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Aargau Spezialverwaltungsgericht Steuern 07.05.2020 3-BU.2020.14

7. Mai 2020·Deutsch·Aargau·Spezialverwaltungsgericht Steuern·PDF·3,060 Wörter·~15 min·6

Volltext

Spezialverwaltungsgericht Steuern 3-BU.2020.14 2018/2523 Urteil vom 7. Mai 2020 Besetzung Präsident Heuscher Gerichtsschreiberin Hammerer Anklagebehörde Steueramt des Kantons Aargau Angeklagter A._____ Gegenstand Strafbefehl Nr. 2018/2523 betreffend Ordnungsbusse

- 2 - Der Präsident entnimmt den Akten: 1. Anfang 2019 wurde A. (nachfolgend Angeklagter) die Steuererklärung 2018 zugestellt. Nachdem diese nicht eingegangen war, wurde der Angeklagte am 25. Juli 2019 erstmals gemahnt. Am 5. September 2019 erfolgte eine zweite, per A-Post Plus versandte Mahnung unter Ansetzung einer Frist von 20 Tagen zur Einreichung der Steuererklärung 2018 inklusive aller Beilagen. Des Weiteren wurde der Angeklagte auf die Folgen im Unterlassungsfall (insbesondere Busse) hingewiesen. 2. Da dem zuständigen Steueramt innert der Mahnfrist keine Steuererklärung zuging, wurde beim Steueramt des Kantons Aargau (KStA), Sektion Bezug, ein Bussenantrag gestellt. 3. Mit Strafbefehl des KStA, Sektion Bezug, vom 16. Oktober 2019 wurde dem Angeklagten eine Busse von CHF 2'000.00 (zuzüglich Staatsgebühr/Auslagen von CHF 200.00) auferlegt. 4. Gegen diesen Strafbefehl erhob der Angeklagte mit Schreiben vom 11. November 2019 Einsprache. 5. In seiner Stellungnahme vom 22. November 2019 beantragte das Gemeindesteueramt Q. die Abweisung der Einsprache. 6. Am 27. Februar 2020 erhob das KStA beim Spezialverwaltungsgericht gegen den Angeklagten folgende Anklage: "1. Gestützt auf den angefochtenen Strafbefehl sei das Verfahren vor Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Steuern gemäss § 249 ff. des Steuergesetzes vom 15. Dezember 1998 durchzuführen. 2. Die angeklagte Person sei im Sinne des Strafbefehls zu bestrafen." 7. Mit Verfügung vom 11. März 2020 wurde der Angeklagte auf den 7. Mai 2020 vorgeladen. Gleichzeitig wurde die Anklage zugestellt. 8. Das Spezialverwaltungsgericht hat beim Gemeindesteueramt Q. weitere Abklärungen getroffen (E-Mails vom 30. April 2020 und 4. Mai 2020).

- 3 - 9. Anlässlich der Verhandlung vor dem Präsidenten des Spezialverwaltungsgerichts wurde der Angeklagte befragt (Protokoll der Verhandlung vom 7. Mai 2020 [Protokoll]).

- 4 - Der Präsident zieht in Erwägung: I. 1. Massgebend für die Beurteilung der vorliegenden Anklage ist das Steuergesetz vom 15. Dezember 1998 (StG). 2. 2.1. Im Steuerstrafverfahren ist das KStA für Ermittlung, Untersuchung und Strafbefehl (§ 242 StG) zuständig. Nach Abschluss der Untersuchung wird ein Strafbefehl erlassen oder das Verfahren eingestellt (§ 245 Abs. 1 StG). Die angeschuldigte Person und der Gemeinderat können innert 30 Tagen nach Zustellung des Strafbefehls beim KStA schriftlich Einsprache erheben; diese bewirkt die Aufhebung des Strafbefehls (§ 247 Abs. 1 StG). Ist Einsprache erhoben worden, kann das KStA weitere Untersuchungen durchführen und bei veränderter Sach- oder Rechtslage einen neuen Strafbefehl erlassen (§ 247 Abs. 2 StG). Erachtet das KStA den Erlass eines neuen Strafbefehls nicht als geboten, stellt es das Verfahren ein oder erhebt Anklage beim Spezialverwaltungsgericht (§ 247 Abs. 3 StG). Der angefochtene Strafbefehl gilt als Anklageschrift (§ 247 Abs. 4 StG). 2.2. Das KStA hat gegenüber dem Angeklagten einen Strafbefehl erlassen. Dieser gilt aufgrund der eingereichten Einsprache als aufgehoben. Gestützt auf die vorstehend zitierten Gesetzesbestimmungen ist das KStA befugt, Anklage zu erheben und das Spezialverwaltungsgericht ist zuständig für deren Beurteilung. Auf die Anklage ist dementsprechend einzutreten.

