Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen
4-SV.2018.2
Urteil vom 18. September 2019
Besetzung Präsident E. Hauller Richter B. Stöckli Richter B. von Arx Gerichtsschreiberin R. Gehrig
Beschwerdeführer 1 A._____ Beschwerdeführerin 2 B._____
beide vertreten durch lic. iur. Urs Hochstrasser, Rechtsanwalt, Rain 41, 5001 Aarau
Beschwerdegegnerin Aargauische Gebäudeversicherung
Gegenstand Schadenschätzung (Hagel)
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Das Gericht entnimmt den Akten:
A. A. und B. sind Gesamteigentümer der Liegenschaft an der C 11 in Q. (Parzelle aaa mit Gebäude Nr. bbb). Das Einfamilienhaus ist bei der Aargauischen Gebäudeversicherung (AGV) gegen Feuer- und Elementarschäden versichert (Police Nr. 158610; Vorakten [VA] 8).
B. Am 27. Juli 2017 meldete das Ehepaar A. der AGV einen Hagelschaden am Gebäude Nr. bbb an (Schadendatum 8. Juli 2017). Die Versicherung anerkannte lediglich den Schaden an einem der Rollladen, im Übrigen lehnte sie eine Schadenübernahme ab (Schreiben AGV vom 28. November 2017 [VA 33]). Dagegen wehrte sich das Ehepaar A. mit Schreiben vom 27. Dezember 2017 (VA 35), worauf die AGV am 12. Januar 2018 eine anfechtbare Verfügung erliess (VA 38 f.).
Gegen die Verfügung erhoben A. und B. am 2. Februar 2018 Einsprache (VA 40), welche die AGV mit Entscheid vom 23. April 2018 abwies (VA 45).
C.1. Den negativen Einspracheentscheid liess das inzwischen anwaltlich vertretene Ehepaar A. mit Eingabe vom 24. Mai 2018 beim Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen (SKE), anfechten. Sie liessen folgende Anträge stellen:
"1. Der Einspracheentscheid vom 23. April 2018 sei aufzuheben und den Beschwerdeführern seien die Leistungen gemäss GebVG § 12 Abs. 1 lit. b) zu erbringen.
2. Eventualiter sei die Causa an die Beschwerdegegnerin zwecks Erhebung des Sachverhaltes zurückzuweisen. 3. Es sei ein zweiter Schriftenwechsel mit Aktenedition an die Beschwerdeführer durchzuführen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin."
C.2. Nach Eingang des geforderten Kostenvorschusses (Schreiben SKE vom 28. Mai 2018) wurde die AGV zur Vernehmlassung aufgefordert (Schreiben SKE vom 7. Juni 2018). Mit Eingabe vom 28. Juni 2018 beantragte diese, die Beschwerde kostenfällig abzuweisen.
Die Beschwerdeführenden liessen am 23. August 2018 replizieren. Sie hielten an ihren Begehren fest.
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D.1. Am 30. August 2018 lud das Gericht zu einer Instruktionsverhandlung mit Augenschein auf den 19. September 2018 ein. An der Verhandlung wurde beschlossen, ein Fachgutachten bei der Empa, Dübendorf, einzuholen (Protokoll I, S. 10 ff.).
Mit Verfügung vom 24. September 2018 wurde den Parteien eröffnet, dass Frau E., dipl. Ing. Holztechnik, wissenschaftliche Mitarbeiterin der Empa, Dübendorf, das Gutachten erstellen werde.
Innert der gewährten Widerspruchsfrist liess sich die AGV nicht vernehmen. Die Beschwerdeführenden erklärten sich innert mehrfach erstreckter Frist am 29. Oktober 2018 mit der vom Gericht vorgeschlagenen Gutachterin einverstanden.
D.2. Am 12. Dezember 2018 fand eine zweite Instruktionsverhandlung mit Augenschein statt, an der die Gutachterin in Pflicht genommen und die zu beantwortenden Fragen sowie die Rahmenbedingungen des Auftrags besprochen wurden (Protokoll II, passim). Am 13. Dezember 2018 erteilte der Präsident E. den schriftlich festgelegten Gutachterauftrag. Es wurde ein Kostendach vereinbart, das mit Schreiben der Empa vom 14. Dezember 2018 bestätigt wurde. Die Parteien erhielten eine Kopie des Auftrags zu Kenntnis.
E. Anfang Januar 2019 fand ein Wechsel auf der Richterbank statt, da Maurice Perrinjaquet per Ende 2018 aus dem Amt ausgeschieden war. Er wurde durch Bernhard Stöckli, dipl. Landschaftsarchitekt, Frick, ersetzt. Auf diese Änderung waren die Parteien schon an der ersten Instruktionsverhandlung vom 19. September 2018 hingewiesen worden (Protokoll I, S. 12).
F.1. Das Gutachten wurde dem Gericht fristgerecht am 19. März 2019 eingereicht (Eingang 20. März 2019; kurz Prüfbericht) und umgehend an die Parteien weitergeleitet.
F.2.1. Die AGV nahm mit Schreiben vom 11. April 2019 Stellung. Sie sah ihren Standpunkt bestätigt und anerkannte die im Prüfbericht gemachten Feststellungen ausdrücklich.
F.2.2. Die Beschwerdeführenden liessen innert erstreckter Frist, am 20. Mai 2019, eine Stellungnahme zum Prüfbericht abgeben. Darin wird der Prüfbericht
- 4 in verschiedener Hinsicht kritisiert und die Ergebnisse werden angezweifelt. Es werden folgende Anträge gestellt:
"1. Es sei bezüglich des Hagelereignisses vom 8. Juli 2017 ein Fachgutachten zu erstellen. 2. Eventualiter sei die Prüfstelle Empa mit folgenden Ergänzungsfragen zu mandatieren: - Es sei gestützt auf die Vereinbarung und den Auftrag vereinbarte Untersuchungen an einem Fassadenbrett im Empa-Labor durchzuführen. - Es sei eine Referenzauskunft abzugeben, betreffend Zeitablauf zwischen Hagelereignis und Datum Prüfbericht bezüglich negativem Verlauf von durch den Hagel verursachten Mikrorisse. - Es sei der Standard im Zeitpunkt des Hagelereignisses vom 08.07.2017 darzulegen bzw. darzutun, welche Regelungen und Normen die Beschwerdegegnerin in diesem Zeitpunkt als verbindlich erachtete. - Die Prüfenden haben sich mit der Aktenlage und insbesondere dem Bericht von F., Architekt, auseinanderzusetzen. - Es sei eine klare Kausalitätszuweisung vorzunehmen."
F.3. Die Eingaben der Parteien zum Prüfbericht wurden E. zur Stellungnahme unterbreitet (Schreiben SKE vom 28. Mai 2019). Diese antwortete mit Schreiben vom 7. Juni 2019 (Eingang 19. Juni 2019). Das Antwortschreiben wurde den Parteien weitergeleitet mit Frist bis 12. Juli 2019, um sich dazu zu äussern (Schreiben SKE vom 19. Juni 2019).
F.4.1. Die AGV verzichtete auf eine weitere Stellungnahme (Schreiben vom 21. Juni 2019).
F.4.2. Die Beschwerdeführenden hielten innert erstreckter Frist an der Haltung zum Prüfbericht fest, die weder von der Empa noch von der Beschwerdegegnerin entkräftet worden sei (Einschreiben vom 16. August 2019). Die Anträge lauten nun wie folgt:
"1. An der Beschwerde wird vollumfänglich festgehalten. 2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, für den Hagelschaden aufzukommen. 3. Von den involvierten Fachleuten F. und G. seien ergänzende Berichte einzuholen. 4. Eventualiter sei ein Obergutachten zu erstellen."
F.5. Am 21. August 2019 gaben die Beschwerdeführenden ein Schreiben des Bereichsleiters Schreinerei der H. GmbH, R., vom 20. August 2019 zu den
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Akten, wonach "die Unterhaltsarbeiten ausgeführt wurden" und "die deckende Oberflächenbeschichtung grösstenteils durch Hagel abgeschlagen" worden sei. Die Eingabe samt Beilage wurde am 22. August 2019 der Beschwerdegegnerin und der Gutachterin zur Kenntnis gebracht.
