Spezialverwaltungsgericht Steuern 3-BU.2026.46 2024/9634 Urteil vom 21. April 2026 Besetzung Präsident Heuscher Gerichtsschreiberin Dürdoth Anklagebehörde Steueramt des Kantons Aargau Angeklagter A._____ Gegenstand Strafbefehl Nr. 2024/9634 betreffend Ordnungsbusse
- 2 - Der Präsident entnimmt den Akten: 1. Anfang 2025 wurde A.____ (nachfolgend Angeklagter) die Steuererklärung 2024 zugestellt. Nachdem diese nicht eingegangen war, wurde der Angeklagte am 7. August 2025 erstmals gemahnt. Am 26. September 2025 erfolgte eine zweite, per A-Post Plus versandte Mahnung unter Ansetzung einer Frist von 20 Tagen zur Einreichung der Steuererklärung 2024 inklusive aller Beilagen. Des Weiteren wurde der Angeklagte auf die Folgen im Unterlassungsfall (insbesondere Busse bis CHF 10'000.00) hingewiesen. 2. Da dem zuständigen Steueramt innert der Mahnfrist keine Steuererklärung zuging, wurde beim Steueramt des Kantons Aargau (KStA), Sektion Bezug, ein Bussenantrag gestellt. 3. Mit Strafbefehl des KStA, Sektion Bezug, vom 30. Oktober 2025 wurde dem Angeklagten eine Busse von CHF 240.00 (zuzüglich Staatsgebühr/Auslagen von CHF 100.00) auferlegt. 4. Gegen diesen Strafbefehl erhob der Angeklagte mit Schreiben vom 25. November 2025 Einsprache. 5. In seiner Stellungnahme vom 15. Dezember 2025 beantragte das Gemeindesteueramt Q.____ die Abweisung der Einsprache. 6. Am 20. Februar 2026 erhob das KStA beim Spezialverwaltungsgericht gegen den Angeklagten folgende Anklage: "1. Gestützt auf den angefochtenen Strafbefehl sei das Verfahren vor Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Steuern gemäss § 249 ff. des Steuergesetzes vom 15. Dezember 1998 durchzuführen. 2. Die angeklagte Person sei im Sinne des Strafbefehls zu bestrafen." 7. Mit Verfügung vom 23. Februar 2026 wurde der Angeklagte auf den 21. April 2026 vorgeladen. Zudem wurde er aufgefordert, ein Arztzeugnis einzureichen. Gleichzeitig wurde die Anklage zugestellt. Nachdem die eingeschriebene Vorladung nicht abgeholt wurde, wurde diese dem Angeklagten nochmals per A-Post Plus zugestellt.
- 3 - 8. Das Spezialverwaltungsgericht hat beim Gemeindesteueramt Q._____ weitere Abklärungen vorgenommen (Aktennotiz vom 15. April 2026). 9. Der Angeklagte ist nicht zur Verhandlung erschienen.
- 4 - Der Präsident zieht in Erwägung: I. 1. Massgebend für die Beurteilung der vorliegenden Anklage ist das Steuergesetz vom 15. Dezember 1998 (StG). 2. 2.1. Im Steuerstrafverfahren ist das KStA für Ermittlung, Untersuchung und Strafbefehl (§ 242 StG) zuständig. Nach Abschluss der Untersuchung wird ein Strafbefehl erlassen oder das Verfahren eingestellt (§ 245 Abs. 1 StG). Die angeschuldigte Person und der Gemeinderat können innert 30 Tagen nach Zustellung des Strafbefehls beim KStA schriftlich Einsprache erheben; diese bewirkt die Aufhebung des Strafbefehls (§ 247 Abs. 1 StG). Ist Einsprache erhoben worden, kann das KStA weitere Untersuchungen durchführen und bei veränderter Sach- oder Rechtslage einen neuen Strafbefehl erlassen (§ 247 Abs. 2 StG). Erachtet das KStA den Erlass eines neuen Strafbefehls nicht als geboten, stellt es das Verfahren ein oder erhebt Anklage beim Spezialverwaltungsgericht (§ 247 Abs. 3 StG). Der angefochtene Strafbefehl gilt als Anklageschrift (§ 247 Abs. 4 StG). 2.2. Das KStA hat gegenüber dem Angeklagten einen Strafbefehl erlassen. Dieser gilt aufgrund der eingereichten Einsprache als aufgehoben. Gestützt auf die vorstehend zitierten Gesetzesbestimmungen ist das KStA befugt, Anklage zu erheben und das Spezialverwaltungsgericht ist zuständig für deren Beurteilung. Auf die Anklage ist dementsprechend einzutreten. 3. Erscheint der Angeklagte – wie im vorliegenden Verfahren – trotz Vorladung nicht zur Verhandlung und wurde vorgängig nicht ausdrücklich um die Ansetzung eines neuen Gerichtstermins ersucht, geht das Spezialverwaltungsgericht davon aus, dass das Gericht ermächtigt wird, das Urteil in Abwesenheit aufgrund der Akten zu fällen (§ 250 Abs. 2 lit. c StG, Hinweis in der Vorladung).
