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Aargau Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen 09.12.2015 4-EV.2015.33

9. Dezember 2015·Deutsch·Aargau·Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen·PDF·3,824 Wörter·~19 min·7

Volltext

Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen

4-EV.2015.33/35

Urteil vom 9. Dezember 2015

Besetzung Präsident E. Hauller Richter P. Kühne Richter M. Perrinjaquet Gerichtsschreiberin R. Gehrig

Gesuchsteller Kanton Aargau vertreten durch das Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung Tiefbau, Sektion Landerwerb, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau

Gesuchsgegnerin 1 Gesuchsgegnerin 2 A._____ SA

B._____ SA

beide vertreten durch Dr. iur. René Müller, Fürsprecher, Stapferstrasse 2, Postfach, 5201 Brugg AG

Gegenstand Rechtserwerb für den Ausbau mit Radstreifen und Gehweg (formelle Enteignung; vorzeitige Besitzeinweisung; Q._____ AO K 399)

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Das Gericht entnimmt den Akten:

1. 1.1. Der Kanton Aargau (Gesuchsteller) beabsichtigt, in Q. die K 399 mit Radweg (beidseitig) und Gehweg (einseitig) auszubauen. Das Projekt wurde mit Beschluss des Regierungsrats vom 14. Mai 2014 genehmigt (RRB Nr. 2014-000543). Gleichzeitig wurde das Enteignungsrecht erteilt (vgl. § 132 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen [BauG; SAR 713.100] vom 19. Januar 1993 und § 8 Abs. 1 des Dekrets über den Bau, den Unterhalt und die Kostenverteilung bei Kantonsstrassen [Kantonsstrassendekret, KSD; SAR 715.120] vom 20. Oktober 1971).

1.2. Vom Strassenbauprojekt sind unter anderen auch die A. SA als Eigentümerin der Parzelle aaa und die B. SA als Eigentümerin der Parzelle bbb betroffen. Sie erhoben erfolglos Einwendungen gegen das Projekt. Einzig die zeitlich auf die Dauer der Bauarbeiten befristete Ausfahrt ab der Parzelle aaa für den Abtransport von Material wurde der A. SA zugestanden (RRB Nr. 2014-000542 vom 14. Mai 2014, S. 5).

1.3. Für das Ausbauprojekt sind von der Parzelle aaa (im Halte von 12'514 m2) der A. SA ca. 317 m2 an den Kanton abzutreten. Zudem soll eine Sichtzone festgelegt werden. Von der Parzelle bbb (im Halte von 4'944 m2) der B. SA sollten ursprünglich ca. 7 m2 abgetreten werden. Darauf verzichtet der Kanton aber nach nochmaliger Prüfung des Projekts (Eingabe vom 30. Oktober 2015, S. 2). Auf dem Grundstück sollen dagegen unverändert zwei Kandelaber aufgestellt werden. Dafür werden ca. 18 m2 vorübergehend beansprucht (Vereinbarungsentwurf betreffend B. SA [Beilage 1 zur Eingabe vom 30. Oktober 2015]).

Die Grundeigentümerinnen und der Kanton konnten sich über die Entschädigung nicht einigen. Alle andern für das Projekt erforderlichen Rechtserwerbe wurden vertraglich geregelt (vgl. die Genehmigung des Hauptteils der Enteignungsverträge vom 4. November 2015, in 4-AV.2015.18).

2. 2.1. Mit Eingabe vom 6. Juli 2015 beantragte das Departement Bau, Verkehr und Umwelt (BVU) beim Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen (nachfolgend SKE), für das beschriebene Vorhaben (Erw. 1.1.) das Enteignungsverfahren gemäss §§ 150 ff. BauG einzuleiten.

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Gleichzeitig beantragte das BVU die vorzeitige Besitzergreifung (§ 157 BauG). Mit dem geplanten Projekt würden Sicherheitsmassnahmen getroffen; es schliesse eine Ausbaulücke und solle daher zügig realisiert werden.

