezüglich örtlicher und sachlicher Zuständigkeit kann auf die zutreffende vorinstanzliche Erwägung 1.1. verwiesen werden. Daraus geht insbesondere hervor, dass im vorliegenden Fall die appenzell-innerhodischen Behörden aufgrund des Heimatortes Appenzell des Berufungsklägers zuständig sind.
Die Berufungserklärung ging frist- und formgerecht ein (vgl. Art. 399 Abs. 3 StPO).
Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Berufung einzutreten.
2. Den Anträgen in der Berufungserklärung kann entnommen werden, dass sich die Berufung gegen das gesamte Urteil richtet, mit Ausnahme der Dispositiv-Ziffer 1 (5 Freisprüche und 1 Einstellung) und Dispositiv-Ziffer 4 (Aushändigung beschlagnahmtes
4 - 25 Mobiltelefon und beschlagnahmter Laptop nach Rechtskraft des Urteils an A.). Demzufolge sind die Dispositiv-Ziffern 1 und 4 rechtskräftig und somit vollstreckbar.
3. Sanktionen an den ausländischen Begehungsorten Das Gericht bestimmt bei im Ausland verübten Verbrechen und Vergehen die Sanktionen so, dass sie insgesamt für den Täter nicht schwerer wiegen als die Sanktionen nach dem Recht des Begehungsortes (Art. 7 Abs. 3 StGB). Der Grundsatz des milderen Gesetzes gelangt erst auf Rechtsfolgenebene zur Anwendung. Es ist nicht das Gesetz des Begehungsortes anzuwenden, wenn es für den Täter das mildere ist, sondern das Gericht bestimmt die Sanktionen so, dass sie insgesamt für den Täter nicht schwerer wiegen als nach dem Recht des Begehungsortes. Dem Gericht wird dadurch die Mühe erspart, ausländisches Recht anzuwenden und dann zu prüfen, ob das schweizerische Recht zu einem günstigeren Ergebnis geführt hätte (TRECHSEL/VEST, Praxiskommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 5. Aufl. 2025, N. 4 zu Art. 6 StGB sowie N. 15 zu Art. 7 StGB). Eine allfällig mildere ausländische Regelung stellt dabei die obere Grenze des gerichtlichen Ermessensbereichs dar (MANON SIMON, Annotierter Kommentar StGB, 2. Aufl. 2025, N. 4 zu Art. 6 StGB sowie N. 13 zu Art. 7 StGB).
Dem Berufungskläger wird die Begehung von Straftaten in Portugal, in den Niederlanden und in Bosnien-Herzegowina vorgeworfen. Zwecks Ermittlung der ausländischen Straftatbestände, welche mit den vorgeworfenen Straftatbeständen des schweizerischen Rechts vergleichbar sind, wurde beim Institut für Rechtsvergleichung ein Amtsbericht eingeholt. Dieser datiert vom 29. August 2025. Gestützt darauf wird bei jedem strittigen Anklagesachverhalt zu prüfen sein, ob der erstellte Sachverhalt auch nach dem jeweiligen ausländischen Recht strafbar ist. Wo dies der Fall ist, wird die Gesamtstrafenbildung unter Berücksichtigung des Grundsatzes des milderen Rechts nach Art. 7 Abs. 3 StGB durchzuführen sein.
III.
1. Delikte gegen Leib und Leben und gegen die Freiheit 1.1. Vorbemerkungen Weggefallen ist der Teilsachverhalt der sexuellen Nötigung. Beurteilungsgegenstand im zweitinstanzlichen Berufungsverfahren bildet einzig noch der Teilsachverhalt der häuslichen Gewalt, soweit in den dort angeklagten Punkten kein Freispruch oder eine Einstellung erfolgt ist. Dies wird bei der nachfolgenden Beurteilung entsprechend zu berücksichtigen sein.
(…)
1.2. Tätlichkeiten und einfache Körperverletzung, begangen von April 2021 bis März 2023 1.2.1. Der Anklageschrift vom 21. Februar 2024 kann zum obgenannten Tatvorwurf folgendes entnommen werden:
A. und B. waren seit Dezember 2018 ein Paar. Im November 2020 wanderten die beiden aus beruflichen Gründen gemeinsam nach Portugal aus.
5 - 25 Ab April 2021 begann A. gegenüber B. körperlich übergriffig zu werden. Zu Beginn schlug er sie am gemeinsamen Wohnort in Lissabon ca. jeden dritten Tag mit Ohrfeigen mit der flachen Hand. Ab Juli 2021 schlug A. seine Partnerin B. täglich mit seinen Fäusten vorwiegend ins Gesicht und auch in die Rippen. Zusätzlich schlug A. B. ab Juli 2021 mit Gegenständen wie zum Beispiel einem Deodorant, einem Staubsaugerrohr, einem Besenstiel aus Metall oder dem Mobiltelefon an grössere Körperflächen wie zum Beispiel Rücken, Armen und Beinen. Ab April 2022 bis April 2023 schlug A. B. zusätzlich mehrfach, ca. jeden zweiten Tag, in der gemeinsamen Wohnung in Montijo mit einem Schürhaken vom Cheminée. Wenn sie infolge dieser Schläge weinte, schlug er aus Angst, dass die Nachbarn es hören könnten, teilweise noch intensiver auf sie ein. Als Schutz vor den Schlägen zog sich B. teilweise mehrere T-Shirts und Pullover an, wobei es aber vorkam, dass A. ihr befahl, diese auszuziehen und sie sodann ohne diesen Schutz mit dem Schürhaken schlug. Bei diesen Übergriffen bat B. den Beschuldigten jeweils darum, ihr dies nicht anzutun und versuchte teilweise vergeblich, wegzurennen und sich zu verstecken.
Zu den Gewalttätigkeiten kam es immer an den jeweiligen gemeinsamen Wohnorten (Lissabon, Almada und Montijo). Die Übergriffe dauerten jeweils ca. zwischen zehn und zwanzig Minuten, wobei B. den Beschuldigten jeweils darum bat, ihr dies nicht anzutun und vergeblich versuchte, wegzurennen und sich zu verstecken. Auslöser der Gewalttätigkeiten war unter anderem Verzweiflung von A. über seine aktuelle Lebenssituation und finanzielle Situation.
Ab April 2022 würgte A. B. an deren Wohnort in 2800-056 Almada und 2870-413 Montijo, Portugal, im Anschluss an die täglichen Schläge zusätzlich mit beiden Händen von vorne am Hals, die Daumen vorne. Dies machte A., weil B. aufgrund der zuvor ausgeteilten Schläge weinte und er sie durch das Würgen ruhigstellen wollte. B. erlitt dadurch Halsschmerzen, die jeweils ca. drei Tage andauerten.
Durch die diversen Gewaltanwendungen erlitt B. starke Schmerzen und diverse Verletzungen, insbesondere (Abwehr-)Verletzungen an den Händen, Verletzungen der Gelenke, Platzwunden, Hämatome, ein deformiertes Ohr, abgebrochene Zähne und sonstige Verletzungen, die zu Vernarbungen führten. Zudem stellte B. aufgrund von Schlägen gegen die Nieren teils Blut im Urin fest. Ebenso erlitt sie infolge der Gewalt Taubheit in einer Hand sowie Schulterprobleme in der linken Schulter und Rückenschmerzen. Teilweise schlug A. B. so stark, dass sie sich am nächsten Tag nicht mehr bewegen konnte und sie ihre Gelenke nicht mehr spürte.
1.2.2. Tatbestände 1.2.2.1. Art. 126 StGB Tätlichkeiten 1 Wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben, wird, auf Antrag, mit Busse bestraft. 2 Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er die Tat wiederholt begeht: a. an einer Person, die unter seiner Obhut steht oder für die er zu sorgen hat, namentlich an einem Kind; b. an seinem Ehegatten während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung; oder bbis an seiner eingetragenen Partnerin oder seinem eingetragenen Partner während der Dauer der eingetragenen Partnerschaft oder bis zu einem Jahr nach deren Auflösung; oder c. an seinem hetero- oder homosexuellen Lebenspartner, sofern sie auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führen und die Tat während dieser Zeit oder bis zu einem Jahr nach der Trennung
6 - 25 begangen wurde.
Mit dem Tatbestand der mehrfachen Tätlichkeiten nach Art. 126 Abs. 1 und 2 lit. c StGB vergleichbare Bestimmungen des portugiesischen Strafgesetzbuchs
Art. 152 Häusliche Gewalt (Código Penal) 1. Wer mehrfach oder einmal, körperlich oder psychisch, einschliesslich körperlicher Strafen, Freiheitsentzugs und sexuellen Missbrauchs, a. den Ehegatten oder den vormaligen Ehegatten; b. eine Person anderen oder gleichen Geschlechts, mit der der Täter, auch ohne zusammenzuleben, eine [romantische oder] eine eheähnliche Beziehung hat oder hatte; c. den anderen Elternteil eines gemeinsamen Nachkommens ersten Grades oder d. eine aufgrund ihres Alters, ihrer Behinderung, Krankheit, Schwangerschaft oder ökonomischer Abhängigkeit besonders schutzlose Person, die mit ihm zusammenlebt; [e. eine minderjährige Person, welche sein Nachkomme oder der Nachkomme einer der oben unter a), b) und c) genannten Personen ist, auch wenn er nicht mit ihr zusammenlebt;] misshandelt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis 5 Jahren bestraft, wenn keine andere gesetzliche Vorschrift eine schwerere Strafe vorsieht. 2. Im Fall des vorhergehenden Absatzes wird der Täter, wenn er a. die Tat gegen einen Minderjährigen, in der Anwesenheit eines Minderjährigen, am gemeinsamen Wohnsitz oder am Wohnsitz des Opfers begeht, [oder b. persönliche Daten, insbesondere Bilder oder Ton, zum Privatleben eines der Opfer ohne deren Zustimmung öffentlich, durch das Internet oder andere Mittel von Massenkommunikation, verbreitet] mit Freiheitsstrafe von 2 bis 5 Jahren bestraft 3. Wenn die Taten, die in Abs. 1 bezeichnet sind, a. eine schwere Körperverletzung zur Folge haben, wird der Täter mit Freiheitsstrafe von 2 bis 8 Jahren bestraft; b. den Tod zur Folge haben, wird der Täter mit Freiheitsstrafe von 3 bis 10 Jahren bestraft. 4. In den Fällen der vorhergehenden Absätze können dem Beschuldigten als Nebenstrafe sowohl das Verbot, mit dem Opfer in Kontakt zu treten und das Verbot, Waffen zu gebrauchen und mit sich zu tragen, für einen Zeitraum von 6 Monaten bis zu 5 Jahren auferlegt werden wie auch die Pflicht, besondere Programme zur Vorbeugung häuslicher Gewalt zu besuchen. 5. Die Nebenstrafe, mit dem Opfer nicht in Kontakt zu treten, kann das Fernbleiben vom Wohnsitz oder vom Arbeitsplatz des Opfers einschliessen und ihre Verbüssung kann mittels Überwachung durch technische Fernkontrollmittel beaufsichtigt werden. Das Gericht kann dem Täter, der wegen einer in diesem Artikel bezeichneten Straftat verurteilt wurde, aufgrund der Schwere der Tat und ihres Bezugs zu den von ihm ausgeübten Pflichten, die väterliche Gewalt, Vormundschaft oder Pflegschaft für die Dauer von einem Jahr bis 10 Jahren entziehen.