- 5 - II. 1. 1.1. Eine Bestrafung nach § 235 Abs. 1 StG setzt drei Tatbestandselemente voraus: Eine Verfahrenspflicht nach Massgabe des Steuergesetzes, eine fruchtlos erfolgte Mahnung sowie die vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung dieser gesetzlichen Verfahrenspflicht. Zu den Verfahrenspflichten nach Steuergesetz gehört das Einreichen der Steuererklärung (§ 180 Abs. 2 StG). Die Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung trifft denjenigen unmittelbar, der kraft persönlicher oder wirtschaftlicher Zugehörigkeit im Kanton und in der in Frage stehenden Einwohnergemeinde eine Steuerpflicht begründet (§§ 16 f. StG). 1.2. Der Angeklagte hatte am 31. Dezember 2024 unbestrittenermassen Wohnsitz in Q.____. Somit war er verpflichtet, dem Gemeindesteueramt die Steuererklärung 2024 einzureichen. 1.3. 1.3.1. Der Angeklagte wurde mehrfach gemahnt. Trotz rechtsgenüglicher Zustellung der zweiten, per A-Post Plus versandten Mahnung vom 26. September 2025 reichte er innert der gesetzten Frist keine Steuererklärung ein. Dies wird vom Angeklagten zu Recht nicht bestritten. 1.3.2. Der Angeklagte brachte in seiner Einsprache vor, er leide unter gesundheitlichen Einschränkungen und erhalte keinerlei Unterstützung durch die öffentliche Verwaltung. Die Steuern für das Jahr 2024 seien gleich zu veranlagen wie die im Jahr 2023 in der Gemeinde R._____ bezahlten Steuern, da seine finanziellen Verhältnisse weitgehend gleichgeblieben seien. Die einzigen Unterschiede seien durch verschiedene Polizeieinsätze sowie längere Spitalaufenthalte verursacht worden, was auf "unnötige falsche Entscheidungen der öffentlichen Behörde" zurückzuführen sei. Seine jährlichen Spenden bei Hilfsorganisationen blieben aufgrund der verspäteten Einreichung der Steuererklärung 2024 im schlimmsten Fall unberücksichtigt, sowie private Spenden ohne Belege. Weiter sei fraglich, was vom relevanten Einkommen nach Abzug von Gemeinde-, Kantons- und Bundessteuern, Miete, Nebenkosten, Krankenkassenrechnungen, SBB, Handy Abo sowie privaten Ausgaben noch übrigbleibe.
