2001 Erschliessungsabgaben 451 III. Erschliessungsabgaben
104 Benützungsgebühr - Hinsichtlich des Beweisverfahrens gilt § 22 Abs. 1 VRPG; die Verteilung der Beweislast richtet sich nach Art. 8 ZGB (Erw. 3.1.). - Im Bereich der Benützungsgebühren (Frischwasserbezug) kann streitig sein, ob ein Bezug stattgefunden hat, wie gross dieser war und ob der dafür erhobene Preis dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip entspricht. Weiter kann sich die Frage stellen, wer allfällige Prüfungs- und Untersuchungskosten zu tragen hat. Die Überwälzung allfälliger Prüfungsund Untersuchungskosten setzt eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage voraus (Erw. 3.2.). Aus einem Entscheid der Schätzungskommission nach Baugesetz vom 16. Januar 2001 in Sachen M. AG gegen Einwohnergemeinde D. Aus den Erwägungen 3.1. Für das Verfahren der Schätzungskommission sind die für das Verwaltungsgericht geltenden Vorschriften anwendbar, soweit keine anderslautende Regelung besteht (§ 149 Abs. 1 BauG). Einerseits hat die Schätzungskommission damit den Sachverhalt unter Beachtung der Vorbringen der Beteiligten von Amtes wegen zu prüfen und die notwendigen Ermittlungen anzustellen (§ 20 VRPG). Anderseits sind die Beteiligten verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken, soweit sie ein Verfahren durch eigenes Begehren einleiten oder darin selbständig Begehren stellen (§ 21 Abs. 1 VRPG). Hinsichtlich des Beweisverfahrens bedeutet der Verweis auf das VRPG, dass - mit Ausschluss der formellen Parteibefragung - die
452 Schätzungskommission nach Baugesetz 2001 Regeln der Zivilprozessordnung gelten (§ 22 Abs. 1 VRPG). Für die Frage der Beweislastverteilung gelangt die allgemeine Regel von Art. 8 ZGB zur Anwendung, wonach derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache mittels des sogenannten Hauptbeweises nachzuweisen hat, der aus ihr Rechte ableitet (subjektive Beweislast); er hat die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (objektive Beweislast; vgl. den Entscheid der Oberschätzungsbehörde nach Versicherungsgesetz [OBE] SV.96.50005 vom 31. März 1998 in Sachen S. gegen AVA, Erw. 2 S. 8 f. m.w.H.; ebenso die überwiegende Lehre und Rechtsprechung allgemein zur analogen Anwendung von Art. 8 ZGB im öffentlichen Recht, vgl. dazu Hans Schmid in: Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Schweizerisches Zivilgesetzbuch I, Art. 1-359 ZGB, Basel 1996, N 27 zu Art. 8, m.w.H; Alfred Bühler / Andreas Edelmann / Albert Killer, Kommentar zur aargauischen Zivilprozessordnung, Aarau 1998, N 3 und 5 zu Vorbem. §§ 198-269). Die Gegenpartei kann den Gegenbeweis antreten. Dabei genügt es, dass der Hauptbeweis erschüttert wird, ohne dass das Gegenteil bewiesen wird (Bühler / Edelmann / Killer, a.a.O., N 1 zu Vorbemerkungen zu §§ 198-269). 3.2. Im Bereich der Abgaben im Zusammenhang mit dem Bezug von Frischwasser (...) sind vorliegend grundsätzlich drei verschiedene Dinge anfechtbar. Vorab steht die Grundsatzfrage, ob überhaupt ein Bezug stattgefunden hat. Damit verknüpft ist die Frage, wie hoch die Nutzung gegebenenfalls war (Kubikmeterzahl). Schliesslich kann die Höhe des für die Leistung zu bezahlenden Preises im Hinblick auf das Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip streitig sein. Im Rahmen der durch die Gemeinde im Streitfall allenfalls vorgenommenen Untersuchungen des Wasserzählers kann sich zusätzlich die Frage stellen, ob die dadurch entstehenden Kosten dem Bezüger auferlegt werden können. Soweit dies beabsichtigt wird, bedarf es dafür einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung, da die Untersuchung grundsätzlich im Interesse der Gemeinde als bezüglich der Wasserlieferung beweispflichtiger Partei (vgl. dazu Erw. 3.3.) vorgenommen wird.
2001 Erschliessungsabgaben 453 3.3. Vorliegend ist unstrittig, dass der Wasserzähler korrekt abgelesen wurde (...). Damit hat die Beschwerdegegnerin grundsätzlich den Hauptbeweis erbracht (vgl. Erw. 3.1.). Die Beschwerdeführerin behauptet nun aber, die Wasseruhr habe einen Funktionsfehler aufgewiesen; nur darauf sei der hohe Zählerstand zurückzuführen. Damit tritt sie zum Gegenbeweis an (Erw. 3.1.). Im Folgenden ist zu prüfen, ob sie ihn erbringen kann. (In concreto wurde der Gegenbeweis erbracht). (...)
454 Schätzungskommission nach Baugesetz 2001 105 Ursprünglicher Beitragsplan gemäss §§ 34/35 BauG. - Erschliessungsanforderungen an eine öffentliche Strasse (Erw. 5.3.ff.). - Erfüllt eine bestehende Strasse erst nach Durchführung eines Strassenbauprojekts die Erschliessungsanforderungen, so handelt es sich nicht bloss um nicht beitragsauslösende Unterhaltsarbeiten, sondern um eine eigentliche Neuerstellung (Erw. 5.3.3.). - Berücksichtigung des Gemeindeanteils. Wird das Interesse am Zugang zu öffentlichen Anlagen unter die öffentlichen Interessen an der Benutzung der betreffenden Strasse eingereiht und der jeweilige Gemeindeanteil entsprechend festgelegt, so sind die Grundstücke im Verwaltungsvermögen der Gemeinde nicht mehr in den Beitragsplan einzubeziehen (Erw. 6.1.1.). Kontrollrechnung (Erw. 6.1.3.1.). - Das Rechtsmittel wirkt grundsätzlich nur für den Beschwerdeführer. Die Schätzungskommission legt in der Regel den neuen Beitrag selber fest; ausnahmsweise Rückweisung an die Vorinstanz (Erw. 8.1.) Aus einem Entscheid der Schätzungskommission nach Baugesetz vom 27. März 2001 in Sachen Ehegatten L. gegen Einwohnergemeinde L.
Aus den Erwägungen 5.3. Richtlinie für die Frage der genügenden strassenmässigen Erschliessung bilden die Normen der Vereinigung Schweizerischer Strassenfachleute (VSS). Die Normen sind indes nicht allzu schematisch und starr anzuwenden. Es sind gerade im Strassenbau namentlich landsparende und wirtschaftliche Lösungen anzuwenden (vgl. AGVE 1999 S. 206, 1990 S. 251, 1988 S. 186 f. sowie Erich