G. Das Gericht fällte am 18. September 2019 nach abschliessender Beratung das vorliegende Urteil,
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. 1.1. Gegen Verfügungen der Gebäudeversicherung kann innert 30 Tagen seit Zustellung Einsprache erhoben werden (§ 50 Abs. 1 des Gesetzes über die Gebäudeversicherung [GebVG; SAR 673.100] vom 19. September 2006). Der Einspracheentscheid kann, wiederum innert 30 Tagen nach Zustellung, beim Spezialverwaltungsgericht angefochten werden (§ 51 Abs. 1 GebVG). Für das Verfahren sind die für das Verwaltungsgericht geltenden Vorschriften anwendbar (§ 51 Abs. 2 GebVG).
1.2. Der Einspracheentscheid der AGV vom 23. April 2018 fällt in die Zuständigkeit des Spezialverwaltungsgerichts (Art. 51 Abs. 1 GebVG).
1.3. Die Beschwerdeführenden sind als Adressaten des Einspracheentscheids ohne weiteres zur Beschwerdeführung legitimiert (§ 42 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200] vom 4. Dezember 2007).
1.4. Auf die im Übrigen frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten.
2. Strittig ist im vorliegenden Verfahren, ob die Schäden an der Holzfassade des Gebäudes Nr. bbb durch das Hagelereignis vom 8. Juli 2017 verursacht worden sind.
Die AGV anerkannte lediglich einen Schaden an einem der Rollladen, der bereits entschädigt wurde (B.; VA 15; Protokoll I, S. 2/3; Protokoll II, S. 9).
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3. 3.1. Die Beschwerdeführenden argumentieren, es sei Sache der AGV, den Sachverhalt zu erheben und Beweis zu führen. Diese anerkenne zwar das Vorliegen eines Hagelschadens, wolle aber nur den Schaden an den Rollladen, nicht jedoch jenen an der Holzfassade übernehmen. Die AGV habe den Sachverhalt nicht korrekt erhoben. Eine Dokumentation, die zeige, dass nur die Süd- und Westseite beschädigt seien, fehle. Die AGV wäre verpflichtet gewesen, den Schaden begutachten zu lassen (Beschwerde S. 3, Replik S. 2). Zudem werde bezweifelt, dass die Schadenexpertin der AGV eine erfahrene Baufachfrau sei (Beschwerde S. 3, Replik S. 1 f.).
Die AGV habe nicht dargetan, dass die Schäden an der Holzfassade nicht durch den Hagel verursacht worden seien. Der Vorwurf des mangelhaften Unterhalts werde bestritten. Die Westfassade sei erst 2015 fachmännisch gestrichen worden (Beschwerde S. 3).
Das Haus sei 2004 zum Minergie-Haus umgebaut worden. Im Herbst 2012 sei die Fassade umfassend von einem Malergeschäft renoviert worden. Im Mai/Juni 2015 habe eine weitere Renovation der Westfassade stattgefunden. Gemäss F., dipl. Architekt ETH, müssten gestrichene Holzfassaden erst nach 8-10 Jahren renoviert werden (Replik S. 2).
Die AGV habe die Vorbringen der Beschwerdeführenden nicht gewürdigt. Es liege eine Verletzung der Begründungspflicht vor (Beschwerde S. 3).
3.2. Die AGV verweist vorab auf den Einspracheentscheid vom 23. April 2018. Darin führt sie aus, dass Schäden, die durch Natureinflüsse (Feuchtigkeit, Trockenheit, Frost) entstünden, nicht gedeckt seien. Auch Schäden, die im Wesentlichen auf eine fehlerhafte Konstruktion oder mangelhaften Unterhalt zurückzuführen seien, seien nicht versichert. Am 8. Juli 2017 habe unbestrittenermassen ein Hagelereignis stattgefunden, wodurch ein Rollladen am Gebäude Nr. bbb beschädigt worden sei. An der Holzfassade fehlten dagegen die typischen punktuellen Abplatzungen eines Hagelschadens. Die Farbe blättere entlang der Holzstruktur ab. Es habe Wasser ins Holz eindringen können, was dazu geführt habe, dass es an einigen Stellen bereits morsch und ausgebrochen sei (Einspracheentscheid S. 2). Diese Beschädigung könne nicht von einem Hagelereignis stammen. Es brauche mehr als drei Jahre, bis eine Holzfassade in einem solchen Zustand sei (mit Hinweis auf Fotos VA 17 und 30; Vernehmlassung S. 2).
Die Fassade sei zwar im Jahr 2015 gestrichen worden. Da sie bereits zwei Jahre später wieder rissig gewesen sei und morsche Stellen aufgewiesen habe, sei zweifelhaft, ob die Unterhaltsarbeiten rechtzeitig und umfassend
- 7 ausgeführt worden seien. Folgeschäden aus einer verspäteten oder mangelhaften Renovation würden nicht übernommen (Einspracheentscheid S. 3).
Der Schaden sei korrekt erhoben und dokumentiert worden. Die Unterlagen seien dem Vertreter der Beschwerdeführenden zugestellt worden (Vernehmlassung S. 1).
Die AGV sei als Partei nicht verpflichtet, (Partei-)Gutachten einzuholen. Dagegen habe die Rechtmittelinstanz den Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln und könne Expertisen anordnen. Die hier zuständige Schadenexpertin sei sodann fachlich kompetent (Hochbauzeichnerin mit eigenem Architekturbüro; Vernehmlassung S. 2).
Die Vorbringen der "Einsprecher" vom 27. Dezember 2017 seien bereits in der anfechtbaren Verfügung vom 12. Januar 2018 gewürdigt worden (Vernehmlassung S. 2).
4. 4.1. Vorab ist der Vorhalt der mangelhaften Begründung des Einspracheentscheids bzw. der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu prüfen.
Die Begründungspflicht ist Teil des rechtlichen Gehörs, welches in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) verankert ist. Als selbstständiges Grundrecht ist es von allen Rechtsanwendungsorganen im Bund und in den Kantonen zu beachten (§ 26 Abs. 2 VRPG). Das gilt auch für die AGV (§ 50 Abs. 2 GebVG).
Die Begründung muss die Betroffenen in die Lage versetzen, die Tragweite des Entscheids zu beurteilen und ihn in voller Kenntnis der Umstände an eine höhere Instanz weiterzuziehen. Die Behörde ist aber nicht verpflichtet, sich zu allen Rechtsvorbringen der Parteien zu äussern. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es genügt, wenn ersichtlich ist, von welchen Überlegungen sich die Behörde leiten liess (zum Ganzen: Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Zürich/St. Gallen 2016, N 1071 mit Hinweisen; Verwaltungsgerichtsentscheid [VGE] WBE.2014.143 vom 19. März 2015).
4.2. Mit Schreiben vom 27. Dezember 2017 (VA 35 f.) wehrten sich die Beschwerdeführenden gegen die Schadenablehnung der AGV (Schreiben vom 28. November 2017 [VA 33 f.]). Sie führten ins Feld, die Fassade sei 2012 renoviert worden und anlässlich der Erneuerung der Holzveranda
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2017 hätten "Holzfachmänner" den Schaden an der Fassade als Hagelschaden bestätigt. Sodann wurde das von der AGV versehentlich falsch angegebene Schadenmeldedatum korrigiert.
Die AGV beantwortete das Schreiben am 12. Januar 2018 (VA 38 f.). Sie bestätigte den Fehler betreffend das Meldedatum und entschuldigte sich dafür. Die auf allen vier Seiten vorgefundenen Schäden (Abblätterungen) entsprächen nicht dem typischen Schadenbild bei Hagel, der in der Regel nur zwei Seiten beschädige und punktuelle Einschläge hinterlasse. Es werden mögliche Ursachen für die vorgefundenen Schäden angeführt (mangelhafte Haftung der Farbe auf Untergrund, eindringende Feuchtigkeit durch Risse und morsche Holzteile). Das vorgefundene Ergebnis sei auch bei einem erst vierjährigen Anstrich möglich. Die andere Meinung der angeführten Holzfachleute ändere nichts daran.
Mit dieser Antwort wurden alle Vorbringen der Beschwerdeführenden beantwortet, wenn auch nicht in deren Sinn.
4.3. In der Einsprache vom 2. Februar 2018 (VA 40), brachten die Beschwerdeführenden vor, es seien nur zwei Seiten beschädigt. Wenn der Schaden am Rollladen anerkannt werde, müsse auch der Schaden am Holz übernommen werden. Die Fassade sei vor dem Hagelereignis nicht beschädigt gewesen. Die Westseite sei im 2015 gestrichen worden. Sie verlangten eine Zweitbeurteilung durch einen anderen Schadenexperten.
