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Aargau Spezialverwaltungsgericht Steuern 23.02.2006 3-RV.2005.50214

23. Februar 2006·Deutsch·Aargau·Spezialverwaltungsgericht Steuern·PDF·1,353 Wörter·~7 min·2

Zusammenfassung

Gewinnungskosten des selbstständig Erwerbstätigen (§ 36 Abs. 1 StG). - Die Prämien für die freiwilige Unfallversicherung von selbstständig Erwerbstätigen sind als geschäftsmässig begründeter Aufwand zum Abzug zuzulassen (Praxisänderung). - Offen bleibt, ob der Abzug auf den für unselbstständig Erwerbstätige maximal versicherbaren Verdienst zu limitieren ist.

Volltext

296 Steuerrekursgericht 2006 dass die Fehleranfälligkeit (vgl. VGE vom 2. März 2006 in Sachen V. + R.D.) mit dieser Präzisierung steigt, ist hinzunehmen, da es nicht angebracht erscheint, wenn die Steuerbehörde das Zentrum einer Ortschaft bestimmt und ab dort rechnet. 60 Gewinnungskosten des selbstständig Erwerbstätigen (§ 36 Abs. 1 StG). - Die Prämien für die freiwilige Unfallversicherung von selbstständig Erwerbstätigen sind als geschäftsmässig begründeter Aufwand zum Abzug zuzulassen (Praxisänderung). - Offen bleibt, ob der Abzug auf den für unselbstständig Erwerbstätige maximal versicherbaren Verdienst zu limitieren ist. 23. Februar 2006 in Sachen J. + S.F., 3-RV.2005.50214/K 0121 Aus den Erwägungen 2. 2.1. Der Rekurrent ist Inhaber der Einzelfirma Z. Er schloss für sich eine Unfallversicherung mit folgenden Leistungen ab: ein Taggeld von Fr. 250.-- während zwei Jahren, eine Invalidenrente von jährlich Fr. 50'000.-- (nach einer Wartezeit von zwei Jahren) und ein Invaliditätskapital von Fr. 100'000.--. Im Jahr 2003 bezahlte er dafür eine Prämie von Fr. 2'109.--. Für seine im Betrieb mitarbeitende Ehefrau wurde eine Unfallversicherung abgeschlossen, mit der ein Taggeld von Fr. 70.-- während zwei Jahren und ein Invaliditätskapital von Fr. 40'000.-- versichert wurden. Die Prämie beträgt Fr. 268.90 pro Jahr. 2.2 Die Vorinstanz anerkannte die Prämien nicht als geschäftsmässig begründeten Aufwand, und rechnete die Beträge auf. Zur Begründung wurde auf die Rechtsprechung des Steuerrekursgerichtes zur Abzugsfähigkeit von Unfallversicherungsprämien von selbstständig Erwerbenden verwiesen (RGE vom 27. Mai 2004 in Sachen P. + S.O.): „b) Gemäss § 36 Abs. 1 StG werden bei selbstständig Erwerbenden die geschäfts- oder berufsmässig begründeten Kosten von den steuer-