Mit dem Tatbestand der Tätlichkeit vergleichbare Strafbestimmung des niederländischen Strafgesetzbuchs
Die niederländischen Strafbestimmungen für Tätlichkeiten werden bei der einfachen Körperverletzung aufgeführt. In Anbetracht von Art. 304 Abs. 1 Ziff. 1 des niederländischen Strafgesetzbuches (het Weboek von Strafrecht), wonach die häusliche Gewalt als erschwerender Umstand gilt, wird eine im Rahmen von häuslicher Gewalt begangene Tätlichkeit in Anwendung der Richtlinie zur häuslichen Gewalt (Richtlijn voor strafvordering huiselijk geweld) verfolgt. Die Richtlinie zur häuslichen Gewalt ist auf eine versuchte schwere Körperverletzung anwendbar; für eine vollendete schwere
7 - 25 Körperverletzung gilt die Richtlinie für schwere Körperverletzungen (Richtlijn voor strafvordering zware mishandeling .
Artikel 304 (het Weboek von Strafrecht) (1) Die in den Artikeln 300-303 vorgesehenen Freiheitsstrafen können um ein Drittel erhöht werden: 1°. in Bezug auf den Schuldigen, der die Straftat gegen seine Mutter, seinen Vater, zu dem er in einer familiären Beziehung steht, seinen Ehegatten, seinen Lebenspartner, sein Kind, ein Kind, über das er das Sorgerecht ausübt, oder ein Kind, das er als zu seiner Familie gehörig pflegt oder erzieht, oder einen Minderjährigen, der seiner Pflege, Erziehung oder Aufsicht anvertraut ist, begeht; (…)
1.2.2.2. Art. 123 StGB Einfache Körperverletzung 1. Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. 2. Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er Gift, eine Waffe oder einen gefährlichen Gegenstand gebraucht, wenn er die Tat an einem Wehrlosen oder an einer Person begeht, die unter seiner Obhut steht oder für die er zu sorgen hat, namentlich an einem Kind, wenn er der Ehegatte des Opfers ist und die Tat während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung begangen wurde, wenn er die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner des Opfers ist und die Tat während der Dauer der eingetragenen Partnerschaft oder bis zu einem Jahr nach deren Auflösung begangen wurde, wenn er der hetero- oder homosexuelle Lebenspartner des Opfers ist, sofern sie auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führen und die Tat während dieser Zeit oder bis zu einem Jahr nach der Trennung begangen wurde.
Mit Art. 123 Ziff. 1 und Ziff. 2 Abs. 1 und 5 StGB vergleichbare Bestimmungen des portugiesischen Strafgesetzbuchs
Art. 143 Körperverletzung (Código Penal) 1. Wer eine andere Person körperlich verletzt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. 2. Das Strafverfahren wird nur auf Antrag eingeleitet, es sei denn, die Tat wurde gegen ein Mitglied der Sicherheitskräfte oder des Sicherheitsdienstes während der Ausübung des Dienstes begangen. 3. Das Gericht kann von Strafe absehen, wenn a) aus der Tat gegenseitige Verletzungen entstanden und nicht bewiesen wurde, welcher von den Streitenden zuerst angegriffen hat, oder b) der Täter nur auf die Aggression des Angreifers reagiert hat.
Art. 145 Qualifizierte Körperverletzung (Código Penal) 1. Wenn die Körperverletzung unter Umständen herbeigeführt wurde, die eine besondere Verwerflichkeit oder Perversität des Täters zeigen, wird dieser bestraft: a. Im Fall des Art. 143 Abs. 1 mit Freiheitsstrafe bis zu 4 Jahren; b. Im Fall des Art. 143 Abs. 2 und Art. 144-A Abs. 2 mit Freiheitsstrafe von 1 bis 5 Jahren; c. Im Fall von Art. 144 und Art. 144-A Abs. 1 mit Freiheitsstrafe von 3 bis 12 Jahren. 2. Unter anderen sind die in Art. 132 Abs. 2 genannten Umstände dazu geeignet, die besondere Verwerflichkeit oder Perversität des Täters zu zeigen.
8 - 25 Art. 132 Qualifizierte Tötung (Código Penal) 2. Unter anderem offenbaren folgende Umstände die im vorhergehenden Absatz genannte besondere Verwerflichkeit oder Grausamkeit: a. Der Täter ist Verwandter absteigender oder aufsteigender Linie, Adoptivkind, Adoptivvater oder Adoptivmutter des Opfers. b. Der Täter begeht die Tat gegen den Ehegatten, den früheren Ehegatten, gegen eine Person anderen oder gleichen Geschlechts, mit der er, auch ohne zusammenzuleben, eine eheähnliche Beziehung hat oder hatte, oder gegen den anderen Elternteil eines gemeinsamen Nachkommens ersten Grades. c. Der Täter begeht die Straftat gegen eine aufgrund ihres Alters, ihrer Behinderung, Krankheit oder Schwangerschaft besonders schutzlose Person. d. Der Täter wendet Folter an oder handelt grausam, um das Leiden des Opfers zu steigern. e. Der Täter handelt aus Habgier, aus Mordlust oder aus Lust, Leiden zuzufügen, zur Erregung oder Befriedigung des Geschlechtstriebs oder aus einem anderen abstossenden oder belanglosen Grund. f. Der Täter handelt aus rassistischem, religiösem oder politischem Hass oder aus Hass gegen die Hautfarbe, die ethnische oder nationale Herkunft, das Geschlecht [..], die sexuelle Orientierung [oder die sexuelle Identität] g. Der Täter bezweckt, eine andere Straftat vorzubereiten oder deren Ausführung zu erleichtern oder sie auszuführen oder sie zu verdecken oder die Flucht des Täters zu erleichtern oder dessen Straflosigkeit zu sichern. h. Der Täter begeht die Straftat zusammen mit mindestens zwei weiteren Personen oder er verwendet ein besonders gefährliches Mittel oder ein Mittel, dessen Verwendung die Begehung einer gemeingefährlichen Straftat darstellt. i. Der Täter verwendet Gift oder ein anderes heimtückisches Mittel. j. Der Täter handelt kaltblütig, er hat über die zu verwendenden Mittel nachgedacht, oder er beharrt bei der Tötungsabsicht für mehr als 24 Stunden. (…)
Mit dem Tatbestand der mehrfachen einfachen Körperverletzung vergleichbare Bestimmungen des niederländischen Strafgesetzbuchs
Art. 300 (het Weboek von Strafrecht) (1) Eine Misshandlung wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe der vierten Kategorie bestraft. (2) Führt die Tat zu einer schweren Körperverletzung, so wird der Schuldige mit Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren oder mit Geldstrafe der vierten Kategorie bestraft. (3) Hat die Tat den Tod zur Folge, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Jahren oder mit Geldstrafe der vierten Kategorie bestraft. (4) Der Körperverletzung ist die vorsätzliche Schädigung der Gesundheit gleichgestellt. (5) Der Versuch dieser Straftat ist nicht strafbar.
Artikel 301 (het Weboek von Strafrecht) (1) Vorsätzliche (med voorbedachten rade) Misshandlung wird mit Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren oder mit Geldstrafe der vierten Kategorie bestraft. (2) Führt die Tat zu einer schweren Körperverletzung, so wird der Schuldige mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Jahren oder mit Geldstrafe der vierten Kategorie bestraft. (3) Hat die Tat den Tod zur Folge, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu neun Jahren oder mit Geldstrafe der fünften Kategorie bestraft.
Artikel 302 (het Weboek von Strafrecht)
9 - 25 (1) Wer vorsätzlich (opzettelijk) einem anderen eine schwere Körperverletzung zufügt, wird wegen schwerer Körperverletzung mit Freiheitsstrafe bis zu acht Jahren oder mit Geldstrafe der fünften Kategorie bestraft. (2) Hat die Straftat den Tod zur Folge, so wird der Schuldige mit einer Freiheitsstrafe von höchstens zehn Jahren oder Geldstrafe der fünften Kategorie bestraft.
Artikel 303 (het Weboek von Strafrecht) (1) Schwere Körperverletzung, die vorsätzlich (med voorbedachten rade) begangen wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 12 Jahren oder mit Geldstrafe der fünften Kategorie bestraft. (2) Hat die Tat den Tod zur Folge, so wird der Schuldige mit Freiheitsstrafe bis zu 15 Jahren oder mit Geldstrafe der fünften Kategorie bestraft.
Artikel 304 (het Weboek von Strafrecht) (1) Die in den Artikeln 300-303 vorgesehenen Freiheitsstrafen können um ein Drittel erhöht werden: 1°. in Bezug auf den Schuldigen, der die Straftat gegen seine Mutter, seinen Vater, zu dem er in einer familiären Beziehung steht, seinen Ehegatten, seinen Lebenspartner, sein Kind, ein Kind, über das er das Sorgerecht ausübt, oder ein Kind, das er als zu seiner Familie gehörig pflegt oder erzieht, oder einen Minderjährigen, der seiner Pflege, Erziehung oder Aufsicht anvertraut ist, begeht; 2°. In Bezug auf den Täter, der die Straftat systematisch an einem Minderjährigen begeht; 3°. wenn die Straftat gegen einen Beamten in Ausübung oder im Zusammenhang mit der rechtmässigen Ausübung seines Amtes begangen wird; 4°. wenn die Straftat durch Verabreichung lebens- oder gesundheitsgefährdender Stoffe begangen wird. (2) …
(...)
