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Aargau Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen 17.05.2018 4-DV.2018.2

17. Mai 2018·Deutsch·Aargau·Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen·PDF·1,172 Wörter·~6 min·12

Volltext

Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen

4-DV.2018.2

Präsidialverfügung vom 17. Mai 2018

Beschwerdeführerin A._____ GmbH

vertreten durch Dr. iur. Thomas Kaufmann, Rechtsanwalt, Centralbahnstrasse 7, Postfach, 4010 Basel

Beschwerdegegnerin Einwohnergemeinde Q._____ handelnd durch den Gemeinderat

Gegenstand Kosten der Verlegung einer Entwässerungsleitung

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Der Präsident zieht in Erwägung:

1. 1.1. Die Gemeinde Q. sanierte die Rohrleitung des D-Baches im Bereich der Parzelle aaa bzw. neu bbb. Die Leitung wurde dabei neu ausserhalb dieses Grundstücks über den F-Weg und G-Weg geführt. Die Kosten beliefen sich auf Fr. 39'688.65. Davon sollte die Eigentümerin der Parzelle bbb, die A. GmbH, die Hälfte übernehmen. Der Bauverwalter der Gemeinde Q. stellte dieser am 30. November 2017 entsprechend Rechnung über Fr. 19'844.30. Er stützte sich dabei auf die Baubewilligung vom 1. Juni 2015.

1.2. Die A. GmbH erhob am 22. Dezember 2017 Einsprache gegen die ihr auferlegten Sanierungskosten und verlangte eine Verfügung. Der Bauverwalter wies das Begehren mit Schreiben vom 10. Januar 2018 ab. Die Kostenbeteiligung ergebe sich aus der Baubewilligung vom 1. Juni 2015, welche nicht angefochten worden sei. Es brauche keine weitere Verfügung.

1.3. Mit Eingabe vom 12. Februar 2018 liess die A. GmbH beim Regierungsrat des Kantons Aargau Beschwerde gegen "die Verfügung über die Sanierung Rohrleitung D-Bach F-Weg, G-Weg und Parzelle Nr. aaa (neu Nr. bbb) vom 10. Januar 2018" erheben. Die Anträge lauten:

"1. Es sei die Verfügung vom 10. Januar 2018 aufzuheben und die Beschwerdeführerin von jeglicher Kostentragung für die Verlegung der Rohrleitung D-Bach, F-Weg, G-Weg und Parzelle Nr. aaa (neu Nr. bbb) zu befreien.

2. Eventualiter sei die Verfügung vom 10. Januar 2018 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin aufzufordern, im Sinne der Erwägungen des Regierungsrats eine neue Verfügung zu erlassen.

3. Subeventualiter sei die Gemeinde Q. aufzufordern, eine formelle Verfügung betreffen Tragung der Kosten für die Verlegung der Rohrleitung D-Bach, F-Weg, G-Weg und Parzelle Nr. aaa (neu Nr. bbb) zu erlassen.

4. Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin."

2. 2.1. Der Rechtsdienst des Regierungsrats überwies das Begehren am 19. Februar 2018 zuständigkeitshalber der Rechtsabteilung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt (BVU). Diese überwies den Fall am 22. Februar 2018 nach vorgängiger Rücksprache weiter an das Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen (SKE).

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2.2. Mit Schreiben vom 7. März 2018 eröffnete der Präsident des SKE das vorliegende Verfahren. Vorab war die Qualität der verlegten Leitung (Bachleitung oder Sauberwasserentwässerung/Drainageleitung) zu klären. Die Abteilung Landschaft und Gewässer des BVU wurde dafür um einen Amtsbericht ersucht. Die Parteien erhielten das Schreiben zur Kenntnis.

Mit Amtsbericht vom 5. April 2018 antwortete die Fachabteilung, dass das vom Rebberg "S" kommende Sickerwasser in einer Drainage- oder Entwässerungsleitung gefasst und abgeführt werde. Erst ab dem Punkt, wo dieses Wasser in die offene Rinne austrete, sei es als öffentliches Gewässer anerkannt.

2.3. Mit Schreiben vom 10. April 2018 an die Verfahrensbeteiligten führte der Präsident aus, die Streitsache bewege sich im Spannungsfeld zwischen privatem und öffentlichem Recht. Strittig sei, wer die Leitungsverlegungskosten letztlich zu übernehmen habe. Soweit dieser Entscheid im öffentlichen Recht gründe, wäre dies vom SKE zu beurteilen. Stützten sich die Parteien aber auf Zivilrechtsvorschriften, wäre die Streitsache dem Zivilrichter vorzulegen. Er ersuchte die Parteien, weitere materielle und prozessuale Vorfragen zu beantworten. Falls sich die Parteien über das weitere Vorgehen nicht einig würden, werde vorab aufgrund der Akten förmlich über die Zuständigkeit des Gerichts entschieden.

