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Aargau Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen 28.02.2011 4-BE.2009.21

28. Februar 2011·Deutsch·Aargau·Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen·PDF·1,465 Wörter·~7 min·1

Volltext

Schätzungskommission nach Baugesetz

4-BE.2009.21

Präsidialverfügung vom 28. Februar 2011

Beschwerdeführer 1 A._____

Beschwerdeführer 2 B._____

Beschwerdeführer 3 C._____

Beschwerdeführerin 4 D._____

Beschwerdegegnerin Einwohnergemeinde Q._____ handelnd durch den Gemeinderat

Gegenstand nachträglicher Beitragsplan (Abwasserleitung X-Strasse)

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Der Präsident zieht in Erwägung:

1. 1.1. Am 2. Juni 2003 erteilte der Gemeinderat Q. A. die Baubewilligung für die Erschliessung "XY". Darin war auch die Erneuerung der Kanalisationsleitung in der X-Strasse enthalten. Der Bauherr hatte sich bereit erklärt, das Kanalisationsstück auf eigene Kosten zu erstellen (Baubewilligung vom 2. Juni 2003 [Beilage 7 zur Vernehmlassung]; Schreiben A. vom 26. Mai 2003 [Beilage 8]).

Nach Ausführung der Bauarbeiten ersuchte A. den Gemeinderat Q., die Kosten in einem nachträglichen Beitragsplan zu verteilen (vgl. Schreiben des Gemeinderats Q. vom 2. September 2008 [Beilage 2 zur Beschwerde]). Am 2. Februar 2009 beschloss der Gemeinderat Q. den nachträglichen Beitragsplan und eröffnete den betroffenen Grundeigentümern die Beiträge mit Einzelverfügungen (Protokollauszug des Gemeinderats vom 22. Juni 2009 [Beilage 1 zur Beschwerde]).

1.2. Die Baukosten beliefen sich auf Fr. 59'918.35 zuzüglich Fr. 3'000.– für den nachträglichen Beitragsplan. Total sind Fr. 62'918.35 zu verteilen. Die Gemeinde Q. übernimmt 45 % bzw. Fr. 28'313.25, auf die Grundeigentümer im Perimeter entfallen 55 % oder Fr. 34'605.10 (Beilage 2 zur Beschwerde).

2. 2.1. Die Kostenverteilung unter den Privaten soll wie folgt vorgenommen werden (Beilage 2 zur Beschwerde):

Eigentum Parz. Fläche in m2 Teilfläche in m2 Belastung Beiträge in Fr. Beitrag Total in Fr./Eigentümer A. aaa 3'446 1'051 1'775 620 0 % 50 % 100 % 0.00 11'939.05 8'340.50 20'279.55 F. bbb 298 298 34 % 1'362.75 1'362.75 B. ccc 1'020 783 237 67 % 34 % 7'057.15 1'085.25 8'141.40 D. ddd 684 684 34 % 3'129.05 3'129.05 I. (Baurecht) eee 370 34 % 1'692.30 1'692.30 Total 34'605.05

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2.2. Gegen die verfügten Beiträge liessen A., B., das Ehepaar D. und der I. am 9. März 2009 beim Gemeinderat Einsprache erheben. Der I. zog seine Einsprache mit Schreiben vom 22. März 2009 zurück. Auf die Durchführung einer Einigungsverhandlung verzichtete der Gemeinderat mit Einverständnis des damaligen Vertreters der verbleibenden Einsprecher. Die Sammeleinsprache wurde mit Entscheid vom 22. Juni 2009 abgewiesen (Protokollauszug [Beilage 1 zur Beschwerde]).

3. 3.1. Gegen den abschlägigen Einspracheentscheid liessen A., B. und das Ehepaar D. durch ihren gemeinsamen Vertreter am 14. September 2009 Beschwerde bei der Schätzungskommission nach Baugesetz (nachfolgend: Schätzungskommission) führen. Die Anträge lauten:

"1. Der angefochtene Entscheid sei in allen Punkten aufzuheben. 2. Es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführer an die Kosten der neuerstellten Abwasserleitung in der X-Strasse im Betrag von CHF 59'918.35, welche vom Beschwerdeführer 1 vorfinanziert wurden, keine Beiträge zu leisten haben. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners."

