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Aargau Spezialverwaltungsgericht Steuern 26.03.2026 3-RM.2025.7

26. März 2026·Deutsch·Aargau·Spezialverwaltungsgericht Steuern·PDF·3,555 Wörter·~18 min·3

Volltext

Spezialverwaltungsgericht Steuern

3-RM.2025.7

Urteil vom 26. März 2026

Besetzung Präsident Fischer Gerichtsschreiber Lenarcic

Rekurrentin A._____

Gegenstand Gebührenverfügung der Finanzverwaltung Q._____ vom 20. November 2025 betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2023

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Der Einzelrichter entnimmt den Akten:

1. Mit Gebührenverfügung vom 20. November 2025 betreffend die Kantonsund Gemeindesteuern 2023 erhob die Finanzverwaltung Q._____ von A._____ Mahn- und Betreibungsumtriebsgebühren von insgesamt CHF 220.00.

2. Die Gebührenverfügung der Finanzverwaltung Q._____ vom 20. November 2025 (Zustellung am 21. November 2025) hat A._____ mit rechtzeitigem Rekurs vom 2. Dezember 2025 (Postaufgabe am 3. Dezember 2025) an das Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Steuern, weitergezogen. Sie stellt die folgenden Rechtsbegehren:

"1.1 Die Gebührenverfügung vom 20.11.2025 über CHF 220.- sei vollumfänglich aufzuheben. 1.2 Die Verfügung „Beseitigung des Rechtsvorschlages; Gebühren" vom 20.11.2025 sei vollumfänglich aufzuheben. 1.3 Es sei festzustellen, dass für die Steuerperiode 2023 gegenüber der Rekursführerin keine offene Gemeindesteuerforderung mehr besteht. 1.4 Der Rechtsvorschlag vom 19.09.2025 sei wiederherzustellen. 1.5 Die Rekursgegnerin sei anzuweisen, die auf dieser Forderung beruhende Betreibung Nr. aaa beim Betreibungsamt Q._____ zurückzuziehen und ihre Steuerkonti entsprechend zu berichtigen. 1.6 Der Rekurs sei mit aufschiebender Wirkung zu versehen. 1.7 Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der verfügenden Behörde."

Auf die Begründung wird, soweit für die Entscheidung erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

3. Mit Schreiben vom 7. Dezember 2025 hat A._____ den Rekurs ergänzt.

4. Die Finanzverwaltung Q._____ und das Kantonale Steueramt beantragen die Abweisung des Rekurses, unter Kostenfolgen zu Lasten von A._____.

5. 5.1. Am 20. Januar 2026 verlangte das Spezialverwaltungsgericht bei der Finanzverwaltung Q._____ verschiedene Unterlagen zur Beurteilung der Angelegenheit ein, welche gleichentags eingereicht wurden.

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5.2. Am 21. Januar 2026 fand eine telefonische Besprechung mit A._____ statt und wurden ihr per E-Mail die von der Finanzverwaltung Q._____ eingereichten Unterlagen weitergeleitet. Gleichentags ersuchte A._____ das Spezialverwaltungsgericht um Fristerstreckung zur Einreichung der Replik bis 5. Februar 2026 und um eine Bestätigung, dass die ihr weitergeleiteten Unterlagen der Finanzverwaltung Q._____ "sämtliche aktuell aktenkundigen Unterlagen des Verfahrens (inkl. Beilagen/Beilagensammlung) vollständig abdecken" würden.

5.3. Am 22. Januar 2026 genehmigte das Spezialverwaltungsgericht die Fristerstreckung bis 5. Februar 2026, bestätigte A._____, dass dem Spezialverwaltungsgericht, ausser den ihr bereits bekannten, keine weiteren als die ihr am 21. Januar 2026 weitergeleiteten Unterlagen vorliegen würden und teilte ihr mit, dass sie von ihrem Akteneinsichtsrecht Gebrauch machen und die Akten nach vorgängiger Anmeldung vor Ort einsehen könne.

5.4. Mit E-Mail vom 30. Januar 2026 und Schreiben vom 3. Februar 2026 ersuchte A._____ um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung sowie um erneute Fristerstreckung.

