2007 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 445 darauf hingewiesen, dass die eidgenössische Schätzungskommission ohnehin nicht darum herum kommen wird, diejenigen Fragen vorfrageweise zu prüfen, deren Beantwortung sich der Beschwerdegegner durch die Erwirkung des im vorliegenden Verfahren angefochtenen Entscheides erhoffte. Wie die Abteilung für Umwelt des Baudepartements in ihrer Stellungnahme vom 9. Mai 2005 nämlich zu Recht darauf hinweist, unterstände ein Kiesabbau im Umfang von 371'300 m3 der Umweltverträglichkeitsprüfung (vgl. Ziff. 80.4 des Anhangs der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung [UVPV] vom 19. Oktober 1988). Ohne eine solche Prüfung kann daher von vornherein nicht gesagt werden, einem Kiesabbau stehe "einzig das Vorhandensein der Gasleitungen" entgegen und ohne diese Gasleitungen würde eine Kiesabbaubewilligung erteilt. Angesichts dessen beschränkt sich die Aussagekraft des angefochtenen Entscheids letztlich darauf, dass ein Kiesabbau in der Materialabbauzone zonenkonform ist, was im Grunde genommen eine Selbstverständlichkeit darstellt. 4. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Vorinstanzen zu Unrecht das vom Beschwerdegegner eingereichte Abbaugesuch anhand genommen und beurteilt haben. Der Beschwerdegegner reichte das Abbaugesuch zu einem sachfremden Zwecke ein; damit fehlte ihm aber ein schützenswertes aktuelles Interesse an der Beurteilung dieses Gesuches. Die Vorinstanzen hätten daher aufgrund der fehlenden Sachentscheidvoraussetzung gar nicht auf das Gesuch eintreten dürfen. Die Beschwerde der T. AG und der S. AG ist daher gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben. 117 Sondernutzungsplanung. - Anfechtungsmöglicheit der Weigerung des zuständigen Gemeindeorgans, einen Sondernutzungsplan zu erlassen. - Voraussetzungen, damit der Regierungsrat an Stelle des zuständigen kommunalen Organs einen Planungsentscheid fällen kann. Aus dem Entscheid des Regierungsrats vom 17. Oktober 2007 i.S. T. AG gegen den Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt/Gemeinderats F.
446 Verwaltungsbehörden 2007 Sachverhalt Die T. AG baut – gestützt auf jeweils befristet erteilte Abbaubewilligungen – seit rund 60 Jahren im Gebiet "C" in F. Opalinuston ab für ihre Ziegel- und Bausteinproduktion. Um die Rohstoffversorgung ihres Betriebes sicher zu stellen, reichte sie im Juni 2005 ein Gesuch ein für den weiteren Abbau von rund 1 Mio. Kubikmeter während eines Zeitraumes von rund 30 Jahren. Mit dem Abbaugesuch verbunden war ein Baugesuch für die Erstellung einer Privaterschliessungsstrasse zwischen der M.gasse in G. und dem Werksgelände in F. sowie ein Strassenbaugesuch für den Ausbau von öffentlichen Strassen in den beiden Gemeinden F. und G.; auf diesen Strassen soll künftig der Lastwagentransport des abgebauten Materials – an Stelle der bisherigen Transportierung mittels einer Luftseilbahn – erfolgen. Um diese Transportroute raumplanerisch zu sichern, reichte die T. AG sodann bei beiden Gemeinden einen von ihr erstellten Erschliessungsplan ein. Gegen das in beiden Gemeinden gleichzeitig öffentlich aufgelegte Bauvorhaben bzw. gegen den Erschliessungsplan gingen zahlreiche Einsprachen ein. Am 11. Dezember 2006 beschloss der Gemeinderat F., den Erschliessungsplan zu genehmigen und die dagegen erhobenen Einsprachen vollumfänglich abzuweisen; dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass auch der Gemeinderat G. den Erschliessungsplan genehmige. Gleichentags - d.h. ebenfalls am 11. Dezember 2006 - fasste der Gemeinderat G. dagegen den Beschluss, den Erschliessungsplan nicht zu genehmigen. Diesen Beschluss des Gemeinderats G. focht die T. AG fristgerecht beim Regierungsrat an u.a. mit dem Begehren, der Gemeinderat sei anzuweisen, den Erschliessungsplan zu erlassen; eventuell habe der Regierungsrat den Erschliessungsplan selbst zu beschliessen. (…)