3.2. Der Gemeinderat Q. nahm mit Protokollauszug vom 26. Oktober 2009 Stellung zu den Begehren und beantragte deren Abweisung. Der Vertreter der Beschwerdeführer replizierte innert mehrfach erstreckter Frist. Er hielt an den Anträgen fest (Eingabe vom 25. Januar 2010). Der Gemeinderat Q. duplizierte am 15. Februar 2010. Auch er hielt an seinem Standpunkt fest. Er beantragte, die in den Schriften mehrfach erwähnten Eheleute J. und F., die sich im Verfahren nicht hätten äussern können, zu befragen.

4. 4.1. Die Schätzungskommission führte am 14. Dezember 2010 eine Augenscheinsverhandlung durch (Präsenz siehe Protokoll, S. 1). In deren Verlauf wurden die Parteistandpunkte sowie die Sach- und Rechtslage diskutiert (Protokoll, passim). Anschliessend unterbreitete die Schätzungskommission den Parteien einen Einigungsvorschlag. Dieser wurde zwar abgelehnt, die Parteien wollten aber nochmals das Gespräch suchen. Es wurde ihnen eine Frist eingeräumt, um eigene Lösungsvorschläge auszuarbeiten und das weitere Vorgehen zu überlegen (Protokoll, S. 13 f.).

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4.2. Mit Schreiben vom 13. Januar 2011 forderte der Gemeinderat die Schätzungskommission auf, das Verfahren fortzusetzen. Er habe dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer einen Einigungsvorschlag unterbreitet, von diesem aber keine Antwort erhalten. Das Gericht werde ersucht, die Gegenseite vorab anzuhören. Der Gemeinderat halte sein Angebot weiterhin aufrecht.

4.3. Antragsgemäss räumte der Präsident der Schätzungskommission dem Vertreter der Beschwerdeführer eine letzte Frist ein, um sich zum Vorschlag des Gemeinderats oder zum weiteren Vorgehen zu äussern (Schreiben vom 18. Januar 2011).

4.4. Mit Schreiben vom 27. Januar 2011 teilte A. dem Gericht mit, die Beschwerdeführer hätten seit Anfang Januar nichts mehr von ihrem Vertreter gehört. Sie hätten dem Gemeinderat nun einen eigenen Gegenvorschlag unterbreitet und hofften auf eine Einigung innert der angesetzten Frist. Dieses Schreiben wurde sowohl dem Gemeinderat Q. wie auch dem Vertreter der Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht.

4.5. Der Gemeinderat Q. bestätigte mit Schreiben vom 1. Februar 2011 den Eingang des Gegenvorschlags. Zudem sei ihm von den Beschwerdeführern mitgeteilt worden, dass sie ihrem Vertreter das Mandat entzogen hätten. Der Gemeinderat ersuchte um Fristerstreckung, weil er infolge Ferienabwesenheiten nicht beschlussfähig sei und über den Gegenvorschlag daher nicht entscheiden könne. Die Frist wurde wunschgemäss verlängert (Schreiben vom 2. Februar 2011).

4.6. Am 24. Februar 2011 teilte der Gemeinderat den Beschwerdeführern mit, dass er den Einigungsvorschlag nicht akzeptiere, an seinem eigenen vom 21. Dezember 2010 aber unverändert festhalte. Dieses Schreiben wurde der Schätzungskommission in Kopie zugeschickt (Eingang 28. Februar 2011).

4.7. Ebenfalls am 28. Februar 2011 ging ein von allen Beschwerdeführern unterzeichnetes Schreiben vom 27. Januar 2011 beim Gericht ein, mit dem

- 5 die Beschwerde zurückgezogen wird und das Gericht ersucht wird, das Verfahren abzuschliessen. 5. Die Dispositionsmaxime erlaubt es den Beschwerdeführern, die Beschwerde zurückzuziehen (Michael Merker, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem [aufgehobenen] aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Kommentar zu den §§ 38 – 72 aVRPG, Zürich 1998, § 58 N 4). Somit kann das Verfahren als erledigt von der Kontrolle abgeschrieben werden.

