Spezialverwaltungsgericht Steuern 3-BU.2026.6 2024/3325 Urteil vom 24. Februar 2026 Besetzung Präsident Heuscher Gerichtsschreiberin Ha Anklagebehörde Steueramt des Kantons Aargau Angeklagte A._____ Gegenstand Strafbefehl Nr. 2024/3325 betreffend Ordnungsbusse
- 2 - Der Präsident entnimmt den Akten: 1. Am 23. Januar 2025 wurde A.____ D(nachfolgend Angeklagte) die Steuererklärung 2024 zugestellt. Nachdem diese nicht eingegangen war, wurde die Angeklagte am 17. Juli 2025 erstmals gemahnt. Am 19. August 2025 erfolgte eine zweite, per A-Post Plus versandte Mahnung unter Ansetzung einer Frist von 20 Tagen zur Einreichung der Steuererklärung 2024 inklusive aller Beilagen. Des Weiteren wurde die Angeklagte auf die Folgen im Unterlassungsfall (insbesondere Busse bis CHF 10'000.00) hingewiesen. 2. Da dem zuständigen Steueramt innert Mahnfrist keine Steuererklärung zuging, wurde beim Steueramt des Kantons Aargau (KStA), Sektion Bezug, ein Bussenantrag gestellt. 3. Mit Strafbefehl des KStA, Sektion Bezug, vom 2. Oktober 2025 wurde der Angeklagten eine Busse von CHF 250.00 (zuzüglich Staatsgebühr/Auslagen von CHF 100.00) auferlegt. 4. Gegen diesen Strafbefehl erhob die Angeklagte am 7. Oktober 2025 Einsprache. 5. In seiner Stellungnahme vom 3. November 2025 beantragte das Gemeindesteueramt Q._____ die Abweisung der Einsprache. 6. Am 9. Januar 2026 erhob das KStA beim Spezialverwaltungsgericht gegen die Angeklagte folgende Anklage: "1. Gestützt auf den angefochtenen Strafbefehl sei das Verfahren vor Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Steuern gemäss § 249 ff. des Steuergesetzes vom 15. Dezember 1998 durchzuführen. 2. Die angeklagte Person sei im Sinne des Strafbefehls zu bestrafen." 7. Mit Verfügung vom 12. Januar 2026 wurde die Angeklagte auf den 24. Februar 2026 vorgeladen. Zudem wurde sie aufgefordert, ein Arztzeugnis einzureichen. Gleichzeitig wurde die Anklage zugestellt.
- 3 - 8. Das Spezialverwaltungsgericht hat beim Gemeindesteueramt Q._____ weitere Abklärungen vorgenommen (Aktennotiz vom 11. Februar 2026). 9. Die Angeklagte ist nicht zur Verhandlung erschienen.
- 4 - Der Präsident zieht in Erwägung: I. 1. Massgebend für die Beurteilung der vorliegenden Anklage ist das Steuergesetz vom 15. Dezember 1998 (StG). 2. 2.1. Im Steuerstrafverfahren ist das KStA für Ermittlung, Untersuchung und Strafbefehl (§ 242 StG) zuständig. Nach Abschluss der Untersuchung wird ein Strafbefehl erlassen oder das Verfahren eingestellt (§ 245 Abs. 1 StG). Die angeschuldigte Person und der Gemeinderat können innert 30 Tagen nach Zustellung des Strafbefehls beim KStA schriftlich Einsprache erheben; diese bewirkt die Aufhebung des Strafbefehls (§ 247 Abs. 1 StG). Ist Einsprache erhoben worden, kann das KStA weitere Untersuchungen durchführen und bei veränderter Sach- oder Rechtslage einen neuen Strafbefehl erlassen (§ 247 Abs. 2 StG). Erachtet das KStA den Erlass eines neuen Strafbefehls nicht als geboten, stellt es das Verfahren ein oder erhebt Anklage beim Spezialverwaltungsgericht (§ 247 Abs. 3 StG). Der angefochtene Strafbefehl gilt als Anklageschrift (§ 247 Abs. 4 StG). 2.2. Das KStA hat gegenüber der Angeklagten einen Strafbefehl erlassen. Dieser gilt aufgrund der eingereichten Einsprache als aufgehoben. Gestützt auf die vorstehend zitierten Gesetzesbestimmungen ist das KStA befugt, Anklage zu erheben, und das Spezialverwaltungsgericht ist zuständig für deren Beurteilung. Auf die Anklage ist dementsprechend einzutreten. 3. Erscheint die Angeklagte – wie im vorliegenden Verfahren – trotz Vorladung nicht zur Verhandlung und wurde vorgängig nicht ausdrücklich um die Ansetzung eines neuen Gerichtstermins ersucht, geht das Spezialverwaltungsgericht davon aus, dass das Gericht ermächtigt wird, das Urteil in Abwesenheit aufgrund der Akten zu fällen (§ 250 Abs. 2 lit. c StG, Hinweis in der Vorladung).
