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Aargau Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen 13.01.2004 EV.2001.50025

13. Januar 2004·Deutsch·Aargau·Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen·PDF·2,928 Wörter·~15 min·8

Zusammenfassung

Formelle Enteignung; nachträgliches Begehren (§ 155 BauG) - Zulässige Berufung auf § 155 Abs. 1 lit. c BauG, wenn die Strassensperrung aufgrund der Projektauflage nicht absehbar war (Erw. 2.1. ff.). - Ablauf der sechsmonatigen Verwirkungsfrist für nachträgliche Begehren (Erw. 2.3.1. ff.). - Faktische Interessen als Schutzobjekte der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie (obiter dictum; Erw. 4.3. ff.).

Volltext

2004 Enteignungsrecht 335 I. Enteignungsrecht

95 Formelle Enteignung; nachträgliches Begehren (§ 155 BauG) - Zulässige Berufung auf § 155 Abs. 1 lit. c BauG, wenn die Strassensperrung aufgrund der Projektauflage nicht absehbar war (Erw. 2.1. ff.). - Ablauf der sechsmonatigen Verwirkungsfrist für nachträgliche Begehren (Erw. 2.3.1. ff.). - Faktische Interessen als Schutzobjekte der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie (obiter dictum; Erw. 4.3. ff.). Aus einem Entscheid der Schätzungskommission nach Baugesetz vom 13. Januar 2004 in Sachen R. gegen Kanton Aargau. Sachverhalt Der Kanton Aargau erneuerte 1999/2000 die Kantonsstrasse K. Die Kantonspolizei Aargau verfügte in diesem Zusammenhang am 11. Oktober 1999 für acht Monate ab dem 25. Oktober 1999 auf der K. in der Gemeinde B. im Baustellenbereich ein allgemeines Fahrverbot in beide Richtungen; die Strasse war ab dem 15. Juni 2000 wieder durchgehend befahrbar. Der Gesuchsteller betrieb zu dieser Zeit ein Gastwirtschaftsund Beherbergungsunternehmen in B. Mit Schreiben vom 22. September 2000 stellte er den Antrag auf Erwerbsausfallentschädigung infolge massiver Umsatzeinbussen. Aus den Erwägungen 2.1. Gemäss § 152 Abs. 1 BauG sind Entschädigungsforderungen innerhalb der Auflagefrist anzumelden. Nachträgliche For-

336 Schätzungskommission nach Baugesetz 2004 derungen und Begehren können unter anderem dann bei der Schätzungskommission geltend gemacht werden, wenn ein Schaden erst während oder nach Erstellung des Werkes oder als Folge seines Gebrauches erkennbar wird (§ 155 Abs. 1 BauG; Erich Zimmerlin, Baugesetz des Kantons Aargau, Kommentar, 2. Auflage, Aarau 1985, N 6 und N 8 zu § 198 des Baugesetzes des Kantons Aargau vom 2. Februar 1971 [aBauG]; Heinz Hess / Heinrich Weibel, Das Enteignungsrecht des Bundes, Kommentar, Band I, Bern 1983, N 13 zu Art. 41 des Bundesgesetzes über die Enteignung [EntG; SR 711] vom 20. Juni 1930). 2.2.1. (...) Ein Vertreter des Gesuchsgegners führte jedoch aus, die Sperrung sei im aufgelegten Bauprojekt selbst nicht vorgesehen gewesen. Solche Massnahmen würden erst im Rahmen der Planung der konkreten Bauausführung bzw. Submission getroffen (...). 2.2.2. War die Sperrung aber aufgrund der Projektauflage nicht absehbar, so konnten auch keine daraus hervorgehenden Schädigungen vorausgesehen werden; mithin war es objektiv unmöglich, ein Entschädigungsbegehren wie das vorliegend vorgebrachte zu stellen. Die erste öffentliche Bekanntmachung der verkehrs- und strassenbautechnisch begründeten Sperrung via Communiqué/Presse erfolgte vielmehr nur etwa einen Monat vor der am 25. Oktober 1999 realisierten Sperrung. Erst am 11. Oktober 1999 wurde sie von der Kantonspolizei verfügt und die entsprechende Verfügung wurde gar erst (...) am Tag der Sperrung selbst, publiziert (...). Der Gesuchsteller konnte somit anlässlich der Projektauflage nicht voraussehen, dass die Projektausführung zu einer Totalsperrung der Strasse führen würde. Er ist daher befugt, sich auf § 155 Abs. 1 lit. c BauG zu berufen. 2.3.1. Nachträgliche Forderungen und Begehren sind innerhalb von sechs Monaten geltend zu machen, seit der Enteignete vom Bestand oder von der Inanspruchnahme oder der Schädigung des Rechts Kenntnis erhalten hat. Sie erlöschen jedenfalls zehn Jahre nach Vollendung des Werkes (§ 155 Abs. 2 BauG).