Die AGV stellte sich im Einspracheentscheid vom 23. April 2018 (VA 45 ff.) auf den Standpunkt, dass normale Abwitterung Ursache des vorgefundenen Schadenbildes sei. Mit den 2015 ausgeführten Malerarbeiten sei nicht belegt, dass rechtzeitig und umfassend saniert worden sei, da die Fassade bereits wieder stark verwittert sei. Dieser Schaden sei nicht durch Hagel verursacht, sondern Folge von zu spätem Unterhalt bzw. eindringender Feuchtigkeit. Über die Beurteilung des Schadens durch die Holzfachleute wird Erstaunen geäussert. Die beantragte Zweitbegutachtung wird abgelehnt.
Diese Ausführungen beantworten die Vorbringen der Beschwerdeführenden im Wesentlichen. Die Argumente werden aufgenommen, mit Ausnahme des Arguments der Zahl der schadenbetroffenen Seiten. Auf die für die Deckungsablehnung wesentliche Schadenursache wird nochmals ausführlich eingegangen. Die Überlegungen, welche zur Ablehnung der Schadenübernahme geführt hatten, sind ausgeführt. Die Beschwerdeführenden konnten den Entscheid in Kenntnis der Umstände an das SKE weiterziehen.
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4.4. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist im dargestellten Ablauf nicht festzustellen.
5. Die AGV ersetzt u.a. Schäden an versicherten Gebäuden, die durch Hagel entstanden sind (§ 12 Abs. 1 lit. b GebVG). Nicht gedeckt sind Schäden, die "im Wesentlichen" durch fehlerhafte Konstruktion oder mangelhaften Unterhalt verursacht worden sind (§ 12 Abs. 3 GebVG). Auch Schäden, die durch Natureinflüsse wie Feuchtigkeit, Trockenheit und Frost entstanden sind, werden nicht übernommen (§ 12 Abs. 2 lit. a GebVG).
Bei der Teilrevision des GebVG im November 2011 (in Kraft seit 1. Juli 2012) wurde neu der Deckungsausschluss bei Konstruktions- und Unterhaltsmangel auf jene Fälle beschränkt, in denen diese Mängel die wesentliche Schadenursache sind. Nur wenn das Elementarereignis als Schadenursache in den Hintergrund tritt, so dass der Kausalzusammenhang zwischen Elementarereignis und Schaden unterbrochen wird, kann die Deckung gemäss § 12 Abs. 3 GebVG ausgeschlossen werden (vgl. Botschaft des Regierungsrats zur Änderung des GebVG vom 16. März 2011, S. 14 f. und 18). Im Gegenzug wurde der Versicherte verpflichtet, bekannte oder leicht erkennbare Mängel im Rahmen des Zumutbaren zu beseitigen (Präventionspflicht). Dem Versicherten sollte nur das Risiko versteckter Konstruktions- und Unterhaltsmängel abgenommen werden (Botschaft des Regierungsrats des Kantons Aargau vom 16. März 2011, S. 18 und 34). Der Regierungsrat ging davon aus, dass die Revision zu vermehrten Präventionsbemühungen seitens der Versicherten führen werde (Botschaft S. 35).
6. 6.1. Nach der allgemeinen Beweislastregel von Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) hat derjenige die Beweislast, d.h. die Folgen der Beweislosigkeit, zu tragen, der aus der unbewiesen gebliebenen Tatsache hätte Rechte ableiten können. Das gilt auch im öffentlichen Gebäudeversicherungsrecht (Flavio Lardelli/Meinrad Vetter in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Art. 1-456 ZGB, 6. Auflage, Basel 2018, N 27; Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen B 2010/222 vom 26. Januar 2011 Erw. 3.2. mit Hinweisen; Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2008 S. 380 mit Hinweisen). Die versicherte Person hat demnach den Eintritt eines versicherten Ereignisses nachzuweisen, der Versicherer, der seine Leistung verweigern oder herabsetzen will, hat eine die Leistungspflicht ausschliessende oder herabsetzende Tatsache zu beweisen.
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6.2. Das Beweismass bestimmt, ob der Richter für das Vorhandensein einer bestimmten Tatsache einen strikten Beweis verlangt, oder ob er sich mit einem minderen Grad an Sicherheit begnügt. Das Beweismass ergibt sich nicht aus Art. 8 ZGB, sondern aus der konkret zur Anwendung gelangenden materiellen Norm (Basler Kommentar, a.a.O., Art. 8 N 15 f.). In Versicherungsfällen kann oft nicht ein absoluter, strikter Beweis verlangt werden. Immer dann, wenn nach der Natur der Sache ein solcher nicht möglich ist, etwa beim Nachweis eines bestimmten Kausalzusammenhangs, darf der Richter seine Überzeugung mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit oder, wo auch dies objektiv nicht möglich ist, mit einer auf der Lebenserfahrung beruhenden überwiegenden Wahrscheinlichkeit begründen (vgl. Alfred Maurer, Schweizerisches Privatversicherungsrecht, 3. Auflage, Bern 1995, S. 333 f.; Pierre Widmer, in: Peter Münch/Thomas Geiser [Hrsg.], Schaden - Haftung - Versicherung, Basel 1999, S. 60). Überwiegend wahrscheinlich ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn für die Verwirklichung anderer Sachverhaltsversionen kein ernst zu nehmender Raum verbleibt und das Gericht nach objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit einer Sachbehauptung überzeugt ist (BGE 130 III 324). Nach der Literatur hat der Beweisgrad der überwiegenden oder hohen Wahrscheinlichkeit in Zahlen ausgedrückt einen Schwellenwert von 75 % zu erreichen (Isabelle Berger-Steiner, Beweismass und Privatrecht, in: Zeitschrift des Bernischen Juristenvereins [ZBJV] 2008, S. 293 ff.), woran sich das SKE auch schon orientiert hat (vgl. z.B. SKEE 6-SV.2007.4 vom 16. September 2008, Erw. 3.2.).
7. 7.1. Im vorliegenden Verfahren ist unbestritten, dass am 8. Juli 2017 über Q. ein Hagelereignis stattgefunden hat. Die AGV hat denn auch den dabei entstandenen Schaden an einem Rollladen anerkannt und entschädigt (Erw. 2.).
7.2. In Bezug auf die Schäden an der Holzfassade macht die AGV dagegen geltend, diese seien Folge eines mangelhaften Unterhalts oder konstruktiver Mängel. Das wiederum wird von den Beschwerdeführenden vehement bestritten.
Das Gericht sah sich nach dem Augenschein vom 19. September 2018 nicht in der Lage, abschliessend zu beurteilen, in welchem Ausmass welche Ursachen zu den festzustellenden Schäden geführt haben. In Absprache mit den Parteien wurde daher beschlossen, bei der Empa ein Gutachten in Auftrag zu geben (D.1.). Dieses sollte die möglichen Ursachen der festgestellten Schäden an der Fassade auflisten, gewichten und den jeweiligen Kausalzusammenhang möglichst transparent aufzeigen. Es oblag der
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Gutachterin, die dafür notwendigen Schritte festzulegen. Den Parteien stand es frei, beim Augenschein der Gutachterin anwesend zu sein. Ansonsten sollten zwischen Gutachterin und Parteien bzw. mit diesen verbundenen Dritten keine Kontakte stattfinden. Der Gutachterin waren vorab die von der AGV aufgenommenen Fotos übermittelt worden sowie bei Auftragserteilung die Kopien der Malerrechnungen vom Oktober 2012 und Juni 2015. In die übrigen Akten hatte sie keine Einsicht (vgl. zum Ganzen das Einschreiben vom 13. Dezember 2018 an die Gutachterin).
7.3. 7.3.1. Die Gutachterin und ein weiterer Mitarbeiter der Empa untersuchten das Schadensobjekt am 18. Dezember 2018. Sie machten Aufnahmen aller vier Fassadenseiten und entnahmen Ablösungen der Beschichtung von der West- sowie der Südfassade. Auf die ursprünglich vorgesehene Entnahme einer Holzprobe wurde verzichtet, weil die visuelle Untersuchung genügend Informationen für eine Beurteilung lieferte (Prüfbericht, S. 3 und 5). Daran ist aus der Sicht des Gerichts nichts auszusetzen, wenn die Folgerungen des Prüfberichts auch sonst nachvollziehbar sind und zu überzeugen vermögen. Insofern fällt das von den Beschwerdeführenden formal gerügte Fehlen (vgl. zuletzt das Einschreiben vom 16. August 2019, S. 2 unten) nicht als Mangel ins Gewicht.
