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Aargau Spezialverwaltungsgericht Steuern 27.03.2024 3-RB.2023.12

27. März 2024·Deutsch·Aargau·Spezialverwaltungsgericht Steuern·PDF·993 Wörter·~5 min·3

Volltext

Spezialverwaltungsgericht Steuern

3-RB.2023.12

Urteil vom 27. März 2024

Besetzung Präsident Fischer Gerichtsschreiber Lenarcic

Rekurrentin A._____

Gegenstand Verfügung des Gemeinderates Q._____ vom 23. Juni 2023 betreffend Gesuch um Löschung von vier Betreibungen (Kantons- und Gemeindesteuern 2018 – 2021)

- 2 -

Der Einzelrichter entnimmt den Akten:

1. Mit (undatiertem) Gesuch beantragte A._____ beim Gemeinderat Q._____ (Eingang am 30. Mai 2023) die Löschung von vier Betreibungen betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2018 – 2021.

2. Der Gemeinderat Q._____ fällte am 23. Juni 2023 den folgenden Entscheid:

"Die Betreibungen gegen A._____ erfolgten zu Recht und es wurden mit dem Protokollauszug des Gemeinderates Q._____ vom 2. Dezember 2019 bereits sechs Betreibungen aus dem Betreibungsregister gelöscht. Es wurde darauf aufmerksam gemacht, dass künftige Betreibungen nicht mehr gelöscht werden. Aus diesen Gründen wird dem Begehren um Löschung nicht entsprochen. Das heisst, die Betreibungsregistereinträge werden nicht gelöscht."

3. Den Entscheid des Gemeinderates Q._____ vom 23. Juni 2023 (Zustellungsnachweis nicht aktenkundig) hat A._____ mit rechtzeitigem Rekurs vom 11. Juli 2023 (Postaufgabe gleichentags) an das Steuerrekursgericht (recte: Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Steuern) weitergezogen. Sie beantragt

die Löschung von vier Betreibungen betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2018 – 2021.

4. Der Gemeinderat Q._____ hat zum Rekurs Stellung genommen. Das Kantonale Steueramt beantragt die Abweisung des Rekurses.

5. A._____ hat eine Replik erstattet.

- 3 -

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. Der vorliegende Rekurs betrifft die Kantons- und Gemeindesteuern 2018 – 2021. Massgebend für die Beurteilung des Rekurses ist das Steuergesetz (StG) vom 15. Dezember 1998.

2. Im Folgenden ist zu prüfen, ob das Spezialverwaltungsgericht für die Behandlung der im Rekurs beantragten Löschung von vier Betreibungen betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2018 – 2021 zuständig ist.

3. Der Präsident des Spezialverwaltungsgerichts entscheidet als Einzelrichter endgültig, d.h. kantonal letztinstanzlich, über "Anstände im Bezugsverfahren" (§ 231 Abs. 4 StG). Darunter fallen Meinungsverschiedenheiten zwischen Bezugsbehörden und steuerpflichtigen Personen bei Verzugs-, Vergütungs- und Ausgleichszinsen, der Verbuchung von Zahlungen, der Verrechnung und Rückerstattung von Steuerguthaben oder der Zurechnung von Zahlungen unter Ehepartnern sowie die Aufhebung einer provisorischen Rechnung (vgl. Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 5. Auflage, Muri-Bern 2023, § 231 StG N 4, mit Hinweisen).

4. 4.1. Die Löschung einer Betreibung fällt grundsätzlich in den Anwendungsbereich des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) vom 11. April 1889.

4.2. Die "Löschung" einer Betreibung im technischen Sinne gibt es nicht. Allerdings kann die betriebene Person einen solchen "Löschungseffekt" erreichen, wenn das Betreibungsamt Dritten keine Einsicht betreffend den zu löschenden Eintrag gewährt (Vermerk im Betreibungsregister, die Betreibung Dritten gegenüber nicht mitzuteilen; vgl. Merkblatt 'Löschung' einer Betreibung des Kantonsgerichts des Kantons Zug).

Gemäss Art. 8a Abs. 3 SchKG geben die Betreibungsämter Dritten von einer Betreibung keine Kenntnis, wenn:

"a. die Betreibung nichtig ist oder aufgrund einer Beschwerde oder eines gerichtlichen Entscheids aufgehoben worden ist; b. der Schuldner mit einer Rückforderungsklage obsiegt hat; c. der Gläubiger die Betreibung zurückgezogen hat;

- 4 d. der Schuldner nach Ablauf einer Frist von drei Monaten seit der Zustellung des Zahlungsbefehls ein entsprechendes Gesuch gestellt hat, sofern der Gläubiger nach Ablauf einer vom Betreibungsamt angesetzten Frist von 20 Tagen den Nachweis nicht erbringt, dass rechtzeitig ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlages (Art. 79-84) eingeleitet wurde; wird dieser Nachweis nachträglich erbracht oder wird die Betreibung fortgesetzt, wird sie Dritten wieder zur Kenntnis gebracht."

Darüber hinaus erlischt das Einsichtsrecht von Dritten fünf Jahre nach Abschluss des Verfahrens (Art. 8a Abs. 4 SchKG) und die Betreibung ist für sie auf dem Betreibungsregisterauszug nicht mehr sichtbar.

4.3. Falls die betreibende Partei die Betreibung nicht zurückzieht, ist in der Regel ein gerichtliches Verfahren (Klageverfahren vor dem Bezirksgericht des Betreibungsortes bzw. Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde [Bezirksgerichtspräsident; Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts]) erforderlich, um einen Betreibungsregistereintrag löschen zu lassen (vgl. hierzu Merkblatt 'Löschung' einer Betreibung des Kantonsgerichts des Kantons Zug).

5. Nach dem Dargelegten ist das Spezialverwaltungsgericht für die beantragte Löschung der vier Betreibungen betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2018 – 2021 sachlich nicht zuständig. Die Löschung einer Betreibung fällt nicht unter "Anstände im Bezugsverfahren" (vgl. SGE vom 20. Mai 2020 [3.RB.2019.7]). Vielmehr ist die Rekurrentin auf den Klagebzw. Rechtsmittelweg des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts zu verweisen (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 2. November 2011 [SB.2011.00023]).

6. Abschliessend ist festzuhalten, dass die Verfügung des Gemeinderates Q._____ vom 23. Juni 2023 als Rechtsmittel den Rekurs an das Spezialverwaltungsgericht aufführt, somit eine falsche Rechtsmittelbelehrung enthält. Darüber hinaus ist fraglich, ob die Angelegenheit überhaupt auf dem Verfügungsweg zu erledigen war.

7. Auf den Rekurs ist somit nicht einzutreten.

8. Das vorliegende Rekursverfahren ist kostenfrei. Ein Anspruch auf Parteientschädigung besteht nicht (§ 231 Abs. 6 StG).

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Der Einzelrichter erkennt:

1. Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigung ausgerichtet.

Zustellung an: die Rekurrentin das Kantonale Steueramt den Gemeinderat Q._____ (2; Gemeinderat und Finanzverwaltung)

1. Subsidiäre Verfassungsbeschwerde

Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von verfassungsmässigen Rechten innert 30 Tagen seit der Zustellung mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern ist, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 113 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005).

Aarau, 27. März 2024

Spezialverwaltungsgericht Steuern Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Fischer Lenarcic

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