2004 Enteignungsrecht 337 2.3.2. Die Frist beginnt mit Kenntnisnahme der Schädigung zu laufen. Kenntnis hat der Betroffene, wenn er Bescheid weiss über die Beschaffenheit und die wesentlichen Merkmale des Schadens, das heisst alle tatsächlichen Umstände, die geeignet sind, ein Gesuch zu veranlassen und zu begründen. Nicht erforderlich ist es, dass die Einwirkung bereits körperlich in Erscheinung getreten ist. Es genügt vielmehr, dass der Schaden zuverlässig, also zum Beispiel aufgrund von Plänen voraussehbar, erkennbar ist (SKE DS.1994.50001 vom 4. Dezember 1995 in Sachen M. und M. gegen Kanton Aargau, Erw. 1.2.1.2.3. m.w.H.; Bundesgerichtsentscheid [BGE] 102 Ib 276 Erw. 1a S. 279 m.w.H.; Zimmerlin, a.a.O., N 9 zu § 198 aBauG). Bei Bauimmissionen beispielsweise kann die rechtzeitige - also während der Enteignungsauflage erfolgende (§ 152 Abs. 1 BauG) - Erkennung und Anmeldung von Ansprüchen dadurch erschwert sein, dass die zu enteignenden Abwehrrechte nicht in der während der ordentlichen Eingabefrist aufgelegten Grunderwerbstabelle aufgeführt sein müssen (Daniel Gebhardt, Abwehrrechte und Entschädigungen bei Baustellen, in: Umweltrecht in der Praxis [URP] 2002 S. 412). Hinzu kommt, dass nicht jedes von der Öffentlichkeit ausgeführte Projekt formelle Enteignungen notwendig macht und entsprechend eine Enteignungsauflage stattfindet. Demgemäss muss jedenfalls eine während der Erstellung des Werkes zu Tage tretende erhebliche Einwirkung (Erw. 2.3.3.), die vorher bei Anwendung der dem Betroffenen zumutbaren Sorgfalt nicht vorausgesehen werden konnte, binnen sechs Monaten als Schaden geltend gemacht werden, sobald sie als solche erkennbar wird. Die Verwirkungsfrist des § 155 Abs. 2 BauG (SKE DS.1994.50001, a.a.O., Erw. 1.2.1.2.1. m.w.H.; Zimmerlin, a.a.O., N 9 zu § 198 aBauG), die jener der Regelung auf Bundesebene entspricht (Art. 41 Abs. 2 lit. b EntG), ist nicht zuletzt im Interesse der für die Erstellung des Werkes Verantwortlichen aufgestellt worden. Damit wird dem in der Regel öffentlich-rechtlichen Enteigner bei einer länger dauernden Schädigung mit der Anzeige der Beeinträchtigung ermöglicht, im Rahmen seiner Schadenminderungspflicht frühzeitig Vorkehren zu treffen, um weitere Schädigungen zu vermeiden oder zu minimieren und damit auch seine allenfalls bestehende Ersatzpflicht betragsmässig einzuschränken (BGE 102