2007 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 447 Aus den Erwägungen 2.1. Im Hauptpunkt ficht die T. AG die Nichtgenehmigung des von ihr erarbeiteten Erschliessungsplanes "C" an und stellt den Antrag, der Gemeinderat sei anzuweisen, den Erschliessungsplan zu beschliessen. Gegen Beschlüsse der zuständigen Gemeindeorgane über Nutzungspläne und -vorschriften kann innert 20 Tagen seit der amtlichen Publikation beim Regierungsrat Beschwerde erhoben werden (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen [BauG] vom 19. Januar 1993; § 5 der Allgemeinen Verordnung zum Baugesetz [ABauV] vom 23. Februar 1994; vgl. auch Art. 33 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Raumplanung [RPG] vom 22. Juni 1979). Vorab stellt sich nun die Frage, ob die eben genannten Vorschriften auch dann eine Anfechtungsmöglichkeit eröffnen, wenn sich das zuständige Gemeindeorgan – wie vorliegend der Gemeinderat G. – weigert, einen (Sonder-)Nutzungsplan zu erlassen. Dies ist grundsätzlich jedenfalls dann zu bejahen, wenn die Entwürfe zu Sondernutzungsplänen nicht auf behördliche Initiative hin erarbeitet, sondern von Privatpersonen selbst erstellt worden sind (vgl. §§ 17 Abs. 3 und 21 Abs. 3 BauG). Anfechtungsobjekt ist nicht – wie unter dem früheren Recht – der Nutzungsplan als solcher, sondern der Beschluss hierüber; beim Rechtsschutzverfahren handelt sich im Unterschied zu früher nicht mehr um ein Normenkontrollverfahren (vgl. AGVE 1999 S. 286). Das Prozessthema ist in einem solchen Fall allerdings grundsätzlich darauf beschränkt, ob die Vorinstanz rechtlich verpflichtet war, den Nutzungsplan zu erlassen. Die Rechtmässigkeit des (nicht erlassenen) Planes selber steht dagegen nicht zur Diskussion, zumindest solange nicht, als es sich nicht um eine wiederholte unzulässige Weigerung der Gemeinde gehandelt hat. Eine Ersatzvornahme, d.h. die Erarbeitung und Beschlussfassung über die kommunale Planung durch kantonale Organe, ist nämlich erst zulässig, wenn eine Gemeinde sich einer vorgängigen entsprechenden Aufforderung widersetzt (vgl. §§ 14 und 33 Abs. 3 BauG; vgl. zum Ganzen auch: Grund-
448 Verwaltungsbehörden 2007 sätzliche Entscheide des Regierungsrates des Kantons Solothurn [GER] 1995, Nr. 11). Nachdem dies vorliegend nicht der Fall ist, kann auf das Eventualbegehren der T. AG, der Regierungsrat habe den Erschliessungsplan selber zu beschliessen, von vornherein nicht eingetreten werden. 118 Festlegung der Bewilligungsgebühr für die Errichtung von temporären Reklamen entlang der Kantonsstrasse. - Baubewilligungspflicht der Strassensreklamen; Verhältnis zwischen Bundesrecht und kantonalem Recht (Erw. 2). - Überprüfung der Gebühr für die strassenverkehrsrechtliche Bearbeitung des Strassenreklamegesuches (Erw. 4). Aus dem Entscheid des Regierungsrats vom 12. September 2007 i.S. C.W. GmbH gegen den Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt vom 7. Februar 2007. Aus den Erwägungen
1. Die beiden Gebührenverfügungen der Abteilung für Baubewilligungen des Departements Bau, Verkehr und Umwelt (BVU) setzen sich aus je drei verschiedenen Positionen zusammen, nämlich aus einer Behandlungsgebühr für das als Baugesuch entgegen genommene Werbeprojekt der Beschwerdeführerin in der Höhe von je Fr. 300.–, aus einer Unkostenpauschale von je Fr. 15.– und aus Fr. 500.– bzw. Fr. 250.– für die strassenverkehrsrechtliche Bewilligung der ein- und doppelseitigen Werbeträger. Es ergibt sich eine Summe von Fr. 815.– für den Standort H. und von Fr. 565.– für den Standort R., insgesamt Fr. 1'380.–. 2. (…) 2.2. In ihrer Verfügung vom 7. Februar 2007 subsumierte die Vorinstanz die Werbeträger der Beschwerdeführerin unter § 6 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar 1993, indem sie davon ausging,