2.2. Der Präsident des SKE leitete das Enteignungsverfahren vereinfacht ein (§ 151 Abs. 4 BauG). Er forderte die A. SA und die B. SA auf, innert der Auflagefrist dem Gemeinderat Q. zuhanden des Gerichts schriftliche Begehren nach § 152 BauG einzureichen und sich auch zum Gesuch um vorzeitige Besitzeinweisung zu äussern (Einschreiben des SKE vom 14. Juli 2015). Die Enteignungsauflage fand vom 20. Juli 2015 bis 18. August 2015 statt – somit ausnahmsweise trotz des Rechtsstillstands während der Sommerferien (vgl. Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2004, S. 344).

3. 3.1. Die A. SA und die B. SA (Gesuchsgegnerinnen) liessen am 31. Juli 2015 von ihrem damaligen Rechtsvertreter je eine Eingabe mit folgenden Anträgen direkt beim Gericht einreichen.

A. SA

"I. Entschädigungen 1. Es sei der Verkehrswert des definitiv ab LIG aaa abzutretenden Landes zu entschädigen. Der Verkehrswert sei für den heutigen Zeitpunkt durch das Spezialverwaltungsgericht festzulegen. 2. Es sei die vorübergehende Landbeanspruchung zu entschädigen. Dabei sei vom Landwert des definitiv abzutretenden Landes auszugehen und eine Verzinsung auf der Basis üblicher Baurechtszinse, das heisst zur Zeit 5 %, pro Jahr festzulegen und für die konkret beanspruchte Zeit zuzusprechen. 3. Es sei die Sichtzone zu entschädigen. 4. Es seien die Inkonvenienzen zu entschädigen, das heisst unter anderem die Verfahrenskosten des Enteignungsverfahrens und eine Parteientschädigung gemäss § 149 Abs. 2 BauG. II. Sachleistungen 5. Die bestehende Zaunanlage sei anzupassen, beziehungsweise zu ersetzen, inklusive Übergang zum Grundstück LIG bbb (B. SA, separates Enteignungsverfahren). 6. Während der Bauphase sei ein provisorischer Zaun zu erstellen.

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7. Der Grenzabschluss (das heisst Abschluss der Strasse zu LIG aaa) sei mittels einer Stellplatte gemäss Skizze 1 zur Eingabe der A. SA vom 22.04.2015 auszuführen. 8. Der Erdwall im westlichen Bereich von LIG aaa sei zu verlegen. 9. Es seien die üblichen Wiederherstellungsarbeiten nach Bauvollendung auszuführen. III. Grundbuchbereinigungen Es seien die im Grundbuch eingetragenen Anmerkungen und Dienstbarkeiten zu bereinigen. Bei Bedarf seien die Dienstbarkeitsberechtigten, beziehungsweise -belasteten in das Verfahren einzubeziehen. Es seien die Grundpfandrechte zu bereinigen. Von den Gläubigern sei die erforderliche Zustimmung einzuholen oder es seien die Gläubiger in das Verfahren einzubeziehen. IV. Planänderung bzw. bestrittenes Enteignungsrecht Sofern die Kandelaber in LIG aaa liegen sollten, sei für die Erstellung der Kandelaber und das zugehörige Durchleitungsrecht kein Enteignungsrecht zu erteilen. Dementsprechend seien die Kandelaber auf der neuen Strassenparzelle zu platzieren und aus Parzelle aaa zu entfernen. Eventuell seien die Kandelaber und das Durchleitungsrecht zu entschädigen. V. Verfahrenskosten Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Enteigners (vgl. Begehren Ziff. 4).

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VI. Vorzeitige Besitzeinweisung Das Begehren sei abzuweisen."