- 6 - 1.3.3. Mit Verfügung vom 23. Februar 2026 wurde der Angeklagte dementsprechend aufgefordert, dem Spezialverwaltungsgericht bis zum 15. April 2026 ein Arztzeugnis einzureichen, aus dem detailliert hervorgeht, aus welchen medizinischen Gründen er im Zeitraum vom 30. September 2025 bis 20. Oktober 2025 nicht in der Lage war, eine Steuererklärung auszufüllen oder ein Fristerstreckungsgesuch einzureichen. Dieser Aufforderung ist der Angeklagte trotz Beweisofferte in der Einsprache nicht nachgekommen. Da der Angeklagte trotz Aufforderung kein Arztzeugnis einreichte, ist der Einwand des Angeklagten unzureichend substantiiert und es bleibt bezüglich seines gesundheitlichen Zustands bei einer blossen Schutzbehauptung. Der Angeklagte vermag damit nicht darzulegen, welche Gründe ihn konkret an der Erfüllung der Verfahrenspflichten hinderten. Selbst wenn der Angeklagte nachweislich gesundheitlich angeschlagen gewesen wäre und Mühe mit Administrativem gehabt hätte, liesse sich nicht daraus ableiten, dass er während der gesamten letzten Mahnfrist nicht fähig war, die Steuererklärung auszufüllen und einzureichen oder zumindest eine Fristerstreckung zu beantragen. 1.3.4. Soweit der Angeklagte geltend macht, er erhalte keinerlei Unterstützung durch die öffentliche Verwaltung, verkennt er, dass die Behörden nicht dazu verpflichtet sind, den Angeklagten beim Ausfüllen der Steuerklärung zu unterstützen oder für den Angeklagten eine Steuererklärung einzureichen. Dieser Einwand ist folglich unbeachtlich. 1.3.5. Die Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung ist gesetzlich vorgeschrieben und inhaltlich klar (§ 180 StG). Ausnahmen von dieser gesetzlichen Regelung gibt es nicht und es obliegt allein dem Gemeindesteueramt Q._____ zu beurteilen, ob sich die finanziellen Verhältnisse des Angeklagten verändert haben oder nicht. Selbst wenn sich die Verhältnisse nicht geändert haben sollten, ist der Angeklagte dennoch verpflichtet, eine vollständige Steuererklärung mit Beilagen einzureichen, ansonsten die Prüfung veränderter Verhältnisse gar nicht möglich wäre. 1.3.6. Gründe, welche dem Angeklagten die fristgerechte Einreichung der Steuererklärung 2024 oder zumindest eines Fristerstreckungsgesuches verunmöglicht hätten, sind nicht ersichtlich. Der Angeklagte hat damit seine Pflicht zur fristgerechten Einreichung der Steuererklärung 2024 verletzt.
- 7 - 1.4. Zu prüfen bleibt der subjektive Tatbestand. Ob dieser erfüllt ist, beurteilt sich aufgrund strafrechtlicher Grundsätze. In diesem Zusammenhang finden gemäss ständiger Rechtsprechung des Spezialverwaltungsgerichts die allgemeinen Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) Anwendung (Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 4. Auflage, Muri-Bern 2023, § 236 StG N 10, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Vorsatz (Art. 12 Abs. 2 StGB) setzt ein Wissen und Wollen des Pflichtigen voraus. Fahrlässig begeht gemäss Art. 12 Abs. 3 StGB eine Tat, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht oder darauf nicht Rücksicht genommen hat. Dem Angeklagten musste aufgrund der allgemein bekannten Verpflichtung zur jährlichen Abgabe der Steuererklärung, der öffentlichen Bekanntmachung im Sinne von § 180 Abs. 1 StG, der Zustellung des Formulars zur Einreichung der Steuererklärung, der früher ausgefällten Busse sowie der Mahnungen bewusst gewesen sein, dass er die ausgefüllte Steuererklärung bis zur angesetzten Frist hätte einreichen müssen. Dennoch hat er dies unterlassen, womit er zumindest fahrlässig handelte. Folglich erweist sich auch der subjektive Tatbestand von § 235 Abs. 1 StG als erfüllt. 1.5. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Angeklagte gegen § 235 Abs. 1 StG verstossen hat und dementsprechend zu bestrafen ist. 2. Es liegen weder Rechtfertigungsgründe noch Schuldausschliessungsoder -milderungsgründe vor. 3. Liegt eine Verfahrenspflichtverletzung vor, ist eine Busse auszufällen (§ 235 Abs. 1 StG, letzter Teilsatz). Diese beträgt in leichten Fällen maximal CHF 1'000.00, in schweren Fällen oder bei Rückfall maximal CHF 10'000.00. Gemäss konstanter Praxis des KStA sowie des Spezialverwaltungsgerichts richtet sich die Stufung der Busse in der Regel nach der Höhe des letzten rechtskräftig veranlagten steuerbaren Einkommens und nach der Anzahl früherer Ordnungsbussen. Diesbezüglich hat das KStA einen nicht zu beanstandenden Bussentarif ausgearbeitet. Das KStA beantragt eine Busse in der Höhe des Strafbefehls, also von CHF 240.00 (zuzüglich Staatsgebühr/Auslagen von CHF 100.00). 4. 4.1. Die Anklage geht von einem für die Busse relevanten Einkommen des Angeklagten von CHF 37'900.00 (recte: CHF 37'600.00), festgesetzt gemäss