338 Schätzungskommission nach Baugesetz 2004 Ib 276 Erw. 1a S. 279, implizit bestätigt in BGE 111 Ib 280 Erw. 3b S. 285, explizit in BGE 116 Ib 386 Erw. 3d S. 394; Hess/Weibel, a.a.O., N 20 zu Art. 41 EntG; Peter Wiederkehr, Die Expropriationsentschädigung, Diss. Zürich 1966, S. 216). Dieser Schutz aber wäre unvollständig, wenn der Geschädigte mit der Geltendmachung von Ansprüchen aus einer erst nach der Planauflage erkennbar gewordenen schädlichen Einwirkung zuwarten könnte, bis der Schaden für ihn eine untragbare Form annimmt. Das gilt auch für einen fortdauernden Schaden, der ebenso ohne Verzug angemeldet werden muss, sobald er als solcher und seinem Umfange nach (Erw. 2.3.3.) zuverlässig voraussehbar ist (SKE DS.1994.50001, a.a.O., Erw. 1.2.1.2.4.; BGE 102 Ib 276 Erw. 1a S. 279 m.w.H.). Gerade wegen der Besonderheit des Enteignungsverfahrens kann dem Betroffenen nicht zugestanden werden, dass er in einem solchen Fall den Abschluss der Entwicklung abwartet. Die von der zivilrechtlichen Praxis für die Verjährung von Deliktsansprüchen nach Art. 60 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht; OR; SR 220) vom 30. März 1911 entwickelten Grundsätze lassen sich insoweit - analog zur Rechtslage betreffend Art. 41 Abs. 2 lit. b EntG (dazu BGE 102 Ib 276 Erw. 1a S. 280 m.w.H.) - auf § 155 Abs. 2 BauG nicht anwenden. Im Gegensatz zum Enteignungsrecht gilt ein unter das Zivilrecht fallender Schaden, der aus einem Sachverhalt entsteht, der sich ununterbrochen weiterentwickelt, als einheitliches Ganzes und die Verjährung beginnt frühestens mit dem Abschluss der Entwicklung. Die einzelnen Schadensposten sind dann Bestandteile eines Gesamtschadens, der erst feststeht, wenn ihr letztes Element eingetreten ist (anders bei einer unterbrochenen Entwicklung; vgl. dazu Art. 60 OR; Robert Däppen in: Basler Kommentar zum OR, 3. Auflage, Basel 2003, N 7 zu Art. 60 OR m.w.H.; Roland Brehm, Berner Kommentar, Bern 1990, N 27 zu Art. 60 OR). Mit der gegenüber § 198 Abs. 2 aBauG von einem auf ein halbes Jahr verkürzten (und damit dem Bundesrecht angeglichenen) Frist zur Eingabe nachträglicher Forderungen wird ausserdem sichergestellt, dass wegen Eigentumsbeschränkungen, die den Eigentümer nicht so stark treffen, dass er sich umgehend zur Wehr setzt,

2004 Enteignungsrecht 339 keine Verfahren geführt werden müssen, die aufgrund der Geringfügigkeit des Eingriffs auch kaum je eine Ersatzpflicht nach sich ziehen würden. Schliesslich wird dem Enteigner ermöglicht, die Bauabrechnung innert nützlicher Frist vorzunehmen bzw. für möglicherweise gerechtfertigte Forderungen entsprechende Beträge vorzusehen. 2.3.3. Da § 155 Abs. 2 BauG - analog zu Art. 41 Abs. 1 lit. b EntG - eine nachträgliche Anmeldung der Entschädigungsforderung auch für den Fall zulässt, dass der Schaden erst während oder nach Erstellung des Werkes oder als Folge seines Gebrauchs erkennbar wird, muss die Kenntnis des Betroffenen auch das Ausmass der schädigenden Einwirkung erfassen (Erw. 2.3.2.). Das allerdings nicht in dem Sinne, dass der Enteignete in der Lage wäre, den Schaden bereits abschliessend und genau ziffernmässig zu berechnen, sondern bloss in der Weise, dass er sich bei gebotener Sorgfalt darüber Rechenschaft geben muss, dass Anlass zur Anmeldung des Schadens im Enteignungsverfahren besteht. Anders wäre nur zu entscheiden, wenn das Gesetz die Gültigkeit der Anmeldung von der genauen Bezifferung des Schadens abhängig machen würde. Das ist hier jedoch ebenso wenig wie auf Bundesebene nötig (BGE 102 Ib 276 Erw. 1b S. 280 m.w.H.; URP 2002 S. 412 m.w.H.): Für die Schadensanmeldung im Planauflageverfahren gemäss § 152 Abs. 1 lit. b BauG ist die Angabe der Forderungshöhe nämlich nur Ordnungsvorschrift, nicht aber Gültigkeitsvoraussetzung. Der Grund liegt darin, dass die Schätzungskommission beim Entscheid über die Entschädigungshöhe nicht an die Parteianträge gebunden ist und bei Ungewissheit über die Schadenshöhe den Entscheid aufschieben kann (vgl. § 154 Abs. 2 Bau; § 197 Abs. 2 aBauG [Möglichkeit der Sistierung, die als Selbstverständlichkeit im aktuellen BauG nicht mehr explizit erwähnt wird; ausdrücklich dagegen noch im geltenden Art. 57 Satz 2 EntG]; zum Ganzen: Zimmerlin, a.a.O., N 7 zu § 205 aBauG; BGE 116 Ib 386 Erw. 3d/bb S. 395 und BGE 102 Ib 276 Erw. 1b S. 280 zu Art. 36 lit. a EntG). Lässt sich der Schaden aufgrund der konkreten Umstände wertmässig noch nicht beziffern, kann das Gesuch diesbezüglich offen formuliert werden (konstante Praxis der Schätzungskommission).

