Spezialverwaltungsgericht Steuern
3-RM.2024.2
Urteil vom 15. Mai 2024
Besetzung Präsident Fischer Gerichtsschreiber Lenarcic
Rekurrent 1 A._____
Rekurrentin 2 B._____
Gegenstand Gebührenverfügung der Finanzverwaltung P._____ vom 11. Januar 2024 betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2020
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Der Einzelrichter entnimmt den Akten:
1. Mit Gebührenverfügung vom 14. Juli 2022 betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2020 erhob die Finanzverwaltung P._____ von A._____ und B._____ Mahn- und Betreibungsumtriebsgebühren von insgesamt CHF 255.00. Diese ist in Rechtskraft erwachsen.
2. Mit Gebührenverfügung vom 11. Januar 2024 betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2020 erhob die Finanzverwaltung P._____ von A._____ und B._____ erneut die gleichen Mahn- und Betreibungsumtriebsgebühren von insgesamt CHF 255.00.
3. Die Gebührenverfügung der Finanzverwaltung P._____ vom 11. Januar 2024 (Zustellung am 23. Januar 2024) hat A._____ mit rechtzeitigem Rekurs vom 19. Februar 2024 (Postaufgabe am 21. Februar 2024) an das Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Steuern, weitergezogen. Er beantragt das Folgende:
"1 Auf die zusätzlichen Kosten von 255.00 CHF soll nicht Rechtsöffnung erteilt werden, sondern sollte diese abgewiesen werden. Höchstens soll lediglich soll der Betrag von 120.00 CHF gutgeheissen werden, wie es im Entscheid des Bezirksgerichts R._____ vom 18.4.2023 erwähnt oder die Rechstöffnung als nichtig erklärt werden.
2 Die Betreibungskosten vom 30.11.2023 von 100 CHF sind neu erfunden worden. Diese sind schon in einer anderen Betreibung auf Pfändung mit 73.30 angegeben und sind vom mir getragen. Die Gegenpartei kann nicht zweimal den gleichen Betrag anfordern. Diese Kosten sollten aus der Rechtsöffnung gestrichen werden.
3 Unter Kosten/Entschädigung zu Lasten der Gegenpartei, Gemeinde P._____. Mein Aufwand beläuft sich auf 1479.00 CHF. Für den Stundensatz habe ich den mittleren Wert aus der Seite [...] von 138 CHF/Std, Stand Jahr 2022 angegeben, obwohl in meiner Festanstellung der Stundensatz sich auf 160 CHF beläuft. Die Detaillierte Rechnung ist in der Beilage aufgeführt.
Sollten diese Aufwänden von Eurer Instanz nicht explizit gutgeheissen und anerkannt werden, sollte es im Urteil/Verfügung erwähnt werden, dass für den Rekurs, Korrektur der Fehler, Bearbeitung der Unterlagen, der angegebene Arbeitsaufwand für mich entstanden ist."
4. Die Finanzverwaltung P._____ und das Kantonale Steueramt haben auf eine Vernehmlassung verzichtet.
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Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1. Der vorliegende Rekurs betrifft die Kantons- und Gemeindesteuern 2020. Massgebend für die Beurteilung des Rekurses sind das Steuergesetz (StG) vom 15. Dezember 1998 und die Verordnung zum Steuergesetz (StGV) vom 11. September 2000. Der Präsident des Spezialverwaltungsgerichts entscheidet als Einzelrichter endgültig, d.h. kantonal letztinstanzlich, über Mahngebühren im Veranlagungsverfahren (§ 188 Abs. 1 StG i.V.m. § 65a Abs. 2 StGV i.V.m. § 227 Abs. 2 StG i.V.m. § 231 Abs. 3 und 4 StG) sowie über Mahn- und Betreibungsumtriebsgebühren im Bezugsverfahren (§ 227 Abs. 2 StG i.V.m. § 231 Abs. 3 und 4 StG).
