Skip to content

Aargau Verwaltungsbehörden Departement Bildung, Kultur und Sport 25.09.2003 AGVE_2003_127

25. September 2003·Deutsch·Aargau·Verwaltungsbehörden Departement Bildung, Kultur und Sport·PDF·1,713 Wörter·~9 min·7

Zusammenfassung

Schulgeld. - Übernahme des Schulgelds für den Regionalen Integrationskurs - Überweisung eines Schulkindes in eine auswärtige Schule, wenn kein gemeindeinternes Angebot besteht. - Die Pflicht zur Übernahme von Schulgeld bei auswärtigem Schulbesuch setzt das Vorliegen wichtiger Gründe voraus.

Volltext

2003 Schulrecht 535 nach der Aktenlage aber nicht bekannte sowie auch nicht geltend gemachte Abmachungen (Kostengutsprache) vorbehalten, sind die ab Beendigung der 3. Primarschule auflaufenden (auswärtigen) Schulkosten somit durch den Beschwerdeführer bzw. seine Eltern zu tragen. (...) 127 Schulgeld. - Übernahme des Schulgelds für den Regionalen Integrationskurs - Überweisung eines Schulkindes in eine auswärtige Schule, wenn kein gemeindeinternes Angebot besteht. - Die Pflicht zur Übernahme von Schulgeld bei auswärtigem Schulbesuch setzt das Vorliegen wichtiger Gründe voraus. Entscheid des Departements Bildung, Kultur und Sport vom 25. September 2003 in Sachen F. K. gegen den Beschluss des Gemeinderats G. Aus den Erwägungen II. Materielles 1. Gemäss § 6 der Verordnung über das Schulgeld vom 16. Dezember 1985 (Schulgeldverordnung; SAR 403.151) ist der Gemeinderat für die Festsetzung des Schulgelds sowie für den Entscheid über die Erhebung oder Übernahme eines solchen zuständig. Der Gemeinderat prüft, ob die Voraussetzungen für den auswärtigen Schulbesuch und damit die Zahlungspflicht der Gemeinde besteht. Können sich die Beteiligten über die Tragung des Schulgelds oder über dessen Höhe nicht einigen, entscheidet hierüber das Departement Bildung, Kultur und Sport (BKS) auf Gesuch des betroffenen Kindes bzw. dessen Eltern hin in erster Instanz, d. h. ohne Kostenfolge. Dieses Gesuch ist an keine Rechtsmittelfrist gebunden; eine Rechtsmittelbelehrung im Anschluss an den Gemeinderatsentscheid ist nicht erforderlich, allenfalls ein Hinweis auf die Möglichkeit, an das BKS zu gelangen. Der Entscheid des BKS ist an den Regierungsrat weiterziehbar.

