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Aargau Spezialverwaltungsgericht Steuern 09.03.2000 RV.1999.50175

9. März 2000·Deutsch·Aargau·Spezialverwaltungsgericht Steuern·PDF·516 Wörter·~3 min·7

Zusammenfassung

Abzüge vom Roheinkommen; berufliche Vorsorge (§ 26 Abs. 1 StG). - Die (Teil-)Rückzahlung eines Vorbezuges aus der Pensionskasse erlaubt keinen Abzug vom Roheinkommen.

Volltext

2000 Kantonale Steuern 435 ten entstanden sind, um bei der gleichen Arbeitgeberin im gleichen Beruf eine gehobenere Stellung zu erreichen, sind daher als Weiterbildungskosten zu qualifizieren. Daran vermag auch der Umstand, dass die Arbeitgeberin nicht bereit war, die Kosten für die Abendhandelsschule zu übernehmen, nichts zu ändern. 102 Abzüge vom Roheinkommen; berufliche Vorsorge (§ 26 Abs. 1 StG). - Die (Teil-)Rückzahlung eines Vorbezuges aus der Pensionskasse erlaubt keinen Abzug vom Roheinkommen. 9. März 2000 in Sachen S., RV.1999.50175/K 7007 Aus den Erwägungen 2. Der Rekurrent hat am 1. April 1997 von der Pensionskasse X. einen Vorbezug für Wohneigentumsförderung von Fr. 99'900.-gemacht. Am 2. Dezember 1998 hat er Fr. 49'081.85 in seine Pensionskasse einbezahlt. Der Rekurrent beantragt, die Einkaufssumme von Fr. 49'081.85 in die Pensionskasse sei zum Abzug zuzulassen. Nach Auffassung der Vorinstanz handelt es sich dabei um eine Rückzahlung des Vorbezuges für Wohneigentumsförderung. Sie könne daher nicht zum Abzug zugelassen werden. 3. a) Vom Roheinkommen können die gesetzlichen, reglementarischen oder vertraglichen Beiträge, Einlagen und Prämien der selbständig und unselbständig Erwerbenden an die berufliche Vorsorge abgezogen werden. Als solche gelten Leistungen an die nach der Bundesgesetzgebung anerkannten Vorsorgeeinrichtungen, die ausschliesslich dem Erwerb von Anwartschaften auf Leistungen aus beruflicher Vorsorge dienen (§ 26 Abs. 1 StG). Es sind grundsätzlich ohne Beschränkung auch Beiträge zum Einkauf zusätzlicher Beitragsjahre abziehbar (Baur/Klöti/Koch/Meier/Ursprung, Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, Muri-Bern 1991, N 14 zu § 26 StG, mit Hinweis auf AGVE 1988 S. 456).

436 Steuerrekursgericht 2000 b) Der Rekurrent war vor dem Vorbezug von Fr. 99'900.-- am 1. April 1997 voll eingekauft (vgl. Versicherungsausweis per 1. März 1997 mit dem Hinweis "möglicher Einkauf von 00 Jahren 00 Monaten um maximale Renten zu erreichen"). Durch den Vorbezug hat er Beitragsjahre verloren (vgl. Versicherungsausweis per 1. April 1997 mit dem Hinweis "möglicher Einkauf von 13 Jahren 10 Monaten um maximale Renten zu erreichen"). Durch die Einzahlung von Fr. 49'081.85 am 2. Dezember 1998 hat sich die Anzahl der Beitragsjahre wieder erhöht (vgl. Versicherungsausweis per 1. März 1999 mit dem Hinweis "möglicher Einkauf von 07 Jahren 04 Monaten um maximale Renten zu erreichen"). Obwohl sowohl in der Bestätigung der K. AG vom 21. Dezember 1998 als auch in den erwähnten Versicherungsausweisen von "Einkauf" die Rede ist, liegt dennoch kein solcher vor, denn bei einem vor dem Vorbezug voll eingekauften Versicherungsnehmer kann jede nach dem Vorbezug getätigte Einzahlung nur Rückzahlung des Vorbezuges sein (vgl. auch Bestätigung der Pensionskasse X. vom 4. Dezember 1998 mit dem Titel "Rückzahlung an die Vorsorgeeinrichtung"). Die (Teil-) Rückzahlung eines Vorbezuges erlaubt keinen Abzug vom Roheinkommen (vgl. Merkblatt des KStA vom 10. Februar 1997 sowie KS Nr. 23 der EStV vom 5. Mai 1995 betreffend Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge), denn es handelt sich nicht um einen "Neu-Einkauf" zusätzlicher Beitragsjahre, sondern um einen "Wieder-Einkauf" durch den Vorbezug verlorengegangener Beitragsjahre. Würden auch "Wieder-Einkaufs-Beiträge" zum Abzug zugelassen, hätte dies eine vom Gesetzgeber sicher nicht gewollte steuerliche Privilegierung von Vorbezügern zur Folge. 103 Abzüge vom Reineinkommen; Zuwendungen an unterstützungsbedürftige Personen (§ 30 lit. d StG). - Strenge Anforderungen an den Nachweis von Unterstützungsleistungen an im Ausland lebende Personen. 17. August 2000 in Sachen G., RV.2000.50090/K 7030

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