B. SA

"I. Entschädigungen 1. Es sei der Verkehrswert des definitiv ab LIG bbb abzutretenden Landes zu entschädigen. Der Verkehrswert sei für den heutigen Zeitpunkt durch das Spezialverwaltungsgericht festzulegen. 2. Es sei die vorübergehende Landbeanspruchung zu entschädigen. Dabei sei vom Landwert des definitiv abzutretenden Landes auszugehen und eine Verzinsung auf der Basis üblicher Baurechtszinse, das heisst zur Zeit 5 %, pro Jahr festzulegen und für die konkret beanspruchte Zeit zuzusprechen. 3. Es seien die Inkonvenienzen zu entschädigen, das heisst unter anderem die Verfahrenskosten des Enteignungsverfahrens und eine Parteientschädigung gemäss § 149 Abs. 2 BauG. II. Sachleistungen 4. Die bestehende Zaunanlage sei anzupassen, beziehungsweise zu ersetzen, inklusive Übergang zum Grundstück LIG aaa (A. SA, separates Enteignungsverfahren). 5. Während der Bauphase sei ein provisorischer Zaun zu erstellen. 6. Der Grenzabschluss (das heisst Abschluss der Strasse zu LIG bbb) sei mittels einer Stellplatte gemäss Skizze 1 zur Eingabe der B. SA vom 22.04.2015 auszuführen. 7. Es seien die üblichen Wiederherstellungsarbeiten nach Bauvollendung auszuführen. III. Grundbuchbereinigungen Es seien die im Grundbuch eingetragenen Anmerkungen und Dienstbarkeiten zu bereinigen. Bei Bedarf seien die Dienstbarkeitsberechtigten, beziehungsweise -belasteten in das Verfahren einzubeziehen. Es seien die Grundpfandrechte zu bereinigen. Von den Gläubigern sei die erforderliche Zustimmung einzuholen oder es seien die Gläubiger in das Verfahren einzubeziehen.

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IV. Planänderung bzw. bestrittenes Enteignungsrecht Es sei für die Erstellung der Kandelaber und das zugehörige Durchleitungsrecht kein Enteignungsrecht zu erteilen. Dementsprechend seien die Kandelaber auf der neuen Strassenparzelle zu platzieren und aus Parzelle bbb zu entfernen. Eventuell seien die Kandelaber und das Durchleitungsrecht zu entschädigen. V. Verfahrenskosten Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Enteigners (vgl. Begehren Ziff. 3). VI. Vorzeitige Besitzeinweisung Das Begehren sei abzuweisen."

Zur vorzeitigen Besitzeinweisung liessen die Gesuchsgegnerinnen ausführen, es sei nicht ersichtlich, weshalb ein Verfahren, das schon gut fünf Jahre laufe, plötzlich dringlich sein und eine Auflage in den "Sommergerichtsferien" erfordern sollte (Eingaben vom 31. Juli 2015, je S. 2-4).

3.2. Mit Schreiben vom 6. August 2015 ersuchte der Präsident des SKE das BVU, zu den Eingaben der Gesuchsgegnerinnen Stellung zu nehmen und das Begehren um vorzeitige Besitzeinweisung noch einlässlicher zu begründen.

Das BVU kam der Aufforderung mit Eingaben vom 20. August 2015 nach. Es kam den Gesuchsgegnerinnen im Sinne einer gütlichen Lösung bei den Entschädigungs- und Sachleistungsforderungen in einigen Punkten entgegen (bei A. SA: Verkleinerung der vorübergehend beanspruchten Fläche, Weiterführung der Stellplatten entlang der Parzelle aaa, Abtragung des Erdwalls auf der Abtretungs- und der Sichtzonenfläche, Verlegung von Kandelabern und Leitungen ins Bankett. Bei B. SA: Verlegung der Zuleitungen zu den Kandelabern in den Gehweg. Zum Gültigkeitsvorbehalt siehe Erw. 4.2. am Ende).

An der beantragten vorzeitigen Besitzeinweisung hielt das BVU unverändert fest. Die lange Verfahrensdauer sei unter anderem auf die Projekteinwendungen der heutigen Gesuchsgegnerinnen zurückzuführen. Während dieser Zeit habe sich die Sicherheitsproblematik weiter verschärft. Es brauche eigene Trassees für Velofahrer, einen Gehweg auf der bebauten Strassenseite und eine Querungshilfe bei der Bushaltestelle (Eingabe vom 20. August 2015, S. 4 f.).

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4. 4.1. Am 1. September 2015 lud der Präsident die Parteien erstmals zu einer Augenscheinverhandlung ein. Nach einem Wechsel auf der Richterbank und einer Terminverschiebung infolge eines Unfalls von E. (Verwaltungsratspräsident der Gesuchsgegnerinnen) konnte die Verhandlung schliesslich am 14. Oktober 2015 in Q. stattfinden. Die Gesuchsgegnerinnen wurden neu von Dr. René Müller vertreten.

