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Aargau Verwaltungsbehörden Departement Bildung, Kultur und Sport 22.08.2002 AGVE_2002_154

22. August 2002·Deutsch·Aargau·Verwaltungsbehörden Departement Bildung, Kultur und Sport·PDF·1,312 Wörter·~7 min·8

Zusammenfassung

Förderungsmassnahmen an der Volksschule. - Es liegt im Ermessen der Schulbehörden, ob und welche Förderungsmassnahmen im Einzelfall getroffen werden. - Die Begabungsförderung sollte in erster Linie innerhalb der bestehenden Schulorganisation und mit den zur Verfügung stehenden Mitteln vor Ort sichergestellt werden.

Volltext

2002 Schulrecht 673 154 Förderungsmassnahmen an der Volksschule. - Es liegt im Ermessen der Schulbehörden, ob und welche Förderungsmassnahmen im Einzelfall getroffen werden. - Die Begabungsförderung sollte in erster Linie innerhalb der bestehenden Schulorganisation und mit den zur Verfügung stehenden Mitteln vor Ort sichergestellt werden. Entscheid des Erziehungsrates vom 22. August 2002 in Sachen M.L. gegen den Entscheid des Bezirksschulrates B. Aus den Erwägungen II. Materielles 1. Gemäss § 15 Abs. 4 SchulG können Schüler mit besonderen Begabungen, die durch den ordentlichen Unterricht nicht genügend gefördert werden können und für die das Überspringen von Klassen nicht angezeigt ist, in der Regelklasse mit geeigneter Unterstützung gefördert werden. In § 19 der Verordnung über die Förderung von Kindern und Jugendlichen mit besonderen schulischen Bedürfnissen vom 28. Juni 2000 (V besondere schulische Bedürfnisse; SAR 421.331) wird als Zweck umschrieben, dass die Massnahmen zur Begabungsförderung helfen sollen, herausragende Fähigkeiten frühzeitig zu erkennen, überdurchschnittliche Leistungsbereitschaft zu unterstützen, Sach-, Sozial- und Selbstkompetenz zu stärken und Fehlentwicklungen zu vermeiden. In § 20 der V besondere schulische Bedürfnisse werden die Förderangebote im Grundsatz genannt: Danach hat die Schulpflege dafür zu sorgen, dass die Begabungsförderung in erster Linie innerhalb der bestehenden Schulorganisation und mit den zur Verfügung stehenden Mitteln vor Ort sichergestellt ist (Abs. 1). Die Schulpflege kann Schülerinnen und Schülern mit besonderen Begabungen den Besuch von Lektionen in einer höheren Klasse oder in einem anderen Schultyp gestatten (Abs. 2).

674 Verwaltungsbehörden 2002 Die Schulpflege kann in Ergänzung zur bestehenden Schulorganisation Gruppen- und Einzelangebote für Schülerinnen und Schüler mit besonderen Begabungen einrichten (Abs. 3). Die Begabungsförderung sollte mit anderen Worten in erster Linie in der bestehenden Schulorganisation im Unterricht und mit den zur Verfügung stehenden Mitteln sichergestellt werden. Sind die begabungsfördernden Massnahmen auf Klassenebene ausgeschöpft, so bieten sich auf Schulhausebene weitere Möglichkeiten im Bereich der Anreicherung (z.B. individuelle anspruchsvolle Aufgabenstellung, individuelle Projektaufträge, Gruppenangebote oder Projektaufträge in Lerngruppen). Eine weitere Möglichkeit auf Schulhausebene stellt die Beschleunigung dar (schnelleres Durcharbeiten, Teilunterricht in höheren Klassen oder das Überspringen von Klassen). Durch das sinnvolle Kombinieren dieser Massnahmen ist es möglich, Synergien zu schaffen und den Belastungen der einzelnen Beteiligten Rechnung zu tragen. Sind die innerhalb der bestehenden Schulorganisation möglichen Fördermassnahmen ausgeschöpft, kann das Departement Bildung, Kultur und Sport (BKS) auf Gesuch der Schulpflege die Kosten für Gruppenangebote gemäss § 21 der einschlägigen Verordnung übernehmen oder in besonderen Fällen in Ergänzung zu den bereits ergriffenen Fördermassnahmen ein Einzelangebot gemäss § 22 bewilligen. Im Übrigen handelt es sich sowohl bei § 15 Abs. 4 SchulG als auch bei den §§ 19ff. der hier angesprochenen Verordnung grösstenteils um „Kann-Bestimmungen“. Es liegt somit im Ermessen der Schulbehörden, ob und welche Massnahmen im Einzelfall getroffen werden sollen. Es ist deshalb im Folgenden zu prüfen, ob die Schulpflege, bzw. der Schulrat des Bezirks B., ihr Ermessen pflichtgemäss ausgeübt haben. 2. a) Die Mutter des Beschwerdeführers begründet den Antrag auf individuellen Förderunterricht unter Hinweis auf den Bericht des psychologischen Schuldienstes (PSD) des Vereins für Erziehungsberatung in der Region X. vom 22. Februar 2002 damit, dass M. über überdurchschnittliche intellektuelle Fähigkeiten und ein gutes All-