2.4. Der Bauverwalter Q. liess sich mit Eingabe vom 19. April 2018 vernehmen. Er führte aus, wie es zur Klausel in der Baubewilligung betreffend die Kostenbeteiligung an der Sanierung der D-Bach-Leitung gekommen sei. Es irritiere, dass diese heute in Frage gestellt werde, nachdem die Baubewilligung nicht angefochten worden sei. Die Fragen zur Klärung der Zuständigkeit des Gerichts, insbesondere die aufgeworfenen prozessualen Fragen und jene nach einer Rechtsgrundlage für die Kostenauferlegung liess er unbeantwortet.

Auf telefonische Rückfrage des Präsidenten vom 20. April 2018 bestätigte der Bauverwalter, dass von der Gemeinde Q. keine weitere Eingabe zum Schreiben vom 10. April 2018 erfolgen werde.

2.5. Der Vertreter der Beschwerdeführerin nahm mit Schreiben vom 2. Mai 2018 Stellung. An den Leitungen auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin seien keine Sanierungen vorgenommen worden. Zudem gebe es weder eine öffentlichrechtliche noch eine privatrechtliche Rechtsgrundlage für eine allfällige Kostenauferlegung. Im Grundbuch seien auf der Parzelle bbb sodann keine Durchleitungsrechte eingetragen.

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2.6. Aus den Stellungnahmen der Parteien ergibt sich keine Übereinstimmung zum weiteren Vorgehen. Es ist daher gestützt auf die Akten förmlich darüber zu entscheiden (vorne Erw. 2.3.).

3. 3.1. Gemäss § 35 Abs. 2 des Gesetzes über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen vom 19. Januar 1993 (Baugesetz [BauG]; SAR 713.100 kann gegen Abgabeverfügungen innert 30 Tagen Einsprache beim verfügenden Organ (vorliegend beim Gemeinderat) geführt werden. Einspracheentscheide können danach, wiederum innert 30 Tagen, mit Beschwerde beim SKE angefochten werden (§ 35 Abs. 2 BauG in Verbindung mit § 44 Abs. 1 VRPG).

3.2. Der Bauverwalter Q. hat der Beschwerdeführerin eine Rechnung über Fr. 19'844.30 gestellt, gegen welche sich diese gewehrt hat. Eine gemeinderätliche Verfügung liegt, soweit ersichtlich, nicht vor. Das obligatorische Einspracheverfahren hat ebenfalls nicht stattgefunden.

Auf eine Überweisung der Streitsache könnte nach der Praxis des Gerichts ausnahmsweise verzichtet werden, wenn die Parteistandpunkte beidseits gemacht wären und sich die Nachholung des Einspracheverfahrens als blosser prozessualer Leerlauf erwiese. Dem ist vorliegend jedoch nicht so. Der Gemeinderat Q. hat sich bisher nicht geäussert. Die materiellen und prozessualen Probleme des vorliegenden Streits wurden ihm aufgezeigt. Er hat die damit zusammenhängenden Fragen nicht beantwortet. Es bleibt daher einzig eine Überweisung. Es liegt nun am Gemeinderat zu entscheiden, ob, und wenn ja, wie er weiter vorgehen will. Die Möglichkeiten wurden ihm im Schreiben des SKE vom 10. April 2018 aufgezeigt.

4. 4.1. Für die Überweisung werden keine Kosten erhoben (vgl. §§ 23 und 27 des Dekrets über die Verfahrenskosten [VKD; SAR 221.150] vom 24. November 1987).

4.2. Ein Parteikostenersatz für den Vertreter der Beschwerdeführerin fällt mangels Rechtsgrundlage ausser Betracht. § 32 VRPG ist auf Überweisungsverfahren, wo es keine unterliegende bzw. obsiegende Partei gibt, nicht anwendbar (Verwaltungsgerichtsentscheid WBE.2010.149 vom 29. November 2010, Erw. 4.3).

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Der Präsident verfügt:

1. Die Eingabe der A. GmbH vom 12. Februar 2018 wird an den Gemeinderat Q. zur Behandlung als Einsprache überwiesen.

2. Die Kosten gehen zulasten der Staatskasse.

3. Es werden keine Parteikosten ersetzt.

Zustellung - Herr Dr. iur. Thomas Kaufmann, Rechtsanwalt, Centralbahnstrasse 7, Postfach, 4010 Basel (2, für sich und zuhanden seiner Klientin) - Gemeinderat Q.

Mitteilung - Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Rechtsabteilung, Herr lic. iur. B., Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau (BVURA.18.51) - Gerichtskasse (intern)

Rechtsmittelbelehrung Verwaltungsgerichtsbeschwerde

Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, obere Vorstadt 40, 5001 Aarau, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit dem 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerdeschrift muss einen Antrag, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie eine Begründung enthalten. Beweismittel sind anzugeben. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (§§ 28 und 43 f. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; SAR 271.200] vom 4. Dezember 2007] in Verbindung mit Art. 145 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272] vom 19. Dezember 2008).

Aarau, 17. Mai 2018

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Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

E. Hauller R. Gehrig

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