4.2. E., der am Augenschein teilnahm, forderte vom Kanton, das Projekt sei so anzupassen, dass der Zaun bei der Parzelle bbb nicht tangiert werde. Sodann verlangte er eine Absenkung des Gehwegs bei der Parzelle aaa für eine künftige Ausfahrt ab dem Grundstück auf die K 399. Ohne diese Zugeständnisse werde er dem Bau nicht zustimmen (Protokoll S. 2-5).

In der anschliessenden Diskussion wurde folgender, noch zu prüfender Einigungsvorschlag in den Raum gestellt: Der Kanton erhöht die Entschädigung um den Betrag, den eine spätere Gehwegabsenkung für eine Ausfahrt ab der Parzelle aaa kosten würde. Zudem sollten die gewünschten Projektanpassungen bei der Parzelle bbb kantonsintern diskutiert werden. Der Präsident des SKE räumte den Vertretern des Kantons Frist bis Ende Oktober 2015 ein, um die erforderlichen Kalkulationen und allfällige Planänderungen zu machen, sowie um die an der Verhandlung offerierten Belege nachzureichen. Der Vertreter der Gesuchsgegnerinnen werde anschliessend Zeit für eine Stellungnahme bis am 13. November 2015 erhalten (Protokoll S. 5-7).

Die Vertreter des Kantons erklärten, die Zugeständnisse in den Stellungnahmen vom 20. August 2015 "im Hinblick auf eine gütliche Lösung" hätten nur Geltung, wenn eine Einigung erzielt werde (Protokoll S. 6 f.).

5. E. wandte sich mit Schreiben vom 16. Oktober 2015 an den Präsidenten des SKE. Er zeigte sich erstaunt, dass der Regierungsrat über das Projekt bereits entschieden haben solle. Regierungsrat F. habe ihm Gegenteiliges gesagt. Er wiederholte, dass er der Abtretung ab der Parzelle aaa zustimme, sofern die Ausfahrt bewilligt werde. Auf die Grabarbeiten bei der Parzelle bbb sowie das Erstellen der Kandelaber sei aber zu verzichten. Die vorzeitige Besitzergreifung sei eine Schikane. Die Dringlichkeit sei nicht gegeben.

Am 19. Oktober 2015 liess er dem Gericht ein Schreiben an den Rechtsvertreter betreffend seines Gesundheitszustandes in Kopie zukommen.

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Am 21. Oktober 2015 sandte er dem Gericht wiederum eine Kopie eines Schreibens an seinen Anwalt, in dem er die Forderungen gegenüber dem Kanton auflistet und seine Ablehnung gegenüber der vorzeitigen Besitzeinweisung wiederholt.

Am 22. Oktober 2015 schickte E. dem Gericht eine weitere Briefkopie. Das Schreiben an seinen Anwalt hat Zebrastreifen und die Beleuchtung bei der Bushaltestelle zum Thema.

6. 6.1. Das BVU nahm fristgerecht am 30. Oktober 2015 zum Einigungsvorschlag vom 14. Oktober 2015 Stellung. Es verzichtet auf die geplante Gehwegverbreiterung im Bereich der Parzelle bbb, hält aber an der Platzierung der Kandelaber auf dem Grundstück der B. SA fest (Stellungnahme BVU, S. 2). Ebenso lehnt es das BVU ab, eine Entschädigung für eine künftige Absenkung des Gehwegs bei der Parzelle aaa zu bezahlen. Es weist auf den Regierungsratsbeschluss in dieser Sache vom 14. Mai 2014 hin (Eingabe BVU, S. 2).

Ergänzend dazu machte das BVU Ausführungen zu den beigelegten Daten betreffend Unfälle und Verkehrsaufkommen auf der Y-Strasse.

Auf entsprechende Rückfrage des Gerichts bestätigte das BVU, dass die neue Projektanpassung im Bereich der Parzelle bbb (Verzicht auf Verbreiterung Gehweg) definitiv und unabhängig von einer Einigung sei (E-Mail vom 2. November 2015).

Die Eingabe des BVU wurde dem Gegenanwalt am 3. November 2015 zur Kenntnis gebracht mit Frist für eine Stellungnahme.