2006 Kantonale Steuern 297 baren Einkünften abgezogen. Demgegenüber sind die Aufwendungen für den Unterhalt der steuerpflichtigen Person und ihrer Familie nicht abzugsberechtigt (§ 41 lit. a StG). Von diesem Grundsatz macht § 40 lit. g StG eine Ausnahme, indem „als Pauschalbetrag für Einlagen, Prämien und Beiträge für die Lebens-, die Kranken- und die nicht unter lit. f fallende (d.h. nicht obligatorische) Unfallversicherung (...) Fr. 4'000.-- für verheiratete Personen abgezogen werden (...)“. Soweit Aufwendungen eines Betriebes für Versicherungsansprüche zu Gunsten des Betriebsinhabers (Einzelfirmeninhaber oder Teilhaber von Personengesellschaften) in Frage stehen, ist ein Abzug gemäss § 36 Abs. 1 StG nicht zulässig. Solche Aufwendungen können lediglich im Rahmen von § 40 lit. g StG vom Reineinkommen in Abzug gebracht werden. Diese Regel erfährt indessen eine Ausnahme, soweit der Abschluss einer Versicherung für den selbstständig Erwerbenden vorwiegend betrieblich bedingt ist. Das trifft insbesondere zu, wenn die Berufsausübung mit besonderen Unfallrisiken verbunden ist und der selbstständig Erwerbende eine Unfallversicherung abschliesst, um für sich selbst die wirtschaftlichen Folgen des Gefahreneintritts abzuwenden. Die Kosten einer solchen Versicherung sind, soweit sie für Arbeitnehmer üblich ist, Gewinnungskosten und daher nicht dem Privataufwand zuzurechnen. Gleichfalls als betrieblich bedingt, d.h. für die Erzielung des Erwerbseinkommens erforderlich, wird eine Versicherung betrachtet, welche ausschliesslich zur Absicherung von Geschäftsschulden gegenüber Gläubigern dient, wenn eine allfällige Versicherungsleistung unmittelbar und zwingend dem Geschäft bzw. dessen Gläubigern zukommt (so namentlich, wenn sie verpfändet ist) und nicht dem Unternehmer persönlich. Dagegen stellen die Prämien für eine Krankentaggeld-Versicherung beim Betriebsinhaber gemäss ständiger Rechtsprechung keinen geschäftsmässig begründeten Aufwand dar (VGE vom 29. April 1998 in Sachen J.M.; RGE vom 20. Februar 2003 in Sachen D. + M.B. [mit Hinweisen]; gleicher Meinung W. Maute/ M.Steiner/A. Rufener, Steuern und Versicherungen, 2. Auflage, Muri 1999, S. 223 f.; anderer Meinung: M. Reich/M. Züger, in: Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht I/2a, Basel 2000, Art. 27 DBG N 22; Konferenz Staatlicher Steuerbeamter, Harmonisierung des Unternehmenssteuerrechts, Muri 1995, S. 39, die die Prä-

298 Steuerrekursgericht 2006 mien für die freiwillige Unfallversicherung eines selbstständig Erwerbenden in dem Umfang als Geschäftsaufwand zum Abzug zulassen wollen, in dem dieser für die Prämien seiner Arbeitnehmer aufkommt; im Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, a.a.O., § 40 StG N 125 wird ausgeführt, UVG-Prämien selbstständig erwerbender Personen seien steuerlich absetzbar, dagegen würden Krankentaggeldversicherungszahlungen steuerlich aufgerechnet. Dabei wird auf den RGE vom 26. September 2002 in Sachen A. + G.W. verwiesen. Im zitierten Entscheid wird aber lediglich ausgeführt, dass Prämien für Krankentaggeld-Versicherungen beim Betriebsinhaber gemäss ständiger Praxis keinen geschäftsmässig begründeten Aufwand darstellen).“ Gestützt darauf wurde festgehalten, der Rekurrent übe keinen unfallgefährdeten Beruf aus und die Versicherung diene nicht der Absicherung geschäftlicher Kredite. Die Prämien seien daher nicht zum Abzug zuzulassen. 2.3. Im Merkblatt „Besteuerung freie Vorsorge Säule 3b“ des Kantonalen Steueramtes vom 30. September 2001, S. 12, wird folgendes ausgeführt: „In Weiterführung der bisherigen Praxis werden die Prämien für die freiwillige UVG-Versicherung der Betriebsinhaberin oder des Betriebsinhabers als geschäftsmässig begründeter Aufwand zum Abzug zugelassen. Damit soll eine Ungleichbehandlung gegenüber der unselbstständigen Erwerbstätigkeit vermieden werden.“ 2.4. Das Verwaltungsgericht hat sich zuletzt mit VGE vom 16. Dezember 2004 in Sachen R. + M.G. (= AGVE 2004 S. 124) zur Abzugsfähigkeit von Unfallversicherungsprämien als Geschäftsaufwand durch selbstständig Erwerbende geäussert: „b) Weshalb der Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung (Art. 8 Abs. 1 BV) dazu führen soll, dass die Unfallversicherungsprämien von Selbstständigerwerbenden vollumfänglich zum Abzug zuzulassen sind, wird durch die Befürworter nicht eingehend begründet, sondern einzig auf die bereits erwähnte Publikation „Harmonisierung des Unternehmenssteuerrechts“ gestützt. Eine so weit gehende Abzugsmöglichkeit ist abzulehnen. Allenfalls liesse sich erwägen, aus Gründen der Rechtsgleichheit die Prämien der Selbstständigerwerbenden für den im Rahmen der obligatorischen Unfallversicherung maximal ver-

