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Aargau Regierungsrat 19.12.2012 RRB Nr. 2012-001736

19. Dezember 2012·Deutsch·Aargau·Regierungsrat·PDF·1,290 Wörter·~6 min·3

Zusammenfassung

Rückkommen auf einen Entscheid Abgrenzung von Wiedererwägung, Widerruf und Wiederaufnahme; zuständige Instanz

Volltext

2013 Verwaltungsrechtspflege 541 VI. Verwaltungsrechtspflege

103 Rückkommen auf einen Entscheid Abgrenzung von Wiedererwägung, Widerruf und Wiederaufnahme; zuständige Instanz Aus dem Entscheid des Regierungsrats vom 19. Dezember 2012 i.S. X. (RRB Nr. 2012-001736). Aus den Erwägungen 1.1 Der Beschwerdeführer verlangt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, weil dieser durch eine unzuständige Instanz getroffen worden sei. Es handle sich nämlich um einen Wiedererwägungsentscheid, und eine Wiedererwägung könne rechtlich nur durch diejenige Instanz erfolgen, welche den ursprünglichen Entscheid erlassen habe, d.h. vorliegend durch die Rechtsabteilung BVU und nicht durch die Abteilung für Umwelt BVU. 1.2 Die Wiedererwägung, die auf eine nochmalige Überprüfung eines als mangelhaft gehaltenen, in der Regel bereits formell rechtskräftigen Entscheids abzielt, ist in § 39 VRPG geregelt: Gemäss Abs. 1 hat eine Wiedererwägung durch die erstinstanzlich zuständige Behörde zu erfolgen. Dies gilt auch für Rechtsmittelentscheide (vgl. Botschaft des Regierungsrats vom 14. Februar 2007 zur 1. Beratung des Verwaltungsrechtspflegegesetzes, S. 51). Solche Rechtsmittelentscheide sind gemäss Abs. 2 der genannten Bestimmung einer Wiedererwägung allerdings nur zugänglich, wenn sich der dem rechtskräftigen Entscheid zugrunde liegende Sachverhalt oder die Rechtslage erheblich und entscheidrelevant geändert hat.

542 Verwaltungsbehörden 2013 Mit der Wiedererwägung verwandt ist der Widerruf gemäss § 37 VRPG: Formell rechtskräftige Entscheide, die der Rechtslage oder den sachlichen Erfordernissen nicht entsprechen, können geändert oder aufgehoben werden, wenn das Interesse an der richtigen Rechtsanwendung die Interessen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes überwiegt (Abs. 1); vorbehalten bleiben Entscheide, die nach besonderen Vorschriften oder nach der Natur der Sache nicht oder nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen zurückgenommen werden können (Abs. 2). Im Unterschied zur Wiedererwägung ist für den Widerruf allerdings nicht die erstinstanzlich zuständige Behörde, sondern gemäss § 37 Abs. 1 VRPG die den seinerzeitigen Entscheid erlassende Behörde oder deren Aufsichtsbehörde zuständig. Ein Rückkommen auf einen Entscheid ermöglicht schliesslich die Wiederaufnahme gemäss den §§ 65 bis 69 VRPG: Auf Begehren einer Partei ist ein rechtskräftig erledigtes Verfahren wieder aufzunehmen, wenn nachgewiesen wird, dass erhebliche neue Tatsachen oder Beweismittel vorliegen, die zur Zeit des Entscheids wohl bestanden, den Behörden aber nicht bekannt waren (§ 65 Abs. 1 lit. a), bzw. wenn nachgewiesen wird, dass die Vorschriften über die rechtmässige Zusammensetzung der entscheidenden Behörde verletzt oder erhebliche, sich aus den Akten ergebende Tatsachen versehentlich nicht berücksichtigt wurden (§ 65 Abs. 1 lit. b) oder wenn schliesslich der Beweis erbracht werden kann, dass der Entscheid durch Arglist oder strafbare Handlung beeinflusst wurde (§ 65 Abs. 1 lit. c). Das Wiederaufnahmebegehren ist innert 3 Monaten seit Kenntnis des Wiederaufnahmegrundes zu stellen (§ 66 Abs. 1); nach Ablauf von 10 Jahren nach Eröffnung des Entscheids ist eine Wiederaufnahme allerdings nur noch zulässig, wenn der Entscheid durch Arglist oder strafbare Handlung beeinflusst wurde (§ 66 Abs. 2). Zuständig für die Wiederaufnahme ist die letzte Instanz, die im wieder aufzunehmenden Verfahren entschieden hat (§ 65 Abs. 1 und § 66 Abs. 1) Die wesentlichen Abgrenzungskriterien zwischen Wiederaufnahme einerseits und Widerruf bzw. Wiedererwägung andererseits sind darin zu erblicken, dass es sich bei der Wiederaufnahme um ein förmliches Rechtsmittel handelt, welches fristgebunden ist; die Wie-