6.2. Der Gegenanwalt liess sich mit Eingabe vom 13. November 2015 vernehmen. Er lehnt eine vorzeitige Besitzeinweisung weiterhin ab, weil dem Werk durch das Zuwarten kein bedeutender Nachteil entstehe und zudem nicht sichergestellt sei, dass die Festsetzung der Entschädigung trotz Besitzeinweisung möglich sei. Eine Abschlagszahlung sei ebenfalls nicht angeboten worden.

Das Schreiben wurde der Gegenseite am 16. November 2015 zur Kenntnis gebracht.

6.3. Als Zwischenergebnis kann festgehalten werden, dass die an der Verhandlung vom 14. Oktober 2014 angestrebte (Teil-)Einigung nicht zustande ge-

- 9 kommen ist. Die für den Fall einer gütlichen Regelung gemachten Zugeständnisse in der Eingabe des BVU vom 20. August 2015 sind damit hinfällig (vgl. vorne Erw. 3.2. und Protokoll S. 6). Die Hauptverfahren zu den strittigen Sachbegehren sind fortzuführen.

In Bezug auf die vorzeitige Besitzergreifung haben sich die Parteien ebenfalls nicht geeinigt. Das Gericht hat daher über den Antrag des BVU zu entscheiden.

Das SKE hat die Sache an der Sitzung vom 9. Dezember 2015 beraten und das vorliegende Urteil gefällt.

7. 7.1. Erste Voraussetzung einer vorzeitigen Besitzeinweisung ist Klarheit über die Grundlagen des Enteignungsverfahrens. Enteignungstitel und Bauprojekt müssen feststehen (AGVE 1995, S. 470; Entscheid des SKE [SKEE] 4-EV.2015.31 vom 15. Oktober 2015, Erw. 5.1.). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt (Erw. 1.1.).

§ 157 Abs. 1 BauG verlangt weiter, dass für das Werk bedeutende Nachteile entstehen, wenn mit der Ausführung zugewartet würde. Der Betroffene ist vor einer Besitzeinweisung anzuhören und es ist sicherzustellen, dass die Festsetzung der Entschädigung trotz Besitzergreifung möglich bleibt.

Die Anhörung fand an der Augenscheinverhandlung vom 14. Oktober 2015 statt. Diese formale Voraussetzung ist erfüllt.

7.2. 7.2.1. Der Kanton begründet die Dringlichkeit der Bauausführung mit Sicherheitsmängeln. Das vorliegende Projekt schliesse eine Ausbaulücke zwischen dem Verursacherkreisel C und der Abzweigung X-Strasse (Parzelle ccc). Der Gehweg werde auf die Nordseite zur Bauzone hin verlegt, wo er gebraucht werde. Danach müssten die Fussgänger die Strasse nur noch bei der Bushaltestelle D überqueren. Dafür würden zwei Querungshilfen mit Schutzinseln in der Strassenmitte erstellt. Die Velofahrer erhielten beidseits der Strasse ein eigenes Trassee. Diese Sicherheitsmassnahmen seien erforderlich und dringlich, weil der Verkehr ständig zunehme. Im Industriegebiet habe es zudem Lastwagenverkehr. Man sei spät dran, weil im Projekteinwendungsverfahren mit den heutigen Gesuchsgegnerinnen lange verhandelt worden sei. Während dieser Zeit habe sich die Sicherheitsproblematik weiter verschärft. Das Projekt solle nun rasch umgesetzt werden (Gesuch vom 6. Juli 2015 S. 3; Stellungnahmen vom 20. August 2015 S. 4 [A. SA] bzw. S. 3 f. [B. SA]; Protokoll S. 8 f.).

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In der Eingabe vom 30. Oktober 2015 weist das BVU darauf hin, dass der neue Gehweg den Fussgängern künftig eine direkte Verbindung ohne Strassenquerung vom Bahnhof ins Industriegebiet bieten werde. Die Querung bei der Bushaltestelle werde mit den Schutzinseln sicherer. Die Lücke in der kantonalen Radroute werde geschlossen. Insgesamt erhöhe sich die Verkehrssicherheit wesentlich. Der Verkehr nehme stetig zu. Für das Jahr 2025 würden durchschnittlich 9'250 Fahrzeuge pro Tag prognostiziert (Eingabe vom 30. Oktober 2015 S. 3 f.).

