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Aargau Regierungsrat 07.03.2012 RRB Nr. 2012-000280

7. März 2012·Deutsch·Aargau·Regierungsrat·PDF·204 Wörter·~1 min·1

Zusammenfassung

Ausstand - Einfluss von medialem und politischem Druck auf die Unvoreingenommenheit von Behördenmitgliedern im Rahmen eines Disziplinarverfahrens betreffend Entzug der Berufsausübungsbewilligung als Medizinalperson

Volltext

2012 Verwaltungsrechtspflege 373 IV. Verwaltungsrechtspflege

68 Ausstand - Einfluss von medialem und politischem Druck auf die Unvoreingenommenheit von Behördenmitgliedern im Rahmen eines Disziplinarverfahrens betreffend Entzug der Berufsausübungsbewilligung als Medizinalperson Aus dem Entscheid des Regierungsrats vom 7. März 2012 i.S. X. (RRB Nr. 2012-000280) Aus den Erwägungen 4. Gemäss § 16 Abs. 1 lit. e VRPG darf am Erlass von Entscheiden nicht mitwirken, wer aus anderen als den in lit. a–d aufgezählten Gründen in der Sache befangen sein könnte. Diese Bestimmung lautet grundsätzlich gleich wie die entsprechenden bundesrechtlichen Regelungen (vgl. Art. 10 Abs. 1 lit. d VwVG und Art. 34 Abs. 1 lit. e BGG). In Lehre und Rechtsprechung wird zwischen subjektiver und objektiver Befangenheit unterschieden. Die subjektive Befangenheit betrifft Gegebenheiten, die in der Person und im Verhalten des Richters oder der Richterin bzw. des den Entscheid fällenden Behördenmitglieds ihre Ursachen haben. Darunter fallen etwa ein spezifisches Verhalten, Äusserungen, abschätzige Bemerkungen oder äusserer Druck beispielsweise durch Medienkampagnen. Voreingenommenheit und Befangenheit in diesem Sinn werden nach der Rechtsprechung angenommen, wenn sich im Einzelfall anhand aller tatsächlichen und verfahrensrechtlichen Gegebenheiten Umstände ergeben, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit der untersuchenden Person zu erwecken (Urteil des Bundesgerichts vom 23. Mai 2008 (5a_206/2008) Erw. 2.1). Die

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