2002 Schulrecht 675 gemeinwissen verfüge, im Moment aber in der Schule keine überdurchschnittliche Leistungsbereitschaft zeige und unkonzentriert sei, da ihm die Schule keinen Spass mache und er unterfordert sei. Dies wirke sich auch auf sein Sozialverhalten aus; er komme oft aggressiv aus der Schule nach Hause. Insgesamt würden seine schulischen Leistungen nachlassen und sie als Mutter sei besorgt, dass es auf Grund der fehlenden Motivation der Schule gegenüber zu einer Fehlentwicklung komme. b) Die Schulpflege und der Bezirksschulrat B. haben sich bei Ihrem Entscheid bezüglich des individuellen Förderunterrichts hauptsächlich auf den Bericht der beiden Lehrerinnen gestützt. Aus dieser Stellungnahme geht hervor, dass M. von den beiden Lehrkräften als lernwilliger und gut arbeitender Schüler vor allem in Mathematik, Sport und Zeichnen empfunden werde. In der Sprache seien am Ende der ersten Klasse erste Schwierigkeiten bei der Umsetzung von der Lautsprache in die Schriftsprache aufgefallen, weshalb auch aus ihrer Sicht eine Legasthenietherapie angezeigt gewesen sei. Eine Verhaltensänderung sei von ihnen nicht festgestellt worden. Auch sei ihres Erachtens ein Einzelangebot im Fall von M. nicht angebracht. Seine Leistungen in der Mathematik seien gut, in der Sprache unter dem Klassendurchschnitt. Er sei ein durchschnittlicher Schüler mit individuellen Stärken und Schwächen wie jeder Schüler sie habe. Sie seien der Überzeugung, dass er in der mehrklassigen Abteilung optimal gefördert werden könne. Im Gespräch mit dem Inspektorat sowie der zuständigen Abteilung des Departements Bildung, Kultur und Sport (BKS) sei ihre Einschätzung insofern gestützt worden als ihnen mitgeteilt worden sei, dass Kinder mit besonderen Begabungen diese in einem entsprechenden „Portfolio“, schulisch und ausserschulisch zeigen müssen. Bei M. lägen ihnen keine derartigen Leistungsnachweise vor. Insbesondere nutze er auch das bestehende zusätzliche Angebot und den Spielraum, den die Projektarbeit biete, kaum. Die Schulpflege M. hat sich bei ihrem Entscheid ausserdem auf die Zeugnisse und Schulberichte des Beschwerdeführers, den Bericht der Schulpsychologin, das Dossier Begabungsförderung in der Volksschule sowie auf Abklärungen beim zuständigen Verantwortli-