340 Schätzungskommission nach Baugesetz 2004 Was aber für die Anmeldung im Planauflageverfahren gilt, muss auch für die nachträgliche Forderungsanmeldung Rechtens sein. Soweit demnach § 155 BauG von Schaden spricht, ist damit nicht eine Kenntnis gefordert, die eine genaue Berechnung des Schadens erlaubt, sondern bloss das Wissen, dass der bereits bestehende oder erkennbar fortdauernde Schaden ein solches Ausmass hat bzw. annehmen wird, dass Veranlassung zur Klage besteht (BGE 102 Ib 276 Erw. 1b S. 280 f. m.w.H. zu Art. 41 EntG). Entsprechend besteht bei langsam entstehendem Schaden die erforderliche Gewissheit erst nach dem Erreichen eines Ausmasses, das den entschädigungspflichtigen Tatbestand als solchen erkennen lässt (Hess/Weibel, a.a.O., N 19 zu Art. 41 EntG). 2.3.4. Zur Kenntnis des Schadens gehört schliesslich die Einsicht in die Ursache der festgestellten oder vorausgesehenen schädigenden Einwirkung. Ein sicheres Wissen um den Kausalzusammenhang zwischen dem Bau des Werkes und der Schädigung ist indessen nicht geboten. Die Kenntnis ist eine ausreichende, wenn die Auswirkungen der Erstellung des Werkes dem Betroffenen bei gebotener Sorgfalt als die wahrscheinlichste Ursache des Schadens erscheinen müssen (BGE 102 Ib 276 Erw. 1c S. 281 m.w.H.; Wiederkehr, a.a.O., S. 216). 2.3.5.1. Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass es zwischen den kantonalen und den bundesrechtlichen Regeln auch Unterschiede gibt. Im Bund beginnt die Verwirkungsfrist nach Art. 41 EntG nur zu laufen, wenn die Verwirkungsfolge dem Enteigneten in der öffentlichen Bekanntmachung nach Art. 30 EntG oder - im abgekürzten Verfahren - in der persönlichen Anzeige gemäss Art. 33 f. EntG angedroht wird. Die öffentliche Auflage jedoch setzt die Verwirkungsfristen für jedermann in Gang, der an den in der Gemeinde gelegenen Grundstücken berechtigt ist, gleichgültig, ob er ein Recht abzutreten hat und daher in den Enteignungstabellen aufgeführt ist oder nicht, während sich im abgekürzten Verfahren die Verwirkungsandrohung nur an die Adressaten der persönlichen Anzeige richtet (BGE 105 Ib 6 Erw. 2a S. 9 m.w.H.; BGE 106 Ib 241 Erw. 1 S. 243 m.w.H.; Hess/Weibel, a.a.O., N 6 zu Art. 41 EntG).