1.2.9. Rechtliche Beurteilung - mehrfache Tätlichkeiten 1.2.9.1. Vorinstanzliches Urteil Die Vorinstanz führte aus, durch die vielfachen Schläge mit der flachen Hand ins Gesicht seiner Lebenspartnerin habe der Beschuldigte den Tatbestand der Tätlichkeiten von Art. 126 Abs. 1 und Abs. 2 lit. c StGB mehrfach erfüllt. Art. 126 StGB sei als Übertretungstatbestand ausgestaltet. Nach Art. 109 StGB verjähre die Strafverfolgung von Übertretungen in drei Jahren, weshalb das Strafverfahren wegen Tätlichkeiten zwischen April 2021 und 27. August 2021 wegen Verjährung einzustellen und der Beschuldigte der mehrfachen Tätlichkeiten nach Art. 126 Abs. 1 und Abs. 2 lit. c StGB, begangen zwischen 28. August 2021 und 3. April 2023, schuldig zu sprechen sei (aus Erwägung 3.10.1.1.).
1.2.9.2. Beurteilung Der Berufungskläger hat vor Kantonsgericht eingeräumt, B. insgesamt 7 Ohrfeigen verpasst zu haben und beantragt vor Kantonsgericht, er sei für mehrfache Tätlichkeiten zu Lasten von B. ab August 2021 schuldig zu sprechen. Typische Tätlichkeit ist die Ohrfeige (TRECHSEL/GETH, Praxiskommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 5. Aufl. 2025, N. 1 zu Art. 126 StGB). Aufgrund der glaubwürdigen Aussagen von B. ist davon auszugehen, dass es eine Vielzahl mehr an Schlägen mit der flachen Hand ins Gesicht von B. gab. Den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in Erwägung 3.10.1.1., dass die vielfachen Schläge des Berufungsklägers mit der flachen Hand ins Gesicht von B. den Tatbestand der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 und 2 lit. c StGB mehrfach erfüllen, und daher der Berufungskläger der mehrfachen Begehung, Tatzeit zwischen 28. August 2021 und 3. April 2023, schuldig zu sprechen ist, ist vollumfänglich zuzustimmen.
10 - 25
Festzuhalten ist, dass die Einstellung des Verfahrens betreffend Tätlichkeiten für die Zeit zwischen April 2021 und 27. August 2021 (Dispositiv-Ziff. 1.6.) in Rechtskraft erwachsen ist.
Sodann ist darauf hinzuweisen, dass die begangenen Tätlichkeiten auch in Portugal strafbar sind. Sie erfüllen den Tatbestand der häuslichen Gewalt im Sinne von Art. 152 Ziff. 1 lit. b des portugiesischen Strafgesetzbuches und betreffen den Tatzeitraum 28. August 2021 bis Ende März 2023. Ebenso sind Tätlichkeiten, dies betrifft den Tatzeitraum ab April 2023 bis 3. April 2023, auch in den Niederlanden strafbar. Zur Anwendung kommt hier der Tatbestand der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 300 (1) i.V.m. Art. 304 (1) Ziff. 1 des niederländischen Strafgesetzbuches. Eine im Rahmen von häuslicher Gewalt begangene Tätlichkeit wird in Anwendung der Richtlinie zur häuslichen Gewalt (Richtlijn voor strafvordering huiselijk geweld) verfolgt (alle Tatbestände siehe Erwägung 1.2.2.).
1.2.10. Rechtliche Beurteilung – mehrfache qualifizierte einfache Körperverletzung 1.2.10.1. Vorinstanzliches Urteil Die Vorinstanz führte aus, nebst den ausgeteilten Ohrfeigen habe der Beschuldigte B. zwischen Juli 2021 und April 2023 vielfach am ganzen Körper mit der Faust und mit Gegenständen geschlagen, getreten und gewürgt. Dadurch habe sie zahlreiche Verletzungen am gesamten Körper erlitten. Die Spuren dieser Misshandlungen seien anlässlich der Anzeigeerstattung teilweise noch gut sichtbar gewesen. Es könne auf die Experten des Instituts für Rechtsmedizin verwiesen werden, welche bei B. Zeichen einer über einen langen Zeitraum stattgefundenen, teils massiven, stumpfen Gewalteinwirkung, vor allem mit länglichen Gegenständen, festgestellt hätten. Die frischen sowie mehrere Monate bis mehrere Jahre alten Hautläsionen seien nicht durch geringfügige Kratzer oder leichte Schläge entstanden. Ursächlich für solche Hautverfärbungen und -vernarbungen sei eine Verletzung des Hautgewebes oder mit anderen Worten offene Wunden, welche nur durch äusserst heftige Schläge hätten entstanden sein können. Damit sei der Grundtatbestand der einfachen Körperverletzung nach Art. 123 Ziff. 1 StGB in objektiver Hinsicht erfüllt. Indem der Beschuldigte gewusst habe, dass er durch seine Faustschläge, Tritte und Schläge mit Gegenständen B. verletzen könne und dies offensichtlich auch gewollt habe, habe er jeweils direktvorsätzlich gehandelt, womit auch der subjektive Tatbestand erfüllt sei. Da es sich beim Opfer um seine Lebenspartnerin gehandelt habe, sei auch die qualifizierte einfache Körperverletzung nach Art. 123 Ziff. 2 Abs. 5 StGB gegeben. Der vom Beschuldigten zwischen Oktober 2022 und März 2023 regelmässig, ca. jeden zweiten Tag verwendete Schürhaken sei als gefährlicher Gegenstand zu betrachten. Gemäss dem Opfer seien die Schläge «mit voller Wucht» erfolgt, sie habe Platzwunden am Rücken und an den Beinen gehabt. Aufgrund seiner objektiven Beschaffenheit – er sei aus Stahl gefertigt und weise eine Spitze aus einem oder mehreren Zinken auf, der oder die rechtwinklig vom Schaft abgebogen seien – sei ein Schürhaken bei heftigen Schlägen gegen den Körper einer Person geeignet, schwere Körperverletzungen zuzufügen. Auch der subjektive Tatbestand sei erfüllt. Wer mit einem Schürhaken auf eine andere Person einschlage, müsse mit dem Zufügen von schweren Verletzungen rechnen. Sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht seien alle Tatbestandsmerkmale der mehrfachen einfachen Körperverletzung zum Nachteil des Lebenspartners und der mehrfachen einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand gegeben. Dass die Verletzungen durch die Sexualpraktiken und mit dem
11 - 25 Einverständnis von B. hätten entstanden sein sollen, seiauszuschliessen. Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe seien somit keine ersichtlich (aus Erwägung 3.10.1.2).
1.2.10.2. Beurteilung Auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in Erwägung 3.10.1.2. kann vollumfänglich verwiesen werden. Somit ist der Berufungskläger der mehrfachen qualifizierten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 und Ziff. 2 Abs. 5 StGB, begangen zwischen Juli 2021 bis 12. April 2023, sowie der mehrfachen qualifizierten einfachen Körperverletzung (gefährlicher Gegenstand) im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 und Ziff. 2 Abs. 1 und Abs. 5 StGB, begangen zwischen Oktober 2022 bis März 2023, schuldig zu sprechen.
Sodann ist festzustellen, dass die genannten qualifizierten einfachen Körperverletzungen (inklusive gefährlicher Gegenstand) auch in Portugal strafbar sind. Sie erfüllen den Tatbestand der qualifizierten Körperverletzung im Sinne von Art. 145 Ziff. 1 i.V.m. Art. 143 Abs. 1 und Art. 145 Ziff. 2 i.V.m. Art. 132 Abs. 2 lit. b des portugiesischen Strafgesetzbuches und betreffen den Tatzeitraum Juli 2021 bis Ende März 2023. Ebenso sind einfache qualifizierte Körperverletzungen (inklusive gefährlicher Gegenstand), dies betrifft den Tatzeitraum ab April 2023 bis 12. April 2023, auch in den Niederlanden strafbar. Zur Anwendung kommt hier der Tatbestand der Misshandlung (Tätlichkeit) im Sinne von Art. 300 (1) und Art. 304 (1) des niederländischen Strafgesetzbuches (sämtliche Tatbestände siehe Erwägung 1.2.2.). Eine im Rahmen von häuslicher Gewalt begangene Tätlichkeit wird in Anwendung der Richtlinie zur häuslichen Gewalt (Richtlijn voor strafvordering huiselijk geweld) verfolgt. Die Richtlinie zur häuslichen Gewalt ist auf eine versuchte schwere Körperverletzung anwendbar; für eine vollendete schwere Körperverletzung gilt die Richtlinie für schwere Körperverletzungen (Richtlijn voor strafvordering zware mishandeling; alle Tatbestände siehe Erwägung 1.2.2.).
1.3. Einfache Körperverletzung und Gefährdung des Lebens, begangen am 11./12. April 2023 1.3.1. Der Anklageschrift vom 21. Februar 2024 kann zum obgenannten Tatvorwurf folgendes entnommen werden:
In der Nacht vom 11. auf den 12. April 2023 kam es zwischen A. und B. aus unbekannten Gründen zu einem Streit im Hostel G., Amsterdam, in welchem sie nächtigten. B. begab sich am 11. April 2023 um ca. 23:40 Uhr nach unten zur Rezeption, um ein Getränk zu holen. Während B. weg war, schrieb A. ihr per Whatsapp unter anderem folgende Worte: «Huuuure – Wooooo – I figge dis lebe jetzt – I figge di i muetere jetzt – jebem ti mater – i figge die jetzt – i boxe di tod – i schwiere uf gott – i figge di jetzt – i figgeee dis lebe jetzt – i erwürge di i schwöre es – Scheiss dreckigi huere – Hureeeeeee». Zurück im Hotelzimmer, welches die beiden mit anderen Gästen teilten, stiess A. um ca. 00:30 Uhr, nachdem die anderen schliefen, B. in der Toilette an die Wand. An einer scharfen Ecke der Wand stiess sie ihren Hinterkopf an, wodurch sie eine blutende Hautverletzung erlitt. In der Folge schlug A. sein Mobiltelefon sowie ein Deodorant auf den Hinterkopf von B., wobei der Schlag mit dem Deodorant so heftig war, dass dieser sich verformte und B. Verletzungen am Hinterkopf erlitt. Zudem schlug A. B. in der Nacht vom 11. auf den 12. April 2023 auch mit der Faust und mit dem Fuss, an welchem er einen Turnschuh trug, mehrmals ins Gesicht, sodass B. zu bluten begann und dabei Verletzungen im Gesicht,
12 - 25 unter anderem am Mund, erlitt. Ausserdem würgte A. B. mit beiden Händen von vorne am Hals, die Daumen vorne, so fest und lange, bis sie das Bewusstsein verlor.
