2001 Enteignungsrecht 443 (vgl. BGE IA.104/2000 vom 20. Oktober 2000, publiziert in ZBl 2001 550 ff.). (...) 101 Formelle Enteignung; Beeinträchtigung durch Bauarbeiten. - Vorübergehende Störungen, die sich aus Bauarbeiten auf den Nachbarparzellen ergeben, vermitteln Grundeigentümern und Mietern in der Regel keinen Entschädigungsanspruch. Sind die Einwirkungen jedoch ihrer Art, Stärke und Dauer nach aussergewöhnlich und führen sie zu einer beträchtlichen Schädigung des von den Bauarbeiten betroffenen Nachbarn, so kann eine Entschädigung geschuldet sein. - Ist der Zugang während der Bauarbeiten erschwert, aber möglich, so bildet die Zugangserschwernis, insbesondere wenn ein Geschäft nicht geradezu von sog. Laufkundschaft lebt, im allgemeinen keine hinreichende Eingriffsstärke (Erw. 4.1.). - Keine Entschädigung für den Wegfall des Werbeeffekts während der Bauarbeiten (Erw. 4.2.). - Beeinträchtigungen von maximal neun Wochen erfüllen das Kriterium der aussergewöhnlichen Dauer nicht (Erw. 4.3.). Aus einem Entscheid der Schätzungskommission nach Baugesetz vom 27. Februar 2001 in Sachen Kanton Aargau gegen F. Aus den Erwägungen 3.2. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung haben Grundeigentümer und Mieter vorübergehende Störungen, die sich aus Bauarbeiten auf den Nachbarparzellen ergeben, in der Regel entschädigungslos hinzunehmen (vgl. auch die auf kantonaler Ebene statuierten Duldungspflichten der Anstösser in § 110 Abs. 1 lit. a BauG, wobei in Abs. 4 eine Entschädigung nach den Vorschriften über die Enteignung vorbehalten wird). Ersatz ist nur zu leisten, wenn die Einwirkungen ihrer Art, Stärke und Dauer nach aussergewöhnlich sind und zu einer beträchtlichen Schädigung von Nachbarn
444 Schätzungskommission nach Baugesetz 2001 führen (BGE 113 Ia 357, mit weiteren Hinweisen). In diesem Entscheid wurde in rechtlicher Hinsicht nicht zwischen den ins Feld geführten Lärmimmissionen und den weiteren Baubeeinträchtigungen unterschieden. 4. Der Gesuchsteller macht geltend, infolge der Ausbauarbeiten an der Kantonsstrasse sei die (direkte) Zufahrt zu seinem Betrieb aufgehoben gewesen und der an die Strasse angrenzende Ausstellplatz für Occasionsautos habe geräumt werden müssen, was dazu geführt habe, dass er während dieser Zeit keine Occasionsautos habe verkaufen können (...). 4.1. Die Bauarbeiten führten dazu, dass die bisherige direkte Zufahrt von der Kantonsstrasse K ... zur Werkstatt des Gesuchstellers während der Wochen 18 bis 26 nicht möglich war; die Liegenschaft war aber bei einem Mehrweg von ca. 30 m jederzeit über das Gemeindestrassennetz erreichbar (...). Der Gesuchsteller bestätigte in seiner Replik, dass die Zufahrt zur Werkstatt sichergestellt war (...). In BGE vom 27. November 1987 i. S. J. und M. B. vs. Einwohnergemeinde Wettingen, Staat Aargau, Verwaltungsgericht des Kantons Aargau (teilweise veröffentlicht in BGE 113 Ia 353 ff.), bemerkte das Bundesgericht auf S. 8-10, dass der Zugang zum beschwerdeführenden Betrieb - einem Restaurant - wohl erschwert, jedoch für die Quartierkundschaft nicht völlig unterbunden gewesen sei; dies führte zur Verneinung der übermässigen Einwirkung und damit der Entschädigungspflicht. Eine blosse Zugangserschwernis weist deshalb, insbesondere wenn ein Geschäft nicht geradezu von sog. Laufkundschaft lebt, im allgemeinen keine hinreichende Eingriffsstärke auf (Beatrice Wagner Pfeifer/Daniel Gebhardt, Enteignungsrechtliche Entschädigungsansprüche beim Bau der Nordtangente - aus der Praxis der Eidgenössischen Schätzungskommission Kreis 7, in: Basler Juristische Mitteilungen, 2000, S. 22). So stellte das Bundesgericht auch in BGE 100 Ib 197 f. fest, dass eine Entschädigungspflicht (aufgrund des eidgenössischen Enteignungsgesetzes) nur dort in Frage kommt, wo ein Grundeigentümer (als Folge einer Teilenteignung) jeden Zugang zur öffentlichen Strasse verliert (so auch Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 1985, S. 143). Auch nach Art. 113 Abs. 2 BauG fällt eine Entschädi-