2004 Enteignungsrecht 341 Im Gegensatz zur bundesrechtlichen Regelung (Art. 30 Abs. 1 lit. c und 34 Abs. 1 lit. f EntG) sieht das geltende kantonale Recht nicht vor, dass in der Enteignungsauflage auf allfällige Folgen der verpassten Eingabefrist hinzuweisen wäre (vgl. § 151 f. BauG). Eine Gültigkeitsvoraussetzung in dem Sinne, dass für die Auslösung des Fristenlaufs wie im Bund die Säumnisfolgen explizit angedroht werden müssen, fehlt damit. Dies entspricht auch der Rechtslage unter Herrschaft des aBauG, was sowohl aus dem Fehlen entsprechender ausdrücklicher Vorschriften in den einschlägigen Normen hervorgeht, wie auch daraus, dass Zimmerlin in seinem Kommentar zwar den für die Regelung auf Bundesebene einschlägigen BGE 105 Ib 6 aufführt, gleichzeitig aber mit keinem Wort erwähnt, dass auch im kantonalen Recht Säumnisfolgen anzudrohen wären (Zimmerlin, a.a.O., N 9 zu § 198 aBauG). Aus dem Umstand, dass die bundesgerichtliche Praxis bei Erlass des geltenden Baugesetzes bereits seit längerem publiziert war, der kantonale Gesetzgeber aber darauf verzichtete, explizit eine analoge Regelung vorzusehen, und anlässlich der grossrätlichen Debatten zur Geltendmachung nachträglicher Forderungen auch keine Voten zu diesem Thema abgegeben wurden, ist zu schliessen, dass gegenüber der altrechtlichen Lösung keine Änderung vorgenommen werden sollte, und somit bewusst keine Gültigkeitsvoraussetzungen wie im Bund geschaffen werden sollten (vgl. Grossratsprotokoll vom 5. Mai 1992, Art. 1717 S. 2921 [1. Lesung] und vom 13. Januar 1993, Art. 2209 S. 3837 [2. Lesung]). Der Beginn der kantonalrechtlichen Verwirkungsfrist hängt dementsprechend auch nicht davon ab, ob eine Enteignungsauflage stattgefunden hat - was in einer Vielzahl von Enteignungsfällen gar nicht geschieht: Legen die enteignenden Behörden der Schätzungskommission die unterzeichneten Enteignungsverträge für sämtliche absehbar zu enteignenden Rechte (§ 133 Abs. 1 BauG) vor, wird praxisgemäss regelmässig keine Enteignungsauflage mehr angeordnet (vgl. § 151 BauG). 2.3.5.2. Schliesslich hat auch die gegenüber der altrechtlichen Regelung vorgenommene Streichung des Satzteils "nach Ablauf der Eingabefrist" aus dem einleitenden Absatz und dessen Einfügen

342 Schätzungskommission nach Baugesetz 2004 in der unter dem ersten Buchstaben genannten Voraussetzung keine materiellen Auswirkungen, sondern stellt eine lediglich redaktionelle, logisch begründete Änderung dar (vgl. § 198 Abs. 1 aBauG und § 155 Abs. 1 lit. a BauG): Nur bezüglich dieser Voraussetzung macht der Satzteil nämlich überhaupt Sinn. 2.4. Nachdem der Gesuchsteller anlässlich der Verhandlung vorerst aussagte, er habe die Medienkampagne nicht wahrgenommen und die Sperrung erst zur Kenntnis genommen, als die entsprechende Signalisation installiert wurde und die Baumaschinen der B. AG, aus D., auffuhren, gab er auf Nachfrage an, bereits vorher von den Bewohnern von B. gehört zu haben, "dass etwas gehen soll" (...). Fest steht, dass das Baudepartement am 26. Oktober 1999, also bereits einen Tag nach der Strassensperrung, auf Anregung des Gesuchstellers und auf Kosten des Gesuchsgegners zwei zusätzliche Wegweiser mit der Aufschrift "X" bestellt und in K. sowie L. montierte (...). Der Gesuchsteller hatte somit spätestens ab diesem Zeitpunkt Kenntnis der Sperrung. 2.5.3.1. Im Restaurations- und Hotelleriebetrieb wird erfahrungsgemäss schnell klar, ob die Gästezahl abnimmt, gleich bleibt oder steigt. Dies war auch vorliegend nicht anders. Nach Aussagen des Gesuchstellers waren November und Dezember im Zeitpunkt der Sperrung bereits gebucht. Ab Januar / Februar / März war für ihn, der neben dem Jahresgeschäftsabschluss per 31. Dezember (...) jeweils auch Monatsabschlüsse vornahm (...), aber klar, dass die Sperrung Auswirkungen auf seine Gästezahlen hatte (...). 2.5.3.2. (...) Der Gesuchsteller hatte demnach spätestens Ende Februar / Anfang März 2000 im Sinne von § 155 Abs. 2 BauG Kenntnis der nun geltend gemachten Schädigung. Es war ihm bewusst, dass der bereits bestehende und erkennbar fortdauernde Schaden ein Ausmass annahm, das ohne weiteres Anlass zur Stellung einer Ersatzforderung hätten geben können. Ebenso stand für ihn fest, dass der Umsatzrückgang auf den Strassenbau zurückzuführen war. (...) 4.3. Gegenstand der formellen Enteignung bilden das Grundeigentum, das Eigentum an beweglichen Sachen, beschränkte dingliche Rechte, die aus dem Grundeigentum hervorgehenden

