Handelsgericht 1. Kammer
HSU.2026.21 / ak
Entscheid vom 5. August 2026
Besetzung Oberrichter Egloff, Vizepräsident Gerichtsschreiberin Vollenweider Rechtspraktikantin Kröpfl
Gesuchstellerin A._____ vertreten durch Advokat lic. iur. Thomas Käslin, Leimenstrasse 4, 4051 Basel
Gesuchsgegnerin B._____ GmbH
Gegenstand Summarisches Verfahren betreffend Mängel in der Organisation gemäss Art. 819 i.V.m. Art. 731b Abs. 1 OR
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Der Vizepräsident entnimmt den Akten:
1. Die Gesuchstellerin ist eine Stiftung mit Sitz in Q._____. Sie bezweckt […] (Gesuchsbeilage [GB] 3).
2. Die Gesuchsgegnerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in R._____. Sie bezweckt […] (GB 2).
3. Mit Gesuch vom 14. November 2025 (Postaufgabe: gleichentags) stellte die Gesuchstellerin beim Bezirksgericht S._____ die folgenden Rechtsbegehren:
" 1. Es seien die erforderlichen Massnahmen gemäss Art. 731b OR zu ergreifen. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten der Beklagten."
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, es bestünden Mängel in der Organisation der Gesuchsgegnerin, da die Gesuchsgegnerin über kein Organ in der Schweiz verfüge, welches unterschriftsberechtigt sei. Zudem verfüge die Gesuchsgegnerin über kein Rechtsdomizil mehr.
4. Mit Entscheid vom 2. Februar 2026 erliess die Gerichtspräsidentin des Bezirksgerichts S._____ mangels sachlicher Zuständigkeit einen Nichteintretensentscheid und überwies die Sache an das Handelsgericht des Kantons Aargau.
5. 5.1. Der Gesuchsgegnerin konnte die Bestätigung vom 27. April 2026 über den Eingang des Gesuchs beim Handelsgericht des Kantons Aargau an der im Handelsregister eingetragenen Domiziladresse nicht zugestellt werden.
5.2. Mittels öffentlicher Bekanntmachung im SHAB vom 19. Mai 2026 wurde der Gesuchsgegnerin eine Frist von 10 Tagen zur Erstattung einer schriftlichen Antwort angesetzt. Die Gesuchsgegnerin liess sich innert Frist nicht vernehmen.
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5.3. Mittels öffentlicher Bekanntmachung im SHAB vom 1. Juli 2026 wurde der Gesuchsgegnerin eine letzte, nicht erstreckbare Frist von 7 Tagen zur Erstattung einer schriftlichen Antwort angesetzt, verbunden mit der Androhung, dass bei erneuter Säumnis das Gericht einen Endentscheid fällt. Die Gesuchsgegnerin liess sich innert Frist nicht vernehmen.
Der Vizepräsident zieht in Erwägung:
1. Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts ergibt sich in der vorliegenden, im summarischen Verfahren zu erledigenden handelsrechtlichen Streitsache aus Art. 10 Abs. 1 lit. b ZPO und Art. 6 Abs. 4 lit. b ZPO i.V.m. § 13 Abs. 1 lit. b EG ZPO sowie Art. 250 lit. c Ziff. 6 ZPO.1 Der Entscheid ist aufgrund der Akten zu fällen, da die Angelegenheit spruchreif ist (Art. 219 ZPO i.V.m. Art. 223 Abs. 2 ZPO sowie Art. 256 Abs. 1 ZPO).
2. Da die Zustellung an der im Handelsregister eingetragenen Domiziladresse nicht möglich ist, ist sie auf dem Weg der öffentlichen Bekanntmachung im SHAB vorzunehmen (Art. 141 ZPO).