- 5 - II. 1. 1.1. Eine Bestrafung nach § 235 Abs. 1 StG setzt drei Tatbestandselemente voraus: Eine Verfahrenspflicht nach Massgabe des Steuergesetzes, eine fruchtlos erfolgte Mahnung sowie die vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung dieser gesetzlichen Verfahrenspflicht. Zu den Verfahrenspflichten nach Steuergesetz gehört das Einreichen der Steuererklärung (§ 180 Abs. 2 StG). Die Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung trifft denjenigen unmittelbar, der kraft persönlicher oder wirtschaftlicher Zugehörigkeit im Kanton und in der in Frage stehenden Einwohnergemeinde eine Steuerpflicht begründet (§§ 16 f. StG). 1.2. Der Angeklagte hatte am 31. Dezember 2018 unbestrittenermassen Wohnsitz in Q.. Somit war er verpflichtet, dem zuständigen Gemeindesteueramt Q. die Steuererklärung 2018 einzureichen. 1.3. 1.3.1. Der Angeklagte wurde mehrfach gemahnt, zuletzt mit der per A-Post Plus versandten Mahnung vom 5. September 2019 Der Angeklagte hat an der Verhandlung den Zugang der letzten Mahnung nicht bestritten (Protokoll). Der Angeklagte bringt vor, er habe es infolge seines Umzugs von Q. nach R. vorerst versäumt, seine Steuererklärung rechtzeitig einzureichen. Aufgrund der Mahnung habe er dies aber nachgeholt und die Unterlagen während der letzten Frist an das Gemeindesteueramt Q. gesandt, leider nur mit A-Post, weshalb ihm nun der Beleg für den Nachweis der rechtzeitigen Einreichung fehle. Des Weiteren habe er gesundheitliche Probleme, welche ihn schon über längere Zeit hinderten, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Auch sein Geschäft habe darunter sehr gelitten und deshalb viel weniger Ertrag abgeworfen. Das Gemeindesteueramt Q. macht in seiner Vernehmlassung vom 22. November 2019 geltend, die Steuererklärung sei nicht eingegangen. Der Angeklagte lege keine Beweismittel vor, die die Zustellung der Steuererklärung zu belegen vermöchten. Nachdem der Angeklagte eine eingeschriebene (recte: per A-Post Plus versandte) Mahnung mit Bussenandrohung erhalten habe, wäre es angezeigt gewesen, zur Beweissicherung die Steuererklärung ebenfalls eingeschrieben zuzustellen. Die Folgen dieser Beweislosigkeit habe der Beschuldigte zu tragen. Nach ständiger Rechtsprechung können Arbeitsüberlastung oder gesundheitliche Beschwerden nicht als Hinderungsgrund für die Nichtabgabe der Steuererklärung geltend gemacht werden.