7.2.2. Aus Sicht der Gesuchsgegnerinnen ist die Dringlichkeit bzw. der Nachteil infolge einer Verzögerung der Bauausführung nicht erstellt. Das Verfahren daure schon mehr als fünf Jahre, was dem Enteigner, nicht den heutigen Gesuchsgegnerinnen, zuzuschreiben sei. Bedeutende Nachteile seien weder begründet worden, noch ersichtlich (Eingabe damaliger Rechtsvertreter vom 31. Juli 2015, S. 4).

An der Verhandlung vom 14. Oktober 2015 machte E. geltend, es gebe nur wenige Passanten; er habe die Bushaltestelle früh am Morgen beobachtet. Die Querung der Strasse sei kein Problem (Protokoll S. 3). In einem späteren Zeitpunkt sagte er jedoch, es sei gefährlich, die Strasse bei der Haltestelle zu überqueren. Es sei Sache des Kantons, Zebrastreifen zu erstellen. Eine Querungshilfe hätte es schon vor 5 Jahren gebraucht. Alle 2-3 Monate gebe es zudem einen Unfall an der Kreuzung bei der X-Strasse. Man hätte dort einen Kreisel bauen und die Tempolimite auf 50 km/h, nicht bloss auf 60 km/h, senken sollen (Protokoll S. 4 f.).

Der Vertreter der Gesuchsgegnerinnen gab zu bedenken, während des Augenscheins habe es weder Velofahrer noch Fussgänger gegeben. Die Verkehrszunahme sei eine leere Behauptung. Es gebe für das Werk keine besonderen Nachteile infolge der Verzögerung (Protokoll S. 8 f.). Die von der Gegenseite eingereichten Verkehrsdatenblätter seien kein Beleg für die heutige Verkehrssituation auf der K 399 (willkürliche Auswahl; zeitliche Distanz). Die Unfallstatistik (zwei Einbiegeunfälle im Jahr 2010 und ein Schleuder- oder Selbstunfall im Jahr 2012) sei nicht aussagekräftig. Die Unfälle wären auch ohne die neue Bushaltestelle im nördlichen Bereich der K 399 geschehen. Mit diesen könne nicht belegt werden, dass für das Werk durch Zuwarten Nachteile entstünden (Schreiben vom 13. November 2015 S. 5 f.). Zudem sei die Frage des Realersatzes offen. Realersatz bedeute, dass der Grundeigentümer grundsätzlich Anspruch auf Land habe. Geldersatz bleibe die Ausnahme. Werde das Werk in der vorgesehenen Art ausgeführt, sei Realersatz nicht mehr möglich. Auch deshalb werde die vorzeitige Besitzeinweisung abgelehnt. Schliesslich sei keine Abschlagszahlung angeboten worden (Schreiben vom 13. November 2015, S. 3 f. und S. 6).

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7.2.3. Der Enteigner hat nachzuweisen, dass ihm durch das Zuwarten bedeutende Nachteile entstehen. Das Verwaltungsgericht hat dazu wörtlich ausgeführt: "Die Nachteile können in einer Verzögerung des Bauvorhabens, sei es hinsichtlich des Baubeginns, der Baubeendigung oder des Bauablaufs, aber auch hinsichtlich der Kostenfolgen, welche sich aus einem Zuwarten ergeben könnten, bestehen. Entsprechend dem Zweck von § 157 BauG, namentlich der Vermeidung von Nachteilen, die dem Unternehmen aus der verzögerten Beanspruchung der enteigneten Rechte erwachsen können, ist das Zuwarten nicht auf die Nachteile mit Auswirkungen auf das 'Bauwerk' bzw. die 'Infrastrukturanlage' beschränkt. Sie erfassen auch sämtliche Nachteile einer zeitlichen Verzögerung im Hinblick auf die Ziele und den Zweck der im öffentlichen Interesse liegenden Werke gemäss § 131 BauG sowie den Mehraufwand, der durch organisatorische oder bauliche Massnahmen entsteht. (…) § 157 BauG sieht die Möglichkeit einer vorzeitigen Besitzeinweisung während der Hängigkeit des Enteignungsverfahrens ausdrücklich vor, womit auch sämtliche Nachteile aus der Verzögerung in der Realisierung des Bauprojekts und durch die Dauer des Enteignungsverfahrens erfasst sind" (VGE WBE.2006.328 vom 15. Dezember 2006 in Sachen E.S., S. 8, mit Hinweisen).

