2018 Schulrecht 469 II. Schulrecht
66 Auswärtiger Schulbesuch - Entscheidzuständigkeit bei einem von den Eltern organisierten Schulortswechsel - Hinweise zum Vorgehen und zur Kostentragung bei einer Zuweisung durch die Schulpflege Aus dem Entscheid des Regierungsrats vom 14. März 2018 in Sachen Einwohnergemeinde B. gegen X. (RRB Nr. 2018-000286). Aus den Erwägungen 1.3 Die Schulpflege der öffentlichen Schule der Wohngemeinde oder des Schulkreises, zu dem die Wohngemeinde gehört, ist gemäss den §§ 71 und 73 i.V.m. § 6 Abs. 1 SchulG zuständig, die notwendigen schulorganisatorischen Anordnungen zu treffen. Der Begriff Wohngemeinde stimmt dabei nicht mit demjenigen des Wohnsitzes im zivilrechtlichen Sinn überein, sondern entspricht jenem des Aufenthaltsorts (RRB Nr. 1988-000693 vom 28. März 1988, Erw. 3.a). Im Rahmen dieser Kompetenz steht es der Schulpflege der Schule der Aufenthaltsgemeinde auch zu, ein Schulkind einer auswärtigen Schule zuzuweisen. Solche Zuweisungen können jedoch nur in zwei Fallkonstellationen erfolgen: Erstens, wenn die Aufenthaltsgemeinde die betreffende Schulstufe oder den Schultyp nicht selber führt (zum Beispiel eine Sonderschule oder Bezirksschule), oder zweitens, wenn triftige Gründe bestehen, welche ein Abweichen von der Regel des Schulbesuchs in der Schule der Aufenthaltsgemeinde zwingend notwendig macht (zum Beispiel bei einem unzumutbaren Schulweg oder bei Mobbing; vgl. zum Ganzen: AGVE 2003, S. 524). Im Falle einer Zuweisung liegt es an der Schulpflege, dafür besorgt zu sein, dass
470 Verwaltungsbehörden 2018 die neue Schulgemeinde der Aufnahme zustimmt und die Aufenthaltsgemeinde die Kosten für den auswärtigen Schulbesuch i.S.v. § 52 Abs. 1 SchulG übernimmt (AGVE 2003, S. 524; RRB Nr. 1987-001382 vom 29. Juni 1997, Erw. 2.a). Die Schulpflege ist dagegen nicht zuständig, darüber zu befinden, ob die Aufenthaltsgemeinde das Schulgeld für den auswärtigen Schulbesuch zu übernehmen hat (RRB Nr. 1987-001382 vom 29. Juni 1997, Erw. 2.a). Dieser Entscheid ist bei Einigkeit vom Gemeinderat zu fällen (§ 6 Abs. 1 der Verordnung über das Schulgeld vom 16. Dezember 1985, fortan: SchulgeldV), wobei bei einer entsprechenden Zuweisung durch die Schulpflege der wichtige Grund (§ 6 Abs. 1 SchulG) für den auswärtigen Schulbesuch (zum Beispiel aus Gründen der Sonderschulbedürftigkeit oder des unzumutbaren Schulwegs) unwiderlegbar bejaht ist (VGE II/110 vom 10. November 1998, Erw. II.3.c.dd). Nur bei Uneinigkeit der Verfahrensbeteiligten entscheidet in erster Instanz das BKS, wobei in dieses Verfahren die Schul-, die Aufenthaltsgemeinde und die Eltern einzubeziehen sind (§ 6 Abs. 2 SchulgeldV; AGVE 2004, S. 111 ff.). Mit anderen Worten ausgedrückt steht es der Schulpflege im Rahmen eines Zuweisungsbeschlusses ohne weiteres auch zu, wichtige Gründe für einen auswärtigen Schulbesuch eines Kindes zu bejahen und ein Kind einer auswärtigen Schule zuzuweisen. Dies bedeutet im Umkehrschluss aber nicht, dass bei einem von den Eltern eigenständig organisierten auswärtigen Schulbesuch die Frage, ob ein wichtiger Grund dafür bestand, nicht nachträglich vom Gemeinderat beziehungsweise bei Uneinigkeit vom BKS entschieden werden kann und darf (§ 6 Abs. 1 und 2 SchulgeldV). Der Unterschied zur Variante Zuweisungsbeschluss besteht darin, dass die Eltern bei Verneinung der wichtigen Gründe für einen auswärtigen Schulbesuch ein Kostenrisiko tragen und sie das Schulgeld der Schulgemeinde selber bezahlen müssen (§ 6 Abs. 2 SchulG). Mit einem Zuweisungsbeschluss wird dagegen die Schulgeldfrage auf Gemeindestufe vor Entsendung des Kindes in die auswärtige Schule verbindlich geregelt. Damit entfällt auch das finanzielle Risiko der Eltern (RRB Nr. 1990-002691 von 1. Oktober 1990, Erw. 2.b am Ende). Die Variante "Zuweisung durch die Schulpflege" erweist sich damit sowohl für die betroffenen
