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Aargau Spezialverwaltungsgericht Steuern 24.09.2009 3-RV.2007.256

24. September 2009·Deutsch·Aargau·Spezialverwaltungsgericht Steuern·PDF·447 Wörter·~2 min·6

Zusammenfassung

Gewinnsteuer; Bürgschaftskommission (§ 68 Abs. 1 lit. b StG) - Die geschäftsmässig begründete Bürgschaftskommission einer juristischen Person an eine nahestehende Person ist gestützt auf Drittmarktverhältnisse, insbesondere gestützt auf bestellte weitere Sicherheiten wie Grundpfand und Verpfändung von Wertschriften, festzusetzen.

Volltext

316 Steuerrekursgericht 2009 68 Krankheitskosten; Medikamente, Heilmittel (§ 40 lit. i StG) - Abweichend vom aktuellen Merkblatt "Krankheitskosten" sind grundsätzlich auch die Kosten für nicht ärztlich verordnete Medikamente und Heilmittel als Krankheitskosten abziehbar. 22. Januar 2009 in Sachen J. + D.S., 3-RV.2008.121. 69 Gewinnsteuer; Bürgschaftskommission (§ 68 Abs. 1 lit. b StG) - Die geschäftsmässig begründete Bürgschaftskommission einer juristischen Person an eine nahestehende Person ist gestützt auf Drittmarktverhältnisse, insbesondere gestützt auf bestellte weitere Sicherheiten wie Grundpfand und Verpfändung von Wertschriften, festzusetzen. 24. September 2009 in Sachen D. AG, 3-RV.2007.256. Aus den Erwägungen 2. 2.1. Es ist vorliegend unbestritten, dass H. als Aktionär zu Gunsten der Rekurrentin eine Bürgschaft von CHF 2.35 Mio. leistete. Die Rekurrentin bezahlte dafür an H. eine Bürgschaftskommission von CHF 94'000.00, was 4 % des verbürgten Betrages entspricht. Umstritten ist die geschäftsmässige Begründetheit der Bürgschaftskommission. (…) 4.3.3. Nach dem Wortlaut des Zusammenarbeitsvertrages war die Finanzierung - ohne dass eine zusätzliche Bürgschaft berücksichtigt wurde - an einen Zinssatz von 3.25 % gebunden. Auf diesen Massstab ist daher zur Beurteilung der Angemessenheit der Bürgschaftskommission abzustellen, zumal die Rekurrentin geltend gemacht hat, nur dank der Bürgschaft sei von der Bank X. ein (noch) günstigerer Zinssatz gewährt worden. Eine angemessene Bürgschaftskommission

2009 Kantonale Steuern 317 kann daher maximal der Zinsersparnis zwischen einer Hypothek ohne Bürgschaft und einer Hypothek mit Bürgschaft entsprechen. In diesem Umfang besteht ein direkter Zusammenhang zwischen Hypothekarzinssatz und Bürgschaftskommission. Ohne Verletzung des Massgeblichkeitsprinzipes - es wird lediglich die Angemessenheit der bezahlten Bürgschaftskommission geprüft - kann insofern eine Gesamtbetrachtung Platz greifen. 4.3.4. Geht man von einem angemessenen Schuldzinssatz von 3.25 % gemäss Zusammenarbeitsvertrag aus, ergibt sich auf CHF 3.7 Mio. ein Schuldzins von CHF 120'250.00. Werden von diesem Betrag die verbuchten Schuldzinsen von CHF 53'093.95 abgezogen, bleibt eine aufgrund der Sicherheiten erzielte "Schuldzinsersparnis" von CHF 67'156.05 übrig. Bezogen auf die Bürgschaft von CHF 2'350'000.00 ergäbe sich damit eine maximale Bürgschaftskommission von rund 2.858 %. Wird berücksichtigt, dass weitere Sicherheiten wie Grundpfand und Verpfändung von Wertschriften bestanden, muss der Satz für eine Bürgschaftskommission deutlich tiefer liegen. Eine Bürgschaftskommission von 1.5 % erscheint unter diesen Umständen gerade noch als angemessen. Dieses Resultat deckt sich mit den von Banken verlangten Kommissionen. Bei Kreditbesicherungen werden zwischen 0.20 % pro Quartal (bei kurant gedeckten Krediten) und 0.35 % pro Quartal (für übrige Kredite) verrechnet. Der Maximalsatz beträgt somit 1.4 % p.a. Auch daraus ist das Missverhältnis zwischen Leistung (Bürgschaft) und Gegenleistung (Bürgschaftskommission) leicht erkennbar. Die angemessene (geschäftsmässig begründete) Bürgschaftskommission ist auf CHF 35'250.00 (1.5 % von CHF 2'350'000.00) festzusetzen. 70 Grundstückgewinnsteuer; Begriff des überbauten Grundstücks (§ 105 Abs. 1 StG; § 46 Abs. 1 StGV) - Was gilt als nicht mehr nutzbares Abbruchobjekt? 26. März 2009 in Sachen N.H. + O.Sch., 3-RV.2008.9.

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