2004 Enteignungsrecht 343 Nachbarrechte (Abwehrrechte), obligatorische Rechte (z.B. Mietund Pachtrecht) und wohlerworbene Rechte des öffentlichen Rechts, also alle von der Eigentumsgarantie geschützten vermögenswerten Rechte (zu eng: § 133 Abs. 1 BauG; Ulrich Häfelin/Georg Müller, Allgemeines Verwaltungsrechts, 4. Auflage, Zürich 2002, N 2082 ff.). Diese können dauernd oder vorübergehend entzogen oder beschränkt werden (§ 133 BauG). 4.4. Der verfassungsrechtliche Eigentumsbegriff geht weiter als der privatrechtliche und beinhaltet neben den vermögenswerten Privatrechten eine Reihe von "wohlerworbenen" Rechten der Privaten gegenüber dem Gemeinwesen. Diese unterscheiden sich von den im vorstehenden Absatz erwähnten wohlerworbenen Rechten des öffentlichen Rechts insofern, als sie bloss faktische Interessen darstellen, d.h. Vorteile und Chancen, die sich nicht aus rechtlichen, sondern aus tatsächlichen Gründen (z.B. Lage oder Beschaffenheit eines Grundstücks) mit einem Vermögenswert verbinden (Häfelin/Müller, a.a.O., N 2046 ff.). 4.5. Während das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung lange Jahre davon ausging, rechtliche und faktische Interessen seien zu unterscheiden und letzteren sei der Schutz der Eigentumsgarantie zu versagen (ebenso die Schätzungskommission: AGVE 2001 S. 445), kritisierte die Lehre diese Praxis verschiedentlich und forderte, für die Abgrenzung des Schutzobjektes sei auf die Wahrscheinlichkeit der Realisierung der Interessen und die Schwere der Beeinträchtigung abzustellen (Häfelin/Müller, a.a.O., N 2048 m.w.H.; BGE 126 I 213 Erw. 1b/bb S. 215 f.). Das Bundesgericht leitete mit BGE 126 I 213 (2000) eine Praxisänderung ein. Mit dem Verzicht auf die Unterscheidung, ob die fragliche Massnahme ein rechtliches oder bloss faktisches Interesse betrifft, wird nun der Tatsache Rechnung getragen, dass auch der Entzug faktischer Vorteile den Eigentümer im Ergebnis gleichermassen treffen kann wie eine Einschränkung seiner rechtlichen Befugnisse. Damit erstreckt sich der Schutzbereich der Eigentumsgarantie nicht mehr nur auf die unmittelbar aus dem Eigentum fliessenden rechtlichen Befugnisse, sondern auch auf gewisse faktische Voraussetzungen zur Ausübung dieser Rechte. Das Interesse an deren Er-

344 Schätzungskommission nach Baugesetz 2004 haltung ist insoweit nicht bloss faktischer Natur, sondern auch rechtlich geschützt (BGE 126 I 213 Erw. 1b/bb S. 215; BGE 1P.746/2000 vom 11. Mai 2001 Erw. 1a). Die Schätzungskommission schliesst sich der höchstrichterlichen Praxisänderung an. (...) 96 Formelle Enteignung; vorzeitige Besitzeinweisung - Bei der vorzeitigen Besitzeinweisung ist die Nichtgeltung der Gerichtsferien infolge Dringlichkeit ohne weiteres zu verfügen. Aus einem Entscheid der Schätzungskommission nach Baugesetz vom 15. Juni 2004 in Sachen Einwohnergemeinde M. gegen S. Aus den Erwägungen 6. Gemäss § 149 Abs. 1 BauG in Verbindung mit § 31 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; SAR 271.100) vom 9. Juli 1968 und § 89 Abs. 1 des Zivilrechtspflegegesetzes (Zivilprozessordnung, ZPO; SAR 221.100) vom 18. Dezember 1984 gelten auch für das Verfahren vor der Schätzungskommission Gerichtsferien. Davon kann der Richter nach § 90 Abs. 2 lit. a ZPO in dringenden Fällen eine Ausnahme verfügen. Für die Nichtgeltung der Gerichtsferien verlangt das Gesetz demnach eine Verfügung des Gerichts, die als rechtsgestaltender Akt erkennbar sein muss (AGVE 1990, S. 68 f.). Die Nichtgeltungsanordnung ist ins Verfügungsdispositiv aufzunehmen (so Alfred Bühler/Andreas Edelmann/Albert Killer, Kommentar zur aargauischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Aarau 1998, § 90 N 3). Da es sich bei der vorzeitigen Besitzeinweisung um ein vorsorgliches und damit dringliches Verfahren handelt, ist die Nichtgeltung der Gerichtsferien ohne weiteres zu verfügen.

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