- 6 - An der Verhandlung hat der Angeklagte festgehalten, dass er im Jahr 2017 und 2018 krankheitsbedingt berufliche Ausfälle gehabt habe, die dann zu einem Verlust geführt hätten. Erst im Jahr 2019 habe er das Geschäftsjahr wieder mit einem Plus abschliessen können. Er wiederholte, dass er die Steuererklärung 2018 rechtzeitig eingereicht habe. Allerdings fehle ihm ein Beleg. Auch wisse er nicht mehr genau, wann das gewesen sei. Mit dem Gemeindesteueramt Q. habe es keine persönlichen Differenzen gegeben. Er habe bisher gute Erfahrungen mit den Steuerämtern gemacht. Er sei sich auch bewusst, dass es in der Vergangenheit nicht immer ideal gelaufen sei, hoffe jedoch, dass die Busse zumindest reduziert werde (Protokoll). Das KStA stellte fest, dass das Mahnverfahren ordnungsgemäss durchgeführt worden sei und der Angeklagte innert Frist nicht reagiert habe. An der Busse werde festgehalten (Protokoll). 1.3.2. Dafür, dass das Gemeindesteueramt grundlos behaupten sollte, die Steuererklärung 2018 des Angeklagten sei nicht angekommen, bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr muss davon ausgegangen werden, dass die Steuererklärung 2018 dem Gemeindesteueramt Q. nicht eingereicht wurde, zumal der bei den Akten liegende Ausdruck der Steuererklärung 2018 vom 5. Februar 2020 datiert. 1.3.3. Trotz Aufforderung seitens des Spezialverwaltungsgerichts, wurde kein Arztzeugnis eingereicht, aus welchem hervorgeht, aus welchen medizinischen Gründen der Angeklagte im Zeitraum vom 7. September 2019 bis 26. September 2019 (letzte Frist) nicht in der Lage gewesen sein sollte, eine Steuererklärung auszufüllen und einzureichen oder aber mindestens ein Fristerstreckungsgesuch zu stellen. An der Verhandlung hat der Angeklagte denn auch ausgeführt, dass sich die gesundheitlichen Probleme in den Jahren 2017 und 2018 ausgewirkt hätten. Die geltend gemachten gesundheitlichen Gründe sind daher für die verspätete Einreichung bzw. Nichteinreichung der Steuererklärung im Jahr 2019 nicht genügend glaubhaft und vermögen eine Säumnis nicht zu entschuldigen. Dasselbe gilt für den Umzug. Ein solcher wird üblicherweise geplant. Es wäre dem Angeklagten daher zuzumuten gewesen, vorgängig ein Fristerstreckungsgesuch aufgrund des anstehenden Umzugs zu stellen. Zudem gab der Angeklagte anlässlich der Verhandlung zu Protokoll, dass er im März 2019 umgezogen sei, somit weit vor der Durchführung des Mahnverfahrens (Protokoll).

- 7 - 1.3.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sämtliche Einwände unbehelflich sind und die Nichteinreichung der Steuererklärung 2018 bzw. eines Fristerstreckungsgesuches nicht zu begründen vermögen. Weitere Gründe, welche dem Angeklagten die fristgerechte Einreichung der Steuererklärung 2018 oder zumindest eines Fristerstreckungsgesuches verunmöglicht hätten, sind nicht ersichtlich. Der Angeklagte hat damit seine Pflicht zur fristgerechten Einreichung der Steuererklärung 2018 verletzt. 1.4. Zu prüfen bleibt der subjektive Tatbestand. Ob dieser erfüllt ist, beurteilt sich aufgrund strafrechtlicher Grundsätze. In diesem Zusammenhang finden gemäss ständiger Rechtsprechung des Spezialverwaltungsgerichts die allgemeinen Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) Anwendung (Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 4. Auflage, Muri-Bern 2015, § 236 StG N 10, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Vorsatz (Art. 12 Abs. 2 StGB) setzt ein Wissen und Wollen des Pflichtigen voraus. Fahrlässig begeht gemäss Art. 12 Abs. 3 StGB eine Tat, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht oder darauf nicht Rücksicht genommen hat. Dem Angeklagten musste aufgrund der allgemein bekannten Verpflichtung zur jährlichen Abgabe der Steuererklärung, der öffentlichen Bekanntmachung im Sinne von § 180 Abs. 1 StG, der Zustellung des Formulars zur Einreichung der Steuererklärung, der früher ausgefällten Bussen sowie der Mahnungen bewusst gewesen sein, dass er die ausgefüllte Steuererklärung bis zur angesetzten Frist hätte einreichen müssen. Dennoch hat er dies unterlassen, womit er zumindest fahrlässig handelte. Folglich erweist sich auch der subjektive Tatbestand von § 235 Abs. 1 StG als erfüllt. 1.5. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Angeklagte gegen § 235 Abs. 1 StG verstossen hat und dementsprechend zu bestrafen ist. 2. Es liegen weder Rechtfertigungsgründe noch Schuldausschliessungsoder -milderungsgründe vor. 3. Liegt eine Verfahrenspflichtverletzung vor, ist eine Busse auszufällen (§ 235 Abs. 1 StG, letzter Teilsatz). Diese beträgt in leichten Fällen maximal CHF 1'000.00, in schweren Fällen oder bei Rückfall maximal

