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Aargau Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen 14.10.2020 4-EV.2020.28

14. Oktober 2020·Deutsch·Aargau·Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen·PDF·828 Wörter·~4 min·6

Volltext

Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen

4-EV.2020.28

Präsidialverfügung vom 14. Oktober 2020

Gesuchsteller Kanton Aargau

vertreten durch das Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung Tiefbau, Sektion Landerwerb, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau

Gesuchgegnerin B._____

Gegenstand Rechtserwerb für Strassensanierung mit Umgestaltung der Ortsdurchfahrt (Teilprojekt 3), (in R._____ IO/AO K 379 [N-Strasse]; formelle Enteignung)

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Der Präsident entnimmt den Akten und zieht in Erwägung:

1. Der Kanton Aargau beabsichtigt, die N-Strasse (K 479) in R. zu sanieren und gleichzeitig die Ortsdurchfahrt umzugestalten. Der Regierungsrat genehmigte das Projekt mit Beschluss vom 27. Juni 2018 (RRB Nr. 2018- 000797). Gleichzeitig erteilte er das Enteignungsrecht (vgl. § 132 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen [BauG; SAR 713.100] vom 19. Januar 1993).

2. 2.1. Mit Eingabe vom 24. Juli 2020 ersuchte die Sektion Landerwerb des Departements Bau, Verkehr und Umwelt (BVU) das Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen (SKE), um Einleitung des Enteignungsverfahrens nach § 151 BauG.

2.2. Die Voraussetzungen für die Einleitung und Durchführung eines Enteignungsverfahrens (Enteignungstitel und rechtskräftiges Bauprojekt) sind gegeben (Erw. 1.). Die Verhältnisse sind übersichtlich, weshalb das Verfahren vereinfacht eingeleitet werden konnte (§ 151 Abs. 4 BauG; im Detail 4-AV.2020.23).

2.3. Für alle nach Landerwerbsplan und Enteignungstabelle notwendigen Rechtserwerbe liegen unterzeichnete Verträge vor. Im Vertrag betreffend die Parzelle E soll auch die Löschung des Gemeinschaftsbrunnenrechts auf der Abtretungsfläche von ca. 10 m2 (im Grundbuch als selbständiges und dauerndes Quellenrecht, SDR C, eingetragen) geregelt werden. Zu den Brunnenberechtigten gehört u.a. die B. als Eigentümerin der Parzelle F (dominierendes Grundstück).

Mit Ausnahme der B. haben alle übrigen Berechtigten die vom Kanton vorbereitete Zustimmungserklärung zur Löschung des Brunnenrechts auf der Abtretungsfläche unterzeichnet.

3. 3.1. Mit Einschreiben vom 12. August 2020 beauftragte das SKE den Gemeinderat R., die Enteignungsakten vom 17. August 2020 bis 15. September 2020 auf der Gemeindekanzlei zur Einsichtnahme bereit zu halten. Gleichentags wurde die B. über das laufende Enteignungsverfahren informiert. Sie wurde aufgefordert, innert der Auflagefrist schriftlich Begehren nach § 152 Abs. 1 BauG beim Gemeinderat R. zuhanden des Gerichts einzu-

- 3 reichen. Falls sie innert Frist keine Eingaben mache und auch keine Indizien für ein Einschreiten von Amtes wegen vorlägen, werde das Gericht davon ausgehen, dass sie mit der entschädigungslosen Löschung des Gemeinschaftsbrunnenrechts auf der Abtretungsfläche ab der Parzelle E doch einverstanden sei. Das Verfahren werde dann als durch Einigung erledigt abgeschrieben (§ 153 BauG).

Das Schreiben wurde der B. aufgrund früherer Erfahrungen sowohl eingeschrieben wie auch mit A-Post Plus zugeschickt, damit bei Nichtabholen der eingeschriebenen Post auf eine Zweitzustellung verzichtet werden konnte. Darauf wurde explizit hingewiesen.

Die eingeschriebene Sendung wurde nicht abgeholt (Eingang beim Gericht am 26. August 2020).

3.2. Die B. liess sich innert der Auflagefrist nicht vernehmen (Bestätigungsschreiben der Gemeindekanzlei R. vom 5. Oktober 2020). Es darf daher davon ausgegangen werden, dass sie mit der entschädigungslosen Löschung des Gemeinschaftsbrunnenrechts auf der Abtretungsfläche von ca. 10 m2 ab der Parzelle E einverstanden ist.

3.3. Das Gemeinschaftsbrunnenrechts soll nur auf der Abtretungsfläche ab der Parzelle E gelöscht werden. Auf dem Restgrundstück bleibt es unverändert eingetragen. Den Berechtigten entsteht daraus kein Nachteil. Interessen privater Dritter werden nicht verletzt (Michael Merker, Rechtsmittel, Klagen und Normenkontrollverfahren nach dem [aufgehobenen] aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Kommentar zu den §§ 38 - 72 alt- VRPG, Zürich 1998, § 58 N 12). Für ein Tätigwerden des Gerichts von Amtes wegen besteht kein Anlass. Das Verfahren kann daher ankündigungsgemäss (Erw. 3.1.) als durch konkludente Einigung erledigt abgeschrieben werden (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2005 S. 407 f.).

4. 4.1. Die Kosten des Verfahrens sind in der Regel vom entschädigungspflichtigen Gemeinwesen zu tragen (§ 149 Abs. 2 BauG). Für ein Abweichen gibt es keinen Grund. Sie gehen daher zu Lasten des Kantons Aargau.

4.2. Es sind keine Parteikosten zu ersetzen (§ 32 in Verbindung mit § 29 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; SAR 271.200] vom 4. Dezember 2007).

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Der Präsident verfügt:

1. Es wird festgestellt, dass die B. mit der entschädigungslosen Löschung des Gemeinschaftsbrunnenrechts (SDR R. / C) auf der Abtretungsfläche von ca. 10 m2 ab der Parzelle E einverstanden ist.

2. Das Verfahren 4-EV.2020.28 wird als durch konkludente Einigung erledigt von der Geschäftskontrolle des Gerichts abgeschrieben.

3. Die Kosten des Verfahrens von pauschal Fr. 250.00 sind vom Kanton Aargau zu bezahlen.

4. Es werden keine Parteikosten ersetzt.

Zustellung - Gesuchsteller (2) - Gesuchgegnerin

Mitteilung - Gerichtskasse (intern)

Rechtsmittelbelehrung Verwaltungsgerichtsbeschwerde

Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, obere Vorstadt 40, 5001 Aarau, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit dem 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerdeschrift muss einen Antrag, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie eine Begründung enthalten. Beweismittel sind anzugeben. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (§§ 28 und 43 f. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; SAR 271.200] vom 4. Dezember 2007] in Verbindung mit Art. 145 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272] vom 19. Dezember 2008).

Aarau, 14. Oktober 2020

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Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

E. Hauller R. Gehrig

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