2. Der Rekurrent ist verheiratet. In rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebende Ehegatten sind ungeachtet ihres Güterstandes gemeinsam steuerpflichtig und üben die den Steuerpflichtigen zukommenden Verfahrensrechte und -pflichten gemeinsam aus (§ 21 Abs. 1 und § 172 Abs. 2 StG). Für das Verfahren sieht § 172 Abs. 3 StG ausdrücklich vor, dass rechtzeitige Handlungen nur eines Ehegatten auch für den anderen, nicht handelnden Ehegatten wirken. Trotz Identität des Steuerobjektes kann somit jeder Ehegatte selbstständig im Verfahren handeln und dadurch auch den anderen verpflichten. Dies gilt auch bei der Ergreifung eines Rechtsmittels. Die Ehegatten bilden als Rekurrenten eine Art notwendige Streitgenossenschaft, was beide zu Verfahrensbeteiligten macht und entsprechende Konsequenzen bei der Tragung der Verfahrenskosten zeitigt, für welche die Ehegatten solidarisch haften (vgl. VGE vom 16. August 2021 [WBE.2021.139], mit weiteren Hinweisen).
Vorliegend wurde der Rekurs nur vom Rekurrenten, nicht aber von dessen Ehefrau unterzeichnet. Da es an Hinweisen fehlt, dass der Rekurrent von seiner Ehefrau rechtlich oder tatsächlich getrennt ist, gelten beide Ehegatten als Rekurrenten und die Folgen des spezialverwaltungsgerichtlichen Urteils binden auch die Ehefrau des Rekurrenten.
3. 3.1. 3.1.1. Mit Gebührenverfügung vom 14. Juli 2022 betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2020 erhob die Finanzverwaltung P._____ von den Rekurrenten Mahn- und Betreibungsumtriebsgebühren von insgesamt CHF 255.00. Diese ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
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3.1.2. In der Verfügung vom 14. Juli 2022 betreffend "Beseitigung des Rechtsvorschlages; Gebühren" hält die Finanzverwaltung P._____ unter anderem fest, dass mit der Gebührenverfügung vom 14. Juli 2022 der Rechtsvorschlag von A._____ vom 2. Juli 2022 gegen den Zahlungsbefehl (Nr. aaa) des Betreibungsamtes P._____ vom 28. Juni 2022 für die offenen Mahnund Betreibungsumtriebsgebühren von CHF 255.00 ausdrücklich beseitigt werde.
3.2. 3.2.1. Mit Gebührenverfügung vom 11. Januar 2024 betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2020 hat die Finanzverwaltung P._____ von den Rekurrenten die gleichen Mahn- und Betreibungsumtriebsgebühren von CHF 255.00 erneut erhoben.
3.2.2. In der Verfügung vom 11. Januar 2024 betreffend "Beseitigung des Rechtsvorschlages; Gebühren" hält die Finanzverwaltung P._____ unter anderem erneut fest, dass mit der Gebührenverfügung vom 11. Januar 2024 der Rechtsvorschlag von A._____ vom 19. Dezember 2023 gegen den Zahlungsbefehl (Nr. bbb) des Betreibungsamtes P._____ vom 1. Dezember 2023 für die gleichen offenen Mahn- und Betreibungsumtriebsgebühren von CHF 255.00 ausdrücklich beseitigt werde.
4. 4.1. Das Vorliegen der Sachurteilsvoraussetzungen, wozu das Fehlen eines rechtskräftigen Entscheids in der gleichen Sache zählt, ist als Rechtsfrage von Amtes wegen zu prüfen. Hat die Vorinstanz übersehen, dass es an einer Sachurteilsvoraussetzung fehlt, so ist dieser Fehler auch noch im Rechtsmittelverfahren von Amtes wegen zu beachten. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben, und es ist unter Beachtung des Prozessmangels neu zu befinden (vgl. VGE vom 26. April 2013 [WBE.2012.416], mit weiteren Hinweisen).
4.2. Materielle Rechtskraft bedeutet Massgeblichkeit eines formell rechtskräftigen, d.h. unabänderlichen, Entscheids in jedem späteren Verfahren unter denselben Parteien. Eine res iudicata, d.h. eine abgeurteilte Sache, liegt vor, wenn der strittige Anspruch mit einem schon rechtskräftig beurteilten identisch ist. Dies setzt voraus, dass in beiden Streitfällen über den nämlichen Streitgegenstand zu urteilen ist (Identität des Objekts). Es muss deshalb das gleiche Forderungsverhältnis vorliegen, was dann zutrifft, wenn eine Steuer bzw. Gebühr vom nämlichen Steuersubjekt für dasselbe Steuerobjekt und für die gleiche Steuerperiode gefordert wird. Die materielle
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Rechtskraft verbietet jedem späteren Gericht, auf ein Rechtsmittel einzutreten, dessen Streitgegenstand mit dem rechtskräftig beurteilten identisch ist, sofern der Prozessierende nicht ein schutzwürdiges Interesse an der Wiederholung des früheren Entscheids geltend machen kann (vgl. BGE 142 III 210; VGE vom 1. Dezember 2010 [WBE.2010.189]; SGE vom 19. Dezember 2022 [3-RB.2022.10]; SGE vom 16. Januar 2020 [3-RV.2018.191]; SGE vom 19. November 2015 [3-RV.2015.64]).
