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Aargau Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen 27.02.2013 4-BE.2010.7

27. Februar 2013·Deutsch·Aargau·Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen·PDF·1,401 Wörter·~7 min·4

Zusammenfassung

Anschlussgebühren Wasser Für die Beurteilung, ob eine genügende wassermässige Erschliessung vorliegt, ist auf die Richtlinien "Grundlagen für Planung, Erstellung, Betrieb und Unterhalt von Wasserversorgungen und Hydrantenanlagen" des Schweizerischen Vereins des Gas- und Wasserfachs abzustellen.

Volltext

444 Spezialverwaltungsgericht 2013 Pflicht der Gemeinde, die Abwasserbeseitigung als nicht mit Steuermitteln finanzierten Eigenwirtschaftsbetrieb zu führen, ist das auch richtig. Würde sie für ihre in die Kanalisation entwässerten Bauten/Hartflächen keine Anschlussgebühren bezahlen, würde dies einerseits gegen das Verursacherprinzip verstossen (im kantonalen Recht in § 23 EG UWR verankert) und andererseits eine Kostenverschiebung zu Lasten der Privaten bewirken. (…) Ist eine Versickerung nicht möglich und wird das Wasser über die Kanalisation abgeführt, profitiert die öffentliche Fläche von der Abnahme des Wassers gleich wie die private Fläche. Beide sind gleichermassen auf das kommunale Abwassersystem angewiesen. Die wesentlichen Tatbestände sind für private und öffentliche entwässerte Hartflächen gleich. Eine Ungleichbehandlung bei den Anschlussgebühren lässt sich sachlich nicht begründen, weshalb sie nicht gerechtfertigt ist. 91 Anschlussgebühren Wasser Für die Beurteilung, ob eine genügende wassermässige Erschliessung vorliegt, ist auf die Richtlinien "Grundlagen für Planung, Erstellung, Betrieb und Unterhalt von Wasserversorgungen und Hydrantenanlagen" des Schweizerischen Vereins des Gas- und Wasserfachs abzustellen. Aus dem Entscheid des Spezialverwaltungsgerichts, Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen, vom 27. Februar 2013 in Sachen L.A. AG gegen Einwohnergemeinde S. (4-BE.2010.7). Der Entscheid wurde in einem hier nicht relevanten Punkt beim Verwaltungsgericht angefochten. Sachverhalt Die Erhebung von Wasseranschlussgebühren setzt unter anderem voraus, dass die kommunale Wasserversorgung der der Gemeinde obliegenden Erschliessungspflicht genügt. Vorfrageweise war zu untersuchen, ob sie vorliegend erfüllt wird.

2013 Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen 445 Aus den Erwägungen 9.3. 9.3.1. Bauten und Anlagen dürfen nur auf baureifen Grundstücken erstellt werden. Baureif ist ein Grundstück unter anderem, wenn es eine zweckmässige Zufahrt aufweist und die nötigen Anlagen für Trinkwasser, Löschwasser- sowie Energieversorgung und für eine vorschriftsgemässe Abwasserbeseitigung vorhanden sind und es somit erschlossen ist (§ 32 Abs. 1 BauG). Gemäss § 33 Abs. 1 BauG sind die Gemeinden verpflichtet, die Bauzonen zeitgerecht zu erschliessen. 9.3.2. (…) In Kleinstädten und in Dörfern ist im Normalfall der zur Brandbekämpfung erforderliche Wasserbedarf für die Dimensionierung des Leitungssystems entscheidend (Richtlinien "Grundlagen für Planung, Erstellung, Betrieb und Unterhalt von Wasserversorgungen und Hydrantenanlagen" des Schweizerischen Vereins des Gas- und Wasserfachs, Ausgabe November 2000 [kurz: Wasser-Richtlinien], S. 20). Auch in S. existiert ein einheitliches Leitungssystem, welches der Versorgung mit Brauchwasser sowie dem Wasserbedarf zur Brandbekämpfung dient. (…) 9.3.3. Das BauG enthält keine konkreten Angaben über die Anforderungen an die Erschliessungspflicht der Gemeinden. Auf Anfrage teilte das Departement Bau, Verkehr und Umwelt (BVU), Abteilung für Umwelt, Sektion Boden und Wasser, mit, dass der Kanton Aargau gestützt auf § 53 KV die Vorkehren der Gemeinden zur Sicherstellung der Wasserversorgung koordiniere. Es sei den Gemeinden jedoch weitgehend freigestellt, wie sie diese Aufgabe lösen. Im Weiteren sei festzuhalten, dass in Bezug auf die Wasserversorgung kein konkretes kantonales Gesetz existiere, welches für die Frage nach den Anforderungen an eine wassermässig genügende Erschliessung beizuziehen wäre (Schreiben des BVU, Abteilung für Umwelt, Sektion Boden und Wasser, vom 19. November 2012).