5.5. Mit Schreiben vom 5. Februar 2026 teilte das Spezialverwaltungsgericht A._____ mit, dass über ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung im materiellen Entscheid in der Angelegenheit befunden werde. Im Weiteren wurde ihr eine letzte Fristerstreckung bis 19. Februar 2026 genehmigt.

5.6. Mit Schreiben "Prozessuale Stellungnahme und Sistierungsgesuch" vom 5. Februar 2026 ersuchte A._____ das Spezialverwaltungsgericht um Sistierung des Verfahrens, eventualiter um eine weitere Fristerstreckung und subeventualiter um eine vollständige Akteneinsicht der von der Finanzverwaltung Q._____ eingereichten Unterlagen.

6. A._____ hat bis zum 19. Februar 2026 keine Replik erstattet.

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Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. Der vorliegende Rekurs betrifft die Kantons- und Gemeindesteuern 2023. Massgebend für die Beurteilung des Rekurses sind das Steuergesetz (StG) vom 15. Dezember 1998 und die Verordnung zum Steuergesetz (StGV) vom 11. September 2000. Der Präsident des Spezialverwaltungsgerichts entscheidet als Einzelrichter endgültig, d.h. kantonal letztinstanzlich, über Mahngebühren im Veranlagungsverfahren (§ 188 Abs. 1 StG i.V.m. § 65a Abs. 2 StGV i.V.m. § 227 Abs. 2 StG i.V.m. § 231 Abs. 3 und 4 StG) sowie über Mahn- und Betreibungsumtriebsgebühren im Bezugsverfahren (§ 227 Abs. 2 StG i.V.m. § 231 Abs. 3 und 4 StG).

2. 2.1. Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass im vorliegenden Rekursverfahren einzig darüber zu befinden ist, ob sich die von der Finanzverwaltung Q._____ erhobenen Gebühren für das verspätete Einreichen der Steuererklärung 2023 bzw. das verspätete Bezahlen der definitiven Kantons- und Gemeindesteuern 2023 als rechtmässig erweisen.

2.2. Soweit die Rekurrentin beantragt, "es sei festzustellen, dass für die Steuerperiode 2023 gegenüber der Rekursführerin keine offene Gemeindesteuerforderung mehr besteht" (Rekursantrag 1.3) und damit die Verbuchung bzw. Verrechnung ihrer Steuerzahlung(en) durch die Finanzverwaltung Q._____ bemängelt, ist darauf nicht einzutreten, weil die Vorinstanz diesbezüglich keinen Entscheid (weder in der angefochtenen Gebührenverfügung noch in einer Bezugsverfügung) gefällt hat.

2.3. Auf die Anträge der Rekurrentin im Zusammenhang mit der Betreibung, insbesondere dass die "Betreibung Nr. aaa beim Betreibungsamt Q._____ zurückzuziehen" (Rekursantrag 1.5) sei, ist mangels Zuständigkeit des Spezialverwaltungsgerichts in betreibungsrechtlichen Angelegenheiten nicht einzutreten. Im Weiteren hat das Spezialverwaltungsgericht gegenüber den Steuerbehörden bzw. den Bezugs- und Vollstreckungsbehörden keine Weisungsbefugnis im beantragten Sinn (vgl. SGE vom 4. Februar 2025 [3-RM.2024.10]; SGE vom 15. Mai 2024 [3-RM.2023.10]; SGE vom 23. Juni 2023 [3-RM.2022.8]).

2.4. Soweit die Rekurrentin beantragt, dass die Verfügung "Beseitigung des Rechtsvorschlages; Gebühren" vom 20. November 2025 vollumfänglich aufzuheben (Rekursantrag 1.2) bzw. der Rechtsvorschlag vom 19. September 2025 betreffend die erhobenen Gebühren von CHF 220.00 wieder

- 5 herzustellen sei (Rekursantrag 1.4), ist darauf hinzuweisen, dass dieser mit der Rechtskraft der vorliegend angefochtenen Gebührenverfügung ausdrücklich beseitigt wird. Nach Rechtskraft der Gebührenverfügung erteilt das zuständige Zivilgericht die definitive Rechtsöffnung betreffend die fraglichen Gebühren, womit auch der diesbezüglich erhobene Rechtsvorschlag endgültig beseitigt wird und die Betreibung fortgesetzt werden kann (vgl. hierzu Weisungen "Mahngebühren im Steuerwesen" des Kantonalen Steueramtes [gültig ab 2019], Ziff. 5.4; Weisungen "Rechtsinkasso" des Kantonalen Steueramtes [gültig ab 2016], Ziff. 2.5).