6. 6.1. Die Verfahrenskosten sind in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien zu verteilen. Wer sein Rechtsmittel zurückzieht, gilt als unterliegende Partei (§ 31 Abs. 2 und 3 des Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200] vom 4. Dezember 2007). Die Beschwerdeführer haben demzufolge die Verfahrenskosten zu übernehmen.

Das Verfahren kann zwar ohne Sachentscheid beendet werden, dem Gericht ist aber doch ein nicht unerheblicher Aufwand entstanden. In Berücksichtigung dieses Umstands wird die Staatsgebühr halbiert (vgl. § 23 des Dekrets über die Verfahrenskosten [VKD; SAR 221.150] vom 24. November 1987).

Die Parteikosten sind nach den gleichen Regeln wie die Verfahrenskosten zu verteilen (§ 32 Abs. 2 und 3 VRPG). Als unterliegende Partei haben die Beschwerdeführer die Parteikosten somit ebenfalls selber zu tragen.

6.2. Haben mehrere Parteien dasselbe Begehren gestellt, tragen sie die ihnen auferlegten Verfahrenskosten und Parteikosten zu gleichen Teilen. Wenn diese Regelung unbillig erscheint, hat die Verteilung nach Massgabe der Interessenlage am Verfahrensausgang stattzufinden (§ 33 Abs. 1 und 2 VRPG).

Im vorliegenden Verfahren stimmt die Interessenlage der Beschwerdeführer nicht überein. Während für die Beschwerdeführer 2-4 die Aufhebung des Einspracheentscheids zu einer vollständigen Entlastung geführt hätte, wäre der Beschwerdeführer 1 (Vorfinanzierender) in diesem Fall auf den gesamten Erschliessungskosten sitzen geblieben. Er wollte nicht nur die Aufhebung seines Beitrags, sondern die vollständige Rückerstattung der

- 6 vorfinanzierten Erschliessungskosten (vgl. Protokoll, S. 10 und 12). Die unterschiedliche Interessenlage ist bei der Kostenaufteilung auf die Beschwerdeführer zu berücksichtigen.

Würden die Verfahrenskosten allein nach Höhe der verfügten Erschliessungsbeiträge auf die Beschwerdeführer verlegt, hätten A. 65 %, B. 25 % und das Ehepaar D. 10 % zu übernehmen. Da das Interesse von A. als Vorfinanzierender im Vergleich zu den andern höher zu gewichten ist, scheint es gerechtfertigt, seinen Anteil an den Verfahrenskosten auf 80 % zu erhöhen. Die verbleibenden 20 % werden in Relation zu den Beiträgen auf die übrigen Beschwerdeführer verteilt. Gerundet ergibt das für B. einen Anteil von 14 %, für C. und D. einen Anteil von 6 %.

Der Kostenvorschuss von Fr. 2'000.– ist anzurechnen.

Der Präsident verfügt:

1. Das Verfahren wird als durch Rückzug erledigt von der Geschäftskontrolle abgeschrieben.

2. Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer reduzierten Staatsgebühr von Fr. 1'000.00, der Kanzleigebühr von Fr. 96.00 und den Auslagen von Fr. 372.20, zusammen Fr. 1'468.20, sind von den Beschwerdeführern zu bezahlen. A. hat einen Anteil von 80 % (Fr. 1'174.55), B. einen Anteil von 14 % (Fr. 205.55) und das Ehepaar D. einen Anteil von 6 % (Fr. 88.10) zu tragen.

Der Kostenvorschuss von Fr. 2'000.00 ist anzurechnen.

3. Es wird kein Parteikostenersatz zugesprochen.

Zustellung - Herr A., Q. - Herr B., Q. - Herr und Frau C. und D., Q. - Gemeinderat Q.

Mitteilung - Mitwirkende Kommissionsmitglieder - Gerichtskasse (intern)

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Rechtsmittelbelehrung Verwaltungsgerichtsbeschwerde

Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5001 Aarau, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit dem 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerdeschrift muss einen Antrag, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie eine Begründung enthalten. Beweismittel sind anzugeben. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (§§ 28 und 43 f. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; SAR 271.200] vom 4. Dezember 2007] in Verbindung mit Art. 145 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272] vom 19. Dezember 2008).

Aarau, 28. Februar 2011

Schätzungskommission nach Baugesetz Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

E. Hauller R. Gehrig

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