Die letzte Renovation der Südfassade lag im Zeitpunkt der Untersuchung 6 Jahre, jene der Westfassade 3.5 Jahre zurück (Prüfbericht, S. 6).
7.3.2. Die mikroskopische Untersuchung der abgelösten Teile der Beschichtung ergab, dass diese nach der Renovation die vom VSH (Verband Schweizerische Hobelwerke) empfohlene Mindestdicke aufweist (Prüfbericht S. 6).
Das für die Fassade verwendete Holz entspricht hingegen nicht an allen Stellen der mindestens empfohlenen Holzqualität (VSH Holzqualität B bzw. SIA 118/265 Ziffer B.1.4). Es enthält teilweise grosse Schwarzäste. In Bezug auf die Beständigkeit der Beschichtung sind zudem die in verschiedenen Brettern enthaltenen Markbereiche, die grossen Harzgallen sowie die aufstehenden Jahrringe kritisch. Solche Qualitätsmängel des Untergrundes können zu einer erhöhten Beanspruchung der Beschichtung, zu Rissen und zu einem schnelleren Versagen der Beschichtung führen (Prüfbericht, S. 7-9).
Weitere Schwachstellen sind die Verschraubungen sowie die Hirnholzbereiche. Kapillar eintretende Nässe kann zu erhöhter Beanspruchung und dadurch ebenfalls zu einem schnelleren Versagen der Beschichtung führen (Prüfbericht S. 10).
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7.3.3. Die Fassaden wurden einzeln begutachtet und der Befund jeweils mit Nahaufnahmen dokumentiert.
7.3.3.1. Die Westfassade wies im Zeitpunkt der visuellen Untersuchung starke Schäden der Beschichtung auf. Besonders betroffen waren Randbereiche (ausgehend vom Hirnholz), Äste, Bretter mit Markbereich, Bretter mit aufstehenden Jahrringen (raue Oberflächenstruktur), Bereiche um zu tief eingedrehte Schrauben sowie obere Kanten der einzelnen Bretter. Die Schäden verliefen entlang von Holzrissen oder horizontalen Kanten.
Im zugänglichen Bereich der Fassade fanden sich viele kleine Hagelschläge, aber auch kleine Äste. Während die Beschichtung über den Hagel-Dellen intakt blieb, war sie bei den kleinen Ästen beschädigt. Die Hagelstellen wiesen ausser Dellen keine Schäden auf; von diesen ging keine der festgestellten massiven Beschädigungen aus (Prüfbericht S. 11 f.).
7.3.3.2. Die Südfassade ist teilweise durch Vordach, Balkon und gedeckte Terrasse mit Seitenwand geschützt. Im geschützten Bereich war die Beschichtung weitestgehend intakt. In den anschliessenden, nur marginal geschützten Bereichen zeigte die Beschichtung typische Witterungserscheinungen, insbesondere entlang der Jahrringe, bei kleinen Ästen und an den oberen Kanten einzelner Bretter. In jenem Bereich der Südfassade, welcher der Witterung direkt ausgesetzt ist, zeigten sich massive Alterungserscheinungen, teilweise vergleichbar mit jenen der Westfassade, teilweise auch stärker ausgeprägt (massive Abblätterungen mit Pilzbefall auf der freiliegenden Holzoberfläche; massive Schäden durch Aufstehen der Jahrringe). Zu den bereits genannten Ursachen trug im Bereich der ungedeckten Terrasse zusätzlich Spritzwasser zur Verwitterung bei. Hagelschläge fanden sich hauptsächlich im witterungsausgesetzten Bereich in Form von Dellen. Teilweise zeichneten sich hier Unterfeuchtungen der Beschichtung ab. An diesen Stellen ist mit Rissen zu rechnen, falls keine Gegenmassnahmen ergriffen werden (Prüfbericht S. 14-18).
7.3.3.3. Die Ostfassade war vom Hagelsturm vom 8. Juli 2019 nicht betroffen, da im "Windschatten" liegend. Es fanden sich keine Abdrücke oder Beschädigungen durch Hagel. Diese wetterabgewandte Seite war in einem wesentlich besseren Zustand als die West- und Südfassade, zeigte aber ein erstes Versagen der Beschichtung an den kritischen Stellen (Prüfbericht S. 19 f.).
7.3.3.4. Auch die Nordfassade mit Anbau war nicht vom Hagel betroffen, da ebenfalls wetterabgewandt. Der generelle Zustand war, bis auf kleine Schäden
- 13 im Bereich der Befestigungsschrauben, sehr gut. Einzig beim Anschluss zwischen Anbau und Nordfassade hatten konstruktive Mängel zu einer Hinterfeuchtung und in der Folge zu starken Schäden an der Holzkonstruktion und der Beschichtung geführt. Der Randbereich des Anbaus liegt zudem nicht mehr in dem vom Wohnhaus geschützten Bereich. Hier gab es vor allem Schäden ausgehend vom Hirnholz und es fanden sich kleine Hagelschläge (Dellen mit leichten Verfärbungen; Prüfbericht S. 21 f.).
7.3.4. Abschliessend wurden die Fenster untersucht. An den horizontalen Glasfalzwangen der Fenster führte der Hagel verglichen mit den vertikal ausgerichteten Flächen von Fenster und Holzfassade zu stärkeren Schäden (West- und Südfassade). Aufgrund des unterschiedlichen Beschichtungssystems zeigte sich zudem ein anderes Schadenbild. Die Hagelschläge waren durch typische, runde Risse auf den Glasfalzwangen zu erkennen. Durch die Risse kam es zur Unterfeuchtung und zum teilweisen Abblättern der Beschichtung.
Eine geringfügige Vorschädigung der westseitigen Fenster konnte nicht ausgeschlossen werden. Die Glasfalzwangen der südseitigen Fenster zeigten ebenfalls Hagelschäden, aber auch deutliche Alterserscheinungen (Risse und Abblätterungen), besonders im Bereich der Ecken, der Fenstermitte sowie im Grenzbereich von Holz und Dichtungsmasse. Der Hagel hat zusätzliche Risse verursacht und somit den Alterungsprozess beschleunigt (Prüfbericht S. 23 f.).
7.3.5. Die Gutachterin schliesst aus dem Festgestellten (Prüfbericht S. 25): - dass die Schäden und Abblätterungen der Beschichtung an der Holzfassade überwiegend auf allgemeine Alterungsprozesse, verursacht durch Witterungseinflüsse, zurückzuführen sind;
- dass der Prozess teilweise durch die gewählte Holzqualität sowie durch konstruktive Mängel (ungenügende Fugenbreite im Hirnholzbereich, verfugte Bereiche im Anschluss an angrenzende Bauteile wie z.B. Fenster) verstärkt wurde;
- dass eine Renovation der stark beanspruchten West- und Südfassade alle drei Jahre mit dem bestehenden Beschichtungsaufbau nicht ausreicht;
- dass der Hagel nicht Ursache der starken, sichtbaren Schäden an der Holzfassade ist (die kleinen Hageldellen von ø 2-3 mm, vereinzelt mit Unterfeuchtung, sind nur aus der Nähe [≤ 0.5 m] sichtbar);
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- dass der schlechte Zustand der horizontalen Glasfalzwangen an den Fenstern der Westfassade hauptsächlich, jener der Südfassade teilweise auf den Hagel zurückzuführen sind.
7.4. 7.4.1. Die AGV anerkannte den Prüfbericht und die darin gemachten Feststellungen. Sie erklärte sich in der Folge bereit, den Schaden an den horizontalen Glasfalzwangen der westseitigen Fenster mit Fr. 400.00 (inkl. MWST) zu ersetzen (Schreiben vom 11. April 2019).
7.4.2. Der Vertreter der Beschwerdeführenden kritisierte in der Stellungnahme vom 20. Mai 2019, der Prüfbericht weise Mängel auf.
Fälschlicherweise seien nicht Faktenlage und Umstände im Zeitpunkt des Hagelereignisses berücksichtigt worden, sondern es sei eine Post-Betrachtung vorgenommen worden. Der Prüfbericht stütze sich auf Fotomaterial ab, das mehr als 1 ½ Jahre nach dem Hagelereignis verfertigt worden sei, während die zeitnäheren Aufnahmen von Beschwerdeführern und Beschwerdegegnerin nicht einbezogen worden seien. Der Prüfbericht äussere sich nicht über Veränderungen der Fassade in der Zeit zwischen Hagelereignis und Erstellung des Berichts (Mikroverletzungen der Beschichtung durch Hagel mit negativem Verlauf).
