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Aargau Spezialverwaltungsgericht Steuern 23.11.2023 3-RV.2022.72

23. November 2023·Deutsch·Aargau·Spezialverwaltungsgericht Steuern·PDF·1,810 Wörter·~9 min·1

Volltext

Spezialverwaltungsgericht Steuern

3-RV.2022.72 P 186

Urteil vom 23. November 2023

Besetzung Präsident Fischer Richter Senn Richterin Sramek Gerichtsschreiber Lenarcic

Rekurrent 1 A._____

Rekurrentin 2 B._____

Gegenstand Einspracheentscheid der Steuerkommission Q._____ vom 16. Mai 2022 betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2020

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Das Gericht entnimmt den Akten:

1. Mit Verfügung vom 22. März 2022 wurden A._____ und B._____ von der Steuerkommission Q._____ für das Jahr 2020 zu einem steuerbaren Einkommen von CHF 74'600.00 und zu einem steuerbaren Vermögen von CHF 204'000.00 veranlagt. In Abweichung von der Selbstdeklaration wurden unter anderem anstelle der geltend gemachten Vermögensverwaltungskosten von CHF 2'773.00 lediglich CHF 1'080.00 (CHF 1'050.00 Depotgebühren + CHF 30.00 Bankgebühren) zum Abzug zugelassen.

2. Gegen die Verfügung vom 22. März 2022 erhoben A._____ und B._____ mit Schreiben vom 20. April 2022 Einsprache und beantragten unter anderem, es seien die ausgewiesenen Vermögensverwaltungskosten "Depot C._____" (CHF 758.00) und "Depot D._____" (CHF 1'985.00) zum Abzug zuzulassen.

3. Mit Entscheid vom 16. Mai 2022 wies die Steuerkommission Q._____ die Einsprache ab.

4. Den Einspracheentscheid vom 16. Mai 2022 (Zustellung am 18. Mai 2022) haben A._____ und B._____ mit rechtzeitigem Rekurs vom 14. Juni 2022 (Postaufgabe am 16. Juni 2022) an das Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Steuern, weitergezogen. Sie stellen die folgenden Anträge:

"es seien in der Veranlagung pro 2020 die ausgewiesenen Vermögensverwaltungskosten inkl. Depot C._____ und Depot D._____ ungeschmälert zum Abzug zuzulassen

es sei in der Veranlagung pro 2020 der ausgewiesene Liegenschaftsunterhalt für die Liegenschaft R._____ in Höhe von Fr. 5750.- ungeschmälert in Abzug zu bringen"

Auf die Begründung wird, soweit für die Entscheidung erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

5. Das Gemeindesteueramt Q._____ und das Kantonale Steueramt beantragen die Abweisung des Rekurses.

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6. A._____ und B._____ haben eine Replik erstattet und ihre Rekursanträge wie folgt abgeändert:

"es seien die in der Steuerdeklaration pro 2020 ausgewiesenen Vermögensverwaltungskosten des Depots C._____ ungeschmälert in der Veranlagung pro 2020 zum Abzug zuzulassen

es seien die in der Steuerdeklaration pro 2020 ausgewiesenen Verwaltungskosten des Steuerauszugs D._____ ungeschmälert pro 2020 zum Abzug zuzulassen

es sei in der Veranlagung pro 2020 der ausgewiesene Liegenschaftsunterhalt für die Liegenschaft R._____ in Höhe von Fr. 5750.- ungeschmälert in Abzug zu bringen"

7. Mit den Schreiben vom 15. Juni 2023, vom 6. Juli 2023, vom 12. September 2023 und vom 28. September 2023 ersuchte das Spezialverwaltungsgericht A._____ und B._____ um das Einreichen verschiedener Unterlagen und Angaben. Mit den Eingaben vom 3. Juli 2023, vom 10. August 2023, vom 23. September 2023 und vom 17. Oktober 2023 reichte A._____ verschiedene Unterlagen ein.

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Das Gericht zieht in Erwägung:

1. Der vorliegende Rekurs betrifft die Kantons- und Gemeindesteuern 2020. Massgebend für die Beurteilung ist das Steuergesetz vom 15. Dezember 1998 (StG).

2. 2.1. Die Rekurrenten beantragen, es seien die deklarierten und ausgewiesenen Vermögensverwaltungskosten des Depots der C._____ von CHF 758.00 sowie des Depots der D._____ von CHF 1'985.00, somit insgesamt CHF 2'743.00, vollständig zum Abzug zuzulassen.

2.2. Die Steuerkommission Q._____ hat betreffend die beiden Depots Vermögensverwaltungskosten von lediglich CHF 1'050.00 (CHF 463.00 [C._____] + CHF 587.00 [D._____]) zum Abzug zugelassen, weil bei einer kombinierten Vermögensverwaltung der abziehbare Anteil in der Regel auf pauschal 3 ‰ der verwalteten Vermögenswerte ohne Kontoguthaben (C._____: 3 ‰ von CHF 154'288.00; D._____: 3 ‰ von CHF 195'890.00) festgelegt werde.

