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Aargau Spezialverwaltungsgericht Steuern 24.03.2026 3-BU.2026.27

24. März 2026·Deutsch·Aargau·Spezialverwaltungsgericht Steuern·PDF·1,506 Wörter·~8 min·7

Volltext

Spezialverwaltungsgericht Steuern 3-BU.2026.27 2024/8833 Urteil vom 24. März 2026 Besetzung Präsident Heuscher Gerichtsschreiberin Ha Anklagebehörde Steueramt des Kantons Aargau Angeklagter A._____ vertreten durch B._____ Gegenstand Strafbefehl Nr. 2024/8833 betreffend Ordnungsbusse

- 2 - Der Präsident entnimmt den Akten: 1. Anfang 2025 wurde A.____ (nachfolgend Angeklagter) die Steuererklärung 2024 zugestellt. Nachdem diese nicht eingegangen war, wurde der Angeklagte am 14. Juli 2025 erstmals gemahnt. Am 2. September 2025 erfolgte eine zweite, per A-Post Plus versandte Mahnung unter Ansetzung einer Frist von 20 Tagen zur Einreichung der Steuererklärung 2024 inklusive aller Beilagen. Des Weiteren wurde der Angeklagte auf die Folgen im Unterlassungsfall (insbesondere Busse bis CHF 10'000.00) hingewiesen. 2. Da dem zuständigen Steueramt innert der Mahnfrist keine Steuererklärung zuging, wurde beim Steueramt des Kantons Aargau (KStA), Sektion Bezug, ein Bussenantrag gestellt. 3. Mit Strafbefehl des KStA, Sektion Bezug, vom 24. Oktober 2025 wurde dem Angeklagten eine Busse von CHF 2'500.00 (zuzüglich Staatsgebühr/Auslagen von CHF 100.00) auferlegt. 4. Gegen diesen Strafbefehl erhob der Angeklagte mit Schreiben vom 3. November 2025 Einsprache. 5. In seiner Stellungnahme vom 12. November 2025 beantragte das Gemeindesteueramt Q._____ die Abweisung der Einsprache. 6. Mit Schreiben vom 17. November 2025 reichte der Angeklagte eine Stellungnahme und als Beilage eine E-Mail vom 15. November 2025 ein. 7. Als Anhang zur E-Mail vom 25. November 2025 wurde die "Anordnung psychologische Psychotherapie" vom 24. November 2025 zu den Akten gegeben. Das Gemeindesteueramt Q._____ liess sich dazu mit E-Mail vom 25. November 2025 vernehmen. 8. Am 16. Januar 2026 erhob das KStA beim Spezialverwaltungsgericht gegen den Angeklagten folgende Anklage:

- 3 - "1. Gestützt auf den angefochtenen Strafbefehl sei das Verfahren vor Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Steuern gemäss § 249 ff. des Steuergesetzes vom 15. Dezember 1998 durchzuführen. 2. Die angeklagte Person sei im Sinne des Strafbefehls zu bestrafen." 9. Mit Verfügung vom 19. Januar 2026 wurden der Angeklagte und sein Vertreter auf den 24. März 2026 vorgeladen. Gleichzeitig wurde die Anklage zugestellt und der Angeklagte aufgefordert, bis zum 28. Februar 2026 ein Arztzeugnis einzureichen. 10. Mit E-Mail vom 17. März 2026 liess der Angeklagte ein "Psychotherapeutisches Attest" und mit E-Mail vom 20. März 2026 eine ärztliche Bestätigung vom 18. März 2026 einreichen. 11. Das Spezialverwaltungsgericht hat beim Gemeindesteueramt Q._____ weitere Abklärungen vorgenommen (Aktennotiz vom 19. März 2026). 12. Anlässlich der Verhandlung vor dem Präsidenten des Spezialverwaltungsgerichts wurde der Angeklagte befragt (Protokoll der Verhandlung vom 24. März 2026 [nachfolgend: Protokoll]).

- 4 - Der Präsident zieht in Erwägung: I. 1. Massgebend für die Beurteilung der vorliegenden Anklage ist das Steuergesetz vom 15. Dezember 1998 (StG). 2. 2.1. Im Steuerstrafverfahren ist das KStA für Ermittlung, Untersuchung und Strafbefehl (§ 242 StG) zuständig. Nach Abschluss der Untersuchung wird ein Strafbefehl erlassen oder das Verfahren eingestellt (§ 245 Abs. 1 StG). Die angeschuldigte Person und der Gemeinderat können innert 30 Tagen nach Zustellung des Strafbefehls beim KStA schriftlich Einsprache erheben; diese bewirkt die Aufhebung des Strafbefehls (§ 247 Abs. 1 StG). Ist Einsprache erhoben worden, kann das KStA weitere Untersuchungen durchführen und bei veränderter Sach- oder Rechtslage einen neuen Strafbefehl erlassen (§ 247 Abs. 2 StG). Erachtet das KStA den Erlass eines neuen Strafbefehls nicht als geboten, stellt es das Verfahren ein oder erhebt Anklage beim Spezialverwaltungsgericht (§ 247 Abs. 3 StG). Der angefochtene Strafbefehl gilt als Anklageschrift (§ 247 Abs. 4 StG). 2.2. Das KStA hat gegenüber dem Angeklagten einen Strafbefehl erlassen. Dieser gilt aufgrund der eingereichten Einsprache als aufgehoben. Gestützt auf die vorstehend zitierten Gesetzesbestimmungen ist das KStA befugt, Anklage zu erheben und das Spezialverwaltungsgericht ist zuständig für deren Beurteilung. Auf die Anklage ist dementsprechend einzutreten.