Es werde kein Bezug auf technische Standards genommen, welche allenfalls für die spezielle Holzkonstruktion vorgegeben seien. Die Beschichtung habe die Empfehlung des VSH übertroffen und die monierte Holzqualität habe den damals geltenden SIA-Normen entsprochen. Die Norm SIA 118/265 vom 1. April 2004 sei auf die im 2003 gebaute Holzfassade nicht anwendbar.
Dadurch, dass die Farbschichten nicht gemessen worden seien, sei der Auftrag nicht erfüllt und keine rechtsgenügliche Grundlage geschaffen worden. Der Prüfbericht stelle keine beweiswertige Grundlage dar.
Der Prüfbericht setze sich auch nicht mit den Akten, insbesondere der darin enthaltenen Facheinschätzung des Architekten F. auseinander. Der zeichnende Sachbearbeiter I. sei im hier gefragten Fachgebiet nicht kompetent. Er sei Spezialist für Wechselwirkungen zwischen erneuerbaren Polymeren, Nanopartikeln und Koloiden. Zudem sei der Prüfbericht nicht korrekt aufgebaut (kein Vierstufen-Aufbau: Fragen / Ist-Zustand / Soll-Zustand / Zusammenfassung). Die gestellte Frage sei nicht schlüssig und konzis beantwortet worden. Die verwendeten Kausalitätsprädikate reichten
- 15 nicht aus für eine Kausalitätsbeurteilung. Der Prüfbericht sei sodann widersprüchlich, indem er das Hagelereignis und Schadenauswirkungen anerkenne, dies in unmittelbarer Nähe solcher Schäden aber verwerfe.
Die Beschwerdeführenden stellten konkrete Anträge zum weiteren Vorgehen (vgl. vorn F.2.2.).
7.5. Die Empa antwortete im Schreiben vom 7. Juni 2019 auf die Eingabe der Beschwerdeführenden: - Bezeichnung und Form des Gutachtens obliege der Empa. Diesbezüglich sei mit dem Gericht nichts vereinbart worden. Fragestellung und Beurteilung seien klar dargestellt.
- Eine Beurteilung im Labor habe sich aufgrund der klaren Sachlage vor Ort erübrigt.
- Die relevanten Ursachen für den Ist-Zustand der Fassade würden klar dargestellt und diskutiert.
- Das vom Gericht zur Verfügung gestellte Fotomaterial habe eine zu geringe Auflösung, um Details erkennen zu können. Es sei soweit möglich einbezogen worden und bestätige die Ausführungen des Berichts bezüglich Schadenursache (mit Beispiel).
- Die Empa habe keine Akteneinsicht erhalten. Sie habe sich daher nicht zu allenfalls vereinbarten Standards äussern können.
- Die Prüfleitung und Sachbearbeitung habe bei E., Dipl. Ing. Holztechnik TU mit jahrelanger Berufserfahrung im Bereich Oberflächenschutz von Holz im Aussenbereich gelegen. J., ausgebildeter Holztechniker, S., habe unterstützend mitgewirkt. Auch er habe viele Jahre Erfahrung im Bereich Holzkonstruktion im Aussenbereich.
- Dr. I. zeichne als Leiter der Abteilung "Cellulose und Wood Materials" sämtliche Dokumente gegen. Fachlich sei das Gutachten durch Prof. Dr. K. (Stv. Abteilungsleiter) gegengelesen und für korrekt befunden worden.
- Die Storen seien nicht Gegenstand der Empa-Prüfung gewesen.
- Die Abdrücke des Hagels seien, wie dargestellt, sichtbar. Zum Zeitpunkt des Prüfberichts (Dezember 2018, 1 ½ Jahre nach dem Hagelereignis) seien an diesen Stellen aber keine signifikanten Folgeschäden wie Abplatzungen der Beschichtung etc. aufgetreten. Flächige Schäden fänden sich vor allem an Kanten, Ästen, Harzgallen und Schrauben.
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- Die Schichtdicke sei mikroskopisch bestimmt worden. Die Einhaltung der empfohlenen Schichtdicke sei keine Garantie für gute Haftung und Dauerhaftigkeit der Beschichtung.
- Die im Bericht genannten Normen seien Empfehlungen und dienten im Bericht als Orientierung zum besseren Verständnis der Sachlage. Die im 2003 noch gültige Norm SIA 164 und die derzeit geltende Norm SIA 118/265 verwiesen lediglich auf die entsprechend geltenden Sortierkriterien für Hobelware. Bindend sei einzig die Vereinbarung zwischen Bauherr und ausführendem Unternehmen.
Das abschliessende Statement lautet:
"1. Hagel ist nicht die Ursache für die starken, sichtbaren Schäden an der Holzfassade. 2. Der jetzige schlechte Zustand der horizontalen Glasfalzwangen an den Fenstern der Westfassade ist hauptsächlich, an denen der Südfassade teilweise auf den Hagel zurückzuführen.
Eine genauere prozentuale Aufteilung ist rückwirkend nicht möglich."
7.6. 7.6.1. Die Beschwerdeführenden halten die Einschätzung der Empa zur verwendeten Holzqualität für widersprüchlich und postulieren, dass im Prüfbericht die damals geltenden Anforderungen in dieser Hinsicht hätten geklärt werden sollen. Die gutachterliche Unmöglichkeit einer genaueren nachträglichen Ursachenbezifferung dürften nicht zulasten der Beschwerdeführenden gehen. Ebensowenig dürften diesen die ungenügende Auflösung der zeitnäheren Fotografien angelastet werden. Der Beweiswert des Prüfberichts sei gering und vermöge den Schlussbefund nicht zu motivieren. Materiell wird vollumfänglich an der Beschwerde festgehalten. Prozessual wird noch die Einholung ergänzender Berichte der "involvierten Fachleute F. und G." bzw. eventualiter ein Obergutachten verlangt (Einschreiben vom 16. August 2019, F. 4.2.).
7.6.2. Am 21. August 2019 gaben die Beschwerdeführenden ein Schreiben des Bereichsleiters Schreinerei der H. GmbH, R., vom 20. August 2019 zu den Akten. Es wird ein weiteres Mal angeführt, dass sich der Prüfbericht mit den vorliegenden anderen Fachberichten – neben dem nachgereichten das Schreiben von F. vom 6. August 2018 (Beilage 1 zur Replik vom 23. August 2018) - hätte auseinandersetzen müssen. Die Beschwerdeführenden entnehmen daraus, dass die Holzfassade korrekt unterhalten wurde und die Beeinträchtigungen grösstenteils auf den Hagelzug zurückzuführen seien.
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8. 8.1. 8.1.1. Das Gericht ermittelt den Sachverhalt von Amtes wegen (§ 17 Abs. 1 VRPG). Es kann zu diesem Zweck ein Gutachten anordnen § 24 Abs. 1 lit. d VRPG). Es beauftragt eine oder mehrere sachverständige Personen; es hört die Parteien vorgängig an. Die mit dem Gutachten Beauftragten unterliegt denselben Ausstandsgründen wie die Gerichtspersonen (§ 24 Abs. 4 VRPG in Verbindung mit Art. 183 Abs. 1 f. ZPO). Das Gericht instruiert die sachverständige Person und stellt ihr die abzuklärenden Fragen, wobei den Parteien Gelegenheit einzuräumen ist, sich zur Fragestellung zu äussern sowie Änderungs- und Ergänzungsfragen zu stellen. Das Gericht stellt der sachverständigen Person die notwendigen Akten zur Verfügung und bestimmt die Frist zur Erstattung des Gutachtens (Art. 185 ZPO). Die sachverständige Person kann mit Zustimmung des Gerichts eigene Abklärungen vornehmen, was im Gutachten offenzulegen ist (Art. 186 Abs. 1 ZPO). Den Parteien ist Gelegenheit zu geben, Erläuterungen zum Gutachten oder Ergänzungsfragen zu beantragen (Art. 187 Abs. 4 ZPO). Das Gericht kann ein unvollständiges, unklares oder nicht gehörig begründetes Gutachten auf Antrag einer Partei oder von Amtes wegen ergänzen und erläutern lassen oder eine andere sachverständige Person beiziehen (Art. 188 Abs. 2 ZPO). Die Ablehnung von Parteianträgen auf Ergänzung oder Erläuterung des Gutachtens begründet es grundsätzlich erst mit dem Endentscheid (Karl Spühler, Luca Tenchio, Dominik Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung [nachfolgend: BSK ZPO], 3. Auflage, Basel 2017, Art. 187 N 9).