2.5. Der Rekursantrag 1.6, wonach dem vorliegenden Rekurs die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei, erweist sich als gegenstandslos, weil der Rekurs ein ordentliches Rechtsmittel mit aufschiebender Wirkung ist (VGE vom 8. April 2009 [WBE.2008.164]).

3. Die Rekurrentin beantragt im Rekurs die Aufhebung der mit der Gebührenverfügung vom 20. November 2025 erhobenen Mahn- und Betreibungsumtriebsgebühren von insgesamt CHF 220.00 für das verspätete Einreichen der Steuererklärung 2023 bzw. das verspätete Bezahlen der definitiven Kantons- und Gemeindesteuern 2023.

4. 4.1. 4.1.1. Im Veranlagungs- und Einspracheverfahren werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen ausgerichtet. Vorbehalten bleibt die Erhebung von Gebühren für Mahnungen. Der Regierungsrat legt deren Höhe durch Verordnung fest (§ 188 Abs. 1 StG).

Für Mahnungen nicht rechtzeitig eingereichter Steuererklärungen werden Gebühren erhoben. Die Gebühr für die erste Mahnung beträgt CHF 35.00, für die zweite CHF 50.00 (§ 65a Abs. 1 StGV).

4.1.2. Die Steuererklärung ist fristgerecht, d.h. innerhalb der darin aufgeführten Frist, einzureichen. Die ordentliche Steuererklärung natürlicher Personen ist grundsätzlich bis zum 31. März des Folgejahres einzureichen. Die erste gebührenpflichtige Mahnung von CHF 35.00 zur Abgabe der ordentlichen Steuererklärung erfolgt praxisgemäss frühestens am 1. Juli des Folgejahres. Wird die Steuererklärung auch bis zum in der Mahnung angesetzten Termin nicht eingereicht, erfolgt die zweite gebührenpflichtige Mahnung von CHF 50.00 (vgl. Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 5. Auflage, Muri-Bern 2023, § 180 StG N 20; "Weisungen Mahngebühren im Steuerwesen" des Kantonalen Steueramtes [gültig ab 2019], Ziff. 3.2; "Administ-

- 6 rative Weisungen an die Steuerkommissionen und Gemeindesteuerämter" des Kantonalen Steueramtes [gültig ab Steuerperiode 2021], Ziff. 2.3.3).

4.2. 4.2.1. Die periodisch geschuldeten Einkommens- und Vermögenssteuern sind bis zum 31. Oktober des Steuerjahres zu bezahlen (§ 223 Abs. 1 StG). Dieser allgemeine Verfalltag gilt aber nur für Steuern, deren Rechnung wenigstens zwei Monate zuvor gestellt worden ist. Andernfalls bestimmt sich der Verfalltag nach der Regelung für die übrigen Steuern. Alle übrigen Steuern sind bis zum Ende des übernächsten Monats nach der Zustellung der Veranlagung oder der provisorischen Rechnung zu bezahlen (§ 223 Abs. 2 StG). Unter übrige Steuern fallen somit periodische Einkommens- und Vermögenssteuern mit Zustellung der Rechnung nach dem 31. August des Steuerjahres oder der sich aus der Veranlagung ergebende Mehrbetrag gegenüber einer vorausgegangenen Rechnung. Der Verfalltag gilt nur für den in der Steuerrechnung festgesetzten Betrag. Wird dieser beispielsweise durch die nachfolgende Veranlagung erhöht, gilt für den Mehrbetrag die Zahlungsfrist nach § 223 Abs. 2 StG. Bei Verminderung des in Rechnung gestellten Steuerbetrags bleibt die vorher festgesetzte Zahlungsfrist für den tieferen Betrag bestehen (vgl. Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, a.a.O., § 223 StG N 3).