3. 3.1. Fehlt einer Gesellschaft eines der vorgeschriebenen Organe, ist eines dieser Organe nicht rechtmässig zusammengesetzt oder hat die Gesellschaft an ihrem Sitz kein Rechtsdomizil mehr, so kann ein Aktionär oder ein Gläubiger dem Richter beantragen, die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen (Art. 731b Abs. 1 OR). Insbesondere kann der Richter der Gesellschaft unter Androhung ihrer Auflösung eine Frist ansetzen, binnen derer der rechtmässige Zustand wiederherzustellen ist (Art. 731b Abs. 1 Ziff. 1 OR), das fehlende Organ ernennen (Art. 731b Abs. 1 Ziff. 2 OR) oder die Gesellschaft auflösen und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anordnen (Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR).2
3.2. Die Gesuchstellerin legt ihrem Gesuch einen Vertrag zwischen den Parteien (GB 5), den Vorsorgeplan (GB 6), einen Kontoauszug (GB 7), ein Betreibungsbegehren (GB 8) sowie eine Rückweisung des Betreibungsbegehrens des Betreibungsamts T._____ (GB 4) bei und macht dadurch
1 BGE 141 III 43 E. 2.2.1; BERGER/RÜETSCHI/ZIHLER, Die Behebung von Organisationsmängeln – handelsregisterrechtliche und zivilprozessuale Aspekte, REPRAX 1/2012, S. 14 ff.; SCHÖNBÄCHLER, Die Organisationsklage nach Art. 731b OR, 2013, S. 378 ff. sowie SCHNEUWLY, Die Wiederherstellung nach Art. 148 f. ZPO im Organisationsmängelverfahren, REPRAX 2/2016, S. 33 f. m.w.N. 2 SCHÖNBÄCHLER (Fn. 1), S. 185 ff. m.w.N.
- 4 glaubhaft, gegenüber der Gesuchsgegnerin über eine Forderung zu verfügen. Entsprechend ist die Gesuchstellerin als Gläubigerin zu vorliegendem Gesuch aktivlegitimiert.
4. Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 BV). Jede öffentliche Tätigkeit muss ihren Zielen angemessen sein (§ 2 KV).
5. 5.1. Gemäss Art. 718 Abs. 4 OR muss die Gesellschaft durch eine Person vertreten werden können, die ihren Wohnsitz in der Schweiz hat. Zudem muss eine Gesellschaft gemäss Art. 731 Abs. 1 Ziff. 5 OR i.V.m. Art. 117 Abs. 2 HRegV über ein Rechtsdomizil an ihrem Sitz verfügen.
5.2. Nach der unbestritten gebliebenen Darstellung der Gesuchstellerin (Gesuch S. 3), dem Handelsregisterauszug der Gesuchsgegnerin (GB 2) und der Rückweisung des Betreibungsbegehrens des Betreibungsamts T._____ (GB 4) geht hervor, dass das einzige eingetragene und zeichnungsberechtigte Organ der Gesuchsgegnerin, C._____, über keinen Wohnsitz in der Schweiz verfügt. Damit besteht ein Mangel in der Organisation der Gesellschaft im Sinne von Art. 819 i.V.m. Art. 731b Abs. 1 OR. Es kann vorliegend offen bleiben, ob die Gesuchsgegnerin über ein Rechtsdomizil an ihrem Sitz verfügt.
5.3. Die Gesuchsgegnerin wurde mit öffentlicher Bekanntmachung im SHAB vom 1. Juli 2026 zur Erstattung einer Antwort innert nicht erstreckbarer Frist von 7 Tagen aufgefordert. Die Gesuchsgegnerin liess sich innert Frist nicht vernehmen. Der vorgenannte Mangel in der Organisation der Gesuchsgegnerin dauert demnach an. Die Gesuchsgegnerin liess mehrere Fristen unbenützt verstreichen und scheint nicht willens oder in der Lage zu sein, sich vernehmen zu lassen. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich und erscheint es als verhältnismässig, die Gesuchsgegnerin infolge eines andauernden Organisationsmangels in Anwendung von Art. 819 i.V.m. Art. 731b Abs. 1bis Ziff. 3 OR aufzulösen und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anzuordnen.
6. 6.1. Die Prozesskosten bestehen aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO). Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO), vorliegend somit der Gesuchsgegnerin.
