Spezialverwaltungsgericht Steuern
3-RV.2025.10 P 172
Urteil vom 18. Dezember 2025
Besetzung Präsident Fischer Richter Wick Richter Biondo Gerichtsschreiber Fäs
Rekurrentin A._____
Gegenstand Einspracheentscheid der Steuerkommission R._____ vom 13. November 2024 betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2019; Revision
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Das Gericht entnimmt den Akten:
1. Mit Verfügung vom 21. November 2023 wurde A._____ von der Steuerkommission R._____ für das Jahr 2019 zu einem steuerbaren Einkommen von CHF 15'100.00 (satzbestimmendes Einkommen CHF 48'800.00) veranlagt. Der Veranlagung liegt der Tarif A zu Grunde.
2. Gegen die "Veranlagungen/Steuerausscheidungen der Jahre 2018 und 2019" erhob A._____ mit Schreiben vom 1. Dezember 2013 Einsprache und machte geltend, es liege eine Doppelbesteuerung vor, weil sie das Einkommen aus ihrer selbständigen Tätigkeit in R._____ in den Jahren 2018 und 2019 bereits im Kanton Q._____ versteuert habe.
3. Mit Entscheid vom 13. März 2024 wies die Steuerkommission R._____ die Einsprache ab. Der Entscheid ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
4. Mit Gesuch vom 10. Juni 2024 beantragte A._____ eine Revision für das Steuerjahr 2019. Es sei der Veranlagung 2019 neu der Tarif B zu Grunde zu legen.
5. Mit "Revisionsverfügung im Einspracheverfahren" vom 13. November 2024 hat die Steuerkommission R._____ das Revisionsgesuch abgewiesen.
6. Die "Revisionsverfügung im Einspracheverfahren" vom 13. November 2024 (Zustellung am 20. Dezember 2024) hat A._____ mit rechtzeitiger Einsprache (recte: Rekurs) vom 27. Dezember 2024 (Postaufgabe am 30. Dezember 2024) an das Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Steuern, weitergezogen. Sie beantragt,
es sei der Tarif B anzuwenden.
Auf die Begründung wird, soweit für die Entscheidung erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
7. Die Steuerkommission R._____ und das Kantonale Steueramt beantragen die Abweisung des Rekurses.
8. A._____ hat eine Replik erstattet.
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Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Der vorliegende Rekurs betrifft die Kantons- und Gemeindesteuern 2019. Massgebend für die Beurteilung ist das Steuergesetz vom 15. Dezember 1998 (StG).
2. Die Rekurrentin beantragt, es sei bei der definitiven Steuerveranlagung 2019 revisionsweise der Tarif B (statt der Tarif A) anzuwenden. Sie begründet dies mit dem Umstand, dass sie dem Steueramt des Kantons Q._____ nachträglich habe nachweisen können, dass sich ihre Tochter B._____ im Jahr 2019 noch in der Erstausbildung befand (Master-Studium an der C._____), worauf der Kanton Q._____ im Juni 2024 bei ihrer Veranlagung für das Jahr 2019 einen Wechsel des Tarifs (Verheiratet statt Alleinstehend) vorgenommen und damit einen Fehler korrigiert habe. Es handle sich bei dieser Anpassung um eine neue Tatsache. Die Rekurrentin habe dies im Kanton Aargau nicht im ordentlichen Einspracheverfahren geltend machen können und müssen, da sie im damaligen Zeitpunkt nichts von einem vorhandenen Mangel betreffend Tarif gewusst habe.
3. 3.1. Gemäss § 201 Abs. 1 lit. a StG kann eine rechtskräftige Verfügung oder ein rechtskräftiger Entscheid auf Antrag oder von Amtes wegen zugunsten der Steuerpflichtigen revidiert werden, wenn erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel entdeckt werden. Die Revision ist ausgeschlossen, wenn die Antragstellerin Gründe vorbringt, die sie bei der ihr zumutbaren Sorgfalt bereits im ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können (§ 201 Abs. 2 StG). Dass es einer Prozesspartei unmöglich gewesen ist, eine bestimmte Tatsache bereits in früheren Verfahren vorzubringen, darf nur mit Zurückhaltung angenommen werden, da die Revision nicht dazu dient, bisherige Unterlassungen oder Unsorgfalt in der Prozessführung wiedergutzumachen. Darin äussert sich die Subsidiarität der Revision gegenüber den ordentlichen Rechtsmitteln (VGE vom 20. Dezember 2021 [WBE.2021.316] mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung).