536 Verwaltungsbehörden 2003 2. a) Gemäss § 3 Abs. 1 des Schulgesetzes vom 17. März 1981 (SchulG; SAR 401.100) haben Kinder und Jugendliche mit Aufenthalt im Kanton das Recht, diejenigen öffentlichen Schulen zu besuchen, die ihren Fähigkeiten entsprechen und deren Anforderungen sie erfüllen. Dieser Unterricht ist gemäss § 3 Abs. 3 SchulG an den öffentlichen Volks- und Mittelschulen für Kinder und Jugendliche mit Aufenthalt im Kantons unentgeltlich. Gemäss § 4 Abs. 1 SchulG unterstehen alle Kinder und Jugendliche mit Aufenthalt im Kanton der Schulpflicht. Sie dauert 9 Jahre oder bis zum erfolgreichen früheren Abschluss einer Grundausbildung an der Volksschule, längstens jedoch bis zu Vollendung des 16. Altersjahrs. Die Schulpflicht ist in der Regel in den öffentliche Schulen der Wohngemeinde oder des Schulkreises zu erfüllen, zu dem die Wohngemeinde gehört (§ 6 Abs. 1 SchulG). Die Gemeinden sind verpflichtet, die Abteilungen der Volksschule selbst zu führen oder sich an einer entsprechenden Kreisschule zu beteiligen bzw. das Schulgeld für die Kinder mit Aufenthalt auf ihrem Gemeindegebiet zu übernehmen (§ 52 Abs. 1 SchulG). b) Die Schulpflege des Aufenthaltsorts entscheidet nach § 73 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 SchulG, welche Schulstufe oder welcher Schultyp für ein bestimmtes Schulkind richtig ist. Im Rahmen dieses Laufbahnentscheids kann die Schulpflege ein Schulkind auch einer auswärtigen Schule zuweisen, wenn die Wohnortgemeinde über kein den Bedürfnissen des Kindes entsprechendes gemeindeinternes Angebot verfügt (Zuweisung in eine auswärtige Einschulungsklasse, Kleinklasse, Realschule, Sekundarschule, Bezirksschule, Berufswahlklasse, Integrations- und Berufsfindungsklasse IBK, in ein auswärtiges Werkjahr). Die Aufenthaltsgemeinde ist in solchen Fällen zu einer Ersatzleistung, d.h. zur Übernahme des Schulgelds verpflichtet (§ 52 Abs. 1 SchulG; vgl. auch Urteil des Verwaltungsgerichts vom 10. November 1998 [Nr. 97/2/037] S. 8 und 9). c) Gemäss § 14 Abs. 1 der Verordnung über die Förderung von Kinder und Jugendlichen mit besonderen schulischen Bedürfnissen (V besondere schulische Bedürfnisse) vom 28. Juni 2000 (SAR 421.331) haben Schülerinnen und Schüler, die zu Beginn oder wäh-

2003 Schulrecht 537 rend der Schulzeit aus einem fremdsprachigen Land oder Gebiet einreisen, Anspruch auf den Besuch eines Deutsch-Intensivkurses von 4 - 6 Lektionen pro Woche für die Dauer eines Jahres; bestehen ausserdem grosse schulische Bildungslücken, so kann gemäss § 15 Abs. 1 der vorerwähnten Verordnung eine Einschulungsbegleitung als Zusatzangebot zum Intensivkurs gewährt werden. Nach § 16 Abs. 1 V besondere schulische Bedürfnisse kann das Departement Bildung, Kultur und Sport (BKS) einer Gemeinde oder mehreren Gemeinden einer Region mit mindestens 6 neu zugezogenen fremdsprachigen Kindern und Jugendlichen oder einem bereits vorhandenen hohen Anteil fremdsprachiger Schülerinnen und Schüler an Stelle des Intensivkurses gemäss § 15 dieser Verordnung im gleichen Umfang einen auf ein Jahr befristeten Integrationskurs bewilligen. In den regionalen Integrationskursen bleiben die Schülerinnen und Schüler während 3 Monaten bis zu einem Jahr und werden anschliessend in eine Klasse ihrer Wohngemeinde eingeschult (§ 16 Abs. 3 V besondere schulische Bedürfnisse). Bezüglich des Verfahrens sieht § 18 Abs. 1 V besondere schulische Bedürfnisse vor, dass das BKS im Hinblick auf die gemäss den §§ 13-17 dieser Verordnung bereitzustellenden Angebote die jeweiligen Bedürfnisse von Schülerinnen und Schülern, die dem regulären Unterricht aus sprachlichen oder anderen Gründen nicht zu folgen vermögen, sowie der Schule vor Ort abklärt und die entsprechenden Pensenmeldungen der Schulpflegen koordiniert. Die Schulpflege entscheidet über die Zuweisung der betroffenen Schülerinnen und Schüler in das jeweilige Angebot, nachdem die entsprechenden Pensenbewilligungen des BKS vorliegen (§ 18 Abs. 2 V besondere schulische Bedürfnisse). 3. Im vorliegenden Verfahren stellt sich die Frage, ob die Gemeinde G. verpflichtet ist, das Schulgeld für den Besuch der Gesuchstellerin im Regionalen Integrationskurs in T. zu übernehmen. a) Wie bereits oben festgestellt (Erw. 2.a) unterstehen alle Kinder und Jugendliche mit Aufenthalt im Kanton der Schulpflicht, welche 9 Jahre bzw. bis zum Abschluss der Grundausbildung dauert. Dies gilt auch für Schülerinnen und Schüler, welche während der