2018 Schulrecht 471 Eltern als auch für das Gemeinwesen als vorteilhafter, da keine finanziellen Unsicherheiten entstehen und die Schulpflege in den Prozess des Schulortswechsels von Anfang bis Ende integriert ist. Der Regierungsrat stimmt insoweit auch der von der Beschwerdeführerin sinngemäss vertretenen Ansicht zu, dass die Variante "Zuweisung durch die Schulpflege" präferiert werden sollte, zumal sie im Ergebnis wohl auch weniger konfliktanfällig ist. Die Beschwerdeführerin verkennt jedoch die Zuständigkeit des Gemeinderats der Aufenthaltsgemeinde beziehungsweise des BKS, über die Festsetzung und Erhebung des Schulgelds zu entscheiden (§ 6 Abs. 1 beziehungsweise Abs. 2 SchulgeldV). Die Tatsache, dass die Eltern des Beschwerdegegners nicht die Variante "Zuweisung durch die Schulpflege" gewählt, sondern den auswärtigen Schulbesuch ihres Sohnes eigenständig organisiert haben, führt nach dem oben Gesagten nur dazu, dass der Gemeinderat beziehungsweise das BKS erst nachträglich über das Vorhandensein von wichtigen Gründen für den auswärtigen Schulbesuch entscheiden können, die Eltern daher ein Kostenrisiko tragen und insofern den Anspruch auf Unentgeltlichkeit des Volksschulunterrichts unter Umständen freiwillig aufgegeben haben. Nicht nachvollziehbar ist für den Regierungsrat, warum es für den Gemeinderat im konkreten Fall nicht möglich gewesen sein soll, das nachträglich gestellte Gesuch für die Tragung des Schulgelds materiell zu prüfen und zu beantworten. Dem Gemeinderat stand es nämlich zu, eine Stellungnahme bei der Schulpflege, der Schulleitung und/oder Lehrperson einzuholen. Im Übrigen steht es dem Gemeinderat auch zu, die betroffenen Personen mündlich zum Sachverhalt anzuhören. Da zwischen den Eltern und der Gemeinde keine Einigkeit über die Tragung des Schulgelds bestand, war das BKS erstinstanzlich zuständig, über die Tragung des Schulgelds für den auswärtigen Schulbesuch des Beschwerdegegners zu entscheiden. (…)
2018 Gesundheitsrecht 473 III. Gesundheitsrecht
67 § 12 HBV - Führung einer Apotheke mit Drogerie - Verwendung einer Firmenbezeichnung "Apotheke & Drogerie" in Auskündigungen (Werbung) Aus dem Entscheid des Regierungsrats vom 30. August 2017 in Sachen S.W. und T. Apotheke & Drogerie AG gegen die Verfügung des Departements Gesundheit und Soziales (Abteilung Gesundheit) vom 16. Januar 2017 (RRB Nr. 2017-000956). Aus den Erwägungen 1. Formelles Rechtsanwalt A. rügt namens der T. Apotheke & Drogerie AG, dass diese von der Vorinstanz nicht beigeladen worden sei und dass ihr vor dem Erlass der Verfügung vom 16. Januar 2017 das rechtliche Gehör nicht gewährt worden sei. Die Vorinstanz macht demgegenüber geltend, die T. Apotheke & Drogerie AG sei von der angefochtenen Verfügung beziehungsweise von der getroffenen Anordnung nicht direkt betroffen, dementsprechend nicht beizuladen, nicht anzuhören und auch nicht beschwerdebefugt. Sie beantragt allerdings die Beschwerdeabweisung, während auf die Beschwerde der T. Apotheke & Drogerie AG nicht einzutreten wäre, wenn sie durch die angefochtene Verfügung nicht beschwert und deshalb nicht beschwerdebefugt wäre. Die Abteilung Gesundheit des Departements Gesundheit und Soziales hat am 16. Januar 2017 verfügt: "S. W., als gesamtverantwortliche Leiterin der 'T. Apotheke AG', (…), wird verpflichtet, innert 30 Tagen seit Rechtskraft dieses Entscheids aus sämtlichen Auskündigungen den Zusatz 'Drogerie' zu