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Aargau Verwaltungsbehörden Departement Volkswirtschaft und Inneres 26.03.2001 AGVE_2001_119

26. März 2001·Deutsch·Aargau·Verwaltungsbehörden Departement Volkswirtschaft und Inneres·PDF·1,186 Wörter·~6 min·7

Zusammenfassung

Referendumsrecht; das obligatorische Referendum ist im Gemeindegesetz abschliessend geregelt und kann nicht in der Gemeindeordnung erweitert werden.

Volltext

2001 Gemeinderecht 551 Die Rechtsmittelbelehrung hat die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist zu nennen. b) Verfügungen und Entscheide sind verbindliche Anordnungen einer Verwaltungsbehörde in Einzelfällen, die Rechte oder Pflichten begründen oder deren Bestand, Nichtbestand oder Umfang feststellen (Michael Merker, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Kommentar zu den §§ 38 - 72 VRPG, Zürich 1998, N 4 zu § 38). Es braucht nicht weiter dargelegt zu werden, dass der nichtbewilligende Beschluss des Gemeinderates vom 7. August 2000 eine Verfügung begründet, wird doch das Recht des Beschwerdeführers, gemäss Bestattungs- und Friedhofreglement ein bestimmtes Grabdenkmal zu errichten, verneint. Folglich wäre gemäss Gesetz eine Rechtsmittelbelehrung unentbehrlich gewesen. Der Gemeinderat vermag den rechtsgenüglichen Nachweis nicht zu erbringen, dass er die Rechtsmittelbelehrung - wie behauptet - im Nachhinein nachgereicht hat. Ihn trifft diesbezüglich die Beweislast. 119 Referendumsrecht; das obligatorische Referendum ist im Gemeindegesetz abschliessend geregelt und kann nicht in der Gemeindeordnung erweitert werden. Entscheid des Departements des Innern vom 26. März 2001 in Sachen F.S. gegen die Einwohnergemeinde R. Sachverhalt Anlässlich der Einwohnergemeindeversammlung vom 18. Juni 1999 stellte F.S. unter Traktandum "Verschiedenes" den Überweisungsantrag, wonach zwei Bestimmungen in die Gemeindeordnung aufzunehmen seien, damit einerseits über Verpflichtungskredite, welche einen bestimmten Betrag überschreiten, automatisch an der Urne abgestimmt werden müsse und andererseits die Versammlung Berichte der Delegierten zur Kenntnis nehmen müsse. Der Gemeindeammann hat dieses Begehren entgegengenommen.

552 Verwaltungsbehörden 2001 Mit Eingabe vom 7. November 2000 reicht F.S. eine Beschwerde ein und stellt das Begehren, dass das Inkrafttreten von Beschlüssen der Gemeindeversammlung, die geeignet seien, den Finanzhaushalt der Gemeinde massgebend zu beeinflussen, auszusetzen sei, bis ein an der Sommergemeinde 1999 eingebrachter, diesen Themenbereich betreffender Antrag auf Ergänzung der Gemeindeordnung abschliessend behandelt sei. Zur Begründung bringt er im Wesentlichen vor, dass er unter Traktandum "Verschiedenes" der Gemeindeversammlung vom 18. Juni 1999 den Antrag eingereicht habe, die Gemeindeordnung in dem Sinne zu ergänzen, dass stark finanzrelevante Beschlüsse der Gemeindeversammlung dem obligatorischen Referendum unterstellt werden sollten. Seither herrsche zu diesem Begehren Funkstille, was in klarer Weise gegen § 28 des Gemeindegesetzes verstosse. Schlimmer als die formale Verletzung des Gesetzes finde er die sich aus den Begleitumständen aufzwingende Vermutung, dass es sich dabei nicht einfach um eine Trölerei handle, sondern um den Versuch, die Bürger über den Tisch zu ziehen. Aus den Erwägungen 2. a) Gemäss § 28 Abs. 1 GG ist jeder Stimmberechtigte befugt, der Versammlung die Überweisung eines neuen Gegenstandes an den Gemeinderat zum Bericht und Antrag vorzuschlagen. Der Gemeindeammann kann ein derartiges Begehren von sich aus entgegennehmen. Dies ist zulässig. Mit der Entgegennahme eines Vorschlages erübrigt sich eine Abstimmung über diesen. Der vom Gemeinderat zu prüfende Gegenstand ist auf die Traktandenliste der nächsten Versammlung zu setzen. Ist dies nicht möglich, so sind ihr die Gründe darzulegen (§ 28 Abs. 2 GG). Der überwiesene Gegenstand muss in jedem Fall traktandiert werden. Bei einem unzulässigen Vorschlag darf allerdings kein materieller Beschluss gefasst werden (vgl. Andreas Baumann, Die Kompetenzordnung im aargauischen Gemeinderecht, Aarau 1986, S. 352). Die Stimmberechtigten sind aber in jedem Fall zu informieren, aus welchen Gründen der überwiesene