538 Verwaltungsbehörden 2003 Schulzeit aus dem Ausland einreisen, auch wenn die obligatorische Schulpflicht in ihrem Heimatland bereits erfüllt sein sollte. Es kann somit festgestellt werden, dass die Gesuchstellerin im Kanton Aargau noch schulpflichtig ist. b) Die Schulpflege G. macht in ihrer Stellungnahme vom 15. September 2003, gestützt auf den Bericht der Lehrkraft des Integrationskurses in T. geltend, dass sprachliche und mathematische Kenntnisse der Gesuchstellerin für eine Einschulung in die 4. Realklasse zu schwach seien. Da ausserdem die Kleinklasse Oberstufe in G. überbelegt ist, befürwortete die Schulpflege die Schulung der Gesuchstellerin im Regionalen Integrationskurs in T. c) Der Gemeinderat G. führt demgegenüber in seiner Stellungnahme vom 9. September 2003 sinngemäss aus, dass sie nicht zur Schulgeldübernahme verpflichtet sei, da sie die betreffende Schulstufe in der Gemeinde G. selbst führe und es mit etwas gutem Willen der Lehrkräfte möglich gewesen wäre, die Gesuchstellerin in der Realschule zu schulen. Der Gemeinderat G. weist insbesondere darauf hin, dass es für ihn inakzeptabel sei, ein Schulkind am Ende der Schulpflicht in einen Kurs zu schicken, welcher der Vorbereitung auf die folgende Schulzeit in der Regelklasse diene. d) aa) Wie in Erw. 2.a) ausgeführt, hat die Schulpflege die Kompetenz, ein Schulkind in das den Bedürfnissen des Schulkinds entsprechende auswärtige Schulangebot einzuweisen. Diese Kompetenz ergibt sich generell aus § 71 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 SchulG. Im konkreten Fall ergibt sich die Kompetenz der Schulpflege ausserdem gestützt auf § 18 Abs. 2 V besondere schulische Bedürfnisse; danach entscheidet die Schulpflege über die Zuweisung in dasjenige Angebot, das für die Integration eines fremdsprachigen Schulkinds am geeignetsten erscheint (vgl. Erw. 2b). Wohl trifft es zu, dass die Integrationsmassnahmen in der Regel dazu dienen, die Voraussetzungen für die Einschulung fremdsprachiger Kinder und Jugendlicher in die Regelklasse sicherzustellen, insbesondere sprachliche Rückstände aufzuholen bzw. im sprachlichen Umfeld begründete Schulschwierigkeiten zu überwinden. Es gibt jedoch immer wieder vereinzelte Fälle, in denen eine Einschulung nach dreimonatigem Integrationskurs noch nicht möglich ist. In ei-