2013 Verwaltungsrechtspflege 543 deraufnahme mag sodann nicht das gesamte Mängelspektrum abzudecken, sondern nur einzelne Segmente davon (namentlich unter Ausschluss der rechtlichen Würdigung) und kann nur auf Gründe gestützt werden, die bei der Fällung des früheren Entscheids schon bestanden, also nicht erst später eingetreten sind (vgl. zur Rechtslage gemäss dem inzwischen aufgehobenen Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 9. Juli 1968, die Rechtslage ist nach dem geltenden VRPG unverändert: Rudolf Weber, Grundsätzliches zur Wiederaufnahme nach § 27 VRPG, in: Festschrift für Dr. Kurt Eichenberger zur Vollendung seines 80. Lebensjahres, Aarau 1990, S. 345). Schwerer fällt die Abgrenzung zwischen Widerruf und Wiedererwägung. Das Merkmal, das die Wiedererwägung vom Widerruf unterscheidet, wird in der Lehre vorallem im Grund, welcher die erneute Prüfung einer Anordnung auslöst, gesehen: Im Falle des Widerrufs ist es stets das öffentliche Interesse, welches zwingend die Abänderung der ergangenen Verfügung erfordert, währenddessen die Wiedererwägung eher auf den privaten Interessen der vom Entscheid betroffenen Personen beruht (vgl. Attilio R. Gadola, Das verwaltungsinterne Beschwerdeverfahren, Zürich 1991, S. 130). Dementsprechend kann eine Wiedererwägung grundsätzlich nur auf Gesuch einer der vom in Frage stehenden Entscheid betroffenen Parteien vorgenommen werden, währenddem ein Widerruf auch von Amtes wegen möglich ist. 1.3 Im vorliegenden Fall wurde das Verfahren, welches zum angefochtenen Entscheid geführt hat, durch ein Schreiben des Beschwerdeführers vom 6. Juli 2010 ausgelöst, mit welchem dieser geltend machte, die getroffene Vergleichslösung werde von J. L. nicht eingehalten; sinngemäss stellte er den Antrag, den seinerzeitigen Entscheid vom 29. Mai 2002 zu vollstrecken. Der Beschwerdegegner J. L. liess sich hiezu am 26. September 2010 vernehmen; er teilte dabei u.a. mit, dass er zur Verbesserung des Lüftungssystems einen unabhängigen Lüftungsexperten der Forschungsanstalt ART kontaktiert habe. Einen expliziten Antrag, den seinerzeitigen Entscheid vom 29. Mai 2002 zu ändern bzw. anzupassen, stellte J. L. dagegen nicht. Angesichts dessen stellt sich grundsätzlich die Frage, ob es sich vor-