1.3.2. Tatbestände Siehe Erwägung 1.2.2.
(…)
1.3.9. Rechtliche Beurteilung 1.3.9.1. Vorinstanzliches Urteil Die Vorinstanz führte aus, indem der Beschuldigte seine Partnerin so heftig gegen die Wand gestossen habe, dass sie sich eine blutende Wunde am Hinterkopf zugezogen habe, habe er den objektiven Tatbestand der einfachen Körperverletzung erfüllt. Auch die Schläge mit dem Mobiltelefon und einem Deodorant auf den Kopf sowie die Faustschläge und Fusstritte ins Gesicht von B. mit Blutergüssen und Hautabschürfungen im Gesicht und am Hinterkopf würden den Tatbestand erfüllen. In subjektiver Hinsicht habe der Beschuldigte vorsätzlich gehandelt. Er sei entsprechend der mehrfachen qualifizierten einfachen Körperverletzung nach Art. 123 Ziff. 1 und Ziff. 2 Abs. 5 StGB, begangen am 12. April 2023 schuldig zu sprechen (aus Erwägung 3.10.3.).
1.3.9.2. Beurteilung Auf die zutreffende vorinstanzliche Erwägung 3.10.3. kann vollumfänglich verwiesen werden. Somit hat sich der Berufungskläger der mehrfachen qualifizierten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 und Ziff. 2 Abs. 5 StGB, begangen am 12. April 2023, schuldig gemacht.
Anzufügen ist, dass der bezüglich des Würgens anlässlich der Übernachtung im Hostel G. erfolgte Freispruch vom Vorwurf der Gefährdung des Lebens (Dispositiv-Ziff. 1.2) in Rechtskraft erwachsen ist.
Sodann ist festzustellen, dass die am 11./12. April 2023 begangenen qualifizierten einfachen Körperverletzungen auch in den Niederlanden strafbar sind. Diesbezüglich kann auf die Ausführungen in vorstehender Erwägung 1.2.10.2. verwiesen werden.
1.4. Drohungen, begangen von April 2021 bis 2. Mai 2023 1.4.1. Der Anklageschrift vom 21. Februar 2024 kann zum obgenannten Tatvorwurf folgendes entnommen werden:
Nebst diesen Gewalttätigkeiten bedrohte A. B., während die beiden in Portugal wohnten und sich dort aufhielten, wöchentlich, teilweise auch täglich, sowohl schriftlich über Textnachrichten als auch mündlich über Sprachnachrichten oder telefonisch. Durch die Drohungen bekam B. Angst um ihr Leben, begann zu zittern und zu weinen.
Insbesondere in der Nacht vom 23. auf den 24. November 2022, 01:18 Uhr, schrieb A. B. per Whatsapp folgende Textnachricht: «Im 3 min isch mis hamdy do – umd schlüssel – Los – Sust schlahni di zemme do vor alne im stege hus». In derselben Nacht schrieb A. B. folgende Worte; «Den soele bulle cho und ali jebem ti mater – Tote mensch bisch .im stege hus figgi di…kuchi messer isch i d ejacke – Tod – Tod – Tod – Du gsesch jetzt
13 - 25 was gmacht hesch . wen bluetend und tod nebe im ligsch – zerst rami dr smesse id foze dene i herz und jopf so das 100 pro tod bisch – in schnidi in zwei teili». Des Weiteren drohte er B. auch damit, dass er ihrer Grossmutter Fotos und Videos mit sexuellen Handlungen von ihr zuschicken werde. Durch diese Nachrichten wurde B. in Angst versetzt, sodass sie zu zittern und weinen begann und zudem um ihr Leben und ihr Ansehen bei der Familie fürchtete.
Am 29. November 2022, zwischen 16:07 und 16:08 Uhr, schrieb A. B. per Whatsapp folgende Textnachrichten: «Br8ngsch mr mia handy nid bisch en tote menacg», «Igmoriersch mi brichi dini knoche». B. nahm diese Worte ernst und bekam Angst um ihr Leben.
Aus ihrer Wohnung in 2870-413 Montijo schickte A. am 15. Januar 2023, um 20:57 Uhr, eine Sprachnachricht via Whatsapp mit folgendem Inhalt: «Ich schwör der auf alles. Ich blockier dich jetzt überall. Uf Handy, Uf Whatsap, Nummerä, uf alles. So das du mir nümm alüte oder schriebe chasch. Und i schwör dir du chunsch nöd do i diä Wohnig. Chunsch du do hi, i schwör der uf alles ich stich dich ab. Probier nur do hi cho du Schlampe, du Eledigi, Du Nutte, du Hure. Drüüü Stund für än Tweni. Mini Feriä machsch du kaputt. Kei Zigi hani. Du lohsch mi ohni ei einzigi Zigi. Du chunsch niä meh do ine. Niä meh. Du verdammti Nutte. Egal was du jetzt schriebsch. Du chunsch niä meh. Fick dich du Nutte». Um 20:58 Uhr schickte A. B. folgende Whatsapp-Sprachnachricht: «Ghörsch du mini Sprochnochrichte? Du müäsch nümm uf dä Bus warte. Würki nöd. Chum nöd um Montijo. Ich meins tod ernscht. Chum nöd. Diesmol isch äs nöd wiä immer. Chum nöd. Ich töd dich. Ich schwöre». Durch diese Sprachnachrichten bekam B. Angst um ihr Leben.
Am 22. Januar 2023, 16:40 Uhr, schickte A. B. eine Sprachnachricht mit folgendem Inhalt: «Nei, nei äs got nöd ums (unverständlicher Teil). Äs goht ums ignoriere. Du weisch äs gnau. Du überchunsch jetzt zerst mol Füscht uf d Schnorre und nocher flügsch us däre Wohnig». Um 16:54 Uhr schickte er folgende Sprachnachricht: «Für das ignoriere glaub mer bisch än tote Mensch. Eifach nu no än tote Mensch. Ignorier du mich…». Dadurch wurde B. in Angst versetzt.
Während dem gemeinsamen Aufenthalt in Amsterdam, zwischen Ende März 2023 und dem 12. April 2023, drohte A. B. täglich mehrfach telefonisch mit dem Tode. Insbesondere sagte er ihr am 11. April 2023 zwischen 7:02 Uhr und 11:32 Uhr telefonisch mehrmals, dass er sie draussen auf der Strasse aufhängen werde oder dass er ihr den Schädel auf dem Bordstein spalten werde, wenn sie keine Lösung zum Wohnen und Geld verdienen fände. Durch diese Worte wurde B. in Todesangst versetzt und fürchtete sich um ihr Leben.
1.4.2. Tatbestände Art. 180 StGB Drohung 1. Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. 2. Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er: b. der hetero- oder homosexuelle Lebenspartner des Opfers ist, sofern sie auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führen und die Drohung während dieser Zeit oder bis zu einem Jahr nach der Trennung begangen wurde.
14 - 25 Mit dem Tatbestand der mehrfachen Drohung vergleichbare Tatbestände des niederländischen Strafgesetzbuchs
Art. 284 (het Weboek von Strafrecht) 1. Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe der vierten Kategorie wird bestraft: 1. wer eine andere Person rechtswidrig durch Gewalt oder eine andere Handlung oder durch Androhung von Gewalt oder einer anderen andlung, die sich entweder gegen diese andere Person oder gegen Dritte richtet, zwingt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden; 2. wer einen anderen durch Drohung mit übler Nachrede oder Verleumdung zwingt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. 2. In den Fällen der Nr. 2 wird die Straftat nur auf Antrag der Person verfolgt, gegen die sie begangen worden ist.
Art. 285 (het Weboek von Strafrecht) 1. Die Androhung offener und gemeinsam begangener Gewalt gegen Personen oder Sachen, die Androhung von Gewalt gegen eine international geschützte Person oder ihr geschütztes Eigentum, die Androhung des Begehens einer Straftat, die eine Gefahr für die allgemeine Sicherheit von Personen oder Sachen oder eine allgemeine Gefahr für die Erbringung von Dienstleistungen darstellt, die Androhung einer Vergewaltigung oder einer sexuellen Nötigung, die Androhung von Straftaten gegen das Leben, die Androhung einer Geiselnahme, die Androhung einer schweren Körperverletzung oder die Androhung einer Brandstiftung werden mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe der vierten Kategorie bestraft. 2. Erfolgt diese Drohung schriftlich und unter einer bestimmten Bedingung, so wird sie mit Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren oder mit Geldstrafe der vierten Kategorie bestraft. (…)
Artikel 285b (het Weboek von Strafrecht) 1. Wer rechtswidrig und systematisch die Privatsphäre einer anderen Person in der Absicht verletzt, die andere Person zu zwingen, etwas zu tun oder zu unterlassen oder etwas zu dulden oder Angst einzuflößen, wird wegen Stalking mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe der vierten Kategorie bestraft. 2. Die Strafverfolgung findet nur auf Antrag der Person statt, gegen die die Straftat begangen wurde.
Mit dem Tatbestand der mehrfachen Drohung vergleichbare Tatbestände des Strafgesetzes von Bosnien-Herzegowina
Art. 180 (Krivicni zakon Brcko distrikta Bosne i Hercegovine) (1) Wer die Sicherheit einer Person durch eine ernsthafte Drohung gefährdet, sie oder eine ihr nahestehende Person zu töten, schwer zu verletzen, ihrer Freiheit zu berauben oder zu entführen oder ihr durch Brandstiftung, Explosion oder eine andere allgemein gefährliche Handlung oder Mittel Schaden zuzufügen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten bestraft. (2) Wird die in Absatz 1 dieses Artikels genannte Tat gegen einen Amtsträger in Ausübung seines Amtes oder gegen mehrere Personen begangen oder hat sie [die Tat] die Bürger erheblich gestört oder wurde sie als Teil einer Gruppe oder einer kriminellen Vereinigung begangen, so wird sie mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. 3) Wer die Sicherheit eines Ehepartners, eines Lebenspartners, eines Elternteils seines Kindes oder einer anderen Person, zu der er eine enge Beziehung unterhält oder unterhalten hat, durch Stalking, häufige
15 - 25 Überwachung oder andere Formen des Mobbings gefährdet, wird mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr bestraft.