- 8 - CHF 10'000.00. Gemäss konstanter Praxis des KStA sowie des Spezialverwaltungsgerichts richtet sich die Stufung der Busse in der Regel nach der Höhe des letzten rechtskräftig veranlagten steuerbaren Einkommens und nach der Anzahl früherer Ordnungsbussen. Diesbezüglich hat das KStA einen nicht zu beanstandenden Bussentarif ausgearbeitet. Das KStA beantragt eine Busse in der Höhe des Strafbefehls, also von CHF 2'000.00 (zuzüglich Staatsgebühr/Auslagen von CHF 200.00). Die Anklage geht von einem für die Busse relevanten Einkommen des Angeklagten von CHF 35'000.00 (rechtskräftige Ermessensveranlagung 2016) aus. Dies wurde dem Angeklagten mit Zustellung der Anklageschrift mitgeteilt. Am 21. November 2019 erging die definitive Steuerveranlagung 2017 mit einem steuerbaren Einkommen von CHF 0.00. Auf dieses aktuellere, tiefere Einkommen ist zu Gunsten des Angeklagten für die Bussenbemessung abzustellen. Der Angeklagte musste gemäss Anklageschrift innerhalb der letzten fünf Steuerperioden (d.h. bezüglich der Steuerveranlagungen der Jahre 2013 bis 2017) wegen Verletzung von Verfahrenspflichten bereits vier Mal gebüsst werden (2013, 2014, 2015, 2016). Gemäss aktuellem Bussentarif beträgt die Busse bei einem steuerbaren Einkommen von CHF 0.00 sowie bei der fünften Widerhandlung CHF 1'000.00. 4. Der Angeklagte macht geltend, die Busse sei zu widerrufen oder mindestens zu reduzieren. Anlässlich der Verhandlung machte er lediglich geltend, dass er in den Jahren 2017 und 2018 krankheitsbedingt Ausfälle gehabt habe und deshalb kein Einkommen bzw. ein geringes Einkommen erzielte (Protokoll). Nachdem für die Bussenbemessung wie oben dargelegt bereits auf das (minimale) Einkommen von CHF 0.00 abzustellen ist, braucht nicht weiter auf die finanzielle Situation eingegangen zu werden. Auch aus dem Umstand, dass er nachträglich die Steuererklärung 2018 eingereicht habe, vermag der Angeklagte nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, insbesondere auch nicht die Betätigung aufrichtiger Reue (Art. 48 lit. d StGB). Für deren Annahme wird gefordert, dass Einsicht in die Schwere der Verfehlung besteht. Es müssen zudem aktive Anstrengungen unternommen werden um deren negativen Folgen entgegenzuwirken. Insgesamt gelten in der Praxis strenge Anforderungen (Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2018, Art. 48 StGB N 20 ff.; Basler Kommentar, Strafgesetzbuch I, Basel 2003, Art. 64 aStGB N 25 ff.). Vorliegend wurde die Steuererklärung 2018 erst am 5. Februar 2020 ausgedruckt und unterzeichnet, weit nach Ablauf der letzten Frist und Einleitung des Strafbefehlsverfahren. Unter diesen Umständen kann weder eine Strafmilderung noch eine Strafminderung in

- 9 - Frage kommen (BGE 107 IV 98, E 1.). Weitere Gründe für eine Reduktion der Busse sind keine ersichtlich. 5. Aufgrund der Prämisse, dass die Busse sich nach der Höhe des letzten rechtskräftig veranlagten Einkommens zu richten hat, ist die von der Vorinstanz ausgefällte Busse von CHF 2'000.00 auf CHF 1'000.00 zu reduzieren.