- 5 - II. 1. 1.1. Eine Bestrafung nach § 235 Abs. 1 StG setzt drei Tatbestandselemente voraus: Eine Verfahrenspflicht nach Massgabe des Steuergesetzes, eine fruchtlos erfolgte Mahnung sowie die vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung dieser gesetzlichen Verfahrenspflicht. Zu den Verfahrenspflichten nach Steuergesetz gehört das Einreichen der Steuererklärung (§ 180 Abs. 2 StG). Die Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung trifft denjenigen unmittelbar, der kraft persönlicher oder wirtschaftlicher Zugehörigkeit im Kanton und in der in Frage stehenden Einwohnergemeinde eine Steuerpflicht begründet (§§ 16 f. StG). 1.2. Der Angeklagte hatte am 31. Dezember 2024 unbestrittenermassen Wohnsitz in Q.____. Somit war er verpflichtet, dem Gemeindesteueramt die Steuererklärung 2024 einzureichen. 1.3. Der Angeklagte wurde mehrfach gemahnt. Trotz rechtsgenüglicher Zustellung der zweiten, per A-Post Plus versandten Mahnung vom 2. September 2025 reichte er innert der gesetzten Frist keine Steuererklärung ein. 1.4. Der Angeklagte lässt vorbringen, er befinde sich seit 2024 in einer schlechten psychischen Verfassung (Einsprache). Er habe im Januar 2024 die Stelle verloren und sei seither arbeitslos. Die Stellensuche sei erfolglos geblieben. Da er seine Pflichten gegenüber dem RAV nicht habe erfüllen können, habe er keine Arbeitslosenleistungen erhalten. Es hätten sich erheblichen Schulden angehäuft. Er sei beim Sozialamt gemeldet (Protokoll; Stellungnahme vom 15. November 2025). Seit dem 11. August 2025 wohne er wieder im Elternhaus, da ihm die Wohnung in Q._____ gekündigt worden sei (Stellungnahmen vom 15. und 17. November 2025). In der Stellungnahme vom 15. November 2025 wurde vom Angeklagten ausgeführt, er verfüge nicht über ein ärztliches Gutachten, mit welchem sein psychischer Zustand belegt werde. Es sei ihm aufgrund seiner Verfassung nicht möglich gewesen, rechtzeitig einen Termin bei seinem behandelnden Arzt zu vereinbaren. Nach dem Verlust der Arbeitsstelle sei er in eine schwere psychische Krise geraten. Er habe die Post über längere Zeit nicht mehr geöffnet. Der Angeklagte habe erst nach der Aufforderung zur Einreichung eines Attestes einer Behandlung zugestimmt (Protokoll; Stellungnahme vom 17. November 2025).