(…)
1.4.9. Rechtliche Beurteilung 1.4.9.1. Vorinstanzliches Urteil Die Vorinstanz führte aus, der Beschuldigte habe seine Partnerin durch die schweren verbalen Drohungen, sie umzubringen, zu schlagen oder aus der Wohnung zu werfen, verbunden mit den ständigen gewalttätigen Übergriffen, jeweils in Angst und Schrecken versetzt und damit den objektiven Tatbestand der Drohung mehrfach erfüllt. Auch der subjektive Tatbestand sei zu bejahen. Mit seinem Vorgehen habe er B. in Angst und Schrecken versetzen wollen. Dass die ständigen Drohungen der normale Umgangston zwischen ihnen gewesen sei, wie es vom Beschuldigten behauptet werde, sei mit den Nachrichten von B. widerlegt. Dass er die Drohungen nicht ernst gemeint habe, mit seinen verbalen Ausrastern seine Wut am besten habe beruhigen können, sei ebenfalls eine Schutzbehauptung und mit den jeweiligen Beteuerungen von B., ihm zu gehorchen, nicht zu vereinen. Immerhin habe der Beschuldigte an der Hauptverhandlung nach Anhören seiner Sprachnachricht vom 15. Januar 2023 diese als brutal und krank bezeichnet. Schliesslich belege auch der Chatverlauf zwischen B. und C. zur Frage, was sie machen könne, sollte sie aus der Wohnung ausgeschlossen werden, dass es sich nicht um leere Drohungen gehandelt habe. Im portugiesischen Strafgesetzbuch (Código Penal Português vom 4. September 2007) sei der Tatbestand der Drohung in Art. 153 generell als Antragsdelikt ausgestaltet. Es fehle ein rechtsgültiger Strafantrag wegen den in Portugal begangenen Drohungen, begangen zwischen April 2021 und März 2023. Entsprechend habe ein Freispruch von der mehrfachen Drohung, begangen zwischen April 2021 und März 2023, zu erfolgen. Für die Drohungen in den Niederlanden und in Bosnien sei der Beschuldigte hingegen der mehrfachen Drohung nach Art. 180 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b StGB, begangen zwischen dem 5. und 12. April und am 2. Mai 2023, schuldig zu sprechen (aus Erwägung 3.10.4.).
1.4.9.2. Beurteilung Auf die zutreffende vorinstanzliche Erwägung 3.10.4. kann vollumfänglich verwiesen werden.
Eine Ergänzung ist zum Einwand des Verteidigers anzubringen, in der Anklageschrift stehe nichts zur vom Berufungskläger mit seinen Drohungen beabsichtigten Wirkung. Es frage sich, ob der Berufungskläger den Willen gehabt habe, sein Opfer in Angst oder Schrecken zu versetzen. Beim Tatbestand von Art. 180 StGB handelt es sich um ein Vorsatzdelikt, was zweifellos auch bei den einschlägigen niederländischen und bosnischen Bestimmungen der Fall ist. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts reicht in der Anklageschrift hinsichtlich der Vorsatzelemente grundsätzlich der Hinweis auf den gesetzlichen Straftatbestand im Anschluss an die Darstellung des Sachverhalts als zureichende Umschreibung der subjektiven Merkmale, wenn der betreffende Tatbestand nur vorsätzlich begangen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_1404/2020 vom 17. Januar 2022 E. 1.4.3). Diesen Anforderungen ist in der vorliegenden Anklageschrift mit der Schilderung des Sachverhalts und der anschliessenden Nennung des Tatbestands von Art. 180 StGB Genüge getan. Explizite Ausführungen, ob der subjektive
16 - 25 Tatbestand erfüllt ist oder nicht, waren nicht erforderlich. Anzufügen ist, dass der Wille des Beschuldigten, seine Partnerin in Schrecken oder Angst zu versetzen, für das Kantonsgericht gestützt auf die gesamte Aktenlage klar als gegeben betrachtet werden kann. Somit ist der Berufungskläger der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 und 2 lit. b StGB, begangen zwischen dem 5. und 12. April 2023 in den Niederlanden und am 2. Mai 2023 in Bosnien schuldig zu sprechen.
Anzufügen ist, dass der bezüglich der mehrfachen Drohung, begangen zwischen April 2021 und März 2023, erfolgte Freispruch in Rechtskraft erwachsen ist (siehe Dispositiv- Ziff. 1.5).
Sodann ist festzustellen, dass die vom 5. bis 12. April 2023 begangenen mehrfachen Drohungen auch in den Niederlanden strafbar sind. Die massiven Drohungen erfüllen den Tatbestand von Art. 284 Abs. 1 Ziff. 1 des niederländischen Strafgesetzbuches. Gemäss Abs. 2 von Art. 284 handelt es sich bei Abs. 1 Ziff. 1 von Art. 284 nicht um ein Antragsdelikt. Die Richtlinie zur Strafverfolgung bei Drohung (Richtlijn voor strafvorderung bedreiging) beschreibt die genaueren Umstände der Strafverfolgung in diesen Fällen. Sie verweist auf die Richtlinie (Richtlijn voor strafvordering huiselijk geweld) für die im Zusammenhang mit häuslicher Gewalt begangenen Straftaten. Ebenso sind Drohungen, dies betrifft die Tatzeit 2. Mai 2023, auch in Bosnien strafbar. Zur Anwendung kommt hier der Tatbestand der Gefährdung der Sicherheit im Sinne von Art. 180 (1) des Strafgesetzes von BD (Krivicni zakon Brcko distrikta Bosne i Hercegovine; sämtliche Tatbestände siehe Erwägung 1.4.2.).
(…)
2. Strafzumessung 2.1. Vorinstanzliches Urteil Die Vorinstanz führte aus, in casu sei - mit Ausnahme der Übertretungen - für die mehrfache qualifizierte einfache Körperverletzung und die mehrfache Drohung eine Freiheitsstrafe auszusprechen. Eine - für einzelne Delikte theoretisch mögliche - Geldstrafe erscheine ungeeignet und unzweckmässig. Eine Freiheitsstrafe sei somit, auch unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips, für jedes der einzelnen Delikte gerechtfertigt. Die Tatmehrheit rechtfertige überdies eine Erweiterung des Strafrahmens auf 4,5 Jahre. Die Schläge mit dem Schürhaken seien innerhalb der Deliktsgruppe der einfachen Körperverletzung die schwersten Delikte. Innerhalb dieser Delikte seien alle Vorfälle gleichwertig, wobei die genaue Anzahl nicht eruierbar sei. Erstellt seien Schläge mit dem Schürhaken jeden 2. Tag während 6 Monaten zwischen Oktober 2022 und März 2023, d.h. an rund 90 Tagen. Es rechtfertige sich vorliegend, bei der Festlegung der Strafhöhe die Mehrfachbegehung in einer Gesamtschau zu würdigen. Eine Einsatzstrafe für die mehrfache qualifizierte einfache Körperverletzung (gefährlicher Gegenstand) von 3 Jahren erweise sich als angemessen. Eine erste Erhöhung dieser Einsatzstrafe sei für die weiteren Schläge mit Faust und Füssen sowie mit Gegenständen von Juli 2021 bis 12. April 2023 vorzunehmen. Auch hier erweise sich die Festsetzung einer separaten Einsatzstrafe für jede einzelne Körperverletzung als unangebracht. Es sei von praktisch täglichen Übergriffen während rund 19 Monaten auszugehen, weshalb es sich angesichts der grossen Anzahl (ca. 650 Vorfälle), der gleichen Vorgehensweise, wobei eine individuelle Beschreibung der Einzeltaten unmöglich sei, auch hier rechtfertige, eine Tatgruppe für die Festsetzung einer angemessenen Einzelstrafe zu bilden. Das
17 - 25 Tatverschulden wiege auch hier mittelschwer bis schwer. Eine hypothetische Einsatzstrafe von 2 Jahren erscheine angemessen. Das noch leichte Tatverschulden für die einfache Körperverletzung mit einem Messer führe zu einer hypothetischen Einsatzstrafe von 6 Monaten Freiheitsstrafe. Da eine Mehrheit von Drohungen gegen B. ausgesprochen worden seien, deren genaue Anzahl nicht eruierbar sei, rechtfertige es sich, eine hypothetische Einsatzstrafe für neun Vorfälle, einer pro Tag, festzusetzen. Das Tatverschulden wiege für alle Drohungen mittelschwer, was jeweils zu einer hypothetischen Einsatzstrafe von 4 Monaten führe. In Anwendung des Asperationsprinzips werde gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB folgende Gesamtstrafenbildung vorgenommen: Die Einsatzstrafe für die mehrfache qualifizierte einfache Körperverletzung (mit einem gefährlichen Gegenstand) von 3 Jahren Freiheitsstrafe werde um 1 Jahr Freiheitsstrafe für die mehrfache qualifizierte einfache Körperverletzung (Lebenspartner) und um 5 Monate für die mehrfache Drohung erhöht. Insgesamt ergebe dies eine Freiheitsstrafe von 53 Monaten oder 4 Jahren und 5 Monaten. Zu den Täterkomponenten sei zu sagen, dass das Nachtatverhalten des Beschuldigten keinen Anlass für eine Strafreduktion gebe. Ebenso sei keine besondere Strafempfindlichkeit ersichtlich. Der Beschuldigte weise eine Vorstrafe auf. Am 27. Mai 2019 sei er von der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes und wegen Fahrens eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen und einer Busse von CHF 800.00 verurteilt worden. Allgemeine Strafmilderungsgründe im Sinne von Art. 48 StGB seien nicht ersichtlich. Ein Strafmilderungsgrund nach Art. 19 StGB liege ebenso nicht vor. Das Gutachten von Dr. med. E., Fachzentrum Forensik Ostschweiz, attestiere dem Beschuldigten eine volle Schuldfähigkeit und schliesse eine verminderte Schuldfähigkeit zum Zeitpunkt der Taten aus. Für die mehrfachen Tätlichkeiten nach Art. 126 Abs. 1 und Abs. 2 lit. c StGB sei eine Busse auszufällen. Unter Berücksichtigung des mittelschweren bis schweren Verschuldens, der Mehrfachbegehung und den finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten erscheine eine Busse von CHF 3'000.00 angemessen. Für den Fall des schuldhaften Nichtbezahlens sei eine Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Tagen auszufällen (aus Erwägungen 5.1.-5.8.).