- 8 provisorischen Faktoren für das Jahr 2024, aus. In der Zwischenzeit ist die Ermessensveranlagung für die Kantons- und Gemeindesteuern 2024 vom 16. Dezember 2025 mit einem steuerbaren und satzbestimmenden Einkommen von CHF 40'000.00 in Rechtskraft erwachsen. Da für die Bussenbemessung das letzte rechtskräftig veranlagte Einkommen massgeblich ist, ist auf ein Einkommen von CHF 40'000.00 abzustellen 4.2. Der Angeklagte musste gemäss Anklageschrift innerhalb der letzten fünf Steuerperioden (d.h. bezüglich der Steuerveranlagungen der Jahre 2019 bis 2023) wegen Verletzung von Verfahrenspflichten bereits zwei Mal gebüsst werden (2020, 2021). Hinzu kommt eine Busse wegen Nichteinreichung einer Aktenergänzung (2020). 4.3. Gemäss aktuellem Bussentarif beträgt die Busse bei einem steuerbaren Einkommen von CHF 40'000.00 sowie bei der zweiten Widerhandlung CHF 200.00. Aufgrund der Busse für das Steuerjahr 2020 wegen nicht erfolgter Aktenergänzung ist praxisgemäss eine Strafschärfung um CHF 40.00 auf CHF 240.00 vorzunehmen. 4.4. Nachdem die beantragte Busse dem aktuellen Bussentarif entspricht, ist die von der Vorinstanz ausgefällte Busse von CHF 240.00 nicht zu beanstanden. Gründe für eine Reduktion der Busse sind keine ersichtlich.
- 9 - III. 1. Soweit die §§ 249 ff. StG betreffend das Strafverfahren vor Spezialverwaltungsgericht keine abweichenden Vorschriften enthalten, gelten die Bestimmungen über das Rekursverfahren bei ordentlichen Veranlagungen sinngemäss (§ 251 StG). Gemäss § 189 Abs. 1 StG werden die amtlichen Kosten grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt; bei teilweisem Obsiegen/Unterliegen sind die Kosten anteilsmässig zu verteilen. 2. Das KStA hat dem Angeklagten eine Gebühr von CHF 100.00 auferlegt. Diese ist angemessen und ist vom Angeklagten zu tragen (vgl. die ausführliche Begründung in SGE vom 27. Mai 2020 [3-BU.2020.17], Erw. III.2.). 3. Nachdem die vom KStA beantragte Busse von CHF 240.00 und die Gebühren von CHF 100.00 bestätigt werden, unterliegt der Angeklagte und die Verfahrenskosten sind ihm vollumfänglich aufzuerlegen. Es ist keine Parteientschädigung auszurichten (§ 189 Abs. 2 StG).
- 10 - Der Präsident erkennt: 1. Gestützt auf § 235 Abs. 1 StG wird der Angeklagte wegen Verletzung von Verfahrenspflichten zu einer Busse von CHF 240.00 verurteilt. 2. Der Angeklagte hat die Kosten von CHF 100.00 zu tragen, welche vom KStA zusammen mit der Busse bezogen werden. 3. Der Angeklagte hat die Gerichtsgebühr von CHF 50.00 zu bezahlen. 4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. Zustellung an: den Angeklagten das Kantonale Steueramt das Steueramt Q.____ Mitteilung an: die Gerichtskasse Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau angefochten werden. Die Beschwerde ist in doppelter Ausfertigung beim Spezialverwaltungsgericht, Obere Vorstadt 37, 5001 Aarau, einzureichen. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit dem 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerdeschrift muss einen Antrag, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie eine Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (§§ 28 und 43 f. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [VRPG] in Verbindung mit Art. 145 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO]; §§ 187, 196 und 198 des Steuergesetzes vom 15. Dezember 1998 [StG]).
- 11 - Aarau, 21. April 2026 Spezialverwaltungsgericht Steuern Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Heuscher Dürdoth