3.2. Als erhebliche Tatsachen fallen Umstände in Betracht, die den konkret zu beurteilenden Sachverhalt ausmachen und deshalb geeignet sind, den von der rechtsanwendenden Instanz zugrunde gelegten Sachverhalt zu verändern und so zu einer anderen Entscheidung in der Sache zu führen. Es muss sich folglich nachträglich herausstellen, dass über Bestand und Umfang einer Steuerforderung unter Annahme eines falschen Sachverhalts
- 4 entschieden wurde und dass ein anderer Entscheid resultiert, wenn aufgrund des zutreffenden Sachverhalts entschieden worden wäre. Neu und damit erheblich sind diese Tatsachen nur, wenn sie in der Steuerperiode bereits bestanden haben, aber erst nachträglich entdeckt worden sind. Die angerufenen neuen Tatsachen dürfen also grundsätzlich nicht erst nach der Verfügung, deren Revision verlangt wird, bzw. nach dem Zeitpunkt, da im Hauptverfahren tatsächliche Vorbringen prozessual noch zulässig waren, eingetreten sein (VGE vom 27. Oktober 2020 [WBE.2020.167]).
4. Die Anpassung des Tarifs bei der rechtskräftigen Steuerveranlagung für das Jahr 2019 im Juni 2024 durch das Steueramt des Kantons Q._____ stellt keine neue Tatsache im Sinne der dargelegten Rechtsprechung zu § 201 Abs. 1 StG dar, weil sie erst nach der zu revidierenden definitiven Steuerveranlagung 2019 des Kantons Aargau ergangen ist und bloss auf einer abweichenden Beweiswürdigung hinsichtlich des identischen Sachverhaltes beruht. Es fehlen vorliegend jegliche Hinweise darauf, dass nachträglich Umstände bekannt geworden wären, die den Sachverhalt, welcher der aargauischen Veranlagungsverfügung der Kantons- und Gemeindesteuer 2019 zugrunde liegt, als unzutreffend erscheinen lassen. Die Kantons- und Gemeindesteuern 2019 wurden nicht unter Annahme eines falschen Sachverhaltes veranlagt. Eine Revision ist nicht dazu da, um eine neue rechtliche Würdigung der bereits bekannten Tatsachen durchzusetzen (SGE vom 26. Oktober 2017 [3-RV.2017.70], mit Hinweis auf den VGE vom 10. Februar 2017 [WBE.2016.214]).
5. Der Rekurs erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen.
6. Bei diesem Verfahrensausgang hat die Rekurrentin die Kosten des Rekursverfahrens zu tragen (§ 189 Abs. 1 StG). Es ist keine Parteikostenentschädigung auszurichten (§ 189 Abs. 2 StG).
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Das Gericht erkennt:
1. Der Rekurs wird abgewiesen.
2. Die Rekurrentin hat die Gerichtsgebühr von CHF 500.00 zu bezahlen.
3. Es wird keine Parteikostenentschädigung ausgerichtet.
Zustellung an: die Rekurrentin das Kantonale Steueramt das Gemeindesteueramt R._____
Rechtsmittelbelehrung
Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau angefochten werden. Die Beschwerde ist in doppelter Ausfertigung beim Spezialverwaltungsgericht, Obere Vorstadt 37, 5001 Aarau, einzureichen. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit dem 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerdeschrift muss einen Antrag, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie eine Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (§§ 28 und 43 f. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [VRPG] in Verbindung mit Art. 145 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO]; §§ 187, 196 und 198 des Steuergesetzes vom 15. Dezember 1998 [StG]).
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Aarau, 18. Dezember 2025
Spezialverwaltungsgericht Steuern Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Fischer Fäs