2003 Schulrecht 539 nem solchen Fall kann die Schülerin oder der Schüler den regionalen Integrationskurs bis zur Dauer eines Jahres besuchen (§ 16 Abs. 3 V besondere schulische Bedürfnisse), dies auch dann, wenn ein Schulkind erst im Verlauf oder sogar am Ende der Schulpflicht in die Schweiz zugereist ist. bb) Im vorliegenden Verfahren handelt es sich um einen solchen Einzelfall; die Gesuchstellerin ist erst am Ende ihres achten obligatorischen Schuljahrs in die Schweiz zugezogen. In einem solchen Fall kann es weniger darum gehen, die richtige Einschulung in eine Kleinklasse bzw. die Regelklasse vorzubereiten als vielmehr darum, der Schülerin in ihrem letzten Schuljahr die ihren Bedürfnissen entsprechende Integration zu ermöglichen. Wie aus dem Bericht der Lehrkraft des Regionalen Integrationskurses hervorgeht, handelt es sich bei der Gesuchstellerin um eine zurückhaltende, stille Schülerin, die aber sorgfältig und zuverlässig arbeite. Sie habe einen vielversprechenden Anfang gemacht; ihre sprachlichen und auch mathematischen Vorkenntnisse seien jedoch für eine Einschulung in die Regelklasse zu gering. Ein erneuter Wechsel innert kurzer Zeit dürfte dem Lernerfolg des schüchternen Mädchens nach Ansicht der Lehrkraft der Integrationsklasse kaum förderlich sein. Die gestützt auf diesen Bericht befürwortete weitergehende Schulung im Regionalen Integrationskurs ist nicht zu beanstanden. cc) Wie bereits oben ausgeführt, sind die Gemeinden, gestützt auf § 52 Abs. 1 SchulG verpflichtet, die von den Schulbehörden beschlossene auswärtige Schulung zu übernehmen; der gemeinderätliche Entscheid ist somit durch den rechtskräftigen Entscheid der Schulbehörden präjudiziert. dd) Der Anspruch auf Sprachförderungsmassnahmen steht im Übrigen auch Schweizerkindern aus fremdsprachigen Gebieten, deren Erstsprache nicht Deutsch ist, zu. Bei den Fördermassnahmen geht es darum, den Spracherwerb zu fördern; sie sind deshalb nicht an eine Nationalität gebunden. 4. a) Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass die Schulpflege G. zur Zuweisung der Gesuchstellerin in den Regionalen Integrationskurs in T. ermächtigt ist, und dass die Gemeinde G. zur

540 Verwaltungsbehörden 2003 Übernahme des Schulgelds gemäss § 52 Abs. 2 SchulG verpflichtet ist. b) (...) 128 Volksschule. Einschulung in die Kleinklasse. - Kinder und Jugendliche haben das Recht, diejenigen öffentlichen Schulen zu besuchen, die ihren Fähigkeiten entsprechen und deren Anforderungen sie erfüllen. - Die Schulpflege kann schulpflichtige Kinder, die aufgrund einer Lernbehinderung dem ordentlichen Unterricht der ersten Regelklasse nicht zu folgen vermögen und für die eine Sonderschulung nicht angezeigt ist, der Kleinklasse zuweisen. Entscheid des Erziehungsrats vom 11. September 2003 in Sachen R. R. gegen den Entscheid des Bezirksschulrats Z. Aus den Erwägungen II. Materielles 2. a) Gemäss § 4 Abs. 2 Schulgesetz (SchulG) werden Kinder, die bis zum 30. April das sechste Altersjahr vollendet haben, auf Beginn des nächsten Schuljahrs schulpflichtig. Bei mangelnder Schulreife wird der Beginn der Schulpflicht um ein Jahr hinausgeschoben. Kinder und Jugendliche haben das Recht, diejenigen öffentlichen Schulen zu besuchen, die ihren Fähigkeiten entsprechen und deren Anforderungen sie erfüllen (§ 3 Abs. 1 SchulG). Die Schulpflege kann schulpflichtige Kinder, die aufgrund einer Lernbehinderung dem ordentlichen Unterricht der ersten Regelklasse nicht zu folgen vermögen und für die eine Sonderschulung nicht angezeigt ist, der Kleinklasse zuweisen (§ 73 Abs. 1 SchulG in Verbindung mit § 15 Abs. 2 SchulG und den §§ 1 ff. Verordnung über die Förderung von Kindern und Jugendlichen mit besonderen schulischen Bedürfnissen vom 28. Juni 2000, SAR 421.331). Die Kleinklassen sind nach heilpädagogischen Grundsätzen zu führen. Der Lehrplan der Regelklasse der Primarschule dient den

AGVE_2003_127 — Aargau Verwaltungsbehörden Departement Bildung, Kultur und Sport 25.09.2003 AGVE_2003_127 — Swissrulings