8.1.2. Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung darf das Gericht in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe von Sachverständigengutachten abweichen. Es hat zu prüfen, ob sich aufgrund der übrigen Beweismittel und der Vorbringen der Parteien ernsthafte Einwände gegen die Schlüssigkeit eines Gutachtens aufdrängen. Erscheint dem Gericht die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft, hat es nötigenfalls ergänzende Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben (BGE 145 II 70, Erw. 5.5 mit Hinweisen).
Ein Gutachten ist beweiskräftig, wenn es vollständig, nachvollziehbar und schlüssig ist (Verwaltungsgerichtsentscheid WBE.2010.271 vom 15. Dezember 2010 in AGVE 2010, S. 85 f., mit Hinweisen).
8.2. 8.2.1. Das Verfahren betreffend Einsetzung und Instruktion der Gutachterin sowie die Auftragserteilung sind korrekt abgelaufen. Die Parteien konnten zu der vom Gericht vorgeschlagenen Gutachterin Stellung nehmen. Beide haben
- 18 der Ernennung von E. zugestimmt (Sachverhalt D.1.). An der Instruktionsverhandlung haben sie an der Festlegung der Fragestellung an die Gutachterin mitgewirkt (Protokoll II S. 6 ff.) und sich mit dem dort skizzierten Vorgehen einverstanden erklärt (Protokoll II S. 8). Die schriftliche Bestätigung des Gutachtenauftrags vom 13. Dezember 2018 haben die Parteien in Kopie erhalten. Darin wurde der Gutachterin ausdrücklich freie Hand bei der Festlegung der notwendigen Schritte gelassen. Es wurde darauf hingewiesen, dass sie keine Einsicht in die vollständigen Akten, sondern lediglich Kopien der Malerrechnungen 2012 und 2015 zusätzlich zu den bereits übermittelten Fotos erhalten sollte. Auch dass sie einen Techniker der Empa beiziehen werde, ist darin erwähnt. Gegen den schriftlich festgelegten Auftrag sind keine Einwände seitens der Parteien erhoben worden.
8.2.2. Die Beschwerdeführenden kritisieren, es fehle dem "zeichnenden Sachbearbeiter" I. an einschlägiger Fachkompetenz.
Der Prüfbericht wurde von der beauftragten, zweifellos fachkompetenten Gutachterin E. erstellt (Prüfleitung und Sachbearbeitung; Stellungnahme Empa vom 19. Juni 2019). Mitgewirkt hat J., Mitarbeiter der Abteilung Cellulose & Wood Materials der Empa (Prüfbericht S. 2). Auch er hat mehrjährige Erfahrung im einschlägigen Bereich. Vor Versand fachlich geprüft wurde der Prüfbericht vom stellvertretenden Abteilungsleiter K.. Der formal als Abteilungsleiter mitunterzeichnende I. wird im Prüfbericht nicht als Mitwirkender bezeichnet.
Der Vorhalt der Beschwerdeführenden ist so unklar, wie jener der handelsregistermässigen Nichtnachvollziehbarkeit der Unterschriftsberechtigung für Prüfberichte/Gutachten bei der Empa. Die Fachkompetenz der hinter dem Prüfbericht stehenden Personen, namentlich der instruierten und in Pflicht genommenen Gutachterin, steht für das Gericht ausser Zweifel.
8.2.3. Die Beschwerdeführenden bemängeln sodann den Aufbau des Prüfberichts.
Weder die gesetzlichen Grundlagen zur Anordnung eines Gutachtens noch der ausformulierte Auftrag machen Vorgaben zum Aufbau. Das Gutachten erfüllt seinen Zweck, wenn es vollständig, nachvollziehbar und schlüssig ist (Erw. 6.7.2.).
Der Prüfbericht beginnt mit der wörtlich übernommenen Fragestellung, legt das Vorgehen dar (Augenschein mit Dokumentation der Untersuchung, Probenahme Beschichtung für Laboruntersuch, Verzicht auf Probenahme Täfer), legt die gefundenen Ergebnisse dar, zuerst allgemein, dann bezogen auf die einzelnen Seiten der Fassade sowie auf die Fenster West und
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Süd. Danach wird eine abschliessende Beurteilung abgegeben. Der von den Beschwerdeführenden verlangte Vergleich zwischen Ist-Zustand und Soll-Zustand (Schreiben vom 20. Mai 2019 S. 2) war nicht verlangt. Die Gutachterin hatte schon an der Instruktionsverhandlung deutlich darauf hingewiesen, dass sie den Ist-Zustand beurteilen werde, nicht aber den Unterhalt (Soll-Zustand); es bestünden dafür keine Normwerte. Sie werde den Gesamtzustand festhalten und dann schauen, welche Schäden einen Zusammenhang mit dem Hagel hätten. Gefragt waren die Ursachen für den festgestellten Ist-Zustand (Protokoll II, S. 4 und S. 7 f.).
Bei dieser Ausgangslage ist der Vorhalt des mangelhaften Aufbaus unbegründet.
8.2.4. Nicht zu hören sind sodann die Vorhalte der fehlenden Auseinandersetzung mit den Akten und des Verzichts auf die Entnahme einer Probe des Täfers. Die Akteneinsicht wurde absichtlich nicht gewährt, um eine möglichst unabhängige Untersuchung, unbeeinflusst von der Ursachendiskussion der Parteien, zu erlangen (Protokoll II, S. 6, Gutachtenauftrag). Eine Auseinandersetzung mit den Akten war für die Gutachterin demnach weder möglich noch erwünscht.
Der Gutachterin stand es frei, wie sie den Untersuch durchführen wollte. An der Instruktionsverhandlung kündigte sie an, dass sie das Objekt nochmals aus der Nähe besichtigen und Materialproben der Beschichtung und des Holzes nehmen werde (Protokoll II, S. 4 f. und S. 8). Auf die Entnahme einer Holzprobe verzichtete sie dann aber, weil die visuelle Untersuchung bereits genügend Informationen für die Beurteilung der Holzfassade gebracht hatte (Prüfbericht, S. 5). Nachdem die Sachlage klar war, durfte die Gutachterin von weiteren unnötigen Untersuchungsmassnahmen absehen. Das lag in ihrem Ermessen und ist nicht zu beanstanden (vgl. schon Erw. 7.3.1.).
8.2.5. Die Beschwerdeführenden stossen sich daran, dass der Prüfbericht keine Aussagen über Veränderungen der Fassade in der Zeit zwischen Hagelereignis und Untersuchung enthält. Auf diese Thematik machte der Vertreter der Beschwerdeführenden schon an der Instruktionsverhandlung aufmerksam. Die Gutachterin bestätigte, dass diesbezüglich gerade bei Holz eine gewisse Problematik bestehe. Da ein normaler Alterungsschaden sich optisch aber von den typischen Schadenbildern des Hagels unterscheide, war sie zuversichtlich, die Ursachen feststellen zu können, insbesondere unter Zuhilfenahme der Mikroskopie (Protokoll II S. 5).
Aufgrund der Ergebnisse der Untersuchung erübrigten sich Ausführungen zu Veränderungen im Zeitablauf. Es wurde festgestellt, dass der Hagel
- 20 zahlreiche kleine Dellen hinterlassen hat (nur aus grosser Nähe sichtbar), die Beschichtung an den betroffenen Stellen aber bis zum Zeitpunkt der Untersuchung intakt geblieben ist (ausser bei den Fenstern). In den rund 1 ½ Jahren zwischen Hagelereignis und Untersuchung gab es keine Veränderung, weder haben sich Risse gebildet noch gab es Abblätterungen. Die festgestellten massiven Schäden gehen nicht von den Hageldellen aus; sie haben keinen Zusammenhang mit diesen (Stellungnahme Empa S. 3).
Nur an einigen Stellen hat sich unter den Dellen Feuchtigkeit gebildet. Dort wird es in absehbarer Zeit zu Rissen und Ablösungen kommen, sofern keine Massnahmen ergriffen werden (Prüfbericht, S. 17 f., Abbildung 23).
8.2.6. Die Beschwerdeführenden rügen weiter, es fehle der Bezug auf die bei der Erstellung der Fassade 2003 geltenden Normen.
Im Prüfbericht werden die Empfehlungen des VSH betreffend Mindestdicke der Beschichtung sowie der Holzqualität bzw. der Beschaffenheit des Untergrundes herangezogen (Merkblatt VSH Nr. 3-5-07/D, Stand Oktober 2007).