- 5 - II. 1. 1.1. Eine Bestrafung nach § 235 Abs. 1 StG setzt drei Tatbestandselemente voraus: Eine Verfahrenspflicht nach Massgabe des Steuergesetzes, eine fruchtlos erfolgte Mahnung sowie die vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung dieser gesetzlichen Verfahrenspflicht. Zu den Verfahrenspflichten nach Steuergesetz gehört das Einreichen der Steuererklärung (§ 180 Abs. 2 StG). Die Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung trifft denjenigen unmittelbar, der kraft persönlicher oder wirtschaftlicher Zugehörigkeit im Kanton und in der in Frage stehenden Einwohnergemeinde eine Steuerpflicht begründet (§§ 16 f. StG). 1.2. Die Angeklagte hatte am 31. Dezember 2024 unbestrittenermassen Wohnsitz in Q._____. Somit war sie verpflichtet, dem zuständigen Steueramt die Steuererklärung 2024 einzureichen. 1.3. 1.3.1. Die Angeklagte wurde mehrfach gemahnt. Trotz rechtsgenüglicher Zustellung der zweiten, per A-Post Plus versandten Mahnung vom 19. August 2025 reichte sie innert der gesetzten Frist keine Steuererklärung ein. Dies wird von der Angeklagten zu Recht nicht bestritten. 1.3.2. Die Angeklagte brachte in ihrer Einsprache vor, sie sei von Januar bis Juli 2025 aus psychischen Gründen krankgeschrieben und in ärztlicher Behandlung gewesen. Sie sei stark beeinträchtigt und mit administrativen Aufgaben überfordert gewesen. Sie habe sich nach der Krankheitsphase beim RAV und der UNIA anmelden müssen, was mit umfangreichem administrativem Aufwand verbunden gewesen sei. Ihr ehemaliger Arbeitgeber habe für die Steuererklärung wichtige Dokumente nicht herausgegeben. Aus diesem Grund habe sie die Steuererklärung "versehentlich" nicht fristgerecht eingereicht. Weiter hielt sie in der Einsprache fest, zum Nachweis der Krankheit könne sie Arztzeugnisse der behandelnden Psychiaterin nachreichen. 1.3.3. Mit Verfügung vom 12. Januar 2026 wurde die Angeklagte dementsprechend aufgefordert, dem Spezialverwaltungsgericht ein Arztzeugnis einzureichen, aus dem hervorgeht, aus welchen medizinischen Gründen sie im Zeitraum vom 21. August 2025 bis 10. September 2025 nicht in der Lage war, eine Steuererklärung auszufüllen oder ein Fristerstreckungsgesuch
- 6 einzureichen. Dieser Aufforderung ist die Angeklagte trotz Beweisofferte in der Einsprache nicht nachgekommen. Da die Angeklagte trotz Aufforderung kein Arztzeugnis einreichte, ist der Einwand der Angeklagten unzureichend substantiiert und es bleibt bezüglich ihres gesundheitlichen Zustands bei einer blossen Schutzbehauptung. Zudem ist festzuhalten, dass die Angeklagte vorbrachte, unter gesundheitlichen Beeinträchtigungen in der Zeitperiode vom Januar bis Juli 2025 gelitten zu haben. Massgeblich ist hingegen die letzte Mahnfrist vom 21. August 2025 bis am 10. September 2025. Die Angeklagte vermag damit nicht darzulegen, welche Gründe sie konkret an der Erfüllung der Verfahrenspflichten hinderten. Selbst wenn die Angeklagte nachweislich gesundheitlich angeschlagen gewesen wäre und Mühe mit Administrativem gehabt hätte, liesse sich nicht daraus ableiten, dass sie während der gesamten letzten Mahnfrist nicht fähig war, die Steuererklärung auszufüllen und einzureichen oder zumindest eine Fristerstreckung zu beantragen. 