2019 Jagdrecht 393 IV. Jagdrecht
64 Verpachtung von Jagdrevieren - Bewerbungsverfahren: Prognose der künftigen Jagdausübung anhand qualitativer Kriterien; Gleichwertigkeit mehrerer Bewerbungen (§ 4 Abs. 3 AJSG; Erw. 1 und 2) - Streitwert bei der Verpachtung von Jagdrevieren: Pachtwert (Erw. 3.2) Aus dem Entscheid des Regierungsrats vom 1. Mai 2019 i.S. Jagdgesellschaft L. gegen den Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt vom 26. September 2018 (RRB Nr. 2019-000418). Aus den Erwägungen 1. Die Jagdreviere werden durch den Kanton öffentlich ausgeschrieben und für die Dauer von acht Jahren an Jagdgesellschaften verpachtet. Der Entscheid, an welche Jagdgesellschaft das Revier verpachtet wird, bedarf der Zustimmung der betroffenen Gemeinden (§ 4 Abs. 1 und 2 AJSG). Gemäss § 4 Abs. 3 AJSG wird das Jagdrevier in der Regel an die bisherige Jagdgesellschaft verpachtet. Bewerben sich zwei oder mehr Jagdgesellschaften für ein Jagdrevier, wird diejenige Jagdgesellschaft bevorzugt, welche die Erfüllung der jagdlichen Aufgaben, namentlich aufgrund der bisherigen Jagdausübung, ihrer Verbundenheit mit dem Revier sowie ihrer Altersstruktur, besser gewährleistet. Der Gesetzgeber entschied sich damit dafür, die Reviere öffentlich auszuschreiben und allen geeigneten Jagdgesellschaften eine Bewerbung zu ermöglichen, wobei der am besten geeigneten Gesellschaft der Zuschlag zu erteilen ist. Der Gesetzgeber nannte als zu berücksichtigende Beurteilungskriterien die bisherige Jagdausübung,