- 10 - III. 1. Soweit die §§ 249 ff. StG betreffend das Strafverfahren vor Spezialverwaltungsgericht keine abweichenden Vorschriften enthalten, gelten die Bestimmungen über das Rekursverfahren bei ordentlichen Veranlagungen sinngemäss (§ 251 StG). Gemäss § 189 Abs. 1 StG werden die amtlichen Kosten grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt; bei teilweisem Obsiegen/Unterliegen sind die Kosten anteilsmässig zu verteilen. Nachdem der Angeklagte keinen konkreten Bussenantrag gestellt hat, ist von einem Antrag auf Aufhebung der Busse auszugehen. Vorliegend wird die vom KStA beantragte Busse von CHF 2'000.00 auf CHF 1'000.00 reduziert. Damit unterliegt der Angeklagte zu 1/2, weshalb ihm die Verfahrenskosten im Umfang von 1/2 aufzuerlegen sind. Nicht vertretenen Angeklagten wird keine Parteientschädigung ausgerichtet (§ 189 Abs. 2 StG). 2. 2.1. Das KStA hat dem Angeklagten eine Gebühr von CHF 200.00 auferlegt. Es beantragt die Bestrafung der angeklagten Person "im Sinne des Strafbefehls." 2.2. Im Strafbefehlsverfahren werden gemäss § 245 Abs. 2 StG Kosten und Entschädigung nach den Bestimmungen der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO) festgelegt. Das ist insoweit folgerichtig, als das steuerliche Strafbefehlsverfahren demjenigen in den ordentlichen Strafverfahren nachgebildet worden ist. Mit der Einsprache wird der Strafbefehl aufgehoben (§ 247 Abs. 1 StG). Es erfolgt auf Anklage des KStA eine gerichtliche Beurteilung (§ 247 Abs. 3 StG und § 249 StG). Soweit die Verfahrensbestimmungen der §§ 242 ff. StG nichts anderes vorschreiben, gelten die Bestimmungen über das Rekursverfahren bei ordentlichen Veranlagungen sinngemäss (§ 251 Abs. 1 StG). Nach dem Gesagten sind die Kosten des KStA nach den (besonderen) Bestimmungen der Strafprozessordnung festzusetzen. Der Verweis auf die Bestimmungen des Rekursverfahrens bei ordentlichen Veranlagungen kommt nicht zum Tragen, ebensowenig – aufgrund des ausdrücklichen Verweises auf die StPO – der Vorbehalt in § 1 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur schweizerischen Strafprozessordnung vom 16. März 2010 (EG StPO).

- 11 - 2.3. Nach Art. 353 Abs. 1 lit. g StPO enthält der Strafbefehl die Kosten- und Entschädigungsfolgen. Erhebt die Staatsanwaltschaft Anklage – im Steuerstrafverfahren kommt die Funktion der Staatsanwaltschaft dem KStA zu – hat das erstinstanzliche Gericht auch über die Kostenfolgen zu entscheiden (e contrario Art. 356 Abs. 6 StPO; Art. 351 StPO). Nach Art. 426 Abs. 1 StPO hat die verurteilte Person die Verfahrenskosten zu tragen. Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall. Daraus ergibt sich, dass der Einzelrichter auch im gerichtlichen Verfahren über die im Strafbefehlsverfahren auferlegten Kosten zu befinden hat, insbesondere in welchem Umfang diese bei einer Verurteilung zu tragen sind. 3. 3.1. Das KStA hat dem Angeklagten im Strafbefehlsverfahren eine Gebühr von CHF 200.00 auferlegt. Es stützt sich dabei auf das Dekret über die Verfahrenskosten vom 24. November 1987 (VKD). Nach § 15 Abs. 1 VKD beträgt die Gebühr für das Strafbefehlsverfahren einschliesslich des Vorverfahrens inklusive der Kanzleiaufwendungen CHF 200.00 bis CHF 10'000.00. Die Gebühr für Anklagen einschliesslich des Vorverfahrens und inklusive der Kanzleiaufwendungen beträgt CHF 300.00 bis CHF 15'000.00 (§ 15 Abs. 1bis VKD). 3.2. Vorerst ist davon auszugehen, dass sich die Gerichtsgebühren im Verfahren vor dem Einzelrichter des Spezialverwaltungsgerichtes nach den für das Spezialverwaltungsgericht aufgestellten Grundsätzen, konkret § 22 Abs. 1 lit. b VKD, bemessen. Zu prüfen ist somit, ob die im Strafbefehlsverfahren auferlegte Gebühr von CHF 200.00 angemessen ist bzw. ob eine Anklagegebühr von mindestens CHF 300.00 erhoben werden könnte. 3.3. Bis zum 30. Juni 2019 hat das KStA eine Strafbefehlsgebühr von CHF 65.00 erhoben. Dieser Betrag basiert auf einem detaillierten Kostenausweis des KStA (Berechnung KStA vom 16. Oktober 2011). Nach der Erhöhung der Strafbefehlsgebühr auf CHF 200.00 wurde das KStA aufgefordert, den Nachweis des (erhöhten) Aufwandes des KStA zu erbringen. In einer ersten Eingabe vom 24. Oktober 2019 wurde ein Aufwand von rund CHF 60.00 ausgewiesen. In einer weiteren Stellungnahme wurde geltend gemacht, dass bisher nicht ausgewiesene allgemeine Kosten (betriebswirtschaftliche Kostenrechnung) wie angemessener Anteil an Miet- und Stromkosten, Gebäude- und Mobiliarunterhalt, Support durch andere Stellen wie HR, IT und Rechtsdienst sowie weitere anteilige Personalkosten zu berücksichtigen seien. Ebenso seien bei den Gemeindesteuerämtern anfallende