E. erklärte an der Instruktionsverhandlung, dass keine Normwerte eingehalten werden müssten. Je nach Beschichtung seien die Anforderungen an den Unterhalt auch sehr unterschiedlich. Eine aussen aufgehängte Holzfassade sei sodann ein optisches Objekt, bei dem nicht dieselben Sicherheitsaspekte zu berücksichtigen seien wie bei einem tragenden Element (Protokoll II, S. 7).
Die im Prüfbericht erwähnten Empfehlungen sollten der Orientierung und dem besseren Verständnis der Sachlage dienen. 2003 habe noch die Vorgängernorm SIA 164 gegolten, die, wie auch SIA Norm 118/265 auf die damals geltende Fassung der Sortierkriterien für Hobelwaren verwiesen habe. Bindend sei damals aber einzig die Vereinbarung zwischen Bauherr und ausführendem Unternehmer gewesen (Stellungnahme Empa S. 3). Auch die AGV kennt keine Unterhaltsvorschriften für Holzfassaden (Protokoll II S. 7).
Die Hinweise auf die Empfehlungen des Fachverbandes zeigen immerhin, dass die Beschichtung gemäss mikroskopischer Bemessung der Empfehlung entspricht (und dem Hagel auch standgehalten hat), während die verwendete Holzqualität nicht optimal gewesen zu sein scheint (Schwarzäste, Markbereiche, Harzgallen). Das hat sich auf die Beständigkeit der Beschichtung ausgewirkt. Schäden, die darauf zurückzuführen sind, fehlt der Kausalzusammenhang zum Hagelereignis. Sie werden von der AGV nicht gedeckt.
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8.2.7. Nach Ansicht der Beschwerdeführenden sind die verwendeten Kausalitätsprädikate ungenügend. Gemäss Empa ist eine genauere prozentuale Aufteilung der Schadenursachen rückblickend nicht möglich.
In Bezug auf den hier vorab interessierenden Einfluss des Hagels auf die Schäden an der Holzfassade hält der Prüfbericht (S. 25, wiederholt in der Empa-Stellungnahme S. 4) fest, der Hagel sei nicht Ursache für die starken, sichtbaren Schäden an der Holzfassade. Dieses Kausalitätsprädikat ist eindeutig; es bleibt kein Spielraum für Interpretationen.
Was die Ursachenzuweisung für den Zustand der horizontalen Glasfalzwangen angeht, sind die Prädikate "überwiegend durch Hagel" entstanden (Westfassade) bzw. "teilweise durch Hagel" entstanden (Südfassade) weniger eindeutig.
Der Schaden an den horizontalen Glasfalzwangen der Westfenster wurde mittlerweile zusätzlich von der AGV anerkannt (Stellungnahme AGV vom 11. April 2019, S. 1). Er ist also nicht mehr strittig.
Die Schäden bei den südseitigen Fenstern, wo der Hagel als Teilursache genannt wird, hat die AGV nicht anerkannt. Aufgabe der Gutachterin war es, die Schadenursachen aufzuzählen und deren Anteil soweit möglich anzugeben. Können die Anteile nicht (mehr) genau beziffert werden, bleibt es bei der offenen Aussage, ohne dass der Prüfbericht deshalb mangelhaft wäre. Es ist Sache des Gerichts zu entscheiden, ob die im Prüfbericht gemachten Ausführungen für einen Deckungsausschluss ausreichen.
8.2.8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Kritik der Beschwerdeführenden nicht geeignet ist, Zweifel an der Richtigkeit bzw. fachlichen Qualität des Prüfberichts zu begründen. Das Gericht hält diesen für beweiskräftig (Erw. 8.1.2.). Es hat in seiner Entscheidfindung (nachstehend Erw. 9) darauf abzustellen. Die beantragte (Erw. 7.6.) Einholung eines Obergutachtens ist aus Sicht des SKE unnötig.
Noch weniger kommt der ebenfalls beantragte Ausbau der beiden von den Beschwerdeführenden zu den Akten gegebenen Berichte in Frage (Schreiben F. vom 6. August 2018, Replikbeilage 1, und Schreiben L. vom 20. August 2019). Abgesehen davon, dass es sich in beiden Fällen um entsprechend zu würdigende Privatgutachten handelt, macht das Schreiben F. einzig allgemeine Aussagen zur Dauerhaftigkeit von gestrichenen Holzfassaden. Der Zusammenhang von Hagel und Holzfassaden wird dagegen weder generell noch gar für den konkreten Fall beleuchtet. Das Schreiben L. nimmt Bezug auf eine Besichtigung am 14. August 2019 (also in noch-
- 22 mals grösserem zeitlichen Abstand zum Hagelereignis). Die darin enthaltenen Aussagen sind indessen, bei aller Zurückhaltung und ohne die fachlichen Fähigkeiten des Berichterstatters in Zweifel ziehen zu wollen, blosse Feststellungen, die nicht weiter begründet werden. Darauf ist nicht abzustellen. Es mutet schon ziemlich speziell an, diesen knappen Bericht mit dem gerichtlich eingeholten, ausführlichen Prüfbericht gleichsetzen zu wollen.
9. 9.1. Der Prüfbericht beschreibt auftragsgemäss die Beschädigungen an der Holzfassade und belegt diese mit Fotos (Aufnahme Ist-Zustand). Die Ursachen, welche zum angetroffenen Schadenbild geführt haben (können), werden genannt. Es wird verständlich erläutert, welche Wirkungen die einzelnen Ursachen auf die Beschichtung der Fassade hatten. Die Spuren des Hagelereignisses werden aufgezeigt und es wird plausibel begründet, weshalb aus diesen zu schliessen ist, dass kein Zusammenhang zwischen Hagel und Schäden an der Fassade besteht (Farbschicht bei den Dellen bis Dato nicht gerissen). Das Ergebnis wird weiter gestützt durch den Vergleich des Zustands der wetterzugewandten mit den wetterabgewandten Seiten. Die Hageldellen fehlen bei den wetterabgewandten Fassadenseiten. An den als kritisch erkannten Stellen (Äste, Oberkanten von Brettern, aufstehende Jahrringe, zu tief gedrehte Schrauben, Randbereiche beim Hirnholz) zeigen sich aber auch hier Abwitterungserscheinungen. Dementsprechend sei an der Südfassade ein augenfälliger Unterschied im Beschichtungszustand zwischen den besonnten und den durch das Vordach beschatteten Partien festzustellen. Erstere wirken allein aufgrund der UV-Belastung ausgebleicht und rissig. Es steht daher für das Gericht zweifelsfrei fest, dass die Schäden an der Holzfassade des Gebäudes Nr. bbb über die nur mikroskopisch festzustellenden und entsprechend bloss für sich nicht zu sanierenden Dellen hinaus nicht Folge des Hagelereignisses vom 8. Juli 2017 sind. In Bezug auf diesen Schaden ist der den Beschwerdeführenden obliegende (Erw. 6.1.) Nachweis des Kausalzusammenhangs zum versicherten Elementarereignisses nicht geglückt.
Ein weiteres Indiz für die Richtigkeit des Empa-Prüfberichts ist übrigens, dass es in der Umgebung der Liegenschaft der Beschwerdeführenden nach dem 8. Juli 2017 nur zwei weitere Schadenmeldungen gab, die aber ebenfalls keine Holzteile betrafen (Protokoll I, S. 10).
9.2. Der Schaden an den horizontalen Glasfalzwangen auf der Westseite des Gebäudes ist nach den Feststellungen der Empa hauptsächlich auf das Hagelereignis vom 8. Juli 2017 zurückzuführen (Erw. 7.5.). Entsprechend anerkennt die AGV diesen Teilschaden und bietet dafür eine Zusatzentschädigung von Fr. 400.00.
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Das Gericht sieht keinen Anlass, der Anerkennung dieses Teilschadens durch die AGV von Amtes wegen entgegenzutreten. Das diesbezügliche Entschädigungsangebot der Versicherung scheint angemessen, nachdem 2017 die vollständige Sanierung der Fenster (nicht nur horizontaler Bereich) für Fr. 476.00 bzw. 514.00 offeriert wurde (Schreiben AGV vom 11. April 2019). Zudem ist nach Angaben der Fachrichter eine örtliche Teilsanierung der Glasfalzwangen technisch problemlos möglich und ohne ästhetische Einbussen zu realisieren. Unter diesen Umständen kann ausnahmsweise auf die sonst übliche Rückweisung des Punktes an die Vorinstanz zur Festsetzung des Entschädigungsbetrags verzichtet werden.
