Schätzungskommission nach Baugesetz
4-BE.2012.2
Beschluss vom 14. März 2012
Besetzung Präsident E. Hauller Richter P. Andreatta Richter P. Hohn Richter P. Kühne Richter W. Schib Gerichtsschreiberin R. Gehrig
Beschwerdeführerin A._____ vertreten durch B._____,Q._____ (Sohn)
Beschwerdegegnerin Einwohnergemeinde R._____ handelnd durch den Gemeinderat
Gegenstand ursprünglicher Beitragsplan (Neubau X-Strasse)
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Das Gericht zieht in Erwägung:
1. 1.1. Die Einwohnergemeinde R. beabsichtigt, die X-Strasse auszubauen. Die Kosten von Fr. 750'000.— (gemäss Kostenvoranschlag; vgl. Vorakten [VA] 8/2) werden zu 30 % von der Gemeinde getragen, 70 % sollen auf die Grundeigentümer verteilt werden (VA 8/4).
1.2. A. ist Eigentümerin der Parzellen aaa (im Halte von 1'457 m2) und bbb ( im Halte von 758 m2) im Beitragsperimeter des Strassenbaus. Diese Grundstücke sollen mit Beiträgen von Fr. 27'530.— (Parzelle aaa) und Fr. 32'124.— (Parzelle bbb), zusammen Fr. 59'654.— belastet werden (Verteilung der Kosten, VA 8/4).
2. 2.1. A. erhob zusammen mit anderen Betroffenen Einsprache gegen die verfügten Beiträge (Einschreiben vom 17. September 2010). Die Einsprecher verlangten eine Reduktion des Kostenanteils.
In einem separaten Absatz mit Überschrift "Zusatzeinsprache betreffend Grundstück A." wurde zudem beantragt, den belasteten Abschnitt der Parzelle aaa aus dem Perimeter zu entlassen.
2.2. Der Gemeinderat wies die Begehren mit Protokollauszügen Nr. 187 (Sammeleinsprache) und Nr. 185 (Zusatzeinsprache A.), beide vom 19. Dezember 2011, ab.
3. 3.1. Die beiden negativen Einspracheentscheide liess A., vertreten durch ihren Sohn B., mit je einer Beschwerde bei der Schätzungskommission nach Baugesetz (kurz: Schätzungskommission) anfechten. Sinngemäss wird beantragt, die Beschwerdeführerin von den Beiträgen zu entlasten (zwei Schreiben, je vom 20. Januar 2012).
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3.2. Der Präsident der Schätzungskommission teilte B. mit Eröffnungsschreiben vom 2. Februar 2012 mit, dass die beiden Eingaben vereinigt würden; die Streitsache könne in einem Verfahren behandelt werden. Sodann ersuchte er ihn, einen Kostenvorschuss von Fr. 3'900.— zu bezahlen. Innert derselben Frist habe er mitzuteilen, falls er mit der vorläufigen prozessualen Würdigung nicht einverstanden sei.
3.3. B. antwortete darauf mit Schreiben vom 14. Februar 2012. Es sehe sich am Anfang eines langen Zermürbungskampfes. Es gehe offenbar darum, ihn mundtot zu machen. Er habe den Verdacht, dass der Staat Schweiz langsam zu einer Bananenrepublik verkomme. Da der Präsident keine konkrete Stellungnahme zum Problem bezogen habe, stimme er der vorläufigen prozessualen Würdigung im Schreiben vom 2. Februar 2012 nicht zu.
3.4. Am 20. Februar 2012 wandte sich der Präsident erneut an B.. Er erklärte, mit der Eröffnung des Verfahrens sei er einzig den für das Gericht geltenden gesetzlichen Vorgaben gefolgt. Der Entscheid, ob das Beschwerdeverfahren durchgeführt werden solle, liege bei B.. Voraussetzung für die Durchführung sei aber, dass der Kostenvorschuss geleistet werde. Der Präsident setzte "eine zweite und letzte" Zahlungsfrist. Falls auch diese Frist ungenutzt verstreiche, werde auf die Beschwerde nicht eingetreten.
4. 4.1. Gemäss § 30 VRPG (Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200] vom 4. Dezember 2007) kann die instruierende Behörde einen Anteil der mutmasslichen Verfahrenskosten als Kostenvorschuss erheben. Bezahlt die Partei den Kostenvorschuss nicht innert Frist, ist ihr eine letzte Frist von 10 Tagen anzusetzen mit der Androhung, dass bei Nichtleistung auf das Begehren nicht eingetreten wird.
4.2. B. hat das Schreiben vom 20. Februar 2012 mit der zweiten Zahlungsaufforderung am 21. Februar 2012 entgegen genommen. Er hat auch die zweite Zahlungsfrist - in Kenntnis der gesetzlichen Folgen - ungenutzt verstreichen lassen. Auf die Beschwerden vom 20. Januar 2012 kann daher wegen Nichtleistens des Kostenvorschusses nicht eingetreten werden.
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5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 149 Abs. 1 BauG in Verbindung mit § 31 Abs. 2 VRPG). Angesichts des geringen Aufwands beschränkt sich die Schätzungskommission auf einen pauschalen Auslagenersatz (vgl. § 23 des Verfahrenskostendekrets vom 24. November 1987 [VKD; SAR 221.150]).
Die Beschwerdegegnerin hat mangels anwaltlicher Vertretung keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (§ 32 Abs. 2 VRPG in Verbindung mit § 29 VRPG).
6. Von Gesetzes wegen wäre gegen den vorliegenden Entscheid als Rechtsmittel die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht gegeben (vgl. § 54 Abs. 1 VRPG in Verbindung mit § 35 Abs. 2 BauG). In seinem Entscheid 2C_390/2009, 2C_391/2009 vom 14. Januar 2010 hat das Bundesgericht indessen festgehalten, dass die Schätzungskommission die Voraussetzungen an ein oberes kantonales Gericht nicht erfüllt und Beschwerden gegen ihre Entscheide daher vorderhand vom kantonalen Verwaltungsgericht zu beurteilen sind (vgl. Erw. 3.5 und 4.2. f. des Bundesgerichtsentscheids).
Das Gericht beschliesst:
1. Auf die Beschwerden von A. vom 20. Januar 2012 wird nicht eingetreten.
2. Die Verfahrenskosten von pauschal Fr. 200.00 sind von der Beschwerdeführerin zu bezahlen.
3. Es wird kein Parteikostenersatz zugesprochen.
Zustellung - Herr B., Q. (2; für sich und seine Mutter) - Gemeinderat R.
Mitteilung - Mitwirkende Kommissionsmitglieder - Gerichtskasse (intern)
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Rechtsmittelbelehrung Verwaltungsgerichtsbeschwerde
Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5001 Aarau, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit dem 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerdeschrift muss einen Antrag, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie eine Begründung enthalten. Beweismittel sind anzugeben. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (§§ 28 und 43 f. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; SAR 271.200] vom 4. Dezember 2007] in Verbindung mit Art. 145 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272] vom 19. Dezember 2008).
Aarau, 14. März 2012
Schätzungskommission nach Baugesetz Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
E. Hauller R. Gehrig