3. 3.1. Bei beweglichem Privatvermögen können die Kosten der Verwaltung durch Dritte abgezogen werden (§ 39 Abs. 1 StG). Nicht abziehbar sind Aufwendungen für die Anschaffung, Herstellung oder Wertvermehrung von Vermögensgegenständen (§ 41 lit. d StG) und Aufwendungen, die zur Erzielung von steuerfreien Kapitalgewinnen auf beweglichem Privatvermögen notwendig sind. Es handelt sich dabei um Anlagekosten. Die gleichen Regelungen finden sich in Art. 32 Abs. 1 bzw. Art. 34 lit. d des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG).

3.2. Zu den gemäss § 39 Abs. 1 StG abzugsfähigen Gewinnungskosten zählen sämtliche Aufwendungen des Steuerpflichtigen, die mit der Erzielung von Erträgen aus beweglichem Privatvermögen im Zusammenhang stehen und nicht zu einer Wertvermehrung dieses Vermögens führen. Darunter sind auch Aufwendungen zu verstehen, die der Erhaltung der Ertragsquelle, d.h. des betreffenden Vermögens, dienen. Die abzugsfähigen Vermögensverwaltungskosten umfassen dabei primär die Auslagen für die Verwahrung von Vermögenswerten in Depots oder Schrankfächern, aber auch Entgelte für einzelne Verwaltungshandlungen, Couponinkassokommissionen, Spe-

- 5 sen für Kontoführung und –abschluss oder im Zusammenhang mit der Erstellung von Steuerverzeichnissen anfallende Aufwendungen. Nicht abzugsfähig sind dagegen Aufwendungen für die Anlage- oder Finanzberatung sowie Transaktionsgebühren (Courtagen, sog. Ticket Fees und dergleichen), da diese im Zusammenhang mit dem Erwerb bzw. der Veräusserung von Vermögenswerten stehen und daher nicht primär der Werterhaltung, sondern der Wertvermehrung dienen (vgl. VGE vom 15. Dezember 2020 [WBE.2020.359]).

3.3. Die Beweislast liegt, da es sich um steuermindernde Tatsachen handelt, bei den steuerpflichtigen Personen (vgl. RGE vom 31. Mai 2006 [3- RV.2005.50342]; StR 2019 S. 456). Bei der Abgrenzung zwischen abzugsfähigen und nicht abzugsfähigen Vermögensverwaltungskosten geht es nicht um die Frage, ob der geltend gemachte Aufwand belegt ist. Nicht belegte Kosten fallen zum vornherein ausser Betracht. Es geht vielmehr darum, den nachgewiesenen Aufwand aufzuteilen in Kosten für die Vermögensverwaltung im Sinne von § 39 Abs. 1 StG und Kosten für die Umschichtung und Neuanlage des Vermögens (vgl. RGE vom 22. April 1999 [RV.97.50140]).

4. 4.1. Im Steuerauszug der C._____ wurden betreffend das Privatkonto und das "Offene Depot Classic" des Rekurrenten per 31. Dezember 2020 Kontoführungsgebühren von insgesamt CHF 12.00 (12 Monate à CHF 1.00), Gebühren für die Erstellung des Steuerverzeichnisses von CHF 62.47, Depotgebühren von insgesamt CHF 673.02 (CHF 338.50 + CHF 334.52) sowie Dienstleistungsgebühren von CHF 10.20 (Porto/Versandkosten; vgl. Schreiben der C._____ vom 31. Dezember 2020 betreffend "Gebühren für sonstige Dienstleistungen" für die Abrechnungsperiode vom 1. Januar 2020 – 31. Dezember 2020), somit Gebühren von insgesamt CHF 757.69, ausgewiesen.

Diese Gebühren können vollumfänglich als abziehbare Vermögensverwaltungskosten berücksichtigt werden.

4.2. Im Steuerauszug der D._____ wurden betreffend das Depot des Rekurrenten ("V"; Kundennummer aaa) per 31. Dezember 2020 "Verwaltungskosten" von CHF 1'984.35 ausgewiesen. Bei diesen "Verwaltungskosten" handelt es sich um eine Pauschalgebühr, welche die Kontoführungs- und Depotgebühr, die Vermögensverwaltungsgebühr sowie die durch die D._____ AG erbrachten Dienstleistungen beinhaltet. Mit der Pauschalgebühr sind auch die beim An- und Verkauf von Fondsanteilen im Rahmen des Rebalancings, planmässiger

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Umschichtungen und des Fondsaustausches anfallenden Kosten (Courtagen und Ausgabekommissionen) abgegolten. Bei einem durchschnittlichen jährlichen Depotwert von bis CHF 499'999.00 beläuft sich die Pauschalgebühr auf 1.2 % pro Jahr (vgl. Informationsblatt der D._____ betreffend "Kommissionen und Gebühren V", gültig ab 19. Mai 2019). Gemäss der E-Mail der D._____ vom 17. Oktober 2023 enthielt der Steuerauszug des Jahres 2020 zwar noch keine detaillierte Aufstellung der angefallenen Kosten, doch entfielen von den darin ausgewiesenen "Verwaltungskosten" bzw. der Pauschalgebühr von CHF 1'984.35 (= 1.2 % des durchschnittlichen Depotwerts des Jahres 2020) CHF 611.85 auf "abzugsfähige Depotbankgebühren" (= 0.37 % des durchschnittlichen Depotwerts des Jahres 2020).