2001 Gemeinderecht 553 Gegenstand nicht behandelt werden kann. Ein in der Gemeindeversammlung eingebrachter Vorschlag muss mit dem übergeordneten Recht im Einklang stehen sowie in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht durchführbar sein. Ansonsten darf über den Gegenstand kein Beschluss gefasst werden. b) Der Gemeindeammann hat den Antrag des Beschwerdeführers entgegengenommen (vgl. Protokoll der Einwohnergemeindeversammlung vom 18. Juni 1999). Damit gilt das Begehren als überwiesen, und es entsteht die Pflicht zur Traktandierung. An der nächsten Gemeindeversammlung sind die Stimmberechtigten zumindest über die Gründe der Nichtbehandlung des überwiesenen Gegenstandes zu informieren. 3. Der Beschwerdeführer hat an der Gemeindeversammlung vom 18. Juni 1999 einen Überweisungsantrag auf die Aufnahme zweier neuer Normen in der Gemeindeordnung gestellt. Zum einen wollte er eine Bestimmung schaffen, wonach über Verpflichtungskredite, welche einen noch zu bestimmenden Betrag überschreiten, automatisch an der Urne abgestimmt werden soll. Das heisst, der Beschwerdeführer verlangt die Einführung eines obligatorischen Finanzreferendums. Die Gemeindeversammlung sollte zum anderen die Berichte von Delegierten der Gemeindeverbände zur Kenntnis nehmen. Beide Begehren sind unzulässig. a) Gemäss § 33 Abs. 2 GG unterliegen der Urnenabstimmung in allen Fällen: Erlass und Änderung der Gemeindeordnung (lit. a); Beschlüsse über Änderungen im Bestand von Gemeinden (lit. b) sowie Beschlüsse auf Einführung der Organisation mit Einwohnerrat (lit. c). Diese Regelung ist abschliessend. Andernfalls müsste eine klare Vorschrift wie bei Gemeinden mit Einwohnerrat bestehen. Dort wird in § 57 GG explizit vorgeschrieben, dass der Gesamtheit der Stimmberechtigten zum Entscheid durch die Urne von der Gemeindeordnung ausdrücklich bezeichnete weitere Geschäfte vorgelegt werden müssen. Eine analoge Bestimmung für Gemeinden mit Gemeindeversammlung fehlt. Daraus lässt sich ableiten, dass man diesen Gemeinden nicht die Möglichkeit einräumen wollte, in der Gemeindeordnung eine Erweiterung des obligatorischen Referendums vorzusehen. Diese Auslegung entspricht auch dem seinerzeiti-

554 Verwaltungsbehörden 2001 gen Willen des Gesetzgebers. Bei den Beratungen zum Gemeindegesetz ist eine Einschränkung und nicht eine Ausdehnung des Referendumsrechts gewünscht worden. Man wollte die Gemeindeversammlung stärken. In der Versammlungsdemokratie ist das obligatorische Referendum zudem ein wesensfremdes Element. Aus den vom Beschwerdeführer angerufenen Bestimmungen ergibt sich nichts Gegenteiliges. In § 16 GG sind nur die einzelnen Organe der Gemeinden mit Gemeindeversammlung aufgezählt. Welche Aufgaben diese zu übernehmen haben, kann daraus indes nicht abgeleitet werden. Mit den weiteren Zuständigkeiten der Gemeindeorgane in § 18 Abs. 1 lit. f GG hat der Gesetzgeber primär an die Zuweisung neu auf die Gemeinde zukommende Aufgaben gedacht (vgl. Protokoll des Grossen Rates vom 12. September 1978, Votum Dr. Louis Lang). Hingegen geht aus den Materialien nicht hervor, dass mit dieser Bestimmung eine Grundlage für die Einführung des obligatorischen Referendums geschaffen werden sollte. Aus der Zuständigkeitsregelung von § 18 Abs. 1 lit. f GG kann der Beschwerdeführer somit nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die Einführung eines obligatorischen Finanzreferendums ist somit nach dem geltenden Gemeindegesetz nicht zulässig. b) In welcher Weise die Stimmberechtigten über die Angelegenheiten eines Verbandes zu orientieren sind, kann nicht in der Gemeindeordnung einer einzelnen Gemeinde festgesetzt werden. Damit würde in unzulässiger Weise in die Verbandsautonomie eingegriffen. Es käme darüber hinaus in den Verbandsgemeinden zu unterschiedlichen Lösungen. Die Verpflichtung zur Information der Stimmbürgerinnen und Stimmbürger kann nur in den Verbandssatzungen selber statuiert werden.

2001 Fremdenpolizeirecht 555 II. Fremdenpolizeirecht

120 Familiennachzug für Personen ausserhalb der Kernfamilie Familiennachzugsgesuch eines Schweizer Bürgers für einen in Ungarn lebenden Neffen. Eine allfällige Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung für diesen richtet sich nach Art. 7 f. BVO. Auszug aus dem Entscheid des Rechtsdienstes der Fremdenpolizei vom 30. Januar 2001 in Sachen B.I. Sachverhalt B.I. reichte am 21. Juli 2000 ein Gesuch um Aufenthaltsbewilligung für seinen Neffen J.B. ein. Aus den Erwägungen 1. 1.1 Die Fremdenpolizei entscheidet im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland nach freiem Ermessen über Aufenthalt und Niederlassung (Art. 4 und 15 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]). Die ausländische Person hat damit grundsätzlich keinen Anspruch auf Erteilung einer Anwesenheitsbewilligung, soweit sie sich nicht auf eine Norm des Bundesrechts oder eines Staatsvertrags berufen kann, die ihr einen Anspruch auf eine solche Bewilligung einräumt (BGE 124 II 361 E. 1b mit zahlreichen Hinweisen). Sofern sich ausländerrechtliche Anwesenheits- oder Erwerbstitel nicht auf einen Rechtsanspruch stützen können, sind sie ins rechtsgleich und willkürfrei auszuübende behördliche Ermessen gestellt.

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