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6.2. Die Gerichtskosten bestehen aus der Entscheidgebühr (Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO), welche sich nach § 8 GebührD bemisst. Sie wird in Berücksichtigung des verursachten gerichtlichen Aufwands und angesichts von Schwierigkeit und Umfang der Streitigkeit auf insgesamt Fr. 1'500.00 festgesetzt und der Gesuchsgegnerin auferlegt. Der Gesuchstellerin wird ihr Kostenvorschuss von Fr. 1'500.00 zurückerstattet (Art. 111 Abs. 1 ZPO).
6.3. Die von der Gesuchsgegnerin an die Gesuchstellerin zu bezahlende Parteientschädigung bemisst sich nach § 3 Abs. 1 lit. a AnwT. Ihr Umfang ist streitwertabhängig. Lautet das Rechtsbegehren nicht auf eine bestimmte Geldsumme, so setzt das Gericht den Streitwert fest, sofern sich die Parteien darüber nicht einigen oder ihre Angaben offensichtlich unrichtig sind (Art. 91 Abs. 2 ZPO). Es ist vorliegend von der unbestrittenen Streitwertangabe der Gesuchstellerin in Höhe von Fr. 30'000.00 auszugehen (Gesuch S. 2). Demnach beträgt die Grundentschädigung Fr. 6'190.00 (§ 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 4 AnwT). Davon hat gestützt auf § 3 Abs. 2 AnwT ein Summarabzug von 75 % zu erfolgen, womit Fr. 1'547.50 verbleiben. Nach Abzug von 20 % gemäss § 6 Abs. 2 AnwT wegen nicht durchgeführter Verhandlung und Hinzurechnung eines pauschalisierten Auslagenersatzes von 3 % (§ 13 AnwT), resultiert eine Parteientschädigung von rund Fr. 1'275.15.
Dem Antrag der Gesuchstellerin auf Zusprechung des Mehrwertsteuerzuschlags ist nicht zu entsprechen. Sie ist gemäss UID-Register3 selber mehrwertsteuerpflichtig. Sie kann die ihrem Anwalt bezahlte Mehrwertsteuer als Vorsteuer von ihrer eigenen Mehrwertsteuerrechnung in Abzug bringen (Art. 28 MWSTG).4 Die Mehrwertsteuer stellt somit keinen zusätzlichen Kostenfaktor dar und ist bei der Bemessung der Parteientschädigung deshalb nicht zu berücksichtigen.
3 Vgl. <https://www.uid.admin.ch/[...]> (zuletzt besucht am 4. August 2026). 4 Vgl. Merkblatt zur Frage der Berücksichtigung der Mehrwertsteuer bei der Bemessung der Parteientschädigung der Gerichte des Kantons Aargau vom 11. Januar 2016: <https://www.ag.ch/media/kanton-aargau/jb/dokumente/obergericht/handelsgericht/merkblatt-mwst.pdf> (zuletzt besucht am 4. August 2026).
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Der Vizepräsident erkennt:
1. Die Gesuchsgegnerin wird mit Wirkung ab
Mittwoch, 5. August 2026, 10:00 Uhr,
aufgelöst.
2. Es wird die Liquidation der Gesuchsgegnerin nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet.
3. Das Konkursamt des Kantons Aargau wird nach Rechtskraft dieses Entscheides beauftragt, die Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs durchzuführen.
4. Die Meldung an das Handelsregisteramt des Kantons Aargau gemäss Art. 158 HRegV betreffend die Liquidation der Gesuchsgegnerin nach den Vorschriften über den Konkurs erfolgt nach Rechtskraft dieses Entscheides.
5. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.00 werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.
6. Die Gesuchsgegnerin hat der Gesuchstellerin eine gerichtlich festgelegte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'275.00 zu bezahlen.
Zustellung an: − die Gesuchstellerin (mit Abrechnung) − die Gesuchsgegnerin (via öffentliche Bekanntmachung im SHAB)
Mitteilung an: − das Bezirksgericht S._____
Mitteilung nach Rechtskraft an: − das Konkursamt des Kantons Aargau − die Leiterin des Konkursamts des Kantons Aargau − das Regionale Betreibungsamt T._____ − das Grundbuchamt U._____
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1. Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden.
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen. Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 98 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).
Aarau, 5. August 2026
Handelsgericht des Kantons Aargau 1. Kammer Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin:
Egloff Vollenweider