2006 Kantonale Steuern 299 sicherbaren Verdienst von zur Zeit Fr. 106'800.-- im Jahr bzw. Fr. 293.-- im Tag (Art. 22 Abs. 1 UVV in der Fassung vom 28. September 1998) als abzugsfähig anzuerkennen; auf Seiten der unselbstständig Erwerbenden ist kein Sachverhalt ersichtlich, der als Basis für noch höhere Abzüge bei Selbstständigerwerbenden - auf Grundlage eines Gleichbehandlungsanspruches - dienen könnte. Wie sich im folgenden zeigt, kann diese Frage aber vorliegend offen bleiben.“ 2.5. Der Rechtsdienst des Kantonalen Steueramtes hält in der Vernehmlassung fest, die zitierte Stelle im Merkblatt „Besteuerung freie Vorsorge Säule 3b“ zeige die aktuelle Praxis des Kantonalen Steueramtes in korrekter Weise auf. Zudem sei in Erfahrung gebracht worden, dass im Laufe des Jahres 2006 von der Schweizerischen Steuerkonferenz zu Handen der Kantone eine Praxisempfehlung verabschiedet werden soll, die sich mit der vorliegenden Problematik befasse. Demnach sollen die Prämien für die freiwilligen UVG-Versicherungen von Betriebsinhabern als geschäftsmässig begründete Aufwendungen zum Abzug zugelassen werden. Damit werde dem in VGE vom 16. Dezember 2004 angesprochenen Rechtsgleichheitsgedanken Rechnung getragen. Es wird daher die Gutheissung des Rekurses beantragt. 3. 3.1. Verwaltungsgericht und Steuerrekursgericht betrachten es in langjähriger, konstanter Praxis auch vor dem Hintergrund der Offizialmaxime als zulässig, übereinstimmenden Anträgen der Beteiligten zur Erledigung des Verfahrens stattzugeben, sofern sich diese nach einer summarischen Prüfung - als gesetzmässig erweisen und allfällige Zugeständnisse der Beteiligten innerhalb des Spielraumes bleiben, den das Gesetz ohnehin gewährt (RGE vom 10. April 2003 in Sachen E. + L.W.; VGE vom 27. Februar 1996 in Sachen E. + M.N.). 3.2. Nach Ansicht des Steuerrekursgerichtes ist den Ansichten der Parteien zuzustimmen und die bisherige Rechtsprechung aufzugeben. Die Prämien für die freiwillige Unfallversicherung von selbstständig Erwerbenden sind als geschäftsmässig begründeter Aufwand zum Abzug zuzulassen. Damit wird eine Gleichbehandlung

300 Steuerrekursgericht 2006 mit den unselbstständig Erwerbstätigen erreicht. Da die versicherte Leistung des Rekurrenten unter dem für unselbstständig Erwerbstätige maximal versicherbaren Verdienst liegt, kann offen bleiben, ob die vom Verwaltungsgericht vorgeschlagene Limitierung (vgl. Erw. 2.4.) zu berücksichtigen ist. Die Unfallversicherungsprämien der mitarbeitenden Ehefrau sind damit ebenfalls als geschäftsmässig begründeter Aufwand zu gewähren. 61 Abzüge vom Reineinkommen; Kosten des Liegenschaftsunterhalts; mehrere Gebäude auf der gleichen Parzelle (§ 39 Abs. 2 StG). - Bei mehreren Gebäuden auf dem gleichen Grundstück kann für jedes Gebäude einzeln zwischen dem Abzug der effektiven Liegenschaftsunterhaltskosten und dem Pauschalabzug gewählt werden. 15. November 2006 in Sachen S. + I.M., 3-RV.2006.31/K 9280 Aus den Erwägungen 2. 2.1. Die Rekurrenten sind Eigentümer der (zum Privatvermögen gehörenden) Parzelle Nr. 113 in B. Auf diesem Grundstück befinden sich die folgenden Gebäude (Beschrieb gemäss Rechnung des Aargauischen Versicherungsamtes vom 27. Dezember 2001): Nr. 52: Werkstatt und Lagerhalle, Schopfanbau Nr. 53: Einfamilienhaus Nr. 160: Wohnung, Schreinerei Das Gebäude Nr. 53 wird von der Mutter des Rekurrenten bewohnt. Im oberen Teil des Gebäudes Nr. 160 wohnen die Rekurrenten. Die Wohnungen sind miteinander verbunden. Im unteren Teil des Gebäudes Nr. 160 befindet sich die vom Rekurrenten betriebene Schreinerei M. GmbH. Beim Gebäude Nr. 52 handelt es sich um eine grosse Halle, welche an die Schreinerei M. GmbH vermietet ist. 2.2. Die Rekurrenten haben in der Steuererklärung 2002 effektive Liegenschaftsunterhaltskosten von Fr. 38'695.-- geltend ge-

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