- 6 - 1.5. 1.5.1. Bei Bussen nach § 182 StG handelt es sich ungeachtet der geläufigen Bezeichnung als Ordnungsbusse um echte Strafen (vgl. den Titel des 10. Teils des StG "Steuerstrafrecht" sowie § 99 Kantonsverfassung und §§ 242 ff. StG; Kurt Eichenberger, Verfassung des Kantons Aargau, Textausgabe mit Kommentar, Aarau 1986, § 99 N 2). Folglich gelten die allgemeinen Grundsätze des Straf- und Strafverfahrensrechts. Im Strafverfahren muss die (Anklage-)Behörde den massgeblichen Straftatbestand nachweisen. Bleiben beim Strafrichter objektive Zweifel offen, ob der Straftatbestand tatsächlich verwirklicht wurde, muss er nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" freisprechen (vgl. Art. 10 Abs. 3 StPO). Voraussetzung für die Auferlegung einer Ordnungsbusse ist somit die Überzeugung der Strafbehörde bzw. des Strafrichters, dass der Steuerpflichtige seine Steuererklärung bzw. die Aktenergänzung zur Steuererklärung trotz Mahnung tatsächlich nicht eingereicht hat. 1.5.2. Das tatbestandsmässige Verhalten bei der Verfahrenspflichtverletzung gemäss § 235 Abs. 1 StG besteht darin, dass der Täter die erforderlichen Massnahmen nicht ergreift bzw. in Bezug auf die Einreichung der Steuererklärung untätig bleibt. Für diese Passivität darf er gemäss den allgemeinen Regeln für das Unterlassungsdelikt nicht verantwortlich gemacht werden, wenn ihm die Handlungsmöglichkeit bzw. Tatmacht fehlt, das heisst, wenn ihm die Fähigkeit zum Handeln aus physischen oder psychischen Gründen abgeht. Die Beurteilung erfolgt ex post, also objektiviert (Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 11 StGB N 120). 1.5.3. Am 24. November 2025 wurde von Dr. med. C._____, D._____, die "Anordnung psychologische Psychotherapie" mit der Begründung "psychosoziale Belastungssituation – Depression" ausgestellt. Weiter wurde am 17. März 2026 das am 25. Februar 2026 von E._____, M.Sc., Fachpsychologin für Psychotherapie FSP/Verhaltenstherapeutin SGVT, ausgestellte "Psychotherapeutische Attest" eingereicht. Bestätigt wurde damit einerseits, dass sich der Angeklagte seit dem 3. November 2025 in psychotherapeutischer Behandlung befinde. Anderseits wurde festgehalten, dass der Angeklagte eine ausgeprägte Vermeidungstendenz im Umgang mit belastenden administrativen Angelegenheiten zeige. Dazu gehöre das wiederholte Nichtöffnen von Briefpost sowie das Nichtbearbeiten behördlicher Schreiben. Dieses Verhalten sei nicht als bewusste oder mutwillige Pflichtverletzung zu verstehen, sondern Teil der psychischen Symptomatik.

- 7 - Mit Schreiben vom 18. März 2026 bestätigte Dr. F._____, Praxis XY, R._____, dass der Angeklagte sich seit dem 17. Februar 2026 in fachärztlicher Behandlung befinde. Es wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Angeklagte aus psychischen Gründen Schwierigkeiten habe, selbständig administrative Aufgabe zu erledigen. 1.5.4. Auch die an der Verhandlung gemachten Aussagen des Angeklagten zur gesundheitlichen Situation korrelieren mit den Arztberichten und erscheinen damit glaubhaft und rechtsgenüglich nachgewiesen. Dementsprechend kann – auch in dubio pro reo – von der mündlichen Sachverhaltsdarstellung des Angeklagten ausgegangen werden. 1.5.5. Aufgrund der eingereichten fachärztlichen Bestätigungen und gestützt auf die damit übereinstimmenden und daher glaubwürdigen Aussagen des Angeklagten steht fest, dass er sich bereits vor dem Antritt einer spezifischen Behandlung in einer psychischen Verfassung befand, die insbesondere das Ausfüllen der Steuererklärung und/oder weitere Schritte zum Einreichen der Steuererklärung oder eines Fristerstreckungsgesuches innerhalb der letzten Mahnfrist verunmöglichten. Im Ergebnis konnte der Angeklagte aufgrund fehlender Tatmacht das tatbestandsmässige Verhalten bei der Verfahrenspflichtverletzung nicht erfüllen. 2. Der Angeklagte ist dementsprechend mangels Tatbestandsmässigkeit vom Vorwurf der Verletzung von Verfahrenspflichten gemäss § 235 Abs. 1 StG freizusprechen.

- 8 - III. 1. Soweit die §§ 249 ff. StG betreffend das Strafverfahren vor Spezialverwaltungsgericht keine abweichenden Vorschriften enthalten, gelten die Bestimmungen über das Rekursverfahren bei ordentlichen Veranlagungen sinngemäss (§ 251 StG). Gemäss § 189 Abs. 1 StG werden die amtlichen Kosten grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt; bei teilweisem Obsiegen/Unterliegen sind die Kosten anteilsmässig zu verteilen. 2. Nachdem der Angeklagte freigesprochen wird, sind die Kosten des Verfahrens auf die Staatskasse zu nehmen. 3. Dem durch seinen Vater vertretenen Angeklagten wird keine Parteientschädigung ausgerichtet (§ 189 Abs. 2 StG).

- 9 - Der Präsident erkennt: 1. Der Angeklagte wird von Schuld und Strafe freigesprochen. 2. Die Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. Zustellung an: den Angeklagten den Vertreter des Angeklagten das Kantonale Steueramt das Gemeindesteueramt Q.____ Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau angefochten werden. Die Beschwerde ist in doppelter Ausfertigung beim Spezialverwaltungsgericht, Obere Vorstadt 37, 5001 Aarau, einzureichen. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit dem 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerdeschrift muss einen Antrag, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie eine Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (§§ 28 und 43 f. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [VRPG] in Verbindung mit Art. 145 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO]; §§ 187, 196 und 198 des Steuergesetzes vom 15. Dezember 1998 [StG]).

- 10 - Aarau, 24. März 2026 Spezialverwaltungsgericht Steuern Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Heuscher Ha

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