676 Verwaltungsbehörden 2002 chen des BKS, der zuständigen Inspektorin und den Lehrerinnen gestützt. c) Wie bereits ausgeführt (vgl. Erw. II. 1.) hat die Begabungsförderung in erster Linie innerhalb der bestehenden Schulorganisation und mit den zur Verfügung stehenden Mitteln vor Ort zu erfolgen. Im vorliegenden Verfahren geht aus den Akten hervor, dass die Kinder der 1. – 3. Klasse in M. in einer mehrklassigen Abteilung nach neusten Lehr- und Lernmethoden unterrichtet werden und die Lehrkräfte die Elemente des begabungsfördernden Unterrichts erfüllen. Es ist somit sichergestellt, dass die Begabungsförderung in M. auf Klassen- und Schulhausebene möglich ist. Für die begabungsfördernden Massnahmen ist von besonderer Bedeutung, dass die besondere Begabung im schulischen und ausserschulischen Bereich festgestellt wird. Hierbei sind besonders die Lehrpersonen angesprochen. Wie sich aus der Stellungnahme der Lehrpersonen ergibt, liegen keine derartigen Beobachtungen vor. Die Lehrerinnen weisen sogar darauf hin, dass M. das bestehende Angebot, zusätzliche und anspruchsvollere Aufgaben zu lösen, kaum nutze. Aus dem Bericht der Schulpsychologin wird deutlich, dass eine Diskrepanz besteht bei der Bearbeitung von verbalen und nonverbalen Aufgaben, welche von der Schulpsychologin auf eine Schwäche im auditiven Wahrnehmungsbereich zurückgeführt wurde. Die beantragte Legasthenietherapie wurde von der Schulpflege M. in der Folge im Mai 2002 bewilligt. Andererseits attestiert die Schulpsychologin dem Beschwerdeführer intellektuelle Fähigkeiten, die weit über dem Durchschnitt seines Alters liegen. Das Untersuchungsergebnis und die Gespräche mit M. weisen gemäss dem Bericht der Schulpsychologin darauf hin, dass er teilweise unterfordert ist und sich bei leichten Aufgabenstellungen langweilt. Dass die beantragten Einzelförderstunden für den Beschwerdeführer die richtige Lösung sind, wurde von der Schulpflege M. und dem Schulrat des Bezirks B. verneint. Für die Beurteilung, ob für den Beschwerdeführer aufgrund seiner geltend gemachten Unterforderung individueller Förderunterricht

2002 Schulrecht 677 beim Departement Bildung, Kultur und Sport beantragt werden soll oder nicht, sind die aktenkundigen Berichte und Standpunkte grundsätzlich umfassend zu würdigen. Der Erziehungsrat schreitet in der Regel nur dort ein, wo eine solche umfassende Würdigung unterblieben ist oder sachlich nicht gerechtfertigt erscheint. Sowohl die Schulpflege M. als auch der Schulrat des Bezirks B. haben sich mit den vorhandenen Berichten und den verschiedenen Standpunkten auseinandergesetzt. Das Ergebnis dieser Würdigung ist sachlich nicht zu beanstanden; insbesondere kann die Entscheidung der Vorinstanzen, kein Einzelangebot beim BKS zu beantragen, aus dem Grund nachvollzogen werden als im vorliegenden Fall die klassen- und schulhausinternen Fördermassnahmen noch nicht ausgeschöpft sind. Es kann somit festgestellt werden, dass die beiden Vorinstanzen ihre Entscheidungen in Ausübung pflichtgemässen Ermessens gefällt haben. 155 Volksschule. Minimalanforderungen, welche die Praxis bezüglich des häuslichen Unterrichts festgelegt hat. Entscheid des Erziehungsrates vom 6. Mai 2002 in Sachen D. und F. M. gegen den Entscheid des Bezirksschulrates Z. Aus den Erwägungen II. Materielles 1. a) Art. 19 der Bundesverfassung (BV) gewährleistet einen Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht. Nach Art. 62 BV sorgen die Kantone für einen ausreichenden Grundschulunterricht, welcher unter staatlicher Leitung oder Aufsicht stehen soll; er ist obligatorisch und in den öffentlichen Schulen unentgeltlich. Gemäss § 28 Abs. 3 der Kantonsverfassung vom 25. Juni 1980 (KV; SAR 110.000) wird das Schulwesen durch Gesetz geordnet.

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