(…)
2.3. Rechtliche Grundlagen Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Je leichter es für ihn gewesen wäre, die von ihm übertretene Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld (vgl. BGE 127 IV 101 E. 2a; TRECHSEL/SEELMANN, Praxiskommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 5. Aufl. 2025, N. 23 zu Art. 47 StGB).
Die Strafe bemisst sich Art. 47 StGB folgend nach dem objektiven und subjektiven Tatverschulden sowie den täterbezogenen Komponenten, wobei die einzelnen Faktoren in einer Gesamtbetrachtung zu würdigen sind. Sie können entsprechend auch nicht selbständig gerügt bzw. angefochten werden (SIMMLER/SELMAN, Annotierter Kommentar StGB, 2. Aufl. 2025, N. 1 zu Art. 47 StGB).
18 - 25
Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StPO nur möglich, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt (sog. «konkrete Methode»; BGE 144 IV 217 E. 2.2 mit Präzisierung in E. 3.6). Hat das Gericht eine Strafe für mehrere Straftaten auszusprechen, hat es zunächst für jede von ihnen die Art der Strafe zu bestimmen (BGE 144 IV 313 E. 1). Bei der Wahl der Strafart trägt der Richter neben dem Verschulden des Täters, der Angemessenheit der Strafe, ihren Auswirkungen auf den Täter und auf seine soziale Situation sowie ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention Rechnung (BGE 147 IV 241 E. 3). Dabei berücksichtigt das Gericht, dass bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall jene gewählt werden soll, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft. Dies gilt auch im Rahmen der Gesamtstrafenbildung (Urteile des Bundesgerichts 6B_1239/2023 vom 22. Januar 2024 E. 1.1.2; 6B_658/2021 vom 27. Januar 2022 E. 2.3.1; BGE 144 IV 217 E. 3.3.1). Der Richter hat sich als erstes zu fragen, ob unter Berücksichtigung aller Tatumstände eine Strafe bis zu 180 Tageseinheiten noch angemessen ist. Die Frage ist zunächst mit Blick auf die verschuldens- beziehungsweise tatangemessene Strafe zu beantworten. Aufgrund der Täterkomponenten kann diese einstweilige Einschätzung indessen revidiert werden (MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, Rz. 467).
Erkennt das Gericht an Stelle einer Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe, hat es diese Wahl näher zu begründen (Art. 41 Abs. 2 StGB; BGE 144 IV 313 E. 1).
2.4. Somit hat das Kantonsgericht in einem ersten Schritt für jede Straftat zu bestimmen, was für eine Strafart es konkret als schuldadäquat erachtet.
Folgende Schuldsprüche liegen vor: - mehrfache Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 und Abs. 2 lit. c StGB - mehrfache qualifizierte einfache Körperverletzung (gefährlicher Gegenstand) im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 und Ziff. 2 Abs. 1 und Abs. 5 StGB - mehrfache qualifizierte einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 und Ziff. 2 Abs. 5 StGB - mehrfache Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 und 2 lit. b StGB.
Art. 126 Abs. 1 und Abs. 2 lit. c StGB droht Busse an. Art. 123 Ziff. 1 und Ziff. 2 Abs. 1 und Abs. 5 StGB droht Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe an. Art. 123 Ziff. 1 und Ziff. 2 Abs. 5 StGB droht Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe an. Art. 180 Abs. 1 und 2 lit. b StGB droht Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe an.
Der Tatbestand von Art. 126 Abs. 1 und 2 lit. c StGB sieht eine Busse als Sanktion vor,
19 - 25 während bei den übrigen Tatbeständen eine Geld- oder eine Freiheitsstrafe möglich ist. Somit fällt der Tatbestand von Art. 126 Abs. 1 und 2 lit. c StGB bei der Bildung einer Gesamtstrafe von vorneherein weg und es wird eine separate Strafe auszufällen sein. Bezüglich der übrigen Tatbestände ist zu prüfen, ob eine Geld- oder Freiheitsstrafe angemessen ist. Je nachdem ist die Bildung einer Gesamtstrafe möglich oder nicht. Zu berücksichtigen ist zudem, dass sämtliche Straftaten im Ausland begangen wurden, so dass das schweizerische Recht nicht schwerer wiegen darf als das am Begehungsort geltende Recht (siehe Erwägung II. 3.).
2.5. Strafart 2.5.1. Vorbemerkungen Die Vorinstanz bemerkt in Erwägung 5.2. zu Recht, dass sämtliche vom Berufungskläger gegenüber seiner damaligen Lebenspartnerin begangenen Delikte in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang stehen. Dazu gehören mehrfache Drohungen und gewalttätige Übergriffe auf B. Bei der Deliktsgruppe der mehrfachen qualifizierten einfachen Körperverletzung erfolgte das Tatvorgehen meistens nach einem gleichartigen Schema, die genaue Anzahl der Übergriffe ist nicht bekannt, doch es steht fest, dass es eine Vielzahl über einen längeren Zeitraum ist. Innerhalb dieser Deliktsgruppe kann, wie dies die Vorinstanz getan hat, unterschieden werden zwischen den körperlichen Übergriffen einerseits in Form von Schlägen mit der Faust und den Füssen, mit Gegenständen sowie Würgen am Hals und andererseits die erhöhte Gefährlichkeit bezüglich der Schläge mit dem Schürhaken. Weiter sticht aus den jeweils nach dem gleichen Muster ablaufenden Gewalttätigkeiten des Berufungsklägers gegenüber B. der Vorfall im Hostel G. in der Nacht vom 11./.12. April 2023 heraus.
2.5.2. Strafart mehrfache qualifizierte einfache Körperverletzung (Schläge mit der Faust und Füssen, mit Gegenständen, unter anderem mit dem Schürhaken, sowie Würgen am Hals; Vorfall vom 11./12. April 2023)
Bei der objektiven Tatschwere ist zunächst die Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts oder – wie es in der bisherigen Rechtsprechung auch genannt wird – der Erfolg zu berücksichtigen [Erfolgsunwert]. Dazu ist etwa das Ausmass der Gefährdung zu rechnen (TRECHSEL/SEELMANN, a.a.O., N. 20 zu Art. 47 StGB). Die objektive Tatschwere bemisst sich nicht nur nach dem Erfolg, sondern auch nach der Verwerflichkeit des Handelns (SIMMLER/SELMAN, a.a.O., N. 11 zu Art. 47 StGB). Der Berufungskläger verübte gegenüber seiner damaligen Lebenspartnerin während vieler Monate unzählige brutale körperliche Übergriffe, teilweise mit (gefährlichen) Gegenständen. Diesbezüglich kann auf die zutreffende vorinstanzliche Erwägung 5.3.1. verwiesen werden. Erschwerend hinzukommt, dass sich das Paar im Ausland befand, wirtschaftlich und finanziell in einer sehr schwierigen Lage war, und es für B. in dieser Situation in erhöhtem Mass schwierig war, sich gegen die Gewalttätigkeiten des Berufungsklägers zur Wehr zu setzen. Die objektive Tatschwere muss als mittelschwer bis schwer bezeichnet werden.
Sodann ist die subjektive Tatschwere zu bestimmen. Zur subjektiven Tatschwere (resp. Handlungsunwert) gehört auch das zwar im Gesetz nicht genannte, in der Rechtsprechung aber oft verwendete Kriterium der Intensität des verbrecherischen Willens (TRECH- SEL/SEELMANN, a.a.O., N. 22 zu Art. 47 StGB). Bezüglich der subjektiven Tatschwere ist insbesondere entscheidend, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, also über welches
20 - 25 Mass an Entscheidungsfreiheit der Täter verfügt (TRECHSEL/SEELMANN, a.a.O., N. 23 zu Art. 47 StGB). Die Beweggründe, welche in Abs. 2 von Art. 47 StGB aufgeführt werden, entlasten, wenn sie achtenswert, altruistisch, selbstlos sind; sie belasten, wenn der Täter egoistische Ziele verfolgt (TRECHSEL/SEELMANN, a.a.O., N. 24 zu Art. 47 StGB). Die Beweggründe des Berufungsklägers waren rein egoistischer Art und es sind keine Umstände ersichtlich, welche die unzähligen schmerzhaften, entwürdigenden und massiven Übergriffe, welche bleibende körperliche Schäden bei B. hinterliessen, in einem günstigeren Licht erscheinen liessen. Im Gegenteil manipulierte der Berufungskläger B. nach Belieben, indem er beispielsweise von ihr verlangte, sie müsse Geld, eine neue Wohnung, Arbeit etc., auftreiben und sie dann dafür «bestrafte», teils mit Schlafentzug, wenn sie die von ihm gestellte «Aufgabe» nicht nach seinen Vorstellungen erledigte. Kurzum gesagt benützte der Berufungskläger seine damalige Lebenspartnerin als Ventil für seine Wut und Frustration über die schwierige finanzielle Lage, in welcher sie sich befanden. Die subjektive Tatschwere ist ihm daher vollumfänglich anzurechnen und wiegt ebenfalls mittelschwer bis schwer.
Insgesamt ist aufgrund der Tatumstände von einem mittleren bis schweren Tatverschulden auszugehen. Gestützt darauf ist zu prüfen, ob für diese Tat eine Freiheits- oder Geldstrafe verschuldens- bzw. tatangemessen ist.