4.3. Die in Rechtskraft erwachsene Gebührenverfügung der Finanzverwaltung P._____ vom 14. Juli 2022 betreffend die von den Rekurrenten erhobenen Mahn- und Betreibungsumtriebsgebühren von insgesamt CHF 255.00 für die Kantons- und Gemeindesteuern 2020 stellt eine abgeurteilte Sache dar. Daher durfte die Finanzverwaltung P._____ die gleichen Mahn- und Betreibungsumtriebsgebühren von insgesamt CHF 255.00 für die Kantonsund Gemeindesteuern 2020 nicht erneut mit der Gebührenverfügung vom 11. Januar 2024 erheben. Der Umstand, dass die Betreibungsumtriebsgebühr von CHF 100.00 am 24. Juni 2022 (vgl. Gebührenverfügung vom 14. Juli 2022) bzw. am 30. November 2023 (vgl. Gebührenverfügung vom 11. Januar 2024) anfiel, vermag daran nichts zu ändern, weil es sich in beiden Verfügungen um die gleiche Gebühr handelt.
Die zweite Gebührenverfügung vom 11. Januar 2024 betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2020 ist daher aufzuheben. Damit wird auch die Verfügung der Finanzverwaltung P._____ vom 11. Januar 2024 betreffend "Beseitigung des Rechtsvorschlages; Gebühren" aufgehoben (vgl. hierzu auch Weisungen des Kantonalen Steueramtes vom 1. November 2019 betreffend "Mahngebühren im Steuerwesen", Ziff. 5.2 f.).
5. Soweit die Rekurrenten im Weiteren Anträge betreffend "Rechtsöffnung" stellen, ist darauf mangels Zuständigkeit des Spezialverwaltungsgerichts nicht einzutreten (vgl. SGE vom 15. Mai 2024 [3-RM.2023.10]; SGE vom 6. Juni 2018 [3-RB.2018.8]; SGE vom 9. Oktober 2017 [3-RB.2017.5]; SGE vom 21. Mai 2015 [3-RV.2015.42]).
6. 6.1. Bei diesem Verfahrensausgang obsiegen die Rekurrenten gemessen an ihren Anträgen zur Hälfte. Sie haben daher die Hälfte der Verfahrenskosten zu tragen (§ 227 Abs. 2 StG i.V.m. § 231 Abs. 4 Satz 3 StG i.V.m. § 189 Abs. 1 StG).
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6.2. 6.2.1. Der Rekurrent verlangt für seine Aufwendungen eine Entschädigung von CHF 1'479.00.
6.2.2. Da die eigenen Umtriebe und Kosten von Steuerpflichtigen nicht zu entschädigen sind (vgl. SGE vom 20. August 2015 [3-RV.2015.29], mit weiteren Hinweisen, bestätigt durch VGE vom 17. Dezember 2015 [WBE.2015.405]), ist keine Parteikostenentschädigung zuzusprechen (§ 227 Abs. 2 StG i.V.m. § 231 Abs. 4 Satz 3 StG i.V.m. § 189 Abs. 2 StG). Es erübrigt sich daher zu prüfen, ob dem Rekurrenten der geltend gemachte Arbeitsaufwand von rund elf Stunden (CHF 1'479.00 / CHF 138.00 pro Stunde) entstanden ist.
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Der Einzelrichter erkennt:
1. Die Gebührenverfügung der Finanzverwaltung P._____ vom 11. Januar 2024 betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2020 wird aufgehoben.
2. Im Übrigen wird auf den Rekurs nicht eingetreten.
3. Die Rekurrenten haben die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von CHF 50.00, der Kanzleigebühr von CHF 90.00 und den Auslagen von CHF 40.00, zusammen CHF 180.00, zur Hälfte mit CHF 90.00 unter solidarischer Haftbarkeit zu bezahlen.
4. Es wird keine Parteikostenentschädigung ausgerichtet.
Zustellung an: die Rekurrenten das Kantonale Steueramt die Finanzverwaltung P._____
1. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern ist, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005).
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Aarau, 15. Mai 2024
Spezialverwaltungsgericht Steuern Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Fischer Lenarcic