7.2.4. Der Kanton möchte das Projekt möglichst rasch umsetzen, um die Gefahren, denen Fussgänger und Velofahrer an der Y-Strasse ausgesetzt sind, zu vermindern. Dieses Ziel liegt offensichtlich im öffentlichen Interesse. Die bestehenden Sicherheitsmängel, insbesondere für Fussgänger, sind auch E. bekannt. An der Verhandlung vom 14. Oktober 2015 hat er dem Kanton vorgeworfen, dass er nicht schon vor Jahren Fussgängerstreifen bei der Bushaltestelle angelegt und das Tempo auf 50 km/h reduziert hat. Die Y- Strasse dient als Erschliessung des Industriegebiets. Es ist daher mit der ganzen Bandbreite von Verkehrsteilnehmern zu rechnen, vom Schwerverkehr bis zu Velofahrern und Fussgängern. Vom Bahnhof her bis zur Bushaltestelle und vom Dorf her bis zum neu erstellten Kreisel bestehen Gehwege sowie Fussgängerstreifen. Beim dazwischenliegenden Abschnitt ist der Gehweg auf der "falschen", der Landwirtschaftszone zugewandten Seite und es fehlen jegliche Querungshilfen über die Y-Strasse. Das ist besonders bei der Bushaltestelle gefährlich. Für Velofahrer gibt es bisher überhaupt keine Sicherheitsvorkehren; sie benutzen die normale Fahrspur gemeinsam mit dem motorisierten Verkehr. Das auszuführende Projekt schliesst eine Lücke innerhalb eines grösseren Projekts.

Die vom BVU eingereichten Verkehrsdatenblätter 1997, 1998 und 2004 zeigen, dass der Verkehr auf der K 399 zugenommen hat (Beilagen 2 zur Eingabe des BVU vom 30. Oktober 2015). Die mehr als 10 Jahre alten Daten geben über die aktuelle Situation aber keinen Aufschluss. Im Jahr 2004 wurden in den Spitzenzeiten (morgens von 7-8 Uhr bzw. abends von 17-18

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Uhr) 647 bzw. 832 Fahrzeuge pro Stunde gezählt. Die Anzahl dürfte inzwischen noch gestiegen sein. Genau in diesem Zeitraum sind auch die Pendler Richtung Bahnhof unterwegs. Das Überqueren der Strasse bei der Bushaltestelle ist dann mit Sicherheit schwieriger als es am Augenschein am späten Vormittag den Anschein machte. Darauf deuten auch die Ausführungen von E. hin und die Tatsache, dass die Tempolimite für die Y-Strasse gesenkt wurde. Dennoch scheint es bisher weder Unfälle mit die Strasse querenden Fussgängern, noch mit Velofahrern auf dem hier interessierenden Abschnitt der K 399 gegeben zu haben (vgl. Unfallstatistik des Bundesamts für Strassen [Beilagen 3 zur Eingabe des BVU vom 30. Oktober 2015]).

In Zukunft ist mit mehr Fussgängern und Velofahrern zu rechnen, denn das Industriegebiet zwischen dem Dorf und dem Bahnhof ist noch nicht vollständig überbaut. Der Bedarf nach Sicherheitsmassnahmen im auszubauenden Abschnitt ist offensichtlich. Der Ausbau der Strasse hat in diesem Fall aber eher vorsorglichen Charakter, was auch die vorgelegte Verkehrsprognose per 2025 belegt. Eine besondere Dringlichkeit, welche eine vorzeitige Besitzergreifung zwingend erscheinen liesse, wird nicht nachgewiesen. Immerhin besteht, wenn auch nicht auf der gewünschten Seite, ein provisorischer Gehweg (vgl. Situationsplan vom 12. Juli 2010). Die Querung der Strasse ist ausserhalb der Stosszeiten und bei üblicher Vorsicht ohne weiteres möglich (z.B. während der Augenscheinverhandlung vom 14. Oktober 2015).