Das Kantonsgericht ist mit der Vorinstanz einig (siehe Erwägung 5.2.), dass aufgrund der Tatumstände, dem nicht mehr leichten Verschulden des Berufungsklägers und unter dem Gesichtswinkel der Prävention für jede einzelne Tatbegehung eine Freiheitstrafe auszusprechen ist. Die Geldstrafe, welche (abgesehen von der Busse) als die «leichteste Strafe für Strafmündige» gilt (TRECHSEL/KELLER, Praxiskommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 5. Aufl. 2025, N. 1 zu Art. 34 StGB), ist hier nicht mehr angemessen. Die Wahl einer Geldstrafe als weniger einschneidende Sanktion ist auch mit Blick auf das Verhältnismässigkeitsprinzip nicht zweckmässig und wirkungslos. Gestützt auf Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB ist die Anordnung einer Freiheitsstrafe für jede einzelne Tatbegehung aus Präventionsgründen geradezu geboten, um den Berufungskläger von der Begehung weiterer Straftaten im häuslichen Kontext abzuhalten. Zu erinnern ist daran, dass der Berufungskläger bereits gegenüber seiner früheren Lebenspartnerin F. gewalttätig wurde und ihm ausserdem das psychiatrische Gutachten eine hohe Rückfallgefahr bezüglich häuslicher Gewalt attestiert. Hinzuweisen ist hier auf seine Äusserung vom 14. April 2023 in einer WhatsApp-Nachricht an seine Mutter, er werde nie wieder ein Mädchen wie B. haben. Es gebe nichts, dass er ihr nicht angetan habe. Jetzt würden wieder 4 Jahre verloren gehen (vorinstanzliche Erwägung 3.5.2.6.). Daraus spricht nicht Bedauern über seine an B. verübten massiven körperlichen Übergriffe, sondern Selbstmitleid, nicht wieder eine Lebenspartnerin zu finden, die solches erduldet. Kommt hinzu, dass eine Geldstrafe aufgrund fehlender finanzieller Mittel voraussichtlich nicht vollzogen werden könnte (Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB). Anzufügen ist weiter, dass Täterkomponenten, welche zu einer Revision dieser Einschätzung führen könnten, nicht ersichtlich sind. So liegt u.a. kein Geständnis vor, vom Berufungskläger zugestanden sind einzig 7 Ohrfeigen, und wie dargelegt, sind bei ihm auch keine Einsicht und Reue vorhanden.
2.5.3. Strafart mehrfache Drohungen Bezüglich der objektiven und subjektiven Tatschwere kann auf die Begründung der Vorinstanz in Erwägung 5.5., erster bis dritter Absatz, verwiesen werden. Die genaue Anzahl Tatbegehungen ist auch hier nicht bekannt. Hingegen kommt das Kantonsgericht in
21 - 25 Abweichung zur Vorinstanz zum Schluss, dass das Tatverschulden nicht mittelschwer, sondern auch hier ein mittelschweres bis schweres ist.
Bezüglich der rechtlichen Voraussetzungen der Prüfung, ob für diese Taten eine Freiheits- oder Geldstrafe verschuldens- bzw. tatangemessen ist, kann auf die Ausführungen in vorstehender Erwägung 2.5.2. verwiesen werden. Bezüglich der schweren Drohungen ist zu beachten, dass der Berufungskläger im häuslichen Kontext massive körperliche Gewalt gegenüber B. ausgeübt hatte. Beispielsweise stiess er nach dem körperlichen Übergriff mit Verletzungsfolgen im Hostel G. in Amsterdam in der Nacht vom 11. auf den 12. April 2023 massivste Drohungen aus, in welchen er B. mit dem Tod drohte. Selbst nach der Flucht von B. von den Niederlanden in die Schweiz drohte der Berufungskläger ihr in einer Textnachricht am 2. Mai 2023 erneut mit dem Tod. Dies zeigt deutlich die Unbelehrbarkeit des Berufungsklägers. B. verhielt sich, wie vorerwähnt, jeweils rein defensiv und entschuldigte sich beim Berufungskläger für «ihr Verhalten». Unter diesen Gesichtspunkten kommt auch bei der Tatgruppe der Drohungen in Berücksichtigung der Schwere des Verschuldens sowie unter dem Aspekt der Prävention nur eine Freiheitsstrafe für jede Drohungshandlung in Frage. Eine Geldstrafe wäre auch hier sinn- und wirkungslos. Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass auch hier kein Geständnis vorliegt. Der Berufungskläger musste die Tatbegehungen anerkennen, da diese aufgrund der Auswertung seines Mobiltelefons nachweisbar waren. Einsicht und Reue liegen bei ihm auch hier nicht vor.
2.5.4. Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen ist die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StPO nur für gleichartige Strafen möglich. Dies ist bei der Tatgruppe der mehrfachen qualifizierten einfachen Körperverletzung sowie derjenigen der mehrfachen Drohung der Fall. Für die mehrfachen Tätlichkeiten wird eine Busse auszusprechen sein.
2.6. Gesamtstrafenbildung 2.6.1. Nach dem Wortlaut von Art. 49 Abs. 1 StGB beginnt die Gesamtstrafenbildung zwingend mit der Festsetzung der (konkreten) Einsatzstrafe (BGE 144 IV 217 E. 3.5.3). In einem ersten Schritt ist die schwerste Straftat anhand der abstrakten Strafdrohung des Gesetzes zu ermitteln (MATHYS, a.a.O., Rz. 484).
2.6.2. Einsatzstrafe Da vorliegend alle Delikte, für welche eine Freiheitsstrafe auszusprechen sein wird, dieselbe abstrakte Strafandrohung vorsehen, ist von den an B. verübten Schlägen des Berufungsklägers mit dem Schürhaken in der Wohnung in Montijo, Portugal, teilweise auf deren nackten Körper, als schwerstem Delikt auszugehen. Diese Vorfälle fanden zwischen Oktober 2022 und März 2023 statt. Somit ist die Einsatzstrafe anhand eines solchen Übergriffs, bei welchem der Berufungskläger den Schürhaken gegen B. einsetzte, festzusetzen.
Sämtliche Taten mit dem Schürhaken wurden in Portugal begangen. Somit ist zu prüfen, ob das einschlägige portugiesische Recht milder als das schweizerische Recht ist. Wie in Erwägung 1.2.10.2. festgehalten, erfüllen die Schläge mit dem Schürhaken in Portugal den Tatbestand der qualifizierten Körperverletzung im Sinne von Art. 145 Ziff. 1 i.V.m. Art. 143 Abs. 1 und Art. 145 Ziff. 2 i.V.m. Art. 132 Abs. 2 lit. b des portugiesischen Strafgesetzbuches. Art. 145 Ziff. 1 sieht eine Freiheitsstrafe bis zu 4 Jahren vor, wenn die
22 - 25 Körperverletzung unter Umständen herbeigeführt wurde, die eine besondere Verwerflichkeit oder Perversität des Täters zeigen. Die besondere Verwerflichkeit oder Perversität des Täters offenbart der Umstand, dass der Täter die Tat gegen eine Person anderen oder gleichen Geschlechts begeht, mit der er eine eheähnliche Beziehung hat oder hatte (Art. 145 Ziff. 2 i.V.m. Art. 132 Ziff. 2 lit. b des portugiesischen Strafgesetzbuches). Somit ist das schweizerische Recht, welches Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe androht, das mildere Recht.
Wie aufgezeigt, geht das Kantonsgericht bei sämtlichen qualifizierten einfachen Körperverletzungen von einem mittleren bis schweren Tatverschulden aus, somit auch bezüglich des Übergriffs mit dem Schürhaken. Bezüglich der einzelnen Strafzumessungsfaktoren kann auf die vorstehende Erwägung 2.5.2. verwiesen werden. Als dem Tatverschulden angemessen erachtet das Kantonsgericht eine Einsatzstrafe von 10 Monaten.
2.6.3. Vorfälle mit dem Schürhaken von Oktober 2022 bis März 2023 Als nächstes ist die Einsatzstrafe von 10 Monaten aufgrund der vom Berufungskläger vielfach begangenen Schläge mit dem Schürhaken in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Wie die Vorinstanz in Erwägung 5.3.3. zutreffend ausführt, fanden die Übergriffe mit dem Schürhaken jeden 2. Tag während 6 Monaten zwischen Oktober 2022 und März 2023 statt. Die genaue Anzahl ist unbekannt. Für diese Übergriffe erscheint eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten als angemessen. Davon sind 16 Monate zu asperieren.
2.6.4. Weitere Vorfälle von Juli 2021 bis 12. April 2023 Eine weitere Erhöhung der Einsatzstrafe von 10 Monaten ist für die weiteren Schläge des Berufungsklägers mit der Faust und Füssen sowie mit Gegenständen und das Würgen von B. am Hals vorzunehmen. Auch hier geht das Kantonsgericht von einem mittleren bis schweren Tatverschulden aus. Bezüglich der einzelnen Strafzumessungs-faktoren kann wiederum auf die vorstehende Erwägung 2.5.2. verwiesen werden. In der Zeit von Juli 2021 bis 12. April 2023, somit während rund 21 Monaten und 12 Tagen bzw. rund 642 Tagen, ereigneten sich praktisch jeden Tag Übergriffe dieser Art (vgl. auch vorinstanzliche Erwägung 5.3.4.). Die genaue Anzahl ist unbekannt. Zu berücksichtigen ist hier, dass ein Teil der Schläge mit Gegenständen bereits mit der Freiheitsstrafe für die Schläge mit dem Schürhaken abgegolten ist. Zudem ist zu berücksichtigen, dass das Verletzungsrisiko von Schlägen mit dem Schürhaken zumindest im Vergleich mit einem Teil der anderen vom Berufungskläger verwendeten Gegenstände, etwa Deodorant, Staubsaugerrohr, Mobiltelefon höher sein dürfte.
Diese Straftaten, begangen vom Juli 2021 bis 12. April 2023, wurden grösstenteils in Portugal begangen und nur ein sehr kleiner Teil in den Niederlanden. Wie aus vorstehender Erwägung 2.6.2 hervorgeht, beurteilt sich die Tatzeit Juli 2021 bis Ende März 2023 nach schweizerischem Recht, da es das mildere Recht ist. Für diese gewaltsamen Übergriffe erscheint, unter Vorbehalt des allenfalls milderen niederländischen Rechts für die 12 Tage im April 2023, ebenfalls eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten als angemessen, wovon 16 Monate zu asperieren sind.