9.3. 9.3.1. Beim Schaden an den horizontalen Glasfalzwangen auf der Südseite des Gebäudes haben Witterung, konstruktive Gründe, aber auch das Hagelereignis vom 8. Juli 2019 einen Anteil, wobei sich der Prüfbericht ausserstande sieht, die Verursachungsanteile im Nachhinein genauer (z.B. in Prozenten) zu bestimmen (Erw. 7.5.). Die AGV hat diesen Teilschaden, der vom versicherten Elementarereignis nach den Feststellungen der Empa mitverursacht wurde, nicht anerkannt.
9.3.2. 9.3.2.1. Die Deckung ist ausgeschlossen, wenn der Hagel nicht die wesentliche Ursache eines Schadens ist, d.h. wenn der Kausalzusammenhang zwischen Hagelereignis und Schaden unterbrochen wird (Erw. 5.). Nach der Rechtsprechung des SKE wird verlangt, dass der versicherte Tatbestand unter den Schaden begründenden Ursachen, also im Ursachenmix, einen überwiegenden Anteil ausmacht (Erw. 6.2., ebenso auch SKEE 6-SV.2014.1 vom 5. November 2014, Erw. 4.1., konkrete Anwendung in Erw. 4.4.3.).
9.3.2.2. Auf den horizontalen Glasfalzwangen sind die Hagelschläge durch typische runde Risse zu erkennen. Über diese kam es zur Unterfeuchtung und zum teilweisen Abblättern der Beschichtung (Prüfbericht S. 23). Aufgrund der horizontalen Ausrichtung sowie eines anderen Beschichtungssystems führte der Hagel hier zu stärkeren Schäden bzw. ergab sich ein unterschiedliches Schadenbild im Vergleich zur Holzfassade. Die vertikalen Flächen der Fenster wurden nicht betroffen (Prüfbericht S. 25). Bei den Glasfalzwangen auf der Südseite gab es aber unabhängig vom Hagel bereits Risse und Abblätterungen, insbesondere in der Fenstermitte. Die Risse im Bereich der Ecken und im Grenzbereich von Holz und Dichtungsmasse sind unabhängig vom Hagel entstanden. Insgesamt hat der Hagel in diesem Bereich zusätzliche Risse in der schon vorgeschädigten Beschichtung verursacht und so den Alterungsprozess beschleunigt (Prüfbericht S. 23).
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Der Unterschied im Ursachenanteil des Hagels an den Fenstern in der Südfassade im Vergleich zu jenen der Westfassade beruht auf den ungleich lang zurückliegenden Sanierungen. Die Westfassade wurde 2015, die Südfassade 2012 letztmals gestrichen. Mit Blick auf die offenbar (vgl. nachstehend Erw. 9.4.) unterhaltsaufwändige Fassadenkonstruktion ist dem Hagelereignis nach Überzeugung des SKE jedenfalls kein Ursachenanteil von mehr als 50 % zuzuordnen, wie es für die Zusprechung einer Entschädigung erforderlich wäre. Insofern ist der Nachweis eines adäquaten Kausalzusammenhangs auch hier gescheitert.
9.4. Im Prüfbericht wird die Vermutung aufgestellt (S. 25), dass eine Renovation der stark beanspruchten West- und Südfassade alle drei Jahre mit dem bestehenden Beschichtungsaufbau nicht ausreicht. Die Aussage gründet in den festgestellten Abwitterungserscheinungen der erst 2015 sanierten Westseite. Das gemäss Bericht F. vom 6. August 2018 "typischerweise" gängige Unterhaltsintervall von 8 bis 15 Jahren könnte also vorliegend mindestens für West- und Südfassade deutlich unterschritten werden müssen. Dazu beigetragen haben vielleicht auch die aufgezeigten Schwachstellen (Holzqualität, konstruktive Mängel). Der Hinweis auf allenfalls zu verkürzende Unterhaltsintervalle meint aber keinen Vorwurf an die Adresse der Beschwerdeführenden bezüglich vergangener Unterhaltsleistungen, sondern bedeutet vielmehr eine Empfehlung für den künftigen Umgang mit der Fassade nach deren genauerer Analyse. Die Gutachterin hat denn auch weitergehende Aussagen zum Unterhalt mit der Begründung abgelehnt, dass dafür keine festen Regeln oder Normen bestünden (Protokoll II, S. 6 f.).
Die gerichtlichen Befunde zur Nichtentschädigung basieren auf der fehlenden (Fassaden) bzw. unzureichenden (Südfenster) Verursachung der festgestellten Schäden durch das versicherte Hagelereignis (Erw. 9.1 und 9.3.2.2.). Auf die von der AGV in den Vordergrund gestellten Konstruktionsoder Unterhaltsmängel nach § 12 Abs. 3 GebVG braucht daher nicht weiter eingegangen zu werden und es schadet auch nicht, dass diese schon mangels Vorgaben nicht näher untersucht und jedenfalls nicht quantifiziert wurden. Entsprechende Beweisergänzungen (z.B. bezüglich des vereinbarten Konstruktionsstandards beim Hausbau 2002/03) erübrigten sich. Ein Beitrag zum gesamten Bild ist vorliegend aber zweifelsohne auch den versicherungsmässig nicht gedeckten Natureinflüssen (§ 12 Abs. 2 lit. a BauG), zusammenzufassen unter dem Begriff (Ab-)Witterung, zuzuweisen. Diese allgemeinen Risiken haben die Eigentümer nach der gesetzlichen Konzeption selbst zu tragen.
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10. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Schäden an der Holzfassade des Gebäudes Nr. bbb nicht durch Hagel verursacht wurden und die AGV die Schadenübernahme zu Recht abgelehnt hat (Erw. 9.1.). Dasselbe gilt für die südseitigen Glasfalzwangen (Erw. 9.3.3.2.)
Der Schaden an den westseitigen horizontalen Glasfalzwangen werden von der AGV anerkannt und mit Fr. 400.00 entschädigt (Erw. 9.2.). In diesem Punkt gelten die Beschwerdeführenden als obsiegend.
11. 11.1. Abschliessend sind die Verfahrenskosten (inklusive Prüfberichtskosten) zu verlegen. Massgebend ist der Verfahrensausgang (§ 31 Abs. 2 VRPG). Vorliegend obsiegen die Beschwerdeführenden nur geringfügig und unterliegen zu mehr als 95 % bei einem Streitwert von rund Fr. 15'000.00 (Forderung von Fr. 9'300.00 + Gerüst Fr. 5'000.00 bis Fr. 6'000.00 [Protokoll I, S. 8 f. und Protokoll II, S. 9]). Sie haben bei diesem Ausgang der ständigen Rechtsprechung folgend die gesamten Kosten zu tragen (vgl. AGVE 2007 S. 226).
11.2. Die Parteikosten sind nach demselben Schlüssel zu verlegen (§ 32 Abs. 2 VRPG). Die grossmehrheitlich obsiegende AGV ist nicht anwaltlich vertreten, weshalb keine Entschädigung geschuldet ist (§ 32 Abs. 2 in Verbindung mit § 29 VRPG).
Das Gericht erkennt:
1. Die AGV bezahlt den Ehegatten A. im Nachgang zum Hagelereignis vom 8. Juli 2017 eine Zusatzentschädigung von Fr. 400.00 für die Sanierung der westseitigen horizontalen Glasfalzwangen.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'300.00, der Kanzleigebühr von Fr. 340.00 und den Auslagen von Fr. 9'568.50 (inkl. der Kosten für den Prüfbericht von Fr. 9'378.50), zusammen Fr. 11'208.50, sind von den Beschwerdeführenden in solidarischer Haftbarkeit zu bezahlen.
Nach Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 600.00 sind noch Fr. 10'608.50 zu bezahlen.
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3. Es werden keine Parteikosten ersetzt.
Zustellung - Beschwerdeführende (Rechtsvertreter) - Beschwerdegegnerin
Mitteilung - Gutachterin - Mitwirkende Fachrichter - Gerichtskasse (intern)
Rechtsmittelbelehrung Verwaltungsgerichtsbeschwerde
Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, obere Vorstadt 40, 5001 Aarau, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit dem 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerdeschrift muss einen Antrag, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie eine Begründung enthalten. Beweismittel sind anzugeben. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (§§ 28 und 43 f. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; SAR 271.200] vom 4. Dezember 2007] in Verbindung mit Art. 145 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272] vom 19. Dezember 2008).
Aarau, 18. September 2019
Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
E. Hauller R. Gehrig