Die Depotgebühren von CHF 611.85 stellen abzugsfähige Vermögensverwaltungskosten dar. Die übrigen "Verwaltungskosten" von CHF 1'372.50 (= 0.83 % des durchschnittlichen Depotwerts des Jahres 2020) sind nicht abzugsfähig, weil davon auszugehen ist, dass diese aufgrund der im Jahr 2020 zahlreich vorgenommenen Depot-Transaktionen (36 Käufe und 4 Verkäufe von Fondsanteilen; vgl. S. 2 ff. des Steuerauszugs der D._____ per 31. Dezember 2020) angefallen sind und daher nicht primär der Werterhaltung, sondern der Wertvermehrung dienten. Im Weiteren entspricht die vorliegende Aufteilung der jährlichen Pauschalgebühr von 1.2 % in abzugsfähige (0.37 %) bzw. nicht abzugsfähige Aufwendungen (0.83 %) nicht nur dem ab dem 1. Januar 2023 gültigen Informationsblatt der D._____ betreffend "Kommissionen und Gebühren V", wonach die Gebühr für die durch die D._____ AG (im Rahmen der Vermögensverwaltung) erbrachten Dienstleistungen maximal 0.9 % pro Jahr beträgt, sondern sie liegt auch den detaillierteren Steuerauszügen der D._____ per 31. Dezember 2021 bzw. per 31. Dezember 2022 (Unterteilung der "Pauschalgebühr" in "Depotbankgebühren" bzw. Konto/- Depotgebühr", "Vermögensverwaltungsgebühr" und "Dienstleistungsgebühr") zu Grunde.

4.3. Zusammenfassend können also Vermögensverwaltungskosten von insgesamt CHF 1'369.54 (CHF 757.69 + CHF 611.85) abgezogen werden.

5. 5.1. Die Rekurrenten beantragen weiter, es seien für die Liegenschaft R._____ Unterhaltskosten von CHF 5'750.00 (vgl. Beilage "Liegenschaftsunterhat" zur Steuererklärung 2020) zum Abzug zuzulassen.

5.2. Die Steuerkommission Q._____ ist (fälschlicherweise) von CHF 5'740.00 ausgegangen, hat zusätzlich für "Storen E._____" CHF 775.00

- 7 hinzugerechnet, aber den "Hypozins an F._____" von CHF 513.00 gestrichen (vgl. Details Steuerveranlagung 2020, S. 4). Die CHF 513.00 wurde jedoch bei den Schuldzinsen berücksichtigt (vgl. Details Steuerveranlagung 2020, S. 2). Die für die fragliche Liegenschaft zum Abzug zugelassenen Unterhaltskosten sind somit höher als mit dem Rekurs beantragt. Der Rekurs erweist sich somit in diesem Punkt als unbegründet und ist abzuweisen.

6. In teilweiser Gutheissung des Rekurses ist somit das steuerbare Einkommen von CHF 74'607.00 um (aufgerundet) CHF 320.00 (CHF 1'369.54 ./. bereits gewährte CHF 1'050.00) auf CHF 74'287.00 herabzusetzen.

7 7.1. Bei diesem Verfahrensausgang obsiegen die Rekurrenten gemessen an ihren Anträgen zu rund 10 %. Sie haben daher 90 % der Verfahrenskosten zu tragen (§ 189 Abs. 1 StG).

7.2. Den nicht vertretenen Rekurrenten ist keine Parteikostenentschädigung auszurichten (§ 189 Abs. 2 StG).

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Das Gericht erkennt:

1. In teilweiser Gutheissung des Rekurses wird das steuerbare Einkommen auf CHF 74'287.00 festgesetzt.

2. Die Rekurrenten haben die Kosten des Rekursverfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von CHF 300.00, der Kanzleigebühr von CHF 100.00 und den Auslagen von CHF 100.00, zusammen CHF 500.00, zu 90 % mit CHF 450.00 unter solidarischer Haftbarkeit zu bezahlen.

3. Es wird keine Parteikostenentschädigung ausgerichtet.

Zustellung an: die Rekurrenten das Kantonale Steueramt das Gemeindesteueramt Q._____

Rechtsmittelbelehrung

Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau angefochten werden. Die Beschwerde ist in doppelter Ausfertigung beim Spezialverwaltungsgericht, Laurenzenvorstadt 9, 5001 Aarau, einzureichen. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit dem 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerdeschrift muss einen Antrag, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie eine Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (§§ 28 und 43 f. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [VRPG] in Verbindung mit Art. 145 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO]; §§ 187, 196 und 198 des Steuergesetzes vom 15. Dezember 1998 [StG]).

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Aarau, 23. November 2023

Spezialverwaltungsgericht Steuern Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Fischer Lenarcic

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