Handelsgericht 2. Kammer
HSU.2026.28 / fe / mv
Entscheid vom 29. Juli 2026
Besetzung Oberrichter Vetter, Präsident Gerichtsschreiber Schneuwly Rechtspraktikant Eisenring
Gesuchstellerin S. Stiftung ________
Gesuchsgegnerin C. GmbH, __________
Gegenstand Summarisches Verfahren betreffend Mängel in der Organisation gemäss Art. 819 i.V.m. Art. 731b Abs. 1 OR
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Der Präsident entnimmt den Akten:
1. Die Gesuchstellerin ist eine Stiftung mit Sitz in R._____. Sie bezweckt im Wesentlichen […].
2. 2.1. Die Gesuchsgegnerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in V._____. Sie hat insbesondere […] zum Zweck.
3. Mit Gesuch vom 25. Juni 2026 (Postaufgabe: 25. Juni 2026) beantragte die Gesuchstellerin in Bezug auf die Organisation der Gesuchsgegnerin, es seien die erforderlichen Massnahmen nach Art. 731b Abs. 1 OR zu ergreifen. Zur Begründung führte sie aus, bei der Gesuchsgegnerin seien keine Organe in der Schweiz wohnhaft, sodass die Betreibung nicht fortgeführt werden könne.
4. 4.1. Die Bestätigung vom 29. Juni 2026 über den Eingang des Gesuchs konnte der Gesuchsgegnerin an der im Handelsregister eingetragenen Domiziladresse nicht zugestellt werden.
4.2. Mittels öffentlicher Bekanntmachung im SHAB vom 10. Juli 2026 wurde den Parteien der Eingang des Gesuchs bestätigt und der Gesuchsgegnerin eine Frist von 10 Tagen zur Erstattung einer schriftlichen Antwort angesetzt. Die Gesuchsgegnerin liess sich innert Frist nicht vernehmen.
4.3. Mittels öffentlicher Bekanntmachung im SHAB vom 22. Juli 2026 wurde der Gesuchsgegnerin eine letzte, nicht erstreckbare Frist bis 28. Juli 2026 zur Erstattung einer schriftlichen Antwort angesetzt, verbunden mit der Androhung, dass bei erneuter Säumnis das Gericht einen Endentscheid fällt. Der Gesuchsgegnerin wurde zudem angedroht, dass im Säumnisfall das Gericht die Auflösung der Gesuchsgegnerin und die Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anordnet, sofern ein Mangel in der Organisation der Gesellschaft vorliegt (Art. 731b Abs. 1bis Ziff. 3 OR). Die Gesuchsgegnerin liess sich innert letzter Frist nicht vernehmen.
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Der Präsident zieht in Erwägung:
1. Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts ergibt sich in der vorliegenden, im summarischen Verfahren zu erledigenden handelsrechtlichen Streitsache aus Art. 10 Abs. 1 lit. b ZPO und Art. 6 Abs. 4 lit. b ZPO i.V.m. § 13 Abs. 1 lit. b EG ZPO sowie Art. 250 lit. c Ziff. 6 ZPO.1 Der Entscheid ist aufgrund der Akten zu fällen, da die Angelegenheit spruchreif ist (Art. 219 ZPO i.V.m. Art. 223 Abs. 2 ZPO sowie Art. 256 Abs. 1 ZPO).
2. Da die Zustellung an der im Handelsregister eingetragenen Domiziladresse nicht möglich ist, ist sie auf dem Weg der öffentlichen Bekanntmachung im SHAB vorzunehmen (Art. 141 ZPO).
3. 3.1. Fehlt einer Gesellschaft eines der vorgeschriebenen Organe oder ist eines dieser Organe nicht rechtmässig zusammengesetzt, so kann ein Aktionär oder ein Gläubiger dem Richter beantragen, die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen (Art. 731b Abs. 1 OR). Insbesondere kann der Richter der Gesellschaft unter Androhung ihrer Auflösung eine Frist ansetzen, binnen derer der rechtmässige Zustand wiederherzustellen ist (Art. 731b Abs. 1bis Ziff. 1 OR), das fehlende Organ ernennen (Art. 731b Abs. 1bis Ziff. 2 OR) oder die Gesellschaft auflösen und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anordnen (Art. 731b Abs. 1bis Ziff. 3 OR).2
3.2. Die Gesuchstellerin legt ihrem Gesuch Rechnungen und Kontoauszüge bei und macht dadurch glaubhaft, gegenüber der Gesuchsgegnerin über Forderungen zu verfügen. Entsprechend ist die Gesuchstellerin als Gläubigerin zu vorliegendem Gesuch aktivlegitimiert.
4. Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 BV). Jede öffentliche Tätigkeit muss ihren Zielen angemessen sein (§ 2 KV).
1 BGE 141 III 43 E. 2.2.1; BERGER/RÜETSCHI/ZIHLER, Die Behebung von Organisationsmängeln – handelsregisterrechtliche und zivilprozessuale Aspekte, REPRAX 1/2012, S. 14 ff.; SCHÖNBÄCHLER, Die Organisationsklage nach Art. 731b OR, 2013, S. 378 ff. sowie SCHNEUWLY, Die Wiederherstellung nach Art. 148 f. ZPO im Organisationsmängelverfahren, REPRAX 2/2016, S. 33 f. m.w.N. 2 SCHÖNBÄCHLER (Fn. 1), S. 185 ff. m.w.N.
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5. 5.1. Gemäss Art. 814 Abs. 3 OR muss die Gesellschaft durch eine Person vertreten werden können, die Wohnsitz in der Schweiz hat.
5.2. Aus den vorliegenden Akten geht hervor, dass das einzige eingetragene und zeichnungsberechtigte Organ der Gesuchsgegnerin, D._____, über keinen Wohnsitz in der Schweiz verfügt. Damit besteht ein Mangel in der Organisation der Gesellschaft im Sinne von Art. 819 i.V.m. Art. 731b Abs. 1 OR.3
5.3. Die Gesuchsgegnerin wurde mit öffentlicher Bekanntmachung im SHAB vom 22. Juli 2026 zur Erstattung einer schriftlichen Antwort innert nicht erstreckbarer Frist bis 28. Juli 2026 aufgefordert. Gleichzeitig wurde die Liquidation der Gesuchsgegnerin nach den Regeln des Konkurses im Säumnisfall angedroht. Die Gesuchsgegnerin liess sich innert Frist nicht vernehmen. Der vorgenannte Mangel in der Organisation der Gesuchsgegnerin dauert demnach an. Die Gesuchsgegnerin liess mehrere Fristen unbenützt verstreichen und scheint nicht willens oder in der Lage zu sein, sich vernehmen zu lassen. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich und erscheint es als verhältnismässig, die Gesuchsgegnerin androhungsgemäss infolge eines andauernden Organisationsmangels in Anwendung von Art. 819 i.V.m. Art. 731b Abs. 1bis Ziff. 3 OR aufzulösen und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anzuordnen.
6. 6.1. Die Prozesskosten bestehen aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO). Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO), vorliegend somit der Gesuchsgegnerin.
6.2. Die Gerichtskosten bestehen aus der Entscheidgebühr (Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO), welche sich nach § 8 GebührD bemisst. Sie wird in Berücksichtigung des verursachten gerichtlichen Aufwands und angesichts von Schwierigkeit und Umfang der Streitigkeit auf insgesamt Fr. 1'500.00 festgesetzt und der Gesuchsgegnerin auferlegt. Der Gesuchstellerin wird ihr Kostenvorschuss von Fr. 1'500.00 zurückerstattet (Art. 111 Abs. 1 ZPO).
3 BSK OR II-WATTER, 6. Aufl. 2024, Art. 814 N. 6.
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6.3. Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet, da sich die Gesuchstellerin im vorliegenden Verfahren nicht anwaltlich vertreten liess und auch keine Umtriebsentschädigung geltend macht bzw. nachweist.
Der Präsident erkennt:
1. Die Gesuchsgegnerin wird mit Wirkung ab
Mittwoch, 29. Juli 2026, 16:00 Uhr,
aufgelöst.
2. Es wird die Liquidation der Gesuchsgegnerin nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet.
3. Das Konkursamt des Kantons Aargau wird nach Rechtskraft dieses Entscheides beauftragt, die Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs durchzuführen.
4. Die Meldung an das Handelsregisteramt des Kantons Aargau gemäss Art. 158 HRegV betreffend die Liquidation der Gesuchsgegnerin nach den Vorschriften über den Konkurs erfolgt nach Rechtskraft dieses Entscheides.
5. 5.1. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.00 werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.
5.2. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
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Zustellung an: − die Gesuchstellerin (mit Abrechnung) − die Gesuchsgegnerin (via öffentliche Bekanntmachung im SHAB)
Mitteilung an: − das Bezirksgericht W. Mitteilung an (Entscheid noch nicht rechtskräftig): − das Konkursamt des Kantons Aargau − die Leiterin des Konkursamts des Kantons Aargau − das Regionale Betreibungsamt X. − das Grundbuchamt S.
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art 90 ff. BGG)
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden.
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen. Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 98 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).
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Aarau, 29. Juli 2026
Handelsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Vetter Schneuwly