544 Verwaltungsbehörden 2013 liegend tatsächlich um ein Wiedererwägungsverfahren gehandelt hat, welches durch die erstinstanzlich zuständige Behörde zu behandeln gewesen wäre, oder nicht doch vielmehr um ein Widerrufsverfahren, welches in die Behandlungszuständigkeit der den seinerzeitigen Entscheid erlassenden Behörde hätte fallen müssen. Aufgrund der Besonderheiten des vorliegenden Falles können diese Fragen allerdings letztlich offen bleiben. Zu berücksichtigen ist nämlich zweierlei: Massgebend ist einerseits, dass heute – nach dem Inkrafttreten des Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässern (EG Umweltrecht, EG UWR) vom 4. September 2007 – nicht mehr der Gemeinderat, sondern vielmehr das Departement BVU erstinstanzlich zuständige Behörde zur Entscheidung von nachbarlichen Streitigkeiten über übermässige und damit unzulässige Geruchsimmissionen ist (vgl. § 28 Abs. 1 EG UWR i.V. mit den §§ 57 f. der Verordnung zum EG UWR vom 14. Mai 2008). Aufgrund des klaren Gesetzeswortlauts von § 39 Abs. 1 VRPG und entgegen der Argumentation des Beschwerdeführers wäre daher das BVU für eine Wiedererwägung zuständig. Andererseits handelt es sich beim Entscheid vom 29. Mai 2002 nicht um einen "Entscheid der Rechtsabteilung BVU", sondern vielmehr um einen "Entscheid des Departements BVU". Im Unterschied zu Ämtern und unselbständigen Staatsanstalten handeln nämlich die Abteilungen eines Departements nicht in eigenem Namen, sondern stets im Namen des Departements (vgl. § 32 Abs. 2 OrgG, e contrario). Zu Recht weist denn auch die Rechtsabteilung BVU darauf hin, dass der seinerzeitige Entscheid vom 29. Mai 2002 als Urheber ausschliesslich das Departement und nicht die Rechtsabteilung BVU ausweist. Mit andern Worten besteht die Besonderheit des vorliegenden Falles darin, dass die den seinerzeitigen Entscheid erlassende Behörde mit der heute für die Beurteilung von Geruchsimmissionsstreitigkeiten erstinstanzlich zuständigen Behörde identisch ist. Daher ist dieselbe Behörde – nämlich das Departement BVU – sowohl für eine Wiedererwägung des Entscheids vom 29. Mai 2002 als auch für dessen Widerruf zuständig. Die Argumentation des Beschwerdeführers,

2013 Verwaltungsrechtspflege 545 es habe eine unzuständige Instanz entschieden, geht unter diesen Umständen in jedem Falle fehl. (…) 104 Institutionelle Befangenheit Die Vorprüfung der Nutzungspläne durch die Abteilung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt (BVU) stellt keinen rechtsverbindlichen departementalen Entscheid dar und führt damit auch nicht zu einer institutionellen Vorbefassung der dem BVU vorstehenden Person i.S.v. § 16 Abs. 2 VRPG. Die in § 26 Abs. 1 BauG getroffene Zuständigkeitsordnung erweist sich als rechtmässig. Aus dem Entscheid des Regierungsrats vom 27. Februar 2013 i.S. J.S. gegen Gemeinderat E. (RRB Nr. 2013-000181). Sachverhalt J.S. erhob Beschwerde gegen den Entscheid des Gemeinderats E. betreffend Teilrevision eines Sondernutzungsplanes. J.S. bezeichnet in seiner Beschwerde die in § 26 Abs. 1 BauG getroffene Zuständigkeitsordnung als systemwidrig. Der regierungsrätliche Rechtsdienst sistierte daraufhin das von J.S. angestrengte Beschwerdeverfahren und bereitete dem Regierungsrat einen Antrag über die Feststellung der Rechtmässigkeit von § 26 Abs. 1 BauG vor. Aus den Erwägungen 1. (…) Die Tatsache, dass J.S. kein Gesuch um Durchführung einer akzessorischen Normenkontrolle stellt, hindert den Regierungsrat nicht, die ihm von der Kantonsverfassung zugewiesene Aufgabe wahrzunehmen und damit im vorliegenden Fall vorgängig über die Rechtmässigkeit der umstrittenen Zuständigkeitsregelung zu befinden.

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