4.2.2. Im Bezugsverfahren erheben die Steuerbehörden eine Mahngebühr und eine Gebühr für die Umtriebe bei der Betreibung. Der Regierungsrat legt deren Höhe durch Verordnung fest (§ 227 Abs. 2 StG).

Werden die Steuern bis zur Fälligkeit nicht bezahlt, sind die säumigen Steuerpflichtigen zu mahnen. Die Mahngebühr beträgt CHF 35.00 (§ 77a Abs. 1 StGV).

Bleibt die Mahnung erfolglos, ist für rechtskräftig veranlagte Steuern sofort Betreibung einzuleiten. Für erfolglos gemahnte provisorische Steuern kann eine Betreibung erfolgen, wobei das Kantonale Steueramt die Grundsätze festlegt. Die Gebühr für die Umtriebe bei der Betreibung beträgt CHF 100.00 (§ 77a Abs. 2 StGV).

4.3. Das Recht, Gebühren für Mahnungen bzw. für die Umtriebe bei einer Betreibung zu erheben, ist per 1. Januar 2019 in Kraft getreten.

5. 5.1. Die Steuerverwaltung Q._____ hat die Rekurrentin am 19. Juli 2024 zur Einreichung der Steuererklärung 2023 innert 20 Tagen gemahnt. Am

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27. August 2024 erfolgte die zweite bzw. letzte Mahnung zur Einreichung der Steuererklärung 2023 innert einer letzten Frist von 20 Tagen. Die Rekurrentin hat die Steuererklärung 2023 am 3. September 2024 und damit nicht rechtzeitig eingereicht (vgl. Erw. 4.1.2). Daher sind die von der Finanzverwaltung Q._____ erhobenen Mahngebühren von insgesamt CHF 85.00 (CHF 35.00 [1. Mahnung vom 19. Juli 2024 mit Frist von 20 Tagen] + CHF 50.00 [2. Mahnung vom 27. August 2024 mit letzter Frist von 20 Tagen]) nicht zu beanstanden und gesetzeskonform. Sie entsprechen § 65a Abs. 1 StGV.

5.2. Die Rekurrentin hat keinerlei stichhaltige Einwände gegen die Rechtmässigkeit der erhobenen Gebühren betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2023 vorgebracht, welche etwas an der gesetzlichen Frist zur Einreichung der Steuererklärung oder der Befugnis der Steuerbehörden zur Erhebung von Mahngebühren von CHF 35.00 bzw. von CHF 50.00 bei deren Nichteinhaltung zu ändern vermögen. Ohne Einfluss auf das verspätete Einreichen der Steuererklärung 2023 bleibt insbesondere der Umstand, dass die Rekurrentin am 10. März 2025 eine Steuerzahlung geleistet hat – ein Vorbringen, welches offensichtlich bzw. vernünftigerweise nur das verspätete Bezahlen der fraglichen Steuern betreffen kann (vgl. Erw. 4.2 und Erw. 6). Entscheidend ist, dass die fragliche Steuererklärung verspätet eingereicht wurde und der Gemeinde daraus ein entsprechender (Mahn-)Aufwand entstanden ist. Ausserdem sieht die aargauische Gebührenregelung (vorbehältlich allgemein anerkannter entschuldbarer Ausnahmefälle wie Krankheit etc.) keine Gründe vor, bei deren Vorliegen keine Gebühren geschuldet sind (vgl. SGE vom 12. November 2025 [3-RM.2025.3]; SGE vom 19. Januar 2024 [3-RM.2023.8]; SGE vom 10. Mai 2023 [3-RM.2023.1]; SGE vom 13. April 2023 [3-RM.2023.2]).

5.3. Der Antrag auf Aufhebung der Mahngebühren von insgesamt CHF 85.00 (CHF 35.00 + CHF 50.00) für das verspätete Einreichen der Steuererklärung 2023 ist daher abzuweisen.