446 Spezialverwaltungsgericht 2013 Auch der beim BVU, Abteilung Raumentwicklung, zur Frage des wassermässigen Erschliessungsgrades einer Parzelle aus raumplanerischer Sicht eingeholte Amtsbericht gibt keinen konkreten Aufschluss darüber. Das BVU, Abteilung Raumentwicklung, führt in seinem Bericht aus, dass die Strassen durch Strassenlinien gesichert würden. Leitungen hingegen würden nur so weit durch eigene Leitungslinien gesichert, als die Leitungstrassen nicht innerhalb öffentlicher Strassen geführt werden können. Die weiteren Erschliessungsanforderungen im Sinne von § 32 BauG wie Trinkwasser, Löschwasser, Abwasser und Energieversorgung seien in der Praxis nicht Gegenstand einer (Sonder-) Nutzungsplanung, da deren Sicherung und Erstellung normalerweise anderweitig in Reglementen kommunaler oder regionaler Werke oder im Generellen Entwässerungsplan ausreichend geregelt sei. Bei der Beurteilung, ob ein Gebiet als erschlossen im Sinne von Art. 19 und 22 RPG sowie § 33 BauG gelte, stelle sich in Sondernutzungsplänen daher in erster Linie die Frage, ob die Strassenerschliessung sichergestellt sei. Die Notwendigkeit und Zweckmässigkeit weitergehender Planinhalte, so dass mit der Erstellung der Strassen auch alle anderen Erschliessungselemente erstellt werden können, sei grundsätzlich Sache der Gemeinde. 9.4. 9.4.1. Mit der Vorschrift einer "genügenden" Erschliessung räumt das Gesetz der Baubewilligungsbehörde einen gewissen Entscheidungsspielraum ein. Das bedeutet aber nicht, dass sie beliebige Anforderungen stellen dürfte. Die Bewilligungsbehörde bleibt an Gesetz und Recht gebunden. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine genügende strassenmässige Erschliessung vorliegt, sind praxisgemäss die Normen der VSS beizuziehen (AGVE 1981 S. 251; AGVE 1999 S. 201; AGVE 2001 S. 454; Erich Zimmerlin, Kommentar zum [alten] Baugesetz des Kantons Aargau, Aarau 1985, N 3 zu § 36 aBauG). Da das BauG auch in Bezug auf die wassermässige Erschliessung einer Parzelle keine konkreten Angaben enthält, stellt sich die Frage, nach welchen Kriterien dies zu beurteilen ist. Genau wie bei der Frage nach einer genügenden strassenmässigen Erschliessung, sollen auch die Anforderungen an die wassermässige Erschliessung nicht belie-

2013 Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen 447 big festgelegt werden. Dies ist jedoch nur dann zu gewährleisten, wenn - wie die VSS-Normen für die strassenmässige Erschliessung eine Grundlage gegeben ist, auf die bei der Beurteilung der erschliessungsmässigen Situation abgestellt werden kann. Aus diesem Grund drängt es sich auf, bei der Beurteilung, ob eine genügende wassermässige Erschliessung vorliegt, auf die bereits erwähnten (Erw. 9.3.2.) Wasser-Richtlinien zurückzugreifen und sich an diesen zu orientieren. 9.4.2. Gemäss § 19 Abs. 4 Wasserreglement der Gemeinde S. sind zusätzliche Löscheinrichtungen für grössere Bauten, Betriebe und Anlagen, soweit von der Aargauischen Gebäudeversicherung (AGV) vorgeschrieben, auf Kosten des Eigentümers zu erstellen und zu unterhalten. Es ist daher zu prüfen, ob diese kommunale Bestimmung den Wasser-Richtlinien entspricht. Die Lagerhallen stehen in der Industriezone. Gemäss unwidersprochenen Angaben der Beschwerdegegnerin werde in der Industriezone eine Wasserzufuhr von 3600 Liter/Minute gewährleistet. Dies entspreche der vom Gesetz geforderten Leistung, weshalb ein zonenkonformer Löschschutz existiere. 9.4.3. Die Anforderungen an den von den Gemeinden bereitzustellenden Löschschutz sind im FwG sowie in der FwV geregelt. Gestützt darauf sind die Gemeinden verpflichtet, die ihren Verhältnissen entsprechende Organisation der Feuerwehr und die nötigen Lösch- oder Rettungseinrichtungen auf ihre Kosten zu schaffen (§ 4 Abs. 1 FwG). Als Löscheinrichtungen gelten unter anderem Hydrantenanlagen mit genügend grosser Wasserreserve und ausreichendem Druck (§ 17 Abs. 1 FwG). Im Weiteren hält § 11 Abs. 3 FwV fest, dass die Grösse der Löschreserve durch die AGV festgelegt wird. Sie richtet sich grundsätzlich nach Gebäudezahl, vorherrschender Bauweise und besonderen Risiken, muss jedoch mindestens 100 m3 betragen. Ausreichend ist ein dynamischer Druck am Hydranten von 3,5 bar bei der massgebenden Löschwasserbezugsmenge. Für die Löschwasserbezugsmenge und die Löschwasserbezugsdauer wird auf die Richtlinie