Für die Begehung der Taten in den Niederlanden von April 2023 bis 12. April 2023 ist zu prüfen, ob das schweizerische oder das niederländische Recht das mildere ist. Je nach Ergebnis ist eine Korrektur für diese Tatzeit an den vorstehend asperierten 16 Monaten
23 - 25 vorzunehmen. Wie in Erwägung 1.2.10.2. festgehalten, erfüllen die vorstehend erwähnten Straftaten den Tatbestand der Misshandlung (Tätlichkeit) im Sinne von Art. 300 (1) und von Art. 304 (1) Ziff. 1 des niederländischen Strafgesetzbuches. Art. 300 (1) sieht für eine Misshandlung eine Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder eine Geldstrafe der vierten Kategorie, bzw. von 25'750 EUR, vor. Art. 304 (1) Ziff. 1 bestimmt, dass die in den Art. 300-303 vorgesehenen Freiheitsstrafen um ein Drittel erhöht werden können, in Bezug auf den Schuldigen, der die Straftat gegen seinen Lebenspartner begeht. Das Gutachten des Instituts für Rechtsvergleichung weist hier darauf hin, dass das niederländische Recht Richtlinien enthält, welche für jede Straftat je nach Umständen das zu erwartende Strafmass festsetzt. Entsprechend enthalte die Richtlinie zum Strafverfahren bei dem mit der Tätlichkeit vergleichbaren Tatbestand der «Misshandlung» (Richtlijn voor strafvordering mishandeling) eine Liste von Taten, welche als «Misshandlung» qualifiziert werden. Weiter wird ausgeführt, dass gemäss Art. 304 Abs. 1 Ziff. 1 des niederländischen Strafgesetzbuches, wonach die häusliche Gewalt als erschwerender Umstand gelte, eine im Rahmen von häuslicher Gewalt begangene Tätlichkeit in Anwendung der Richtlinie zur häuslichen Gewalt verfolgt werde. Die Richtlinie zur häuslichen Gewalt sei auf eine versuchte schwere Körperverletzung anwendbar, für eine vollendete schwere Körperverletzung gelte die Richtlinie für schwere Körperverletzungen (Richtlijn voor strafvordering zware mishandeling).
Die Rechtslage in den Niederlanden für die Art Delikte, wie sie vorliegend zu beurteilen sind, ist komplex. Die Richtlinie für die Strafverfolgung bei schwerer Misshandlung, welche ausdrücklich auch für die häusliche Gewalt gilt, qualifiziert «Schläge gegen den Kopf/Kopfstoss (Kopfstösse) oder Tritte gegen den Körper, oder Opfer in etwas hineinstossen/abdrängen» als schwere Körperverletzung und droht Ersttätern eine Freiheitsstrafe von 6 bis 18 Monaten an. Für «Werfen, Schlagen mit einem Gegenstand», was ebenfalls als schwere Körperverletzung gilt, ist bei Ersttätern eine Freiheitsstrafe von 12 bis 24 Monaten vorgesehen. Die Richtlinie für Strafverfahren bei häuslicher Gewalt sieht bei Misshandlung (Art. 300/304 des niederländischen Strafgesetzbuchs) und leichten Verletzungen «Ein oder mehrere Schläge/Tritte, Hieb-/oder Stosswaffe, Kopfstoss oder geworfener Gegenstand» für einen Ersttäter als mildeste Bestrafung 60 Stunden gemeinnützige Arbeit und 2 Wochen Freiheitsstrafe zur Bewährung (Bewährung mit besonderen Auflagen) vor.
Zugunsten des Berufungsklägers ist auf die mildeste Strafandrohung des niederländischen Rechts abzustellen. Zu prüfen ist, in welchem Umfang die mildere Bestrafung für die 12 Tage zu berücksichtigen ist. Der Tatzeitraum von 12 Tagen in den Niederlanden macht lediglich einen Anteil von 1.9% der gesamten Tatzeit von 642 Tagen aus. Angemessen erscheint vorliegend eine Reduktion der asperierten 16 Monate um ½ Monat auf 15 ½ Monate.
2.6.5. Drohungen vom 5. bis 12. April 2023 und am 2. Mai 2023 Zuletzt ist eine Erhöhung der Einsatzstrafe von 10 Monaten für die vom Berufungskläger in der Zeit vom 5. bis 12. April 2023 und am 2. Mai 2023 gegenüber B. ausgestossenen Drohungen festzusetzen. Das Kantonsgericht geht auch hier von einem mittleren bis schweren Tatverschulden aus. Bezüglich der einzelnen Strafzumessungsfaktoren kann auf die vorstehende Erwägung 2.5.3. verwiesen werden. Die Vorinstanz geht hypothetisch von 9 Vorfällen, somit einem pro Tag aus. Die tatsächliche Zahl der Tatbegehungen dürfte jedoch weit höher liegen, da der Berufungskläger in seiner Einvernahme vom 15.
24 - 25 November 2023 einräumte, es stimme, dass er B. in Amsterdam täglich mehrfach mit dem Tod gedroht habe. Zugunsten des Berufungsklägers ist jedoch von 9 Vorfällen auszugehen. Für diese Drohungen erachtet das Kantonsgericht eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten als angemessen, wovon 4 Monate zu asperieren sind.
8 dieser 9 Vorfälle wurden in den Niederlanden und 1 in Brcko, Bosnien, begangen. Somit ist bezüglich beider Länder zu prüfen, welches jeweils das mildere Recht ist.
Wie in Erwägung 1.4.9.2. festgehalten, erfüllen die massiven Drohungen zwischen dem 5. und 12. April 2023 den Tatbestand von Art. 284 Abs. 1 Ziff. 1 des niederländischen Strafgesetzbuches. Gemäss Abs. 2 von Art. 284 handelt es sich bei Abs. 1 Ziff. 1 von Art. 284 nicht um ein Antragsdelikt. Art. 284 Abs. 1 Ziff. 1 sieht als Strafandrohung Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe der vierten Kategorie (25'750 EUR) vor. Die Richtlinie zur Strafverfolgung bei Drohung (Richtlijn voor strafvorderung bedreiging) beschreibt die genaueren Umstände der Strafverfolgung in diesen Fällen. Sie verweist auf die Richtlinie (Richtlijn voor strafvordering huiselijk geweld) für die im Zusammenhang mit häuslicher Gewalt begangene Straftaten. Die Richtlinie für Strafverfahren bei häuslicher Gewalt sieht bei nur verbaler Bedrohung (Art. 285) für Ersttäter eine Strafe von 20 Stunden gemeinnütziger Arbeit und 2 Wochen zur Bewährung vor. Somit ist das niederländische Recht das mildere Recht als das schweizerische. Das Kantonsgericht erachtet für die 8 Vorfälle in den Niederlanden eine Freiheitsstrafe von 16 Wochen unbedingt (8 x 2 Wochen) als angemessen. Davon sind 10 Wochen zu asperieren.
Die Drohung vom 2. Mai 2023 erfüllt, unter Verweis auf Erwägung 1.4.9.2., den Tatbestand der Gefährdung der Sicherheit im Sinne von Art. 180 (1) des Strafgesetzes von BD. Diese Bestimmung sieht eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten vor. Dieses Recht ist folglich milder als das schweizerische Recht. Für diesen einzelnen Vorfall ist eine unbedingte Freiheitsstrafe von 3 Wochen festzusetzen, wovon 2 Wochen zu asperieren sind.
Für die insgesamt 9 Vorfälle ist somit die Einsatzstrafe von 10 Monaten um weitere 12 Wochen bzw. um 3 Monate zu erhöhen.
2.6.6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine Einsatzstrafe von 10 Monaten für einen Vorfall mit dem Schürhaken festgesetzt wurde. In Anwendung des Asperationsprinzips wurde die Einsatzstrafe aufgrund der in einer Vielzahl begangenen Schläge mit dem Schürhaken um 16 Monate erhöht, um zusätzliche 15½ Monate wegen weiterer körperlicher Übergriffe und abschliessend wegen der Drohungen nochmals um 3 Monate. Dies ergibt eine Gesamtstrafe von 44½ Monaten bzw. 3 Jahren und 8½ Monaten.
2.6.7. Unter Verweis auf die vorinstanzliche Erwägung 5.7. zu den Täterkomponenten bleibt es bei der vorstehend festgesetzten Strafe. Anzufügen ist, dass aufgrund der Strafhöhe von über drei Jahren Freiheitsstrafe der bedingte Strafvollzug ausgeschlossen ist (Art. 42 Abs. 1 StGB). Die Untersuchungshaft vom 16. Mai 2023 bis 7. Dezember 2023 und der vorzeitige Strafvollzug vom 8. Dezember 2023 bis 6. November 2025 werden angerechnet.
2.7. Der Verteidigung beantragt für die mehrfachen Tätlichkeiten die Bestrafung mit einer Busse. Somit kann es bei der Sanktionsart der Busse bleiben. Die von der Vorinstanz
25 - 25 ausgefällte Busse von CHF 3'000.00 sowie einer Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Tagen bei schuldhaftem Nichtbezahlen erscheinen als angemessen. Es kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen in der vorinstanzlichen Erwägung 5.8. verwiesen werden. Anzufügen ist, dass der Berufungskläger vor Vorinstanz 6 Ohrfeigen eingestanden hat, vor Kantonsgericht neu 7 Ohrfeigen.
3. Haftbedingungen 3.1. Der Verteidiger hat vor Kantonsgericht ausgeführt, er habe anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung aufgezeigt, dass man A. in der Untersuchungshaft habe schmoren lassen, trotz Anträgen um vorzeitigen Strafvollzug. Erst als er das Departement involviert habe, habe sich etwas bewegt. Konsequenz sei trotzdem gewesen, dass A. mehr als ein halbes Jahr nach dem Gesuch um vorzeitigen Strafantritt in unwürdigen Umständen habe in Appenzell bleiben müssen. Das sei hart gewesen, da habe er sehr daran zu arbeiten gehabt. Vor diesem Hintergrund sei sicher eine Strafreduktion angezeigt.
3.2. Die allgemeinen Angaben des Verteidigers zur Untersuchungshaft in Appenzell, wonach die Infrastruktur veraltet sei und die Umstände unwürdig seien, erlauben keine Prüfung der behaupteten Rechtswidrigkeit der vom Berufungskläger vom 16. Mai 2023 bis 8. Dezember 2023 verbrachten Untersuchungshaft in Appenzell I.Rh. Es fehlen detaillierte Angaben dazu, was genau an den Haftbedingungen rechtswidrig war, z.B. Platzverhältnisse, Aufenthalt im Freien etc., und was die erstandene Untersuchungshaft konkret für Auswirkungen auf den Berufungskläger hatte. Es ist dem Kantonsgericht daher gestützt auf die Vorbringen des Verteidigers nicht möglich, über eine allfällige Haftreduktion zu entscheiden. Dem Berufungskläger bleibt es unbenommen, Klage gegen den Kanton Appenzell I.Rh. einzureichen und eine Genugtuung wegen rechtswidrigen Haftbedingungen einzureichen (siehe Behördenverordnung, GS 170.010).
4. Die Berufung von A. ist teilweise gutzuheissen (Freispruch bezüglich des angeklagten Vorfalls mit dem Messer am 5. Mai 2023 sowie leichte Reduktion der Strafhöhe).
(…)
Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Entscheid K 2-2024 vom 6. November 2025
Dieser Entscheid ist am 6. November 2025 in Rechtskraft erwachsen.