- 12 allgemeine Kosten zu berücksichtigen. Insgesamt wurde eine Gebühr von CHF 100.00 als vertretbar erachtet. 3.4. Bei der Festsetzung von Gebühren als Entschädigung für staatliche Leistungen sind das Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip zu beachten (Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, a.a.O., § 245 StG N 6; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Zürich 2016, N 2762; AGVE 1998 S. 181). Das Kostendeckungsprinzip bedeutet, dass der Gesamtertrag der Gebühren die gesamten Kosten des betreffenden Verwaltungszweiges nicht oder nur geringfügig übersteigen darf (Ulrich Häfelin / Georg Müller / Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, a.a.O., N 2778). Das Äquivalenzprinzip konkretisiert das Verhältnismässigkeitsprinzip sowie das Willkürverbot. Demnach muss die Höhe der Gebühr im Einzelfall in einem vernünftigen Verhältnis stehen zum Wert, den die staatliche Leistung für die Abgabepflichtigen hat (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, a.a.O., N 2786 ff.). 3.5. Bei Anwendung der genannten Grundsätze ist leicht erkennbar, dass sich bei noch glaubhaften Kosten von CHF 100.00 weder eine Gebühr von CHF 300.00 (Anklagegebühr gemäss § 15 Abs. 1bis VKD), noch eine Gebühr von CHF 200.00 (Strafbefehlsgebühr gemäss § 15 Abs. 1 VKD) halten lassen. Es liegt offensichtlich eine Verletzung des Kostendeckungsprinzips vor. Ebenso wird das Äquivalenzprinzip verletzt. Die Ordnungsbussenverfahren sind im Regelfall aufgrund des weitgehend systematisierten Verfahrens und des in der Praxis entwickelten Ordnungsbussentarifs mit einem geringen Aufwand verbunden. Das zeigt sich geradezu exemplarisch, wenn bei Bussen von CHF 40.00 (Verletzung der Mitwirkungspflicht bei Aktenergänzungen) oder minimalen Bussen von CHF 50.00 Gebühren von CHF 200.00 erhoben werden. 3.6. Das VKD ist in Ordnungsbussenverfahren damit nur insoweit anwendbar, als die im Sinne der §§ 15 Abs. 1 und 1bis VKD angemessene Gebühr auf CHF 100.00 festzusetzen ist. 3.7. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Angeklagte eine Gebühr von CHF 50.00 (50 % von CHF 100.00) zu tragen. Diese ist vom KStA zusammen mit der Busse zu beziehen.

- 13 - Der Präsident erkennt: 1. Gestützt auf § 235 Abs. 1 StG wird der Angeklagte wegen Verletzung von Verfahrenspflichten zu einer Busse von CHF 1'000.00 verurteilt. 2. Der Angeklagte hat Kosten von CHF 50.00 zu tragen, welche vom KStA zusammen mit der Busse bezogen werden. 3. Die Kosten des Gerichtsverfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von CHF 150.00 sowie der Kanzleigebühr von CHF 150.00 und den Auslagen von CHF 40.00, insgesamt CHF 340.00, werden zu 1/2 dem Angeklagten mit CHF 170.00 auferlegt. Der Rest (CHF 170.00) wird auf die Staatskasse genommen. 4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. Zustellung an: den Angeklagten das Kantonale Steueramt das Gemeindesteueramt Q. Mitteilung an: die Gerichtskasse Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau angefochten werden. Die Beschwerde ist in doppelter Ausfertigung beim Spezialverwaltungsgericht, Laurenzenvorstadt 9, 5001 Aarau, einzureichen. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit dem 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerdeschrift muss einen Antrag, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie eine Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (§§ 28 und 43 f. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [VRPG] in Verbindung mit Art. 145 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO]; §§ 187, 196 und 198 des Steuergesetzes vom 15. Dezember 1998 [StG]).

- 14 - Aarau, 7. Mai 2020 Spezialverwaltungsgericht Steuern Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Heuscher Hammerer

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