6. 6.1. Die am 21. März 2025 definitiv veranlagten Kantons- und Gemeindesteuern 2023 von ausstehend CHF 773.90 waren bis zum 31. Mai 2025 zu bezahlen (vgl. definitive Veranlagung der Kantons- und Gemeindesteuern 2023 bzw. Steuerrechnung 2023 vom 21. März 2025). Bis zu diesem Zeitpunkt wurde keine entsprechende Zahlung verbucht (vgl. Kontoauszug 2023 vom 20. Januar 2026). Am 20. Juni 2025 wurden die fraglichen Steuern zur Zahlung gemahnt, mit dem Hinweis, dass nach Ablauf von 20 Tagen eine allfällig notwendige Betreibung erfolgen werde. Mit Zahlungsbefehl vom 22. August 2025 leitete das Betreibungsamt Q._____ unter

- 8 anderem für die am 20. Juni 2025 erfolglos gemahnten definitiven Kantonsund Gemeindesteuern 2023 von CHF 773.90 die Betreibung gegen die Rekurrentin ein. Gemäss dem Kontoauszug 2023 vom 20. Januar 2026 beträgt der Ausstand der Kantons- und Gemeindesteuern 2023 (nach wie vor) CHF 773.90. Daher sind die von der Finanzverwaltung Q._____ erhobenen Mahn- und Betreibungsumtriebsgebühren von insgesamt CHF 135.00 (CHF 35.00 + CHF 100.00) grundsätzlich nicht zu beanstanden. Sie entsprechen § 77a Abs. 1 und 2 StGV.

6.2. 6.2.1. Die Rekurrentin bringt vor, sie habe am 10. März 2025 nachweislich eine Zahlung von CHF 1'540.20 zu Steuerzwecken zu Gunsten der Gemeinde Q._____ geleistet, womit die bis zum 31. Mai 2025 fälligen definitiven Kantons- und Gemeindesteuern 2023 von CHF 773.90 rechtzeitig bezahlt worden seien. Dass die Finanzverwaltung Q._____ ihre Zahlung nicht zur Verrechnung mit den fraglichen Steuern gebracht, sondern als Vorauszahlung bzw. Steuerguthaben für die erst am 24. November 2025 provisorisch in Rechnung gestellten Kantons- und Gemeindesteuern 2025 verwendet habe, verletze nicht nur die Grundsätze von Treu und Glauben, der Verhältnismässigkeit und des Willkürverbots, sondern verstosse insbesondere gegen § 223c Abs. 3 StG, wonach Restguthaben mit anderen offenen Steuerforderungen, Zinsen, Bussen und Gebühren verrechnet und nicht verrechnete Guthaben zurückerstattet werden. Die am 10. März 2025 geleistete Zahlung sei materiell-rechtlich der Steuerperiode 2023 anzurechnen. Folglich läge die behauptete Restforderung 2023 nicht (mehr) vor.

6.2.2. Aus dem von der Rekurrentin eingereichten Zahlungsnachweis ("Buchungsdetail") der B._____ Bank vom 18. September 2025 ergibt sich, dass ihre Zahlung vom 10. März 2025 von CHF 1'540.20 für die vollständige Begleichung der provisorischen Steuerrechnung 2025 vom 21. Februar 2025 bestimmt war, stimmen doch nicht nur der einbezahlte Betrag, sondern auch alle weiteren Buchungsdetails, insbesondere die Referenznummer (bbb), vollständig mit den Angaben der provisorischen Rechnung 2025 vom 21. Februar 2025 bzw. des dazugehörigen Einzahlungsscheins überein. Hinzu kommt, dass die Zahlung vom 10. März 2025 auch nicht auf das Konto der Kantons- und Gemeindesteuern 2023 umgebucht werden konnte, weil die provisorische Rechnung 2023 von CHF 1'543.70 zu diesem Zeitpunkt bereits vollständig beglichen war und die definitiven Steuern 2023 erst am 21. März 2025 veranlagt wurden, somit diesbezüglich (noch) keine zur Verrechnung offene Steuerforderung vorlag. Aufgrund dieser Umstände bzw. mangels eines Steuerguthabens konnte die Zahlung der Rekurrentin aber auch nach dem 21. März 2025 nicht mit den definitiven Kantons- und Gemeindesteuern 2023 verrechnet werden