1.3.4. Den Akten ist zu entnehmen, dass die Steuererklärung 2024 dem Gemeindesteueramt Q._____ am 4. November 2025 zugegangen ist (Aktennotiz vom 11. Februar 2026). Nachdem die letzte Mahnfrist am 10. September 2025 abgelaufen war, traf die Steuererklärung 2024 mithin acht Wochen zu spät ein. Die Erfüllung der Mitwirkungspflicht nach Ablauf der angesetzten Frist vermag die Ordnungswidrigkeit nicht mehr zu beseitigen (Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 5. Auflage, Muri-Bern 2023, § 235 StG N 49). Der sanktionswürdige Tatbestand der Verfahrenspflichtverletzung war im Zeitpunkt, in welchem die angesetzte Frist ohne Einreichung der Steuererklärung abgelaufen war, folglich erfüllt. 1.3.5. Weitere Gründe, welche der Angeklagten die fristgerechte Einreichung der Steuererklärung 2024 oder zumindest eines Fristerstreckungsgesuches verunmöglicht hätten, sind nicht ersichtlich. Die Angeklagte hat damit ihre Pflicht zur fristgerechten Einreichung der Steuererklärung 2024 verletzt. Der objektive Tatbestand von § 235 Abs. 1 StG ist vorliegend erfüllt. 1.4. Zu prüfen bleibt der subjektive Tatbestand. Ob dieser erfüllt ist, beurteilt sich aufgrund strafrechtlicher Grundsätze. In diesem Zusammenhang finden gemäss ständiger Rechtsprechung des Spezialverwaltungsgerichts die allgemeinen Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) Anwendung (Kommentar zum
- 7 - Aargauer Steuergesetz, a.a.O., § 236 StG N 10, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Vorsatz (Art. 12 Abs. 2 StGB) setzt ein Wissen und Wollen des Pflichtigen voraus. Fahrlässig begeht gemäss Art. 12 Abs. 3 StGB eine Tat, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht oder darauf nicht Rücksicht genommen hat. Der Angeklagten musste aufgrund der allgemein bekannten Verpflichtung zur jährlichen Abgabe der Steuererklärung, der öffentlichen Bekanntmachung im Sinne von § 180 Abs. 1 StG, der Zustellung des Formulars zur Einreichung der Steuererklärung, der früher ausgefällten Busse sowie der Mahnungen bewusst gewesen sein, dass sie die ausgefüllte Steuererklärung bis zur angesetzten Frist hätte einreichen müssen. Dennoch hat sie dies unterlassen, womit sie zumindest fahrlässig handelte. Folglich erweist sich auch der subjektive Tatbestand von § 235 Abs. 1 StG als erfüllt. 1.5. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Angeklagte gegen § 235 Abs. 1 StG verstossen hat und dementsprechend zu bestrafen ist. 2. Es liegen weder Rechtfertigungsgründe noch Schuldausschliessungsoder -milderungsgründe vor. 3. 3.1. Liegt eine Verfahrenspflichtverletzung vor, ist eine Busse auszufällen (§ 235 Abs. 1 StG, letzter Teilsatz). Diese beträgt in leichten Fällen maximal CHF 1'000.00, in schweren Fällen oder bei Rückfall maximal CHF 10'000.00. Gemäss konstanter Praxis des KStA sowie des Spezialverwaltungsgerichts richtet sich die Stufung der Busse in der Regel nach der Höhe des letzten rechtskräftig veranlagten steuerbaren Einkommens und nach der Anzahl früherer Ordnungsbussen. Diesbezüglich hat das KStA einen nicht zu beanstandenden Bussentarif ausgearbeitet. Das KStA beantragt eine Busse in der Höhe des Strafbefehls, also von CHF 250.00 (zuzüglich Staatsgebühr/Auslagen von CHF 100.00). 