7.2.5. Die Mehrkosten durch eine zeitliche Verzögerung in der Realisierung des Bauprojekts werden gemäss Verwaltungsgericht (Erw. 7.2.3.) grundsätzlich als zu berücksichtigender Nachteil anerkannt. Vorliegend wird er indessen dadurch markant gemildert, dass die Vergabe der Bauarbeiten noch nicht erfolgt ist. Der Bedarf für die auf den 1. März 2016 gewünschte (E- Mail BVU vom 2. November 2015) Besitzergreifung erscheint namentlich den Fachrichtern des SKE auch deshalb zweifelhaft.

7.2.6. Insgesamt vermag das Gericht in Abwägung der Vorgeschichte, der aktuellen Situation und des Zeithorizonts bis zum Entscheid in der Hauptsache die vom Gesetz vorausgesetzten bedeutenden Nachteile für das Werk durch das Zuwarten nicht zu erkennen. Dass die Gesamtdauer der Realisierung hier im Vergleich zu einem optimalen Verlauf eine Belastung, einen Nachteil darstellt, liegt auf der Hand. Dies wurde vom Gesetzgeber mit der Gestaltung der Verfahren (inkl. Rechtschutz) indessen in Kauf genommen. Die Abweichung vom Regelfall, die in der vorzeitigen Besitzeinweisung liegt, verlangt aber ein besonderes Gewicht des Nachteils. Dieses Ausnahmeerfordernis ist nicht erfüllt. Daran ändert auch nichts, dass die Gesuchsgegnerinnen selbst keinen Nachteil durch die vorzeitige Besitzergreifung

- 13 geltend machen (vgl. den Entscheid der damaligen Schätzungskommission nach Baugesetz [SchKE] EV-1998.5009 vom 18. August 1998 in Sachen EG M. gegen E.G., Erw. 4.4. am Ende).

7.2.7. Da die Voraussetzungen für die Bewilligung einer vorzeitigen Besitzeinweisung kumulativ erfüllt sein müssen und es an der Dringlichkeit mangelt, ist das entsprechende Gesuch des Kantons abzuweisen. Es erübrigt sich, auf die weiteren Voraussetzungen für den Verfahrensschritt einzugehen. Ebenso wenig sind an dieser Stelle die Vorbringen zum materiellen Entscheid über die geforderten Rechtseinräumungen zu behandeln.

8. Die vorzeitige Besitzeinweisung bedeutet nur einen prozessualen Zwischenentscheid auf dem Weg zum Endurteil in der Enteignungssache. Über die Kosten ist gesamthaft in den weiterlaufenden Hauptverfahren (4-EV.2015.32 und 4-EV.2015.34) zu befinden.

9. Die Vorschriften über die Rechtsstillstandsfristen gelten grundsätzlich auch für die Verfahren des SKE (§ 28 Abs. 2 VRPG). Da die vorzeitige Besitzeinweisung aber ein vorsorgliches und damit dringliches Verfahren ist, kommen sie hier nicht zur Anwendung (vgl. AGVE 2004, S. 344). Der ordentliche Fristenstillstand über die kommenden Feiertage gilt bei einem allfälligen Weiterzug des Entscheids also nicht. Darauf sei hiermit ausdrücklich hingewiesen (§ 28 Abs. 1 VRPG in Verbindung mit Art. 145 Abs. 1-3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272] vom 19. Dezember 2008).

Das Gericht erkennt:

1. Das Gesuch des Kantons Aargau auf vorzeitige Besitzeinweisung wird abgewiesen.

2. Über die Kosten wird in den Hauptverfahren befunden.

Zustellung - Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung Tiefbau, Sektion Landerwerb, Frau G., Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau (3; für sich und weitere Interessierte)

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- Herr Dr. iur. René Müller, Fürsprecher, Stapferstrasse 2, Postfach, 5201 Brugg AG (3; für sich und zuhanden seiner Klientinnen)

Mitteilung - Mitwirkende Fachrichter - Gerichtskasse (intern)

Rechtsmittelbelehrung Verwaltungsgerichtsbeschwerde

Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, obere Vorstadt 40, 5001 Aarau, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerdeschrift muss einen Antrag, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie eine Begründung enthalten. Beweismittel sind anzugeben. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (§§ 28 und 43 f. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; SAR 271.200] vom 4. Dezember 2007] in Verbindung mit Art. 145 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272] vom 19. Dezember 2008).

Aarau, 9. Dezember 2015

Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

E. Hauller R. Gehrig

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