448 Spezialverwaltungsgericht 2013 "Leitfaden für die Versorgung mit Löschwasser", Ausgabe 2003, des Schweizerischen Feuerwehrverbandes (Leitfaden SFV) verwiesen. Gemäss dem Leitfaden SFV sind bei Industrie- und Grossbetrieben (Sachwert bis 5 Mio.) eine Wassermenge von 3600 Liter/Minute und eine Löschreserve von 600 m3 erforderlich (Leitfaden SFV, S. 11). Dieselben Vorgaben enthalten auch die Wasser-Richtlinien. Diese sehen nämlich bei Industriezonen ohne Sonderrisiken ebenfalls eine erforderliche Wassermenge von 3600 Liter/Minute und eine Löschreserve von mindestens 600 m3 vor (Wasser-Richtlinien, S. 21). Die von der Beschwerdegegnerin bereitgestellte Wasserzufuhr von 3600 Liter/Minute entspricht somit der nach dem Leitfaden SFV geforderten Menge. Sie erfüllt damit auch die Vorgaben der Wasser- Richtlinien. Gestützt auf diese Ausführungen muss davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdegegnerin ihrer Erschliessungspflicht genügend nachgekommen ist und die Industriezone wassermässig ausreichend erschlossen ist. Dabei gilt es zu beachten, dass in der Regel stets nur für den Normfall geplant werden kann. Die Kosten für einen zusätzlichen Wasserbedarf, der über das in der entsprechenden Zone übliche Mass hinausgeht, kann die grundsätzlich erschliessungspflichtige Gemeinde dem Eigentümer auferlegen. Besonders in Industriezonen dürfte das Risiko, dass Projekte mit einem über der Norm liegenden Wasserbedarf realisiert werden sollen, erhöht sein. Gerade auch deshalb kann es dem Gemeinwesen finanziell nicht zugemutet werden, für jeden möglichen Einzelfall, der vom Bedarf her über dem Normalfall liegt, genügend Ressourcen bereitzustellen.

Anwaltskommission

2013 Anwaltsrecht 451 I. Anwaltsrecht

92 Art. 12 lit. a BGFA Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte dürfen bei ihrer Tätigkeit Kritik an der Rechtspflege üben, und es ist ihr Recht und ihre Pflicht, allfällige Missstände aufzuzeigen und Mängel des Verfahrens zu rügen. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte müssen aber im Kontakt mit der Gegenpartei und den Behörden sachlich bleiben. Persönliche Beleidigungen, Verunglimpfungen und Beschimpfungen sind zu unterlassen. Entscheid der Anwaltskommission vom 23. Mai 2013 (AVV.2012.30). Sachverhalt 1. (…) Die beanzeigte Anwältin wurde betreffend folgender Äusserung in ihrem Schreiben vom 31. Januar 2010 an Rechtsanwalt X wegen übler Nachrede schuldig gesprochen: "In meiner langen beruflichen Tätigkeit bin ich selten mit einem Verfahren konfrontiert worden, bei der sich die Familie so manipulativ und charakterlos verhalten hat, wie die Mitglieder der Familie S.." Aus den Erwägungen (…) 2.2.2. Eine sorgfältige und gewissenhafte Berufsausübung bedingt, dass sich der Rechtsanwalt - seiner besonderen Stellung in der Rechtspflege entsprechend - einer gewissen Zurückhaltung befleissigt, um einer Eskalation der Streitigkeit entgegenzuwirken (vgl.

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