3.2. Die Anklage geht von einem für die Busse relevanten Einkommen der Angeklagten von CHF 67'500.00 (letztes rechtskräftiges steuerbares Einkommen 2023) aus. Dies wurde der Angeklagten mit Zustellung der Anklageschrift mitgeteilt. Die Angeklagte musste gemäss Anklageschrift innerhalb der letzten fünf Steuerperioden (d.h. bezüglich der Steuerveranlagungen der Jahre 2019 bis 2023) wegen Verletzung von Verfahrenspflichten bereits ein Mal gebüsst werden (2020). Gemäss aktuellem Bussentarif beträgt die Busse bei einem steuerbaren Einkommen von CHF 67'500.00 sowie bei der zweiten Widerhandlung CHF 250.00.
- 8 - Nachdem sich die Angeklagte weder zum relevanten Einkommen noch zur konkreten Bussenhöhe äusserte und die beantragte Busse dem aktuellen Bussentarif entspricht, ist die von der Vorinstanz ausgefällte Busse von CHF 250.00 nicht zu beanstanden. Gründe für eine Reduktion der Busse sind keine ersichtlich.
- 9 - III. 1. Soweit die §§ 249 ff. StG betreffend das Strafverfahren vor Spezialverwaltungsgericht keine abweichenden Vorschriften enthalten, gelten die Bestimmungen über das Rekursverfahren bei ordentlichen Veranlagungen sinngemäss (§ 251 StG). Gemäss § 189 Abs. 1 StG werden die amtlichen Kosten grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt; bei teilweisem Obsiegen/Unterliegen sind die Kosten anteilsmässig zu verteilen. 2. Das KStA hat der Angeklagten eine Gebühr von CHF 100.00 auferlegt. Diese ist angemessen und ist von der Angeklagten zu tragen (vgl. die ausführliche Begründung in SGE vom 27. Mai 2020 [3-BU.2020.17], Erw. III.2.). 3. Nachdem die vom KStA beantragte Busse von CHF 250.00 und die Gebühren von CHF 100.00 bestätigt werden, unterliegt die Angeklagte und die Verfahrenskosten sind ihr vollumfänglich aufzuerlegen. Es ist keine Parteientschädigung auszurichten (§ 189 Abs. 2 StG).
- 10 - Der Präsident erkennt: 1. Gestützt auf § 235 Abs. 1 StG wird die Angeklagte wegen Verletzung von Verfahrenspflichten zu einer Busse von CHF 250.00 verurteilt. 2. Die Angeklagte hat die Kosten von CHF 100.00 zu tragen, welche vom KStA zusammen mit der Busse bezogen werden. 3. Die Angeklagte hat die Gerichtsgebühr von CHF 50.00 zu bezahlen. 4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. Zustellung an: die Angeklagte das Kantonale Steueramt das Gemeindesteueramt Q._____ Mitteilung an: die Gerichtskasse Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau angefochten werden. Die Beschwerde ist in doppelter Ausfertigung beim Spezialverwaltungsgericht, Obere Vorstadt 37, 5001 Aarau, einzureichen. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit dem 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerdeschrift muss einen Antrag, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie eine Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (§§ 28 und 43 f. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [VRPG] in Verbindung mit Art. 145 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO]; §§ 187, 196 und 198 des Steuergesetzes vom 15. Dezember 1998 [StG]).
- 11 - Aarau, 24. Februar 2026 Spezialverwaltungsgericht Steuern Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Heuscher Ha