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6.2.3. Damit steht fest, dass die definitiven Kantons- und Gemeindesteuern 2023 von CHF 773.90 nicht rechtzeitig bezahlt worden sind. Dass die Rekurrentin die provisorische Steuerrechnung 2025 vom 21. Februar 2025 in der Höhe von CHF 1'540.20 angeblich nicht erhalten bzw. davon erst während des Rekursverfahrens Kenntnis genommen hat (vgl. E-Mail vom 21. Januar 2026), vermag daran nichts zu ändern. Dies umso mehr als sich das Vorbringen unter den vorliegenden Umständen als reine Schutzbehauptung erweist, womit die Rekurrentin ein für die Verrechnung der definitiven Kantons- und Gemeindesteuern 2023 erforderliches Steuerguthaben zu fingieren versucht. Dessen ungeachtet hat die Rekurrentin ihren "Irrtum" über das Vorliegen eines Steuerguthabens aber auch selbst zu verantworten.

6.2.4. Zusammenfassend bringt die Rekurrentin keine stichhaltigen Einwände gegen die Rechtmässigkeit der erhobenen Gebühren von CHF 135.00 für das nicht rechtzeitige Bezahlen der definitiven Kantons- und Gemeindesteuern 2023 von CHF 773.90 vor, welche etwas an den gesetzlichen Zahlungsfristen oder der Befugnis der Steuerbehörden zur Erhebung von Gebühren bei deren Nichteinhaltung zu ändern vermögen. Entscheidend ist auch hier, dass die fraglichen Steuern verspätet bezahlt werden und der Gemeinde daraus ein entsprechender (Mahn- und Betreibungs-)Aufwand entsteht (vgl. SGE vom 4. Februar 2025 [3-RM.2024.10]; SGE vom 17. April 2024 [3-RM.2023.11]; SGE vom 19. Januar 2024 [3-RM.2023.8]).

6.3. Der Antrag auf Aufhebung der Gebühren von insgesamt CHF 135.00 (CHF 35.00 + CHF 100.00) für das verspätete Bezahlen der Kantons- und Gemeindesteuern 2023 ist daher abzuweisen.

7. Der Rekurs erweist sich somit gesamthaft als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

8. 8.1. Bei diesem Verfahrensausgang hat die Rekurrentin die Kosten des Rekursverfahrens zu tragen (§ 227 Abs. 2 StG i.V.m. § 231 Abs. 4 Satz 3 StG i.V.m. § 189 Abs. 1 StG).

8.2. 8.2.1. Die Rekurrentin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands. Soweit die Rekurrentin verlangt, dass darüber in einem anfechtbaren Zwischenentscheid befunden werden müsse (vgl. Schreiben vom 5. Februar 2026),

- 10 ist dem entgegenzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts die Beurteilung eines Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung im Entscheid in der Hauptsache nicht nur zulässig, sondern vielmehr angezeigt ist, wenn sich das Rechtsmittel von vornherein als aussichtslos erweist bzw. mit einem vorgängigen Entscheid betreffend die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung der Entscheid in der Hauptsache bereits vorweg genommen wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 13. März 2019 [6B_186/2018]; Urteil des Bundesgerichts vom 15. Mai 2017 [6B_457/2017]).

8.2.2. Gemäss Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV) hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Nach § 34 Abs. 1 des (aargauischen) Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) befreit die zuständige Behörde natürliche Personen auf Gesuch von der Kosten- und Vorschusspflicht, wenn die Partei ihre Bedürftigkeit nachweist und das Begehren nicht aussichtslos erscheint.

8.2.3. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Begehren als aussichtslos anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. im Einzelnen BGE 142 III 138, mit weiteren Hinweisen). Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Die Prozesschancen sind in vorläufiger und summarischer Prüfung des Prozessstoffes abzuschätzen, wobei es im Rechtsmittelverfahren um die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels geht. Die Frage lautet, ob das Rechtsmittel offenbar prozessual unzulässig oder aussichtslos ist. Dass der angefochtene Entscheid oder das vorinstanzliche Verfahren an einem Mangel leidet, genügt für die Bejahung der Erfolgsaussichten nicht. Entscheidend ist allein, ob das Rechtsmittel voraussichtlich gutgeheissen werden muss. Ob ein Begehren aussichtslos erscheint, beurteilt sich aufgrund der Verhältnisse im Zeitpunkt des Gesuchs (vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 22. März 2022 [5A_292/2021], vom 14. März 2022 [6B_273/2022], vom 10. Juli 2014 [5A_153/2014]).

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8.2.4. Im vorliegenden Rekursverfahren geht es, wie eingangs erwähnt (vgl. Erw. 2 f.), lediglich um die Beurteilung der Frage, ob sich die von der Finanzverwaltung Q._____ erhobenen Gebühren für das verspätete Einreichen der Steuererklärung 2023 bzw. das verspätete Bezahlen der definitiven Kantons- und Gemeindesteuern 2023 als rechtmässig erweisen. Aufgrund der klaren gesetzlichen Gebührenregelung (§ 188 Abs. 1 StG i.V.m. § 65a StGV bzw. § 227 Abs. 2 StG i.V.m. § 77a StGV) geht es im Gebührenverfahren, entgegen der Auffassung der Rekurrentin, regelmässig weder um schwierige tatsächliche Fragestellungen noch um ungeklärte oder komplexe Rechtsfragen (vgl. SGE vom 18. Dezember 2022 [3-RM.2021.4]). Ihr Rekurs hat sich daher, wie die vorstehenden Erwägungen aufzeigen, von Anfang an als aussichtslos erwiesen.

8.2.5. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist somit infolge Aussichtslosigkeit des Rekurses abzuweisen.

Das Gesuch um Sistierung des Rekursverfahrens bis zum Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung (vgl. Schreiben "Prozessuale Stellungnahme und Sistierungsgesuch" vom 5. Februar 2026, Rechtsbegehren 1) ist damit gegenstandslos geworden.

Das Gleiche gilt für die von der Rekurrentin subeventualiter beantragte "vollständige Akteneinsicht in sämtliche von der Rekursgegnerin eingereichten Unterlagen sowie in die vollständigen behördlichen Buchungsjournale" (Rechtsbegehren 3 des Schreibens vom 5. Februar 2026), weil ihr diese bereits am 21. Januar 2026 zugestellt worden sind.

Schliesslich ist auch die bei "einer (teilweisen) Abweisung des UR-Gesuchs" eventualiter beantragte Einräumung einer "Nachfrist von 30 Tagen zur materiellen Stellungnahme" (Rechtsbegehren 2 des Schreibens vom 5. Februar 2026) gegenstandslos geworden bzw. abzulehnen, weil der Rekurrentin einerseits bereits bekannt war, dass über ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung im materiellen Entscheid in der Angelegenheit befunden wird und ihr andererseits auch schon eine letzte Fristerstreckung gewährt worden war (vgl. Schreiben des Spezialverwaltungsgerichts vom 5. Februar 2026). Unter diesen Umständen dient die beantragte Fristerstreckung (wie alle im Schreiben "Prozessuale Stellungnahme und Sistierungsgesuch" vom 5. Februar 2026 gestellten Rechtsbegehren) offensichtlich nur dazu, den vorliegenden Entscheid hinauszuzögern.

8.3. Es ist keine Parteikostenentschädigung auszurichten (§ 227 Abs. 2 StG i.V.m. § 231 Abs. 4 Satz 3 StG i.V.m. § 189 Abs. 2 StG).

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Der Einzelrichter erkennt:

1. Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3. Die Rekurrentin hat die Gerichtsgebühr von CHF 450.00 zu bezahlen.

4. Es wird keine Parteikostenentschädigung ausgerichtet.

5.

Zustellung an: die Rekurrentin das Kantonale Steueramt die Finanzverwaltung Q._____

1. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern ist, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005).

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Aarau,

